Kontrollbericht zu Attila Hildmann Vegan Food Snackbar, Berlin

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Attila Hildmann Vegan Food Snackbar
Schillerstraße 71
10627 Berlin

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Juli 2020
  • Frist
    29. August 2020
  • 6 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte<< Anrede >> ich beantrage die Herausgabe …
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Charlottenburg-Wilmersdorf Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Kontrollbericht zu Attila Hildmann Vegan Food Snackbar, Berlin [#193629]
Datum
27. Juli 2020 19:27
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Charlottenburg-Wilmersdorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte<< Anrede >> ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Attila Hildmann Vegan Food Snackbar Schillerstraße 71 10627 Berlin 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 193629 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193629/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Charlottenburg-Wilmersdorf
Zwischennachricht
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Charlottenburg-Wilmersdorf
Via
Briefpost
Betreff
Zwischennachricht
Datum
5. August 2020
Status
Warte auf Antwort
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Zwischennachricht [#193629] Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontroll…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Charlottenburg-Wilmersdorf Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Zwischennachricht [#193629]
Datum
18. Oktober 2020 20:15
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Charlottenburg-Wilmersdorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Attila Hildmann Vegan Food Snackbar, Berlin“ vom 27.07.2020 (#193629) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 51 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 193629 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193629/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Charlottenburg-Wilmersdorf
Zwischennachricht Sehr geehrter Herr Semsrott, die Vorgangsbearbeitung dauert noch an. Wie bereits in unserem Schr…
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Charlottenburg-Wilmersdorf
Via
Briefpost
Betreff
Zwischennachricht
Datum
20. Oktober 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, die Vorgangsbearbeitung dauert noch an. Wie bereits in unserem Schreiben vom 05.08.2020 mitgeteilt, stellt die von § 5 Abs. 2 VIG vorgegebene Bearbeitungsfrist lediglich eine Regelfrist dar, die in besonderen Fällen überschritten werden kann. Aufgrund der hohen Anzahl ähnlich gelagerter Informationsbegehren ist eine Überschreitung des in § 5 Abs. 2 VIG genannten Zeitraums unvermeidbar. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Zwischennachricht [#193629] Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontroll…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Charlottenburg-Wilmersdorf Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Zwischennachricht [#193629]
Datum
17. Dezember 2020 09:15
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Charlottenburg-Wilmersdorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Attila Hildmann Vegan Food Snackbar, Berlin“ vom 27.07.2020 (#193629) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 110 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 193629 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193629/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Charlottenburg-Wilmersdorf
Entscheidung über Ihren Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Sehr geehrter Herr Semsro…
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Charlottenburg-Wilmersdorf
Via
Briefpost
Betreff
Entscheidung über Ihren Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Datum
3. Februar 2021
Status
Warte auf Antwort

