Kontrollbericht zu Barnstorff, Ritterhude

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Barnstorff
Klemperhagen 13
27721 Ritterhude

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Ergebnis der Anfrage

Die Behörde versuchte, sich bei der ersten Anfrage (siehe https://fragdenstaat.de/a/228222) durch Anforderung einer Personalausweiskopie vor der Bearbeitung von VIG-Anfragen zu drücken.

Daraufhin wurde Die Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen angerufen. Nach deren Intervention will die Behörde auf die Erhebung von Personalausweiskopien verzichten.

Anträge wurden trotzdem nicht bearbeitet. Die Behörde verweigerte nun offen die Arbeit: Auf An- und Nachfragen wird nicht reagiert.

Nach meiner Untätigkeitsklage (siehe https://forum.okfn.de/t/notes-from-the-…) scheint die Behörde umzudenken.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Oktober 2021
  • Frist
    9. November 2021
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landkreis Osterholz - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Barnstorff, Ritterhude [#230564]
Datum
5. Oktober 2021 10:42
An
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Barnstorff Klemperhagen 13 27721 Ritterhude 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230564 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230564/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Barnstorff, Ritterhude“ vom…
An Landkreis Osterholz - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Barnstorff, Ritterhude [#230564]
Datum
9. November 2021 12:27
An
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Barnstorff, Ritterhude“ vom 05.10.2021 (#230564) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230564 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230564/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Kontrollberichte PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbe…
An Landkreis Osterholz - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Kontrollberichte
Datum
6. Dezember 2021
An
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Status
PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Barnstorff, Ritterhude“ vom 05.10.2021 (#230564) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 28 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Anforderung Kontrollberichte PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Infor…
An Landkreis Osterholz - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Anforderung Kontrollberichte
Datum
6. Dezember 2021
An
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Status
PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann haben in den vergangenen 5 Jahren lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Barnstorff Klemperhagen 13 27721 Ritterhude 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte an mich. Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter "Beanstandungen" verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als "geringfügig" oder "schwerwiegend"). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort per Briefpost. Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Wenn meine Daten an den betreffenden Betrieb weitergeben werden, möchte ich von ihnen schriftlich darüber informiert werden, auch wenn dies nach Abschluss meiner Anfrage erfolgt. Bitte bestätigen Sie mir das zur Vermeidung von Nachfragen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Kontrollberichte PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbe…
An Landkreis Osterholz - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Kontrollberichte
Datum
6. Januar 2022
An
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Status
PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Barnstorff, Ritterhude“ vom 05.10.2021 (#230564) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 59 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Faxempfang PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, haben Sie mein Fax vom 16.12.2021 erhalten? Mit fre…
An Landkreis Osterholz - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Faxempfang
Datum
6. Januar 2022
An
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Status
geschwärzt
219,0 KB
PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, haben Sie mein Fax vom 16.12.2021 erhalten? Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Kontrollberichte PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, meine VIG-Anfrage „Kontrollbericht zu Barnstor…
An Landkreis Osterholz - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Kontrollberichte
Datum
6. Februar 2022
An
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Status
PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, meine VIG-Anfrage „Kontrollbericht zu Barnstorff, Ritterhude“ vom 05.10.2021 (#230564) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 90 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Kontrollberichte PER FAX Landkreis Osterholz Veterinäramt Sehr geehrte Damen und Herren, meine VIG-An…
An Landkreis Osterholz - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Kontrollberichte
Datum
7. Februar 2022
An
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Status
PER FAX Landkreis Osterholz Veterinäramt Sehr geehrte Damen und Herren, meine VIG-Anfrage „Kontrollbericht zu Barnstorff, Ritterhude“ vom 06.12.2021 per Fax wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 32 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Kontrollberichte PER FAX Landkreis Osterholz Veterinäramt Sehr geehrte Damen und Herren, meine VIG-An…
An Landkreis Osterholz - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Kontrollberichte
Datum
8. März 2022
An
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Status
PER FAX Landkreis Osterholz Veterinäramt Sehr geehrte Damen und Herren, meine VIG-Anfrage „Kontrollbericht zu Barnstorff, Ritterhude“ vom 05.10.2021 (#230564) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 120 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Kontrollberichte PER FAX Landkreis Osterholz Veterinäramt Sehr geehrte Damen und Herren, meine VIG-An…
An Landkreis Osterholz - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Kontrollberichte
Datum
8. März 2022
An
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Status
PER FAX Landkreis Osterholz Veterinäramt Sehr geehrte Damen und Herren, meine VIG-Anfrage „Kontrollbericht zu Barnstorff, Ritterhude“ vom 06.12.2021 per Fax wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 61 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Kontrollberichte PER FAX Landkreis Osterholz Veterinäramt Sehr geehrte Damen und Herren, meine VIG-An…
An Landkreis Osterholz - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Kontrollberichte
Datum
28. März 2022
An
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Status
PER FAX Landkreis Osterholz Veterinäramt Sehr geehrte Damen und Herren, meine VIG-Anfrage "Kontrollbericht zu Barnstorff, Ritterhude" vom 05.10.2021 (#230564) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen.
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Kontrollberichte PER FAX Landkreis Osterholz Veterinäramt Sehr geehrte Damen und Herren, meine VIG-An…
An Landkreis Osterholz - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Kontrollberichte
Datum
28. März 2022
An
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Status
PER FAX Landkreis Osterholz Veterinäramt Sehr geehrte Damen und Herren, meine VIG-Anfrage "Kontrollbericht zu Barnstorff, Ritterhude" vom 06.12.2021 per Fax wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen.
