Kontrollbericht zu Backhaus Schnabel - Steh-Cafe, Bergheim Glesch

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Backhaus Schnabel - Steh-Cafe
Grevenbroicher Straße
<< Adresse entfernt >> Glesch

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Januar 2019
  • Frist
    23. März 2019
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis - Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Backhaus Schnabel - Steh-Cafe, Bergheim Glesch [#46435]
Datum
20. Januar 2019 09:56
An
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis - Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Backhaus Schnabel - Steh-Cafe Grevenbroicher Straße 50126 Bergheim Glesch 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Einer Weitergabe von personenbezogenen Daten an andere Dritte, insbesondere an den angesprochenen Betrieb, widerspreche ich ausdrücklich gemäß Art. 21 DSGVO. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis - Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage, die hier bearbeitet wird, soweit eine Zustän…
Von
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis - Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Betreff
Antw: Wtrlt: Kontrollbericht zu Backhaus Schnabel - Steh-Cafe, Bergheim Glesch [#46435]
Datum
21. Januar 2019 15:57
Status
Warte auf Antwort

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage, die hier bearbeitet wird, soweit eine Zuständigkeit durch mich gegeben ist. Zur Vervollständigung Ihres Antrages bitte ich gem. § 4 Abs. 1 des Verbraucherinformationsgesetzes um Mitteilung Ihrer vollständigen Anschrift (PLZ und Wohnort), gerne per e-mail. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit wie gewünscht meine komplette Adresse. << Adresse entfernt >>…
An Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis - Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antw: Wtrlt: Kontrollbericht zu Backhaus Schnabel - Steh-Cafe, Bergheim Glesch [#46435]
Datum
22. Januar 2019 20:50
An
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis - Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit wie gewünscht meine komplette Adresse. << Adresse entfernt >> 10 50126 Bergheim Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 46435 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Backhaus Schnabel - Steh-Ca…
An Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis - Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antw: Wtrlt: Kontrollbericht zu Backhaus Schnabel - Steh-Cafe, Bergheim Glesch [#46435]
Datum
23. März 2019 08:16
An
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis - Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Backhaus Schnabel - Steh-Cafe, Bergheim Glesch“ vom 20.01.2019 (#46435) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 46435 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis - Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer e-mail vom 23.03.2019 monieren Sie, dass Ihre Informationsfreiheitsanfrage …
Von
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis - Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Antw: Wtrlt: Kontrollbericht zu Backhaus Schnabel - Steh-Cafe, Bergheim Glesch [#46435]
Datum
25. März 2019 08:24
Status
Anfrage abgeschlossen

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer e-mail vom 23.03.2019 monieren Sie, dass Ihre Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Backhaus Schnabel - Steh-Cafe, Bergheim Glesch“ vom 20.01.2019 (#46435) von mir nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet worden und die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten wäre. Insoweit bitten Sie um Information zum Stand Ihrer Anfrage. Dazu darf ich Ihnen folgendes mitteilen: Den Rhein-Erft-Kreis haben über 80 gleichgelagerte Anträge nach dem Verbraucherinformationsgesetz überwiegend fast gleichzeitig erreicht. Bei nicht wenigen Anträgen waren die mitgeteilten Informationen nicht vollständig, sodass zeitaufwändige Nachfragen gestellt werden mussten. Von Ihnen liegt mir ein Antrag vom 20.01.2019 nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vor. Innerhalb dieses Antrages haben Sie einer Weitergabe von personenbezogenen Daten an andere Dritte, insbesondere an den angesprochenen Betrieb, ausdrücklich gemäß Art. 21 DSGVO widersprochen. Da ich gemäß § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG aber verpflichtet bin, auf Nachfrage des Lebensmittelunternehmers diesem Ihren Namen und Ihre Anschrift mitzuteilen, musste hier zunächst eine umfangreiche und zeitintensive rechtliche Prüfung eingeleitet werden, welche Rechtsfolgen sich aus Ihrem Widerspruch der Datenweitergabe ergeben. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass im VIG ein solches Widerspruchsrecht für Sie nicht vorgesehen ist. Ebenso besteht auch kein Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO für Sie, da die Verarbeitung dieser Daten entsprechend zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO. Damit wäre Ihr Antrag nach diesseitiger Auffassung abzulehnen gewesen, weil er eine unzulässige Bedingung enthalten hat. Aus Gründen der Verbraucherfreundlichkeit wurde jedoch entschieden, den Antrag weiter zu bearbeiten. Leider ist es aber durch Ihren unzulässigen Widerspruch zur Datenweitergabe und der deshalb notwendigen Prüfung in der Folge zu einer Verzögerung in der Beantwortung Ihres Antrages gekommen. Z.Zt. befindet sich das Verfahren in der Beteiligung des Betriebes zu Ihrem Auskunftsbegehren. Der Betrieb hat noch bis einschließlich 26.03.2019 Zeit, gegen die Weitergabe der Informationen Rechtsmittel einzulegen. Wenn Rechtsmittel nicht eingelegt werden, erfolgt nach Ablauf dieser Frist die Übersendung der gewünschten Informationen an Sie. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen