Kontrollbericht zu Bäckerei Nikolaus (Filiale), Ispringen

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Bäckerei Nikolaus (Filiale)
Gartenstraße 8
75228 Ispringen

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. Februar 2019
  • Frist
    9. April 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landratsamt Enzkreis - Verbraucherschutz- und Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Bäckerei Nikolaus (Filiale), Ispringen [#56047]
Datum
6. Februar 2019 19:30
An
Landratsamt Enzkreis - Verbraucherschutz- und Veterinäramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Bäckerei Nikolaus (Filiale) Gartenstraße 8 75228 Ispringen 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall bitte ich um Mitteilung, damit ich entscheiden kann, ob ich meinen Antrag ggfls. zurücknehme. Einer Bescheidung des Antrags steht dies nicht entgegen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landratsamt Enzkreis - Verbraucherschutz- und Veterinäramt
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen hiermit den Eingang Ihrer Anfrage, die wir als Auskunftsersuchen nach…
Von
Landratsamt Enzkreis - Verbraucherschutz- und Veterinäramt
Betreff
Antwort: Kontrollbericht zu Bäckerei Nikolaus (Filiale), Ispringen [#56047]
Datum
7. Februar 2019 08:57
Status
Anfrage abgeschlossen

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen hiermit den Eingang Ihrer Anfrage, die wir als Auskunftsersuchen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) betrachten. Wir beabsichtigen, Ihnen die gewünschten Informationen nach vorheriger Anhörung des genannten Betriebs innerhalb eines Monats gebührenfrei zur Verfügung zu stellen. Sollte der Betrieb gegen die Auskunftserteilung Einwände erheben oder hiergegen sogar den Rechtsweg beschreiten, könnte sich die Bearbeitung um einen weiteren Monat verzögern. Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG auf Nachfrage des betroffenen Betriebs verpflichtet sind, diesem gegenüber Namen und Anschrift des Antragstellers offenzulegen. Bei Abwägung Ihrer sich aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Rechte mit dieser gesetzlichen Verpflichtung sind wir zum Ergebnis gelangt, dass das Recht auf Information nicht einseitig zugunsten des Antragstellers ausgelegt werden kann. Sollten Sie angesichts dessen nicht mit der evtl. Weitergabe Ihres Namens und Ihrer Adresse an den betroffenen Betrieb einverstanden sein, bitten wir innerhalb einer Woche um eine entsprechende schriftliche Nachricht. In diesem Fall betrachten wir Ihren Antrag allerdings als zurückgenommen. Im Übrigen erfolgt die Auskunftserteilung aus Datenschutzgründen auf dem Postweg. Wir bitten daher noch um ergänzende Mitteilung Ihrer Hausnummer. Für Rückfragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung. Mit freundlichen Grüßen