Kontrollbericht zu Asia Minh Chau, Homberg

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Asia Minh Chau
Frankfurter Straße 73
35315 Homberg

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. März 2021
  • Frist
    14. April 2021
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wann haben die beide…
An Der Landrat des Vogelsbergkreises - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Asia Minh Chau, Homberg [#214960]
Datum
12. März 2021 14:59
An
Der Landrat des Vogelsbergkreises - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Asia Minh Chau Frankfurter Straße 73 35315 Homberg 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214960 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214960/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Landrat des Vogelsbergkreises - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Amtliche Lebensmittelüberwachung Antrag nach dem HDSIG/HUIGVIG Antrag nach dem HDSIG/HUIGVIG Betrieb: Asia Minh Ch…
Von
Der Landrat des Vogelsbergkreises - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Amtliche Lebensmittelüberwachung Antrag nach dem HDSIG/HUIGVIG
Datum
15. März 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
2,1 MB
Antrag nach dem HDSIG/HUIGVIG Betrieb: Asia Minh Chau, Frankfurter Str. 73, 35315 Homberg Ihr Antrag vom 12. März 2021 ist bei uns eingegangen. Sie baten um folgendes: Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im o. a. Betrieb stattgefunden. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantragten Sie die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts. Sie führten auf, dass dies ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), $ 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG) sOweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betrofen sind. Soliten diese Gesetze nicht einschlägig sein, baten Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. 1. Es kommt in Betracht, dass Sie Anspruch auf Zugang zu den amtlichen Informationen, die in den letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen enthalten sind, nach dem Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) vom 03.05.2018 (GVBI. S. 82) haben könnte. Gemäß s 80 Abs. 1 Satz 1 HDSIG hat jeder nach Maßgabe des Vierten Teils gegenüber öffentlichen Stellen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (Informationszugang) Gemäß S 81 Abs. 1 Nr. 7 HDSIG gelten - nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 3 HDsIG die Vorschriften über den Informationszugang auch für ,die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Gemeinden und Landkreise sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform, soweit die Anwendung des Vierten Teils durch Satzung ausdrücklich bestimmt wird". Der Vogelsbergkreis hat jedoch keine Satzung, die den Informationszugang nach § 81 Abs. 1 Nr. 7 HDSIG ausdrücklich regelt. Ihnen kann deshalb aufgrund dieser Rechtsgrundlage kein Zugang zu den Informationen zu dem o. a. Betrieb gewährt werden 2. Die Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG) und des $ 2 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) sind nicht einschlägig, da unsere Zuständigkeit auf den Gebieten des Veterinärwesens, Lebensmittelüberwachung und Verbraucherschutz beschränkt ist. 3. Daher kann die Bearbeitung nach den Vorschriften des VIG erfolgen. Dabei ist aber Ihr ausdrücklicher Widerspruch der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte zu klären. Daher weise ich Sie auf folgendes hin: Erfragt der Dritte Namen und Anschrift des Antragsstellers so sind diese Daten offenzulegen (s 5 Abs. 2 S 4 VIG). Es handelt sich dabei um eine rechtliche Verpflichtung zurDatenwetergaber im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), für die Art. 21 DS-GVO nicht gilt. Ein Widerspruch auf der Grundlage von Art. 21 DS-GVO ist nur im Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e und f zulässig. Eine solche Datenverarbeitung ist vorliegend nicht gegeben. Ein Widerspruchsrecht auf der Grundlage des S 21DS-GVO liegt hiermit nicht vor. Daher bitte ich Sie aus diesem Hintergrund schriftich bis zum 25. März 2021 mitzuteilen, ob Sie Ihren ausdrücklichen Widerspruch der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte zurücknehmen oder aufrechterhalten. Solange mir keine Rückmeldung Ihrerseits vorliegt, werde ich Ihre Anfrage nicht weiterbearbeiten. Ihr Antrag wird nach Ihrer Entscheidlung unverzüglich weiterbearbeitet oder hat sich erledigt. Hinweis zum Datenschutz Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung durch das Amt für Veterinarwesen und Verbraucherschutz nach Art. 13 und 14 der Europaischen Datenschutz Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Vogelsbergkreises (https://www.vogelsbergkreis.de/kreisverwaltung/aemter/amt-fuer-veterinaerwesen-und verbraucherschutz.html). Auf Wunsch erhalten Sie diese Informationen auch in Papierform. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Amtliche Lebensmittelüberwachung Antrag nach dem HDSIG/HUIGVIG [#214960] Sehr << Anrede >> Vielen…
An Der Landrat des Vogelsbergkreises - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Amtliche Lebensmittelüberwachung Antrag nach dem HDSIG/HUIGVIG [#214960]
Datum
19. März 2021 18:25
An
Der Landrat des Vogelsbergkreises - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Vielen Dank für Ihre Mitteilung vom 15.03.2021. Ich weise Sie daraufhin, dass Sie gem. § 5 Abs. 2 S. 4 VIG meine persönlichen Daten nur auf ausdrückliche Nachfrage des betroffenen Betriebes weitergeben dürfen. Sollte der betroffene Betrieb tatsächlich eine solche Nachfrage stellen, erkläre ich mich mit der Offenlegung meines Namens und meiner Anschrift einverstanden. Ich gehe aber davon aus, dass eine Offenlegung nur dann erfolgt, wenn der betroffene Dritte tatsächlich aktiv und auf eigene Veranlassung nachfragt. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Weiterbearbeitung meines Antrags. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214960 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214960/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Der Landrat des Vogelsbergkreises - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Bekanntgabe der Entscheidung über die Informationsgewährung nach §5 Abs. 28. 3 VIG Betrieb: Asia Minh Chau, Frankf…
Von
Der Landrat des Vogelsbergkreises - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Bekanntgabe der Entscheidung über die Informationsgewährung nach §5 Abs. 28. 3 VIG Betrieb: Asia Minh Chau, Frankfurter Str. 73, 35315 Homberg/Ohm
Datum
13. April 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
663,0 KB
Der Landrat Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Lebensmittelüberwachung Datum: 13. April 2021 Amtliche Lebensmittelüberwachung Informationsgewährung nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Bekanntgabe der Entscheidung über die Informationsgewährung nach §5 Abs. 28. 3 VIG Betrieb: Asia Minh Chau, Frankfurter Str. 73, 35315 Homberg/Ohm BESCHEID Sehr Antragsteller/in nach Prüfung Ihres Antrags vom 12. März 2021 auf Informationserteilung nach VIG haben wir uns für die Übermittlung der angeforderten Informationen entschieden. Diese Entscheidung wurde dem betroffenen Lebensmittelunternehmer bekanntgegeben. Wenn nach Ablauf der Rechtsbeheifsfrist kein Rechtsmittel des Lebensmittelbetriebes gegen diese Entscheidung vorliegt oder er vorher auf Rechtsmittel verzichtet, werde ich Ihnen die Informationen durch schriftliche Auskurftserteilung zukommen lassen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landrat des Vogelsbergkreises - Amt für Veterinärwesen, Verbraucherschutz und Ordnungsangelegenheiten — Vogelsbergstraße 32, 36341 Lauterbach (Hessen), einzulegen. Hinweis zum Datenschutz Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung durch das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz nach Art. 13 und 14 der Europäischen Datenschutz- Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Vogelsbergkreises (Https:/www.vogelsbergkreis.de/kreisverwaltung/aemter/amt-fuer-veterinaerwesen-und- verbraucherschutz.htmi). Auf Wunsch erhalten Sie diese Informationen auch in Papierform. Mit freundlichen Grüßen
Der Landrat des Vogelsbergkreises - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Amtliche Lebensmittelüberwachung Informationsgewährung nach § 5 Abs. 3 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Amtlich…
Von
Der Landrat des Vogelsbergkreises - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Amtliche Lebensmittelüberwachung Informationsgewährung nach § 5 Abs. 3 Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Datum
10. Mai 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
52,6 MB
Amtliche Lebensmittelüberwachung Informationsgewährung nach § 5 Abs. 3 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Sehr geehrte______________, aufgrund der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetzes - VIG) vom 05.11 .2007 (BGBI. I S. 2558) in der gOitigen Fassung ergeht hiermit folgende Entscheidung: Folgende Informationen werden gewährt: Betrieb: Asia Minh Chau Frankfurter Str. 73 35315 Hornberg/Ohm Kontrolle am 22.10.2019: Nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen -Hygiene allgemein (Betriebshygiene) Verordnung (EG) 852/2004, Anhang II zu Kapitel II; Art. 4; Kapitel I Kontrolle am 07.11.2019: Nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen -Hygiene allgemein (Betriebshygiene) Verordnung (EG) 852/2004, Anhang II zu Kapitel II; Art. 4; Kapitel I Begründung: Durch das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den informationspflichtigen Stellen vorliegender Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermlttelgesetzbuches. .ieser Antrag kann an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde gestellt werden und diese hat über den Antrag zu entscheiden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG hat jeder einen Anspru~h auf freien Zugang zu all.en Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte mcht zulässige Abweichungen von den rechtlichen Anforderungen. Es wurde von Ihnen am 12. März 2021 beantragt folgende Informationen herauszugeben: Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Asia Minh Chau Frankfurter Str. 73 35315 Homberg/Ohm Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte an mich. Nach den gesetzlichen Vorgaben ist der beteiligte Lebensmittelunternehmer, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang betroffen sind, vor Mitteilung einer lnformation anzuhören. Die Belange des o. a. Lebensmittelunternehmer waren betroffen, somit wurde ihm die Möglichkeit gegeben sich im Rahmen der Anhörung zu äußern. Dies ist erfolgt und wurde entsprechend rechtlich gewürdigt. Die stattgebende Entscheidung vom 13.04.2021 wurde auch dem beteiligten Lebensmittelunternehmer gegeben. Nach § 6 Abs. 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Dies erfolgt in Ihrem Fall, nicht wie von Ihnen beantragt, durch Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte, sondern in Form der Auskunftserteilung. Durch die zu erwartende Veröffentlichung auf der Plattform "Topf Secret" wird der Eindruck beim Leser erweckt, dass die Veröffentlichung der Kontrollberichte ein behördlichen Informationshandeln sei. Somit liegt ein wichtiger Grund nach § 6 Abs. 1 S. 2 VIG vor, von der beantragten InformationserteilunQ abzuweichen. Die Zuständigkeit des Amtes für Veterinärwesen, Verbraucherschutz und Ordnungsangelegenheiten ergibt sich aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes vom 21.03.2005 (GVBI. I S. 229, 232). Kostenentscheidung: Diese Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ergeht nach § 7 Abs. 1 S. 2 1. Alt. VIG in diesem Zusammenhang kostenfrei, weil es sich um eine Informationen handelt, die bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000,00 € kostenfrei sind. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landrat des Vogelsbergkreises -Amt fOr Veterinärwesen, Verbraucherschutz und Ordnungungelegenheiten- Vogelsbergstr. 32, 36341 Lauterbach (Hessen), einzulegen. Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg nach Maßgabe des Abs. 2 H VfG erhoben werden. Zum einen kann der Widerspruch durch De-Mail in der Sende bestAtigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetz erhoben werden Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>>. Zum anderen kann der Widerspruch durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur erhoben werden; die E-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>>. Eine normale E-Mail ist nicht ausreichend. Hinweis zum Datenschutz Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung durch das Amt für Veterinärwesen, Verbraucherschutz und Ordnungsangelegenheiten nach Art. 13 und 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Vogelsbergkreises (https://www.vogelsbergkreis.de/kreisverwaltung/aemter/amt-fuerveterinaerwesen- verbraucherschutz-und-ordnungsangelegenheiten.html.) Auf Wunsch erhalten Sie diese Informationen auch in Papierform. Mit freundlichen Grüßen

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Widerspruch zu Az: 80.4 - 20 a 18/25 Tgb.-Nr: 528/21 Stz/Ca Guten Tag, hiermit lege ich Widerspruch gegen den mir …
An Der Landrat des Vogelsbergkreises - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
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Briefpost
Betreff
Widerspruch zu Az: 80.4 - 20 a 18/25 Tgb.-Nr: 528/21 Stz/Ca
Datum
24. Mai 2021
An
Der Landrat des Vogelsbergkreises - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
geschwärzt
1,6 MB
Guten Tag, hiermit lege ich Widerspruch gegen den mir am 10.Mai 2021 zugestellten Bescheid über die Informationsgewährung nach §5 Abs. 3 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ein. Ich beantragte die Herausgabe der letzten beiden Kontrollberichte des Betriebes „Asia Minh Chau“, sofern es bei diesen zu Beanstandungen kam. Sie gewährten mir zwar Zugang zu den Informationen in Form der Auskunftserteilung, jedoch übersendeten Sie mir nicht die von mir angeforderten Kontrollberichte. Mit der Begründung: Durch die zu erwartende Veröffentlichung auf der Plattform „Topf Secret“ wird der Eindruck beim Leser erweckt, dass die Veröffentlichung der Kontrollberichte ein behördlichen Informationshandeln [sic] sei. Im Rechtsgutachten „Rechtliche Stellungnahme zu über Online-Plattform „Topf Secret“ gestellte Informationsanträge nach dem VIG“ von Geulen und Klinger heißt es dazu: Selbst in dem unwahrscheinlichen Fall, dass alle von der Behörde herausgegebenen Information über die jeweiligen Antragsteller auf „Topf Secret“ veröffentlicht würde [...] verblieben zwischen den beiden Publikationswegen erhebliche qualitative Unterschiede, die eine Gleichbehandlung ausschließen. [E.II (Seite 23 f.)] Des weiteren heißt es: Der Eindruck eines behördlichen Informationshandelns kann daher nicht entstehen, die Einwirkung auf das Marktgeschehen bleibt deutlich hinter einer aktiven staatlichen Veröffentlichung zurück. [E.II (Seite 24)] Diese Auffassung wird außerdem auch vom VG München geteilt. In seinem Beschluss v. 08.07.2019 – M 32 SN 19.1346 bestätigt er in Absatz 64 und 69 ebenfalls, dass die mögliche Veröffentlichung durch den Antragsteller keinen Grund darstellt die angeforderten Informationen nicht oder in abgeänderter Form herauszugeben. Vgl.: Im Übrigen endet das VIG in dieser Frage mit der Informationserteilung der Behörde an den Antragsteller. Das Gesetz trifft keine Aussage dazu, ob Verbraucher in einem nächsten Schritt den Kontrollbericht veröffentlichen dürfen. Die Anwendung der Regelungen für aktives staatliches Informationshandeln ist nicht auf eine Veröffentlichung durch Private übertragbar. Der Gesetzgeber hat zwischen einem jedermann offenstehenden „Zugang zu amtlichen Informationen“ einerseits und einer (aktiven) „Information der Öffentlichkeit“ durch die Behörden andererseits unterschieden (vgl. BT-DrS 16/5404, S. 8). [Absatz 64, Beschluss v. 08.07.2019 – M 32 SN 19.1346] und: Die der Gerichtsentscheidung des VG Regensburg vom 15.3.2019 zur aktuellen Kampagne zugrunde liegenden Zweifel, ob die staatliche Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Plattform „Topf Secret“ stellt, aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Plattform in ihren Auswirkungen nicht einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nahe kommt (VG Regensburg, B.v. 15.3.2019 - RN 5 S 19.189 - BeckRS 2019, 3917 - Rn. 28), teilt das Gericht nicht. [Absatz 69, Beschluss v. 08.07.2019 – M 32 SN 19.1346] Das Rechtsgutachten von Geulen und Klinger finden Sie unter https://fragdenstaat.de/dokumente/93-rechtsgutachten-zu-topf-secret-von-geulen-klinger/ Der Beschluss des VG München wurde veröffentlicht unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-14422 Da somit klar sein sollte, dass durch Ihre Vermutung, dass ich die mir von Ihnen gewährten Informationen, auf einer Plattform veröffentlichen würde, nicht der Eindruck eines behördlichen Informationshandelns beim Leser entsteht, bitte ich Sie, die von mir angeforderten Lebensmittelberichte zuzustellen. Mit freundlichen Grüßen