Kontrollbericht zu Berlin Döner, Bornhöved

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Berlin Döner
Lindenstraße 4
24619 Bornhöved

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Unbekannt

  • Datum
    15. Januar 2020
  • Frist
    18. Februar 2020
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Berlin Döner, Bornhöved [#174266]
Datum
15. Januar 2020 18:06
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Berlin Döner Lindenstraße 4 24619 Bornhöved 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 174266 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174266 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist bei uns eingegangen. Die für …
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: [EXTERN] Kontrollbericht zu Berlin Döner, Bornhöved [#174266]
Datum
16. Januar 2020 14:21
Status
Warte auf Antwort
image001.png
11,7 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist bei uns eingegangen. Die für die Beantwortung Ihrer Anfrage erforderlichen Informationen liegen bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises Segeberg. Wir haben Ihre Anfrage daher mit dieser Mail dorthin weitergeleitet. Bitte beachten Sie die folgenden wichtigen Hinweise: Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, soweit und solange dies für die Durchführung des Antragsverfahrens erforderlich ist. Alle Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und Ihren diesbezüglichen Rechten können Sie unter folgendem Link einsehen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Sc… Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Berlin Döner, Bornhöved“ vom …
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Berlin Döner, Bornhöved [#174266]
Datum
18. Februar 2020 10:54
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Berlin Döner, Bornhöved“ vom 15.01.2020 (#174266) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 174266 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174266 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr geehrteAntragsteller/in gem. § 5 Absatz 2 Satz 2 VIG beträgt die regelmäßige Bearbeitungsfrist für Anträge …
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: [EXTERN] Kontrollbericht zu Berlin Döner, Bornhöved [#174266]
Datum
19. Februar 2020 15:59
Status
Warte auf Antwort
image001.png
13,5 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in gem. § 5 Absatz 2 Satz 2 VIG beträgt die regelmäßige Bearbeitungsfrist für Anträge nach dem Verbraucherinformationsgesetz im Falle der Beteiligung Dritter – wie hier dem betroffenen Betrieb – zwei Monate. Die Bearbeitungsfrist Ihres Antrages ist demnach nicht abgelaufen. Mit freundlichen Grüßen,

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Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in, <&…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Datum
3. März 2020 13:22
Status
Anfrage abgeschlossen

Rechtsgutachten für „Topf Secret“

Schleswig-Holstein weigert sich leider, Beanstandungen bei Betrieben herauszugeben und beruft sich zu unrecht auf die Regelung im LFGB.

Hier finden Sie ein Rechtsgutachten, das die rechtliche Lage zu „Topf Secret“ klarstellt. Sie können die Behörde gerne davon in Kenntnis setzen oder das Gutachten nutzen, um rechtlich gegen die Behörde vorzugehen.

Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in, << Adresse entfernt >> Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Mein Bescheid vom 17.02.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in entsprechend meines Bescheides vom 17.02.2020 teile ich Ihnen hiermit folgende Informationen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG über folgenden Betrieb mit: Berlin Döner Lindenstr. 4 24619 Bornhöved 1. Die letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen fanden am 16.08.2017 und am 14.03.2019 statt. 2. Es sind im Rahmen dieser Kontrollen keine Beanstandungen festgestellt worden, bzw. keine Beanstandungen festgestellt worden, zu deren Veröffentlichung ich in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 40 Abs. 1a LFGB berechtigt bin. Ich verweise insoweit auf meine Rechtsauskunft vom 17.02.2020. Mit freundlichen Grüßen