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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu BIG PIZZA FüRTH, Fürth

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Stadt Fürth Amtfür Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz Stadt Fürth - 90744 Fürth 32 Dienstgebäude SchwabacherStr. 170 ij Zimmer-Nr. 306 Telefax (0911) 974-1463 Internet www.fuerth.de Buslinien Haltestelle 67, 173, 174, 178 Kaiserstraße Öffnungszeiten Montag bis Freitag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Montagnachmittag: 13.30 Uhr - 16.30 Uhr und nach Vereinbarung Ihre Zeichen- Ihre Nachricht vom Unsere Zeichen - Datum IIVOA/O-3 VIG, BigPizza/Amalien39 07. November 2019 Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG); Antrag auf Informationsgewährung vom 14.10.2019 nach dem VIG bezüglich des Be- triebes Big Pizza Fürth, Amalienstr. 39, 90763 Fürth Sehr geehrter EEE auf Ihren Antrag ergeht folgender Bescheid: 1. Dem Antrag auf Informationsgewährungwird stattgegeben. 2. Die Informationsgewährungerfolgt in folgender Form: a) Bekanntgabe der Daten der letzten beiden lebensmiittelrechtlichen Betriebsüberprü- fungen. b) Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte, wenn Beanstandungen im Sinne von unzulässigen Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermit- telgesetzbuches (LFGB), der aufgrund des LFGB erlassenen Rechtsverordnungen und unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäi- schen Union im Anwendungsbereich des LFGB vorliegen. Die Information wird schriftlich innerhalb von 10 Werktagen nach Zustellung eines Ab- drucks dieses Bescheides an den Betrieb, zu dem die Auskunft beantragt wird ge- währt, sofern bis dahin keine gerichtliche Untersagung erfolgtist. 3. Kosten werden nicht erhoben. Konten der Stadtkasse Fürth: Sparkasse Fürth, BLZ 762 500 00, Konto - Nr. 18, IBAN: DE93 7625 0000 0000 0000 18, BIC: BYLADEM1SFU Postbank Nürnberg, BLZ 760 100 85, Konto — Nr. 2676 859, IBAN: DE60 7601 0085 0002 6768 59, BIC: PBNKDEFF760
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Stadt Fürth — Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz — 90744 Fürth Seite 2 Hinweis: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verbraucherinformationsgesetz allein Auskunftsansprüche gegenüber Behörden umfasst, jedoch keine Aussage zur Zulässigkeit der Weiterverwendungdererhaltenen Informationen durch Sie als Antragstellertrifft. Ob und wie Sie die Informationen weiterverwenden, liegt daherin Ihrer alleinigen Verantwor- tung und Sie tragen auch das Risiko. Gründe: l. mit E-Mail vom 14.10.2019 beantragten Sie folgende Informationen: „1. Wann habendie beidenletzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im fol- genden Betrieb stattgefunden: Big Pizza Fürth Amalienstr. 39 90763 Fürth 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. Unter Beanstandungenverstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) oder anderen geltenden Hygiene- vorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solcher Beanstandungen gekommensein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden vollständigen Kontrollberichts -— unab- hängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfü- gig“ oder „schwerwiegend‘).“ Dem betroffenen Betrieb, dessen rechtliches Interesse durch den Ausgang des VIG- Verfahrens berührt werden könnte, wurde schriftlich Gelegenheit gegeben, sich zu der ge- planten Herausgabe der erbetenen Informationen zu äußern. Der Betroffene hat sich nicht geäußert. 1. 2. Die Stadt Fürth ist gemäß 8 2 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) sowie & 4 Abs. 1 Satz 4 Nummer 2 VIG (Art. 3 Abs. 2/Art. 21 a Gesundheitsdienst- und Verbraucher- schutzgesetz -GDVG-) i.V.m. Art- 3 Abs. 1 Nummer2 Bayerisches Verwaltungsverfah- rensgesetz (BayVwVfG) sachlich und örtlich zuständig. Gegenstand des Antrages ist ein Auskunftsbegehren gem. 8 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG. Es wird die Information zu den beidenletzten Betriebsüberprüfungen sowie die Heraus- gabe der entsprechenden Kontrollberichte im Falle von Beanstandungenbegehrt. Die Auskunft wird gem. 8 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 8 6 Abs. 1 Satz 1 VIG antragsgemäß erteilt. Ausschluss und Beschränkungsgründe(8 3 VIG) greifen im vorliegendenFall nicht.
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Stadt Fürth — Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz — 90744 Fürth Seite 3 3. Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen muss gemäß $ 7 Abs. 1 Satz 2 VIG 4. Im vorliegenden Verfahren waren Belange eines Dritten von dem Antrag auf Informati- onsgewährung betroffen. Deshalb wurde dem Dritten mit Schreiben vom 22.02.2019 Gelegenheit gegebenStellung zu nehmen($ 5 Abs. 1 VIG i.V.m. Art. 28 BayVwVfG). bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 € abgesehen werden. Der Betrieb äußerte sich im Rahmender Anhörung nicht. Gemäß 8 5 Abs. 2 Satz 3 VIG ist nunmehr die Entscheidung über Ihren Antrag dem Dritten bekannt zu geben. Dieser erhält deshalb einen Abdruck dieses Bescheides. Ihr Name undIhre Anschrift waren dem Betrieb auf Nachfrage mitzuteilen ($ 5 Abs. 2 S. 4 VIG). 5. Nach 8 5 Abs. 4 S. 2 darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entschei- dung dem Dritten bekannt gegeben wordenist und diesem ein ausreichenderZeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt wordenist. Der Zeitraum bis zur vorge- sehenen Eröffnung der Information ist insoweit angemessen festgelegt und über- schreitet nicht die in 8 5 Abs. 4 S. 3 VIG genannteFrist. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, 91522 Ansbach erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: a) Schriftlich oder zur Niederschrift Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Anschrift lautet: Bayerisches Verwaltungsgericht in Ansbach Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach b) Elektronisch Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach auch elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden. Dafür steht folgende Möglichkeit zur Verfü- gung: Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die EGVP-Adresse des Gerichts. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Fürth) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Be- gründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schrifts-
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Stadt Fürth — Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz — 90744 Fürth Seite 4 ätzen sollen beischriftlicher Einreichung oderEinreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichts- ordnung vom 22.06.2007 (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahrenin zahlreichen Rechtsbereichen abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Wi- derspruch einzulegen. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen undentfaltet keine rechtliche Wirkung. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechts- behelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Stadt Fürth (www.fuerth.de) sowie der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Kraft Bundesrechtsist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Kla- geerhebung grundsätzlich eine Verfahrensgebühr fällig. Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den in $ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ge- nannten Fällen keine aufschiebende Wirkung ($ 5 Abs. 4 S. 1 VIG). Nach 8 80 a Abs. 3 i.V.m. 8 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oderteilweise anordnen. en Grüßen Verwaltungsdirektor
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