Kontrollbericht zu Blitz Grill, Rodenberg

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Blitz Grill
Lange Str. 45, 31552 Rodenberg, Deutschland

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Ergebnis der Anfrage

Der LK SHG hat sich gegen die Herausgabe des Kontrollberichts gewehrt. Nach Klage hat der LK den Antragsteller durch Zusendung der Unterlagen klaglos gestellt. Es ist davon auszugehen, dass fortan Anfragen erfolgreich sein werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Juli 2022
  • Frist
    13. August 2022
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landkreis Schaumburg - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Blitz Grill, Rodenberg [#253034]
Datum
11. Juli 2022 10:16
An
Landkreis Schaumburg - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Blitz Grill Lange Str. 45, 31552 Rodenberg, Deutschland 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253034 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/253034/upload/19c3833a08dcd7493e8d617233f65e97654c9d95/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Blitz Grill, Rodenberg“ vom…
An Landkreis Schaumburg - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Blitz Grill, Rodenberg [#253034]
Datum
13. August 2022 12:41
An
Landkreis Schaumburg - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Blitz Grill, Rodenberg“ vom 11.07.2022 (#253034) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Landkreis Schaumburg - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationensgesetz, Auskunft Blitz Grill
Von
Landkreis Schaumburg - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationensgesetz, Auskunft Blitz Grill
Datum
16. August 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationensgesetz, Auskunft Blitz Grill [#253034]
Sehr geehrte Damen und Her…
An Landkreis Schaumburg - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationensgesetz, Auskunft Blitz Grill [#253034]
Datum
23. August 2022 21:11
An
Landkreis Schaumburg - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Blitz Grill, Rodenberg“ vom 11.07.2022 (#253034) wurde von Ihnen nicht gesetzlich konform beantwortet. Die Veröffentlichung von Ergebnissen auf Plattformen wie "Topf Secret" ist gerade im VIG vorgesehen. Bitte nehmen Sie daher folgendes zur Kenntnis: § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 VIG: Satz 2: Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Satz 3: Die informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 4 Absatz 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Absatz 1 gilt entsprechend. Der von Ihnen genannte "Wichtige Grund" ist daher nichtig. Des Weiteren ist eine Einsicht des Hygieneberichts nur durch Akteneinsicht nicht zulässig: Damit schließen Sie nicht ansässige Bürger von Verbraucherinformationen aus. § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG normiert jedoch ein “Jedermannsrecht”. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu geurteilt, dass dieses sogar Personen zusteht, die sich in Sicherheitsverwahrung befinden (Urteil vom 29.08.2019 - BVerwG 7 C 29.17). Berufstätigen Antragstellern/-innen werden durch die Behörde Verbraucherinformationen vorenthalten. Die Behörde versucht Antragsteller durch teilweise hohe Kosten einer Anreise von einer Informationsgewährung abzuhalten. Eine barrierefreier Teilhabe ist durch das Vorgehen der Behörde nicht möglich. Diese bedeutet wesentlich mehr als einen rollstuhlgerechten Zugang. Qualitativ hochwertige elektronische Dokumente (z. B. als PDF) ermöglichen beispielsweise auch Menschen mit eingeschränkter Sehfähigkeit eine Teilhabe. Hier fehlt es der Behörde offensichtlich an Sensibilisierung. Eine Beratung durch den zuständigen Behindertenbeauftragen wird empfohlen. Antragstellende und Behördenmitarbeitende werden während der Corona-Pandemie vorsätzlich dem Risiko einer Infektion ausgesetzt. Damit werden insbesondere Risikogruppen von einer Informationgewährung ausgeschlossen. Dass die Behörde unnötige Anreisen einfordert, ist zudem vorsätzliche Umweltverschmutzung. Hierzu wiederhole ich noch einmal: "Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden" (§ 6 Abs. 1 S. 1 VIG). Ein wichtiger Grund nach § 6 Abs. 1 S. 1 VIG liegt hier nicht vor. Bitte vergleichen Sie auch mit VG Augsburg, 30.04.2019 - Au 1 K 19.242: Von diesem Begehren des Beigeladenen musste die Beklagte nicht durch Informationsgewährung auf andere Art abweichen, weil hierfür kein wichtiger Grund i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gegeben ist. Soweit die Klägerin einwendet, dass in jedem Fall ein wichtiger Grund im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG vorliege, die begehrte Auskunft allenfalls im Rahmen einer Akteneinsicht zu gewähren, greift sie mit diesem Einwand nicht durch. Allein die theoretisch mögliche oder gar derzeit beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung der Kontrollberichte durch den Beigeladenen stellt keinen wichtigen Grund dar, bereits die begehrte Art des Informationszugangs abzulehnen, weil mit der Herausgabe der Kontrollberichte, wie oben festgestellt, gerade nicht zugleich entschieden ist, dass der Beigeladene diese auch weitergeben oder gar veröffentlichen darf. Nachdem die Klägerin mithilfe der Inanspruchnahme zivilgerichtlichen Rechtsschutzes eine gegebenenfalls rechtswidrige Veröffentlichung verhindern könnte, besteht daher auch kein Anlass, einen wichtigen Grund anzunehmen und die grundsätzlich bestehende gesetzliche Wahlfreiheit bezüglich der Art des Informationszugangs zu beschränken. Ich bitte daher um konforme Anwendung des VIG und um elektronische Übersendung des Hygieneberichts. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Landkreis Schaumburg - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
AW: AW: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationensgesetz, Auskunft Blitz Grill [#253034] Sehr << Antragst…
Von
Landkreis Schaumburg - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Betreff
AW: AW: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationensgesetz, Auskunft Blitz Grill [#253034]
Datum
29. August 2022 15:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich möchte Ihnen gerne meine Gründe nennen, warum ich eine „persönliche“ Informationswährung (vor Ort, telefonisch oder per Videokonferenz) anstelle einer anonymen Übersendung der Kontrollberichte bevorzuge. Das persönliche Gespräch kann erst Recht barrierefrei gestaltet werden. Im Gespräch mit der Sachgebietsleitung können z.B. die miss- oder schwerverständlichen Behörden-/ Gesetzestexte erläutert werden, diese Möglichkeit besteht bei einer unpersönlichen Übermittlung des Kontrollberichtes nicht. Vor Ort ist ein barrierefreier Zugang vorhanden, Termine können zwischen 7 Uhr und 18 Uhr vereinbart werden, so dass auch berufstätigen Personen eine Informationsgewährung ermöglicht werden kann. Sie können zudem sicher sein, dass alle Mitarbeiter auf Fremdschutz im Rahmen des Corona-Containment geschult sind. Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Landkreis Schaumburg - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Auskunft Blitz Grill
Von
Landkreis Schaumburg - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft Blitz Grill
Datum
30. September 2022
Status
Anfrage abgeschlossen