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Kontrollberichte PER FAX Landkreis Osterholz Veterinäramt Sehr geehrte Damen und Herren, meine VIG-An…
An Landkreis Osterholz - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Kontrollberichte
Datum
21. April 2022
An
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Status
PER FAX Landkreis Osterholz Veterinäramt Sehr geehrte Damen und Herren, meine VIG-Anfrage "Kontrollbericht zu Barnstorff, Ritterhude" vom 05.10.2021 (#230564) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 164 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine VIG-Anfrage „Kontrollbericht zu Barnstorff, Ritterhude“ vom 05.10.2021 (#230…
An Landkreis Osterholz - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Barnstorff, Ritterhude [#230564]
Datum
27. April 2022 08:23
An
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine VIG-Anfrage „Kontrollbericht zu Barnstorff, Ritterhude“ vom 05.10.2021 (#230564) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 170 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Kontrollberichte PER FAX Landkreis Osterholz Veterinäramt Sehr geehrte Damen und Herren, meine VIG-An…
An Landkreis Osterholz - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Kontrollberichte
Datum
30. April 2022
An
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Status
PER FAX Landkreis Osterholz Veterinäramt Sehr geehrte Damen und Herren, meine VIG-Anfrage "Kontrollbericht zu Barnstorff, Ritterhude" vom 06.12.2021 per Fax wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 114 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich unverzüglich über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine VIG-Anfrage „Kontrollbericht zu Barnstorff, Ritterhude“ vom 05.10.2021 (#230…
An Landkreis Osterholz - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Barnstorff, Ritterhude [#230564]
Datum
30. April 2022 10:01
An
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine VIG-Anfrage „Kontrollbericht zu Barnstorff, Ritterhude“ vom 05.10.2021 (#230564) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 173 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich unverzüglich über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Untätigkeitsklage
An Verwaltungsgericht Stade Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
17. Mai 2022
An
Verwaltungsgericht Stade
Status
Untätigkeitsklage
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Eingangsbestätigung mit LFGB-Geschwurbel. Das Schreiben wurde zeitgleich mit weiteren 6 Eingangsbestätigungen per…
Von
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
17. Mai 2022
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Eingangsbestätigung mit LFGB-Geschwurbel. Das Schreiben wurde zeitgleich mit weiteren 6 Eingangsbestätigungen per E-POST versendet. Sonst nutzt die Behörde diesen Service nicht. Ob die zeitliche Koinzidenz kausal mit einer Untätigkeitsklage zusammenhängt, wird sich mangels Niedersächsischer Informationsfreiheit wohl nicht klären lassen.
Verwaltungsgericht Stade
6 A 657/22 >>>>>>>>>> Klageeingang und Kostenrechnung. <<<<<<<&…
Von
Verwaltungsgericht Stade
Via
Briefpost
Betreff
6 A 657/22
Datum
20. Mai 2022
Status
Warte auf Antwort
>>>>>>>>>> Klageeingang und Kostenrechnung. <<<<<<<<<< Sehr [geschwärzt], in der Verwaltungsrechtssache [geschwärzt] ./. Landkreis Osterholz ist Ihre Klageschrift vom 17.05.2022 hier am 18.05.2022 eingegangen. Das Verfahren wird unter dem oben angegebenen Aktenzeichen geführt. Ich bitte Sie, das oben genannte Aktenzeichen bei allen Eingaben anzugeben. Bestehen Bedenken gegen die Übertragung des Verfahrens auf die Einzelrichterin bzw. den Einzelrichter? Wird auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 101 .A.bs. 2 VwGO)? Das Gericht hat durch unanfechtbaren Beschluss vom 18.05.2022 den Streitwert vorläufig auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Es ist dem Beklagten Folgendes zusätzlich mitgeteilt worden: „Bitte teilen Sie vorab mit, ob [geschwärzt], bei Ihnen den angeführten Antrag gestellt hat. Ich gebe außerdem Gelegenheit, bis zum 2. Juni 2022 zu einer Beiladung des Betreibers der Bäckerei Barnstorff Klemperhagen 13, Ritterhude 2 Stellung zu nehmen. Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei dem Betreiber um den im Impressum der Internetseite des Betriebs genannten Inhaber handelt. Bitte teilen Sie es umgehend mit, wenn eine andere Person der Betreiber sein sollte." Sie haben die Klage als Klage der „Klägerin/Klägers" erhoben und wollen nach dem Antrag erreichen, dass „der Klägerin/dem Kläger" Informationen zugänglich gemacht werden; dazu tragen Sie vor „die Klägerin/der Kläger" habe einen Antrag gestellt. Ich weise darauf hin, dass Sie nur eigene Rechte geltend machen können. Ich fordere Sie auf, bis zum 21. Juni 2022 darzulegen, welche konkrete natürliche Person den Antrag bei dem Beklagten gestellt hat, auf den Sie sich beziehen, für welche konkrete natürlich Person die Klage erhoben wird und an welche konkrete natürliche Person die Auskunft erteilt werden soll. Für die Bezeichnung des Klägers oder der Klägerin setze ich diese Frist gemäß § 82 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung mit ausschließender Wirkung. Ich weise außerdem darauf hin, dass für das Gericht kein Bezug Ihres bisherigen Vorbringens zu Umweltinformationen erkennbar ist. Ich gebe Gelegenheit, bis zum 21. Juni 2022 zu erklären, welchen Bezug zu Umweltinformationen das Verfahren hat. Schließlich weise sich darauf hin, dass bedingte Anträge verfahrensrechtlich nicht zulässig sind. Ihrem Schreiben war eine Anlage K1 nicht beigefügt, auch sonst keine Anlage. Bitte reichen Sie diese nach. Ich gebe außerdem Gelegenheit, bis zum 2. Juni 2022 zu einer Beiladung des Betreibers der Bäckerei Barnstorff Klemperhagen 13, Ritterhude 2 Stellung zu nehmen. Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei dem Betreiber um den im Impressum der Internetseite des Betriebs genannten Inhaber handelt. Bitte teilen Sie es umgehend mit, wenn eine andere Person der Betreiber sein sollte. Allgemeiner Hinweis: Informationen zum Datenschutz erhalten Sie im anliegenden Hinweisblatt sowie auf der Intern etseite des Verwaltungsgericht Stade (Menü: Wir über uns/Datenschutz). Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
6 A 657/22 Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 18.05.2022. Da meine Klageschri…
An Verwaltungsgericht Stade Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
6 A 657/22
Datum
29. Mai 2022
An
Verwaltungsgericht Stade
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 18.05.2022. Da meine Klageschrift als kombinierte Verpflichtungsklage formuliert ist habe ich Bedenken gegen die Übertragung des Verfahrens auf eine Einzelrichterin bzw. einen Einzelrichter. Ich verzichte auf eine mündliche Verhandlung. Die konkrete natürliche Person, die den Antrag bei der Beklagten gestellt hat, bin ich selbst. Die Klage wird von mir erhoben. Die Auskunft soll an mich erteilt werden. Ein Bezug zu Umweltinformationen existiert nicht. Anbei übersende ich Ihnen die fehlende Anlage K 1. Das Fehlen in meinem Schreiben vom 17.05.2022 bitte ich zu entschuldigen. Eine Beiladung der Betreiber der Bäckerei Barnstorff in Ritterhude erachte ich nicht für notwendig. Was die Betreiber betrifft, sind mir auch nur die Daten aus dem Impressum ihrer Internetseite bekannt. Mit freundlichen Grüßen,
Verwaltungsgericht Stade
Beiladung des angefragten Betriebs.
