Kontrollbericht zu Block House, Ahrensburg

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Block House
Große Straße 11
<< Adresse entfernt >>

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    31. Dezember 2019
  • Frist
    30. Januar 2020
  • Ein:e Follower:in

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wann haben…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Block House, Ahrensburg [#173001]
Datum
31. Dezember 2019 17:56
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Block House Große Straße 11 << Adresse entfernt >> 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 173001 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173001 Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr geehrteAntragsteller/in die für die Beantwortung Ihrer Anfrage erforderlichen Informationen liegen bei der L…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: [EXTERN] Kontrollbericht zu Block House, Ahrensburg [#173001]
Datum
3. Januar 2020 09:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in die für die Beantwortung Ihrer Anfrage erforderlichen Informationen liegen bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises Stormarn. Wir haben Ihre Anfrage daher mit dieser Mail dorthin weitergeleitet. Mit Ihrem Antrag haben Sie der Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten, insbesondere an den angesprochenen Betrieb, ausdrücklich widersprochen. Nach § 11 LDSG SH steht Ihnen jedoch kein Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 der DSGVO zu, da eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet. Nach § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG hat die informationspflichtige Behörde einem zu beteiligenden Dritten auf dessen Nachfrage Namen und Anschrift des Antragstellers offen zu legen. Zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrags bitten wir Sie daher um Bestätigung der in Ihrem Antrag enthaltenen Anschrift. Bitte beachten Sie die folgenden wichtigen Hinweise: Zudem verarbeiten auch wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit und solange dies für die Durchführung des Antragsverfahrens erforderlich ist. Alle Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und Ihren diesbezüglichen Rechten können Sie der als Anhang beigefügten Datenschutzerklärung entnehmen. Bitte lesen Sie sich die Datenschutzerklärung gründlich durch und teilen Sie uns im Anschluss mit, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Voraussetzungen aufrechterhalten möchten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in > Mit Ihrem Antrag haben Sie der Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an eine…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN] Kontrollbericht zu Block House, Ahrensburg [#173001]
Datum
14. Januar 2020 19:13
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in > Mit Ihrem Antrag haben Sie der Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten, insbesondere an den angesprochenen Betrieb, ausdrücklich widersprochen. 'insbesondere an den angesprochenen Betrieb' kann ich in meiner Anfrage nicht finden. Da sie dieses jedoch enxplizit ansprechen muss ich davon ausgehen dass dies in Ihrer Absicht liegt. Sie führen hierzu aus: > Nach § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG hat die informationspflichtige Behörde einem zu beteiligenden Dritten auf dessen Nachfrage Namen und Anschrift des Antragstellers offen zu legen. Der die Anfrage betreffende lebensmittelrechtlich untersuchte Betrieb könnte nach meinem Kenntnisstand lediglich aufgrund von § 10 IZG-SH beteiligt werden (sollte dies nicht der Fall sein bitte ich um Hinweis auf die und Zitat der entsprechende(n) Regelnug(en)), aus dieser Vorschrift sind jedoch keine Gründe zu erkennen warum der Betrieb dessen Untersuchungsergebnisse angefragt werden beteiligt werden kann: 1) Die meine Anfrage beantwortende Behörde (welche die lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen vorgenommen hat) hat die (für den Fall dass Beanstandungen vorliegen würden angefragten) Dokumete erstellt, aus Studium vergleichbarer Dokumente erwarte ich dass _keine_ der in § 10 IZG-SH Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Informationen enthalten sind. Sollte dies in Schleswig-Holstein nicht der Fall sein bitte ich um Begründung, incl. Verweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften, warum Informationen dieser Arten in einem lebensmittelrechtlichen Kontrollbericht erfasst werden _dürfen_ bzw. werden. 2) Sollte eine Information nach § 10 IZG-SH Satz 1 Nr. 1 vorliegen (z.B. Name eines Angestellten des Betriebs welcher den Untersuchungsbericht gegengezeichnet haben könnte) dann kann diese Information für diese Anfrage geschwärzt werden da sie nicht von Relevanz für meine Anfrage ist. Für eine Beteiligung Dritter zu meiner Anfrage existiert folglich keine Rechtsgrundlage, eine daher anlasslose Übermittlung meiner personenbezogenen Daten an in den angefragten Dokumente referenzierten Betrieb würde so eine Verletzung der DGSVO darstellen. Dieser Art von Weitergabe bräuchte ich für den aktuellen Fall also nicht widersprechen da so von vornherein illegal wäre. > Zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrags bitten wir Sie daher um Bestätigung der in Ihrem Antrag enthaltenen Anschrift. Aus o.g. Gründen benötigen Sie dieses nicht. ... Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 173001 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173001
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrem Antrag #173001 vom 31.12.2019 begehren Sie Informationen, die dem Anwendun…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: [EXTERN] AW: [EXTERN] Kontrollbericht zu Block House, Ahrensburg [#173001]
Datum
15. Januar 2020 09:19
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrem Antrag #173001 vom 31.12.2019 begehren Sie Informationen, die dem Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) unterfallen. Dies folgt aus § 2 Absatz 1 Satz 1 VIG. Das IZG-SH ist demzufolge vorliegend nicht einschlägig. In Ihrem Antrag haben Sie ausdrücklich der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte widersprochen. Dritter ist vorliegend auch der betroffene Betrieb, der im Falle einer Entscheidung über Ihren Antrag gem. § 5 Absatz 2 Satz 3 VIG über diese Entscheidung informiert werden muss. Dort heißt es: „Die Entscheidung über den Antrag ist auch der oder dem Dritten bekannt zu geben.“ In § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG heißt es darüber hinaus: „Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen.“ Nachlesbar ist dies hier: https://www.gesetze-im-internet.de/vig/… Es existiert also sehr wohl eine Rechtsgrundlage für die Weitergabe Ihrer Daten an den betroffenen Betrieb. Gem. Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG wäre die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde sogar verpflichtet, Ihren Namen und Ihre Anschrift an den betroffenen Betrieb weiterzugeben, wenn dieser einer Offenlegung Ihrer Daten verlangt. Die Weitergabe stünde also gem. Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO auch im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung und wäre mithin nicht illegal. Ich möchte Sie darum bitten, uns zeitnah mitzuteilen, ob Sie Ihren Antrag auch unter diesen Voraussetzungen aufrechterhalten wollen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in > mit Ihrem Antrag #173001 vom 31.12.2019 begehren Sie Informationen, die dem Anw…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN] AW: [EXTERN] Kontrollbericht zu Block House, Ahrensburg [#173001]
Datum
3. Februar 2020 00:30
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in > mit Ihrem Antrag #173001 vom 31.12.2019 begehren Sie Informationen, die dem Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) unterfallen. Dies folgt aus § 2 Absatz 1 Satz 1 VIG. Das IZG-SH ist demzufolge vorliegend nicht einschlägig. gut, dann reden wir eben über das VIG. Sie schreiben weiter: > In Ihrem Antrag haben Sie ausdrücklich der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte widersprochen. Dritter ist vorliegend auch der betroffene Betrieb, der im Falle einer Entscheidung über Ihren Antrag gem. § 5 Absatz 2 Satz 3 VIG über diese Entscheidung informiert werden muss. Da Sie mich _nicht_ nach §5 VIG > (2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. [] über die notwendige Verlängerung der Frist unterrichtet haben (was ja auch in Einklang mit §5 VIG (1) 1. steht wo ganz deutlich die Maßgabe klargestellt wurde dass bei Vorliegen der Konstellation aus meiner Anfrage auf die Beteiligung Dritter verzichtet werden soll) ist die logische Konsequenz aus dieser nicht stattgefundenen Unterrichtung dass kein Dritter beteiligt werden soll. Damit ist offensichtlich dass mein Widerspruch zur Weitergabe meiner Daten an Dritte das Verfahren nicht behindern kann denn wenn in einem Verfahren kein Dritter beteiligt ist kann dieser auch nicht benachrichtigt werden. Sie schreiben mir von der Abteilung II 4 – Verbraucherschutz. Da diese Bezeichnung vom Gesetzgeber sicher nicht als Euphemismus (wie z.B. bei Brand- oder Hochwasserschutz) gemeint sein wurde (ansonsten empfände ich dies als einen guten Anwendungsfall für §20(4) GG) würde ich mich freuen wenn Sie die Anfrage, da es innerhalb der für den Regelfall vorgesehenen Zeitspanne ja inzwischen etwas knapp wird, zumindest ohne weitere Verzögerung beantworten. Sollten Sie eine andere Gedankenkette favorisieren bitte ich um konkrete Darlegung welcher Dritte von meiner Anfrage in welchen rechtlichen Interessen tangiert werden wird oder werden könnte. Mit freundlichen Grüßen, << Adresse entfernt >> Anfragenr: 173001 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173001
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr geehrteAntragsteller/in nach § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG hat die informationspflichtige Behörde einem zu beteil…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: [EXTERN] AW: [EXTERN] AW: [EXTERN] Kontrollbericht zu Block House, Ahrensburg [#173001]
Datum
3. Februar 2020 16:18
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrteAntragsteller/in nach § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG hat die informationspflichtige Behörde einem zu beteiligenden Dritten auf dessen Nachfrage Namen und Anschrift des Antragstellers offen zu legen. Zu beteiligender Dritter kann insbesondere der in Ihrer Anfrage genannte Betrieb sein, der in seinen rechtlichen Interessen (nicht zuletzt seinen grundrechtlichen Freiheiten aus Art. 12 Grundgesetz) durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden kann und der im Falle einer Entscheidung über Ihren Antrag gem. § 5 Absatz 2 Satz 3 VIG über diese Entscheidung informiert werden muss. Ich möchte Sie darum bitten, uns zeitnah mitzuteilen, ob Sie Ihren Antrag auch unter diesen Voraussetzungen aufrechterhalten möchten. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in sie schrieben: > nach § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG hat die informationspflichtige Beh…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN] AW: [EXTERN] AW: [EXTERN] Kontrollbericht zu Block House, Ahrensburg [#173001]
Datum
3. Februar 2020 22:09
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in sie schrieben: > nach § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG hat die informationspflichtige Behörde einem zu beteiligenden Dritten auf dessen Nachfrage Namen und Anschrift des Antragstellers offen zu legen. Zu beteiligender Dritter kann insbesondere der in Ihrer Anfrage genannte Betrieb sein, der in seinen rechtlichen Interessen (nicht zuletzt seinen grundrechtlichen Freiheiten aus Art. 12 Grundgesetz) durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden kann und der im Falle einer Entscheidung über Ihren Antrag gem. § 5 Absatz 2 Satz 3 VIG über diese Entscheidung informiert werden muss. Was Zwangsarbeit (§12 Grundgesetz) mit meiner Anfrage nach Hygienekontrollberichten zu tun haben soll erschliesst sich mir leider nicht. Bitte erläutern Sie den von Ihnen vermuteten Sachzusammenhang. Weiterhin operieren Sie ausschließlich im Konjunktiv ('Dritter kann... sein', 'berührt werden kann'). Aus Ihrer fehlenden Unterrichtung nach §5 VIG (2) über die Verlängerung der Frist von der Regelzeit entnehme ich dass kein Dritter existiert. Damit ist eine Zustimmung meinerseits zur Weitergabe meiner Daten (wegen Undurchführbarkeit der Weitergabe durch die Nichtexistenz des Dritten) nicht notwendig. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 173001 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173001
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr geehrteAntragsteller/in den Zusammenhang zu den grundrechtlichen Freiheiten aus Art. 12 Grundgesetz können