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

geschwärzt
2,2 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, 1. Ihrem Antrag vom 27.07.2020 auf Zugang von Informationen nach dem VIG entspreche ich hiermit. Die Bekanntgabe der Entscheidung erfolgt auf dem Postweg. 2. Die Erteilung der Information erfolgt gebühren- und auslagenfrei. Begründung: Am 27.07.2020 stellten Sie über die Internetplattform www.fragdenstaat.de bei uns einen Antrag nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (Verbraucherinformationsgesetz — VIG). Sie beantragten auf der Grundlage von zwei Fragen Informationen zu den Kontrollergebnissen der letzten beiden amtlichen Betriebskontrollen in der Schank- und Speisewirtschaft "Attila Hildmann Vegan Food Snackbar", Schillerstraße 71 in 10627 Berlin zu erhalten. Für den Fall, dass im Rahmen dieser Kontrollen Beanstandungen festgestellt wurden, beantragten Sie, Ihnen die Kontrollberichte zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 04.01.2021 habe ich dem betroffenen Betrieb gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 VIG die Entscheidung über den Antrag bekannt gegeben. Nach § 5 Absatz 4 V/IG darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten bekannt gegeben und ihm ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Dieser Zeitraum beträgt 14 Tage. Der Ablauf dieser Rechtsbehelfsfrist ergibt sich aus dem Tag der Zustellung des Bescheides an den betroffenen Dritten. Eine Zurverfügungstellung der Unterlagen in elektronischer Form ist derzeit mangels der (noch) nicht vorliegenden technischen Möglichkeit der verschlüsselten Versendung i. S.d. Art. 32 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) nicht möglich. Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen (§ 6 Absatz 1 VIG). Der Informationszugang wird Ihnen schriftlich, auf dem Postweg in Form der Zurverfügungstellung der Kopien der Kontrollberichte, bzw. falls solche nicht vorhanden sind, in Form des elektronischen Auszugs gewährt. Angaben, die nicht in den Anwendungsbereich von § 2 Abs.1 VIG fallen sowie schützenswerte (insbesondere personenbezogene) Daten sind dabei geschwärzt. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 VIG ist der Zugang zu den Informationen für Sie kostenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Abteilung Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten - Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht -, 10617 Berlin (Postanschrift) oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Abteilung Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten - Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht -, Dillenburger Straße 57 in 14199 Berlin zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Der Widerspruch hat nach § 5 Absatz 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung. Hinweis: Aufgrund der Tatsache, dass Sie Ihren Antrag über die Internetplattform "Topf Secret" gestellt haben, vermuten wir, dass eine Veröffentlichung der von Ihnen beantragten Unterlagen auf der Internetplattform bezweckt wird. Diese Vermutung ergibt sich insbesondere aus der Zielsetzung der Plattform, die nach Durchsicht des Inhalts deutlich wird. Wir möchten Sie daher nochmals vorsorglich für den Fall einer Herausgabe der von Ihnen beantragten Informationen darauf hinweisen, dass Ihnen die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer weiteren Verwendung der Informationen selbst obliegt und weitere rechtliche Würdigung nach sich ziehen kann. Soweit es dem betroffenen Betrieb um etwaige zeitliche Begrenzungen bei der Verwendung der Information geht, insbesondere um das auch im Geschäftsverkehr bestehende "Recht auf Vergessen" (dazu allgemein BVerfG, B.v. 6.11.2019 - 1 BvR 16/13 — NJW 2020, 300 Rn. 75 ff), muss der betroffene Betrieb die entsprechenden Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg verfolgen (VGH München (5. Senat), Beschluss vom 15.04.2020 - 5 CS 19.2087). Mit freundlichen Grüßen
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Charlottenburg-Wilmersdorf
Entscheidung über Ihren Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Sehr geehrter Herr Semsro…
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Charlottenburg-Wilmersdorf
Via
Briefpost
Betreff
Entscheidung über Ihren Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Datum
12. Februar 2021
Status
Warte auf Antwort

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

geschwärzt
2,2 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, 1. Ihrem Antrag vom 27.07.2020 auf Zugang von Informationen nach dem VIG entspreche ich hiermit. Die Bekanntgabe der Entscheidung erfolgt auf dem Postweg. 2. Die Erteilung der Information erfolgt gebühren- und auslagenfrei. Begründung: Am 27.07.2020 stellten Sie über die Internetplattform www.fragdenstaat.de bei uns einen Antrag nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (Verbraucherinformationsgesetz — VIG). Sie beantragten auf der Grundlage von zwei Fragen Informationen zu den Kontrollergebnissen der letzten beiden amtlichen Betriebskontrollen in der Schank- und Speisewirtschaft "Attila Hildmann Vegan Food Snackbar", Schillerstraße 71 in 10627 Berlin zu erhalten. Für den Fall, dass im Rahmen dieser Kontrollen Beanstandungen festgestellt wurden, beantragten Sie, Ihnen die Kontrollberichte zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 04.01.2021 habe ich dem betroffenen Betrieb gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 VIG die Entscheidung über den Antrag bekannt gegeben. Nach § 5 Absatz 4 V/IG darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten bekannt gegeben und ihm ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Dieser Zeitraum beträgt 14 Tage. Der Ablauf dieser Rechtsbehelfsfrist ergibt sich aus dem Tag der Zustellung des Bescheides an den betroffenen Dritten. Eine Zurverfügungstellung der Unterlagen in elektronischer Form ist derzeit mangels der (noch) nicht vorliegenden technischen Möglichkeit der verschlüsselten Versendung i. S.d. Art. 32 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) nicht möglich. Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen (§ 6 Absatz 1 VIG). Der Informationszugang wird Ihnen schriftlich, auf dem Postweg in Form der Zurverfügungstellung der Kopien der Kontrollberichte, bzw. falls solche nicht vorhanden sind, in Form des elektronischen Auszugs gewährt. Angaben, die nicht in den Anwendungsbereich von § 2 Abs.1 VIG fallen sowie schützenswerte (insbesondere personenbezogene) Daten sind dabei geschwärzt. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 VIG ist der Zugang zu den Informationen für Sie kostenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Abteilung Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten - Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht -, 10617 Berlin (Postanschrift) oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Abteilung Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten - Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht -, Dillenburger Straße 57 in 14199 Berlin zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Der Widerspruch hat nach § 5 Absatz 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung. Hinweis: Aufgrund der Tatsache, dass Sie Ihren Antrag über die Internetplattform "Topf Secret" gestellt haben, vermuten wir, dass eine Veröffentlichung der von Ihnen beantragten Unterlagen auf der Internetplattform bezweckt wird. Diese Vermutung ergibt sich insbesondere aus der Zielsetzung der Plattform, die nach Durchsicht des Inhalts deutlich wird. Wir möchten Sie daher nochmals vorsorglich für den Fall einer Herausgabe der von Ihnen beantragten Informationen darauf hinweisen, dass Ihnen die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer weiteren Verwendung der Informationen selbst obliegt und weitere rechtliche Würdigung nach sich ziehen kann. Soweit es dem betroffenen Betrieb um etwaige zeitliche Begrenzungen bei der Verwendung der Information geht, insbesondere um das auch im Geschäftsverkehr bestehende "Recht auf Vergessen" (dazu allgemein BVerfG, B.v. 6.11.2019 - 1 BvR 16/13 — NJW 2020, 300 Rn. 75 ff), muss der betroffene Betrieb die entsprechenden Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg verfolgen (VGH München (5. Senat), Beschluss vom 15.04.2020 - 5 CS 19.2087). Mit freundlichen Grüßen

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Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Charlottenburg-Wilmersdorf
Ihr Antrag vom 27.07.2020 Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit erteilen wir Ihnen die von Ihnen beantragten und m…
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Charlottenburg-Wilmersdorf
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag vom 27.07.2020
Datum
27. April 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
2,1 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit erteilen wir Ihnen die von Ihnen beantragten und mit unserem Schreiben vom 03.02.2021 angekündigten Informationen zum oben genannten Betrieb. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Feststellungen von nicht zulässigen Abweichungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 VIG) Ergebnisse stichprobenartiger Kontrollen sind und es sich weder um eine behördliche Einschätzung des Risikos weiterer künftiger Verstöße noch um eine amtliche Warnung handelt. Die Herausgabe der Informationen an Sie als Antragsteller/in basiert auf einer gesetzlichen Verpflichtung zur Informationsgewährung bestimmter lebensmittelrechtlicher nicht zulässiger Abweichungen. Die Informationen in den Kontrollberichten spiegeln nur den Zustand zum Kontrollzeitpunkt wider. Zwischen Kontrollbesuch mit Mängelfeststellung und Informationsgewährung aufgrund Ihres Antrages kann ein längerer Zeitraum liegen, da die Entscheidung zur Informationsgewährung dem betroffenen Betrieb im Vorfeld bekannt gegeben werden musste und Rechtsmittelfristen abzuwarten waren. Wegen der hohen Anzahl gleichartiger Anträge über die Plattform www.fragdenstaat.de kann eine Informationsgewährung personell bedingt erst mit diesem Schreiben erfolgen. Rückschlüsse auf den Hygienezustand im beantragten Betrieb zum heutigen Zeitpunkt sind mittels der Ihnen antragsgemäß gewährten Informationen daher nicht möglich. Antwort zu Punkt 1. Die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen vor Ihrer Antragstellung haben in dem o.g. Betrieb am 04.12.2018 und am 06.06.2019 stattgefunden. Bei der Überprüfung am 04.12.2018 wurden keine nichtzulässigen Abweichungen festgestellt. Dementsprechend wird für diese Überprüfung kein Kontrollbericht an Sie übersandt. Die Informationsgewährung, welche die nicht zulässigen Abweichungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 VIG enthält, entnehmen Sie bitte den beigefügten Kontrollberichten bzw. dem elektronischen Auszug. Angaben, die nicht in den Anwendungsbereich von § 2 Abs.1 VIG fallen sowie schützenswerte (insbesondere personenbezogene) Daten sind dabei geschwärzt. Hinweis: Aufgrund der Tatsache, dass Sie Ihren Antrag über die Internetplattform "Topf Secret" gestellt haben, vermuten wir, dass eine Veröffentlichung der von Ihnen beantragten Unterlagen auf der Internetplattform bezweckt wird. Diese Vermutung ergibt sich insbesondere aus der Zielsetzung der Plattform, die nach Durchsicht des Inhalts deutlich wird. Wir möchten Sie daher nochmals vorsorglich darauf hinweisen, dass Ihnen die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer weiteren Verwendung der Informationen selbst obliegt und weitere rechtliche Würdigung nach sich ziehen kann. Daher wird auf die entsprechende Rechtsprechung in diesem Zusammenhang aufmerksam gemacht: Soweit es dem betroffenen Betrieb um etwaige zeitliche Begrenzungen bei der Verwendung der Information geht, insbesondere um das auch im Geschäftsverkehr bestehende "Recht auf Vergessen" (dazu allgemein BVerfG, B.v. 6.11.2019 - 1 BvR 16/13 - NJW 2020, 300 Rn. 75 ff.), muss der betroffene Betrieb die entsprechenden Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg verfolgen (VGH München (5. Senat), Beschluss vom 15.04.2020 - 5 CS 19.2087). Mit freundlichen Grüßen