Von
Verwaltungsgericht Stade
Via
Briefpost
Betreff
Datum
9. Juni 2022
Status
Warte auf Antwort
Beiladung des angefragten Betriebs.
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Bescheid auf FdS-Anfrage mit Veröffentlichungsgeschwurbel.
Von
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
22. Juni 2022
Status
Warte auf Antwort
Bescheid auf FdS-Anfrage mit Veröffentlichungsgeschwurbel.
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Bescheid auf Fax-Anfrage mit Veröffentlichungsgeschwurbel.
Von
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
28. Juni 2022
Status
Warte auf Antwort
Bescheid auf Fax-Anfrage mit Veröffentlichungsgeschwurbel.
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Auskunft auf Anfrage per E-Mail: - Kontrolle am 04.03.2021: 1 Mangel/Abweichung - Kontrolle am 28.01.2021: 4 Mäng…
Von
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
12. Juli 2022
Status
Warte auf Antwort
Auskunft auf Anfrage per E-Mail: - Kontrolle am 04.03.2021: 1 Mangel/Abweichung - Kontrolle am 28.01.2021: 4 Mängel/Abweichungen Die Behörde hat die angefertigten Lichtbilder nicht herausgegeben.
Verwaltungsgericht Stade
>>>>>>>>>> Die Behörde schwurbelt herum ... Doch seht selbst. <<<<<&l…
Von
Verwaltungsgericht Stade
Via
Briefpost
Betreff
Datum
14. Juli 2022
Status
Warte auf Antwort

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

>>>>>>>>>> Die Behörde schwurbelt herum ... Doch seht selbst. <<<<<<<<<< In der Verwaltungsrechtssache [geschwärzt] ./. Landkreis Osterholz -6 A 657/22- wird unter Bezugnahme auf die Verfügung des Gerichts vom 18.05.2022 der hier entstandene Verwaltungsvorgang übersandt. Gegen eine Einsichtnahme durch die Beteiligten bestehen keine Bedenken. Ebenfalls keine Bedenken bestehen gegen die Übertragung des Verfahrens auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet. Das Verfahren wird in der Hauptsache für erledigt erklärt. Außerdem wird beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Begründung: A. Der Kläger meldete sich am 05.10.2021 über den Webservice fragdenstaat.de beim Veterinäramt des Beklagten. Er beantragte auf Basis des VIG Auskunftserteilung zu der Frage, wann die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen im Betrieb Bäckerei Barnstorff, Klemperhagen 13 in 27721 Ritterhude stattgefunden haben. Zudem beantragte er Auskunft über etwaige Beanstandungen bei diesen Kontrollen sowie die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte. Zuvor hatte der Kläger beim Beklagten bereits ähnliche Anträge zu anderen Betrieben gestellt. In diesem Zusammenhang war der Kläger aufgefordert worden, seine Identität durch Vorlage seines Personalausweises zu belegen. Dem war der Kläger nicht nachgekommen. Am 08.10.2021 meldete sich die niedersächsische Landesbeauftragte für den Datenschutz beim Beklagten. Sie teilte mit, dass seitens des Klägers wegen der Anforderung seines Personalausweises eine datenschutzrechtliche Beschwerde erhoben worden sei. Der Beklagte wurde zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 18.10.2021 informierte der Beklagte daraufhin den Betreiber des Betriebs Bäckerei Barnstorff über das Auskunftsersuchen des Klägers. Ihm wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, die begehrten Informationen herauszugeben und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. Am 26.10.2021 meldete sich ein vom Betreiber beauftragter Rechtsanwalt und beantragte Akteneinsicht. Am 06.12.2021 meldete sich der Kläger erneut beim Beklagten. Er erinnerte an die Bearbeitung seines Antrags vom 05 .10.2021 . Außerdem stellte er hinsichtlich des Betriebs Bäckerei Barnstorff einen weiteren Antrag nach dem VIG. Er begehrte nunmehr Auskunft über die Daten der in den letzten fünf Jahren stattgefundenen Betriebskontrollen sowie im Falle der Beanstandung Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte. Mit Schreiben vom 28. 12.2021 wurde der Kläger darüber informiert, dass zur weiteren Bearbeitung seiner Anträge nach dem VIG auf die Identifikation mittels Personalausweis nicht verzichtet werden könne. Als Rechtsgrundlage wurden Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO i.V.m. §§ 3, 4 und 5 VIG sowie §§ 1 und 2 PAuswG genannt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass eine weitere Antragsbearbeitung ohne Nachweis seiner Identität nicht erfolgen werde. Einen Identitätsnachweis legte der Kläger jedoch weiterhin nicht vor. Am 06.01 .2022 erinnerte er an die Bearbeitung seines Antrags vom 05.10.2021. Mit Schreiben vom 27.01.2022 stellte die niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte fest, dass für die Verpflichtung zur persönlichen Identifizierung eines Antragstellenden nach dem VIG keine rechtliche Grundlage existiert. Der Beklagte meldete daraufhin am 22.02.2022 zurück, dass im Zusammenhang mit Anträgen nach dem VIG zukünftig auf die Einsichtnahme von Ausweisdokumenten verzichtet werde. Am 08.03. , 28.03 ., 21.04„ 27.04. und 30.04.2022 erinnerte der Kläger erneut an die Erledigung seiner Anträge vom 05.10. und 06.12.2021. Mit Schreiben vom 17.05.2022 bestätigte der Beklagte dem Kläger schließlich den Eingang seiner Anträge. Ihm wurde mitgeteilt, dass sein Begehren geprüft werde, aufgrund der Beteiligung des Betreibers jedoch mit einer verlängerten Bearbeitungszeit zu rechnen sei. Er wurde außerdem auf die nach §40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB bereits öffentlich zugänglichen Informationen hingewiesen. Am 02.06.2022 wurde dem Bevollmächtigten des Betreibers der Bäckerei Barnstorff Akteneinsicht gewährt. Zudem wurden verschiedene, den Betrieb betreffende Kontrollberichte in für den Kläger geschwärzter Form zur Kenntnis übermittelt. Der Betreiber erhielt Gelegenheit, bis zum 20.06.2022 Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte er keinen Gebrauch. Mit Bescheid vom 22.06.2022 wurde dem Kläger die Herausgabe der mit Antrag vom 05.10.2021 begehrten Kontrollberichte bewilligt. Mit einem weiteren Bescheid vom 27.06.2022 wurde auch die Herausgabe der mit Antrag vom 06.12.2021 begehrten Kontrollberichte bewilligt. Die Herausgabe der Kontrollberichte an den Kläger ist heute erfolgt. B. Die Klage war nur teilweise zulässig. Der Beklagte schließt sich insoweit der Auffassung des erkennenden Gerichts hinsichtlich der Unzulässigkeit bedingter Anträge ausdrücklich an. Im Übrigen war die Klage bis zu ihrer Erledigung zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 75 VwGO waren nicht erfüllt, denn der Beklagte hatte einen zureichenden Grund, aus dem über den Auskunftsantrag des Klägers nicht binnen drei Monaten entschieden werden konnte. Der Kläger hat beim Beklagten verschiedene Auskunftsanträge nach dem VIG gestellt. Die Recherchen des Beklagten haben ergeben, dass der Kläger diverse derartige Anträge bei unterschiedlichen Behörden im Raum Niedersachsen stellt. Der Kläger hat die Antragstellung zudem über ein Internetportal vorgenommen und sich dabei für eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten vorgefertigten Textbausteinen bedient. Auch die Klagebegründung erscheint wenig auf den konkreten Fall bezogen, sondern einer für eine Vielzahl von Fällen vorgefertigten Musterformulierung zu entstammen. Hierauf deutet nicht nur der Umstand hin, dass der Kläger von sich, obwohl natürliche und nicht rechtsanwaltlich vertretene Person, in der dritten Person spricht, sondern auch die in der Klagebegründung erstmalig vorkommende Bezugnahme auf das UIG, welches im vorliegenden Fall keinen erkennbaren Anwendungsbereich findet. Aufgrund seines Wohnsitzes in [geschwärzt], der deutlich außerhalb des Einzugsgebiets des Bäckerei liegt, kann zudem ausgeschlossen werden, dass der Kläger ein potentieller Kunde des Betriebes ist. Um auszuschließen, dass es sich um eine missbräuchliche Antragstellung im Sinne des § 4 Abs. 4 VIG handelt, sah sich der Beklagte daher veranlasst, eine Identitätsprüfung des Klägers vorzunehmen. Durch den Umstand, dass er zum Nachweis seiner Personalien nicht bereit war, sondern stattdessen ein Verfahren bei der niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten gegen den Beklagten veranlasst hat, musste die Bearbeitung der klägerseitigen Auskunftsanträge bis zum Abschluss des Datenschutzverfahrens zurückgestellt werden. Der Ausgang des Datenschutzverfahrens war für die weiteren Bearbeitungsschritte von wesentlicher Bedeutung. Die Bescheidung der Auskunftsanträge des Klägers innerhalb der in § 75 VwGO vorgesehenen Frist war daher nicht möglich. Nachdem das Datenschutzverfahren abgeschlossen war, mussten zunächst noch ältere, aufgrund der offenen datenschutzrechtlichen Fragen ebenfalls in der Bearbeitung zurückgestellte Fälle sukzessive abgearbeitete werden. Aus Sicht des Beklagten konnte die Untätigkeitsklage daher auch bereits vor ihrer Erledigung keinen Erfolg haben. Mit Bescheid vom 22.06.2022 und Herausgabe der Kontrollberichte wurde dem Begehren des Klägers in der Sache stattgegeben, so dass in der Hauptsache Erledigung eingetreten sein dürfte. Aus den vorgenannten Gründen sieht der Beklagte die Kostenlast jedoch beim Kläger. Im Auftrag [geschwärzt]
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Auskunft auf Anfrage per Fax: - Kontrolle am 26.04.2017: keine Mängel/Abweichungen - Kontrolle am 26.04.2018: 1 M…
Von
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
19. Juli 2022
Status
Warte auf Antwort
Auskunft auf Anfrage per Fax: - Kontrolle am 26.04.2017: keine Mängel/Abweichungen - Kontrolle am 26.04.2018: 1 Mangel/Abweichung - Kontrolle am 06.02.2020: 22 Mängel/Abweichungen - Kontrolle am 14.10.2020: 7 Mängel/Abweichungen - Kontrolle am 10.12.2020: 11 Mängel/Abweichungen Die letzten beiden Kontollberichte der urpünglichen Anfrage per E-Mail waren kein Bestandteil dieser Auskunft: - Kontrolle am 04.03.2021: 1 Mangel/Abweichung - Kontrolle am 28.01.2021: 4 Mängel/Abweichungen Die Behörde hat die angefertigten Lichtbilder nicht herausgegeben.
<< Anfragesteller:in >>
6 A 657/22 Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 04.07.2022. Das Verfahren wird …
An Verwaltungsgericht Stade Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
6 A 657/22
Datum
20. Juli 2022
An
Verwaltungsgericht Stade
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 04.07.2022. Das Verfahren wird in der Hauptsache für erledigt erklärt. Außerdem wird beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Begründung Die Auflistung der Korrespondenz des Beklagten zu meiner VIG-Anfrage "Kontrollbericht zu Barnstorff, Ritterhude" (kurz: Anfrage) umfasst nicht seine Untätigkeit, weshalb ich mir erlaube, diese explizit zu machen: • 05.10.2021 Erste Anfrage per E-Mail: Keine Reaktion des Beklagten • 09.11.2021 Nachfrage zu erster Anfrage per E-Mail: Keine Reaktion des Beklagten • 06.12.2021 Nachfrage zu erster Anfrage per Fax: Keine Reaktion des Beklagten • 06.12.2021 Zweite Anfrage per Fax: Keine Reaktion des Beklagten • 06.01.2022 Nachfrage zu erster Anfrage per Fax: Keine Reaktion des Beklagten • 06.01.2022 Empfangsnachfrage zu zweiter Anfrage per Fax: Keine Reaktion des Beklagten • 06.02.2022 Nachfrage zu erster Anfrage per Fax: Keine Reaktion des Beklagten • 07.02.2022 Nachfrage zu zweiter Anfrage per Fax: Keine Reaktion des Beklagten • 08.03.2022 Nachfrage zu erster Anfrage per Fax: Keine Reaktion des Beklagten • 08.03.2022 Nachfrage zu zweiter Anfrage per Fax: Keine Reaktion des Beklagten • 28.03.2022 Nachfrage zu erster Anfrage per Fax: Keine Reaktion des Beklagten • 28.03.2022 Nachfrage zu zweiter Anfrage per Fax: Keine Reaktion des Beklagten • 21.04.2022 Nachfrage zu erster Anfrage per Fax: Keine Reaktion des Beklagten • 21.04.2022 Frage zu Verzicht auf Ausweiskopien per Fax: Keine Reaktion des Beklagten • 27.04.2022 Nachfrage zu erster Anfrage per Fax: Keine Reaktion des Beklagten • 30.04.2022 Nachfrage zu zweiter Anfrage per Fax: Keine Reaktion des Beklagten • 30.04.2022 Nachfrage zu erster Anfrage per E-Mail: Keine Reaktion des Beklagten • 17.05.2022 Einreichung der Untätigkeitsklage gegen den Beklagten. • 17.05.2022 (?) Eingangsbestätigung des Beklagten zu beiden Anfragen. Der Beklagte war trotz wiederholter Nachfragen insgesamt mehr als 7 Monate untätig. Nach Feststellung der mangelnden Rechtsgrundlage zur Identifizierungsverpflichtung durch die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen am 21.01.2022 war der Beklagte noch weit über als 3 Monate lang untätig. Dass der Kläger beim Beklagten bereits mehrere ähnliche Anträge zu anderen Betrieben gestellt hatte, ist falsch. Korrekt ist: Der Kläger hatte einen ähnlichen Antrag zu einem anderen Betrieb gestellt. Der einzigen rechtswidrigen Aufforderung zu jener Anfrage, seine Identität durch Vorlage einer Personalausweiskopie nachzukommen, hat der Kläger schriftlich widersprochen. Das Schreiben des Beklagten vom 28.12.201 bezog sich ausdrücklich auf meine einzige andere Anfrage. Weshalb der Beklagte trotz eines laufenden Verfahrens bzgl. datenschutzrechtlicher Bedenken nicht auf die rechtswidrige Identifikation mittels Personalausweiskopie verzichten konnte, begründet er nicht. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte bereits erkennen müssen, dass seine Anforderung rechtswidrig war. Im Widerspruch vom 20.09.2021 zur Anforderung einer Personalausweiskopie wurden dem Beklagten mehrere Alternativen zur Identitätsfeststellung angeboten (förmliche Zustellung, PostIdent-Verfahren). Hiervon machte der Beklagte keinen Gebrauch. Gleichzeitig wurde ihm die Anrufung der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen bekannt gemacht. Eine abschließende Bearbeitung meines Widerspruchs vom 20.09.2021 erfolgte bisher nicht. Auch diesbezüglich war der Beklagte untätig. Mit der Information des angefragten Betriebes über das Auskunftsersuchen am 18.10.2021 widerspricht sich der Beklagte selbst: Angeblich würde ja keine weitere Antragsbearbeitung ohne rechtswidrigen Identitätsnachweis erfolgen. Zur Eingangsbestätigung des Beklagten vom 17.05.2022 (?) bitte ich um folgende Information: Wann und wie wurde der Beklagte über meine Untätigkeitsklage informiert? Hintergrund: Am 19.07.2022 sind mehrere per ePost versendete Eingangsbestätigungen bei mir eingegangen. Der Beklagte versendet sonst keine Schreiben per ePost. Ich möchte in Erfahrung bringen, ob es dem Beklagten möglich war, das Datum der Eingangsbestätigungen rückzudatieren. Die im Eingangsschreiben genannte verlängerte Bearbeitungszeit ist m. E. nicht korrekt. Die verlängerte Bearbeitungszeit von maximal 2 Monaten bei Drittbeteiligung läuft 1. ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung und 2. in diesem Fall spätestens mit einmonatiger Frist mit Information des angefragten Betriebes (die nach Auskunft des Beklagten am 18.10.2021 erfolgte). Der Verweis der Beklagten auf das LFGB läuft vollständig ins Leere, da das LFGB einen vollkommen anderen Sachverhalt regelt, als das VIG. Der Anspruch nach dem VIG ist bedingungslos und umfasst jede Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften. Eine Erheblichkeitsschwelle hat der Gesetzgeber hier ganz bewusst nicht geschaffen. Die Klage war vollständig zulässig und begründet. Dass der Kläger bei der Beklagten verschiedene Auskunftsanträge nach dem VIG gestellt hat, ändert an der Untätigkeit des Beklagten nichts. Dass der Kläger auch bei anderen Niedersächsischen Behörden VIG-Anträge stellt, ändert an der Untätigkeit des Beklagten nichts. Dass sich der Kläger bei seinen VIG-Anträgen des zivilgesellschaftlichen Projektes FragDenStaat bedient, ändert an der Untätigkeit des Beklagten nichts. Dass der Kläger sich vorgefertigter Textbausteine bedient, ist unmittelbar einsichtig: Im Gegensatz zum Beklagten hat er keinen unbegrenzten Zugriff auf mit Steuermitteln finanzierte Untätigkeit. Dass der Kläger in der dritten Person spricht, ändert an der Untätigkeit des Beklagten nichts. Dass der Kläger in der Klagebegründung ohne Anwendungsbereich auf das UIG verweist, ändert an der Untätigkeit des Beklagten nichts. Dass der Kläger seinen Wohnsitz nicht im unmittelbaren Einzugsbereich des Beklagten hat, ändert an der Untätigkeit der Beklagten nichts. Seine Vermutung einer missbräuchlichen Antragstellung hätte der Beklagte durch eine einfache Recherche zu den zahlreichen hierzu ergangenen Gerichtsurteilen ausräumen können. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits 2019 geurteilt, dass Auskünfte nach dem VIG ein "Jedermannsrecht" sind, das sogar Personen zusteht, die sich in Sicherheitsverwahrung befinden (BVerwG 7 C 29.17). Ich empfehle dem Beklagten, sich die Homepage der Stadt Osterholz-Scharmbeck (www.osterholzscharmbeck.de) anzuschauen, auf der für Tourismus geworben wird. Ein wesentliches Merkmal von Touristen ist, dass sich diese nicht an ihrem Wohnsitz aufhalten. Dass der Kläger seine Rechte wahrnimmt und die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen anruft, um die rechtswidrige Anforderung von Ausweiskopien durch den Beklagten abzustellen, ändert an der Untätigkeit des Beklagten nichts. Die Übersicht bei FragDenStaat (fragdenstaat.de) zu den VIG-Anfragen beim Beklagten ergibt folgendes Bild: • 92 Anfragen insgesamt in den vergangenen 3½ Jahren, davon • 15 abgelehnte Anfragen und • 3 zurückgezogene Anfragen. Bis zu meiner Untätigkeitsklage hat der Beklagte keine einzige VIG-Anfrage beantwortet. Selbst wenn der Ausgang des Datenschutzverfahrens von wesentlicher Bedeutung wäre: Mit Schreiben vom 27.01.2021 stellte die Niedersächsische Landesbeauftragte für den Datenschutz fest, das für die Anforderung einer persönlichen Identifizierung von VIG-Antragstellenden keine Rechtsgrundlage existiert. Unter der Annahme, dass die Fristen erst mit dem 27.01.2021 beginnen, ergäben sich folgende Datenpunkte: • 27.02.2021 Ablauf der im VIG vorgesehenen Antwortfrist • 27.03.2021 Ablauf der gesetzlichen Antwortfrist bei Drittbeteiligung • 27.04.2021 Untätigkeit des Beklagten Die Untätigkeitsklage des Klägers wurde am 18.05.2022 eingereicht. Dass der Beklagte ältere Fälle sukzessive abarbeiten musste, ist als Schutzbehauptung zu werten, wie die Übersicht auf FragDenStaat zeigt. Die vierwöchige Zusatzzeit bei Einbeziehung Drittbeteiligter beginnt m. E. jedoch mit dem datenschutzrechtlich bedenklichen Scheiben an den Betreiber des angefragten Betriebes: 18.11.2021. Die Untätigkeit des Beklagten begann in diesem Fall bereits Ende 2021, etwa ein halbes Jahr vor der Untätigkeitsklage des Klägers. Die Untätigkeit des Beklagten ist eindeutig. Gründe für die vom Beklagten behauptete Kostenlast beim Kläger wurden nicht vorgelegt. Wenn ich nicht auf alle Nebelkerzen des Beklagten eingegangen bin, bitte ich dass durch meinen juristischen Laienstatus und die knappe Fristsetzung zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt]
Verwaltungsgericht Stade
2 Abschriften mit Bitte um Kenntnisnahme: Der Beklagte hat vergessen, einen dem Gericht angekündigten Verwaltungsv…
Von
Verwaltungsgericht Stade
Via
Briefpost
Betreff
Datum
26. Juli 2022
Status
Warte auf Antwort
2 Abschriften mit Bitte um Kenntnisnahme: Der Beklagte hat vergessen, einen dem Gericht angekündigten Verwaltungsvorgang beizufügen (ist dem Kläger bei der Untätigkeitsklage auch passiert ;-).
Verwaltungsgericht Stade
1. Auskunft des Gerichtes: Auf Ihre Anfrage im Schriftsatz vom 20. Juli 2022 teile ich Ihnen mit, dass Ihre Klage…
Von
Verwaltungsgericht Stade
Via
Briefpost
Betreff
Datum
27. Juli 2022
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

1. Auskunft des Gerichtes: Auf Ihre Anfrage im Schriftsatz vom 20. Juli 2022 teile ich Ihnen mit, dass Ihre Klageschrift vom 17. Mai 2022 am 18. Mai 2022 bei Gericht eingegangen ist und dem Beklagten am 19. Mai 2022 zugestellt wurde. 2. Erwiderung des Beklagten: In der Verwaltungsrechtssache [geschwärzt] ./, Landkreis Osterholz -6 A 657/22- wertet der Beklagte den klägerischen Schriftsatz vom 20.07.2022 dahingehend, dass auch der Kläger das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Vor diesem Hintergrund erkennt der Beklagte seine Kostentragungspflicht nunmehr dem Grunde nach an. An dem diesseitigen Antrag vom 11.07.2022 wird nicht mehr festgehalten. Ausdrücklich klargestellt werden soll jedoch, dass das Anerkenntnis ausschließlich aus prozessökonomischen Gründen erfolgt. Die Ausführungen und Unterstellungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20.07.2022 sind an verschiedenen Stellen unzutreffend und sollen daher nicht unwidersprochen bleiben. So datiert der Beklagte weder Schriftsätze zurück, noch muss er sich für die Versendung von Schriftstücken mittels ePost rechtfertigen. Im Zuge der Digitalisierung der Kreisverwaltung strebt der Beklagte auch die flächendeckende Einführung des elektronischen Postversands an. Zur Zeit wird dies vor allem bei rein informatorischen Schriftsätzen wie Eingangsbestätigungen von einigen Mitarbeitern erprobt. Nach Weitergabe an den Dienstleister, die im Fall der hier zur Diskussion stehenden Eingangsbestätigung vom 17.05.2022 am 17.05.2022 um 10:53:47h erfolgt ist, sind nach dem Kenntnisstand der Unterzeichnerin durch die Mitarbeiter des Beklagten keine weiteren Änderungen möglich. Auch eine Manipulationsmöglichkeit der Authentifizierung und der systemseitig dokumentierten Absendedaten ist nach dem Kenntnisstand der Unterzeichnerin ausgeschlossen. Entgegen seiner Darstellung hat der Kläger beim Beklagten auch nicht nur einen weiteren Antrag auf Auskunft nach dem VIG gestellt, sondern insgesamt neun. Von diesen neun Anträgen wurden zwischenzeitlich fünf Anträge abschließend bearbeitet. Insgesamt liegen dem Beklagten 115 Anträge nach dem VIG vor. Entgegen der Auffassung des Klägers verfügt der Beklagte gerade nicht über unbegrenzte steuerfinanzierte Mittel, um Mitarbeiter ausschließlich zur Bearbeitung über Internetportale über vorgefertigte Textbausteine in Massenproduktion erstellter Anträge abstellen zu können, zumal bei diesen Anträgen eine echte persönliche Betroffenheit und ein konkretes, über reine Datensammelei oder eine Tätigkeitskontrolle des Beklagten hinausgehendes Interesse nicht immer erkennbar ist. Nichtsdestotrotz wird die unstreitig lange Bearbeitungsdauer im vorliegenden Fall, die wie bereits am 11.07.2022 dargelegt durch unterschiedliche Faktoren begründet ist, auch diesseits bedauert. Da die Fortführung dieses Verfahrens nur unnötig weitere Kapazitäten bindet, ist der Beklagte an einer kurzfristigen Beendigung des Rechtsstreits interessiert und hofft hierzu mit dem Kostengrundanerkenntnis beizutragen. Im Auftrag [geschwärzt]
Verwaltungsgericht Stade
Beglaubigte Abschrift Verwaltungsgericht Stade Beschluss 6 A 657/22 In der Verwaltungsrechtssache [geschwärzt…
Von
Verwaltungsgericht Stade
Via
Briefpost
Betreff
Datum
27. Juli 2022
Status
Warte auf Antwort
Beglaubigte Abschrift Verwaltungsgericht Stade Beschluss 6 A 657/22 In der Verwaltungsrechtssache [geschwärzt] - Kläger - gegen Landkreis Osterholz vertreten durch den Landrat, Osterheizer Straße 23, 27711 Osterholz-Scharmbeck - 30.11 - - Beklagter - Beigeladen: Feinbäckerei-Konditorei Barnstorff vertreten durch [geschwärzt], [geschwärzt] wegen Lebensmittelrecht - Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz - hier: Untätigkeitsklage nach§ 75 VwGO hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer - am 27. Juli 2022 durch die Berichterstatterin beschlossen:· Das Verfahren wird aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Beklagten vom 11. Juli 2022 und des Klägers vom 20. Juli 2022 eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte, nachdem er die Kostenübernahme erklärt hat. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird gemäß § 52 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt, weil der Sach- und Streitstand keinen Anhaltspunkt für eine anderweitige Streitwertfestsetzung bietet. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Wird der Beschwerdewert nicht erreicht, ist die Beschwerde nur statthaft, wenn sie vom Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zugelassen wird. Die Nichtzulassung ist unanfechtbar. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade oder Postfach 3171 , 21670 Stade, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht Stade können nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERW) vom 24.11.2017, BGBI. 1 S. 3803, in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch elektronische Dokumente eingereicht werden. Rechtsanwälte, Behörden ~nd juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen gemäß § 55d VwGO vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Gleiches gilt für die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach§ 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Das elektronische Dokument und dessen Übermittlung müssen den Anforderungen aus§ 55a VwGO und der ERW entsprechen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Auch für Bevollmächtigte, auf die § 55d VwGO keine Anwendung findet, besteht in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht Stade die Möglichkeit, elektronische Dokumente zu übermitteln. Die Anforderungen des § 55a VwGO und der ERW sind dabei einzuhalten. Im Übrigen ist dieser Beschluss gemäß § 158 Absatz 2 VwGO unanfechtbar. Qualifiziert elektronisch signiert durch: [geschwärzt]
Verwaltungsgericht Stade
Benachrichtigung des Gerichtes über Kostenerstattung: Von den hinterlegten 483 € erstattet das Gericht 322 €. Die…
Von
Verwaltungsgericht Stade
Via
Briefpost
Betreff
Datum
29. Juli 2022
Status
Warte auf Antwort
Benachrichtigung des Gerichtes über Kostenerstattung: Von den hinterlegten 483 € erstattet das Gericht 322 €. Die verbleibenden 161 € können von der Gegenseite beansprucht werden, was mit dem nächsten Schreiben erfolgt.
<< Anfragesteller:in >>
6 A 657/22 Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 29.07.2022. Bitte überweisen Si…
An Verwaltungsgericht Stade Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
6 A 657/22
Datum
15. August 2022
An
Verwaltungsgericht Stade
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 29.07.2022. Bitte überweisen Sie den Erstattungsbetrag von 322,00 € auf mein Konto IBAN [geschwärzt] bei [geschwärzt] Bitte geben Sie bei der Überweisung das Kassenzeichen [geschwärzt] an. Kostenfestsetzungsantrag (§164 VwGO) Ich bitte um Ausstellung einer vollstreckbaren Ausfertigung mit Zustellungsklausel gegen den Beklagten über 161,00 € zuzüglich folgender Kosten: Briefporto 0,85 € Druckpauschale für 3 DIN A4-Seiten 1,50 € Briefporto 0,85 € Druckpauschale für 3 DIN A4-Seiten 1,50 € Briefporto 0,85 € Druckpauschale für 3 DIN A4-Seiten 1,50 € Briefporto 0,85 € Druckpauschale für 1 DIN A4-Seite 0,50 € Summe 8,40 € Zahlbar auf mein Konto IBAN [geschwärzt] bei [geschwärzt] unter Angabe des Kassenzeichens [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt]
Verwaltungsgericht Stade
Der Beklagte erkennt die Porto- und Kopierkosten in Höhe von 8,40 € an. Das Gericht fragt den Beklagten, ob er au…
Von
Verwaltungsgericht Stade
Via
Briefpost
Betreff
Datum
17. August 2022
Status
Warte auf Antwort
Der Beklagte erkennt die Porto- und Kopierkosten in Höhe von 8,40 € an. Das Gericht fragt den Beklagten, ob er auch die Gerichtskosten in Höhe von 161 € anerkennt.
Verwaltungsgericht Stade
Der Beklagte erkennt auch die Gerichtskosten in Höhe von 161 € an.
Von
Verwaltungsgericht Stade
Via
Briefpost
Betreff
Datum
24. August 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Beklagte erkennt auch die Gerichtskosten in Höhe von 161 € an.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Steuergeldverschwendung beim Landkreis Osterholz >>>>>>>>>> E-Mail an das Osterholze…
An Landkreis Osterholz - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Steuergeldverschwendung beim Landkreis Osterholz
Datum
8. September 2022
An
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Status
>>>>>>>>>> E-Mail an das Osterholzer Kreisblatt (Weser-Kurier) und den Osterholzer Anzeiger. <<<<<<<<<< Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie auf die rechwidrige Verweigerung von Auskünften nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und die damit einhergehende Verschwendung von Steuergeldern beim Landkreis Osterholz – Veterinäramt – (nachfolgend kurz: Behörde) aufmerksam machen. Worum geht es? Mit der Kampagne "Topf Secret" ermöglicht es das Bürgerrechtsportal FragDenStaat (fragdenstaat.de) in Zusammenarbeit mit foodwatch Deutschland (foodwatch.de) mit wenig Aufwand den lebensmittelrechtlichen Zustand von Fleischfabriken, Bäckereien oder Ihrem (Noch-)Lieblingsdöner in Erfahrung zu bringen. Informationen zu "Topf Secret" finden Sie beispielweise unter https://www.foodwatch.org/de/informieren/topf-secret/aktuelle-nachrichten/ und https://fragdenstaat.de/kampagnen/lebensmittelkontrolle/. Inzwischen liegen bundesweit unzählige Urteile vor, nach denen diese Informationen uneingeschränkt zu erteilen sind und auch veröffentlicht werden dürfen. Viele Behörden verweigern dennoch die Ausünfte. Das wird beispiellsweise mit der rechtswidrigen Anforderung von Ausweiskopien versucht. Oder es wird ganz grundsätzlich nicht auf Anfragen reagiert. Oder die Auskunft wird rechtswidrig nur mit Einsichtnahme vor Ort gewährt. Insbesondere die Behörden des Landes Niedersachsen bilden diesbezüglich eine Informationswüste. Ein extremes Beispiel In den Kontrollberichte zur R. Thomsen EU-Großschlachterei GmbH, Neuer Kamp 1, 25548 Kellinghusen (über Topf "Secret: Mission Fleisch"), findet sich beispielsweise folgender Text: “Über die Störung der öffentlichen Sicherheit hinaus hat sich in dem Schlachthof eine Gefährdung für die Gesundheit des Menschen - Schutzgut der öffentlichen Sicherheit - konkretisiert, weil die diversen substanziellen Mängel und im Einzelfall auch die Vernachlässigung von Sorgfaltspflichten im Verhalten von Personal eine nicht hinnehmbare nachteilige Beeinflussung des Lebensmittels, das aus der Schlachtung gewonnen wird, zur Folge haben können.” Warum der zuständige Kreis Steinburg in Schleswig-Holstein da nicht durchregiert, entzieht sich meiner Kenntnis. Stattdessen versucht der Kreis Steinburg derartige Zustände bei von ihm kontrollierten Betrieben aktiv zu vertuschen. Indem er systematisch die Herausgabe der Kontrollberichte verweigert, deckt er den Betrieb widerrechtlich. Bei FragDenStaat finden sich tausende ähnliche Beispiele. Untätigkeit und Steuergeldverschwendung bei der Behörde Soweit zu den Hintergünden. Nun zur eigentlichen Behörde. Über einn Zeitraum von weit über 3 Jahren hat die Behörde keine VIG-Anfragen beantwortet. Auch bei meiner ersten Anfrage (https://fragdenstaat.de/a/228222) veruchte sich die Behörde zu drücken. Sie forderte rechtwidrig eine Ausweiskopie an. Mein Widerspruch wurde zuerst mit belanglosem Geschwätz erwidert, dann nicht mehr bearbeitet. Nach Anrufung der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen hat diese der Behörde die rechtwidrige Forderung nach Ausweiskopien untersagt. Die Behörde weigerte sich dennoch, meine Anträge zu bearbeiten. Daraufhin erhob ich eine Untätigkeitsklage, in deren Folge die Behörde meine Anträge endlich bearbeitete und die angefragten Informationen herausgab. Die Kosten des Verfahrens hatte die Behörde zu tragen. Unter https://forum.okfn.de/t/notes-from-the-field-landkreis-osterholz/2324 finden Sie eine Zusammenfassung dieser Untätigkeitsklage. Die entsprechende Anfrage ist unter https://fragdenstaat.de/a/230564 dokumentiert. Ich würde nun erwarten, dass die Behörde ihre Verweigerungshaltung endgültig aufgibt und sich gesetzeskonform verhält. Doch weit gefehlt: Inzwischen hat sich die Behörde eine weitere Untätigkeitsklage (https://fragdenstaat.de/a/249825) eingefangen. Die Steuergelder, die die Behörde mit ihrem rechtwidrigen Verhalten veschwendet, könnten beispielsweise sinnvoller in Schulsanierungen investiert werden. Warum die Behörde mit ihrem rechtswidrigen Verhalten unhygienische Lebensmittelbetriebe deckt, ist mir unverständlich. Wenn diese Informationen in einen (oder mehrere) Artikel münden, würde ich mich über die Zusendung einer Kopie freuen. Vielen Dank für Ihre Zeit! Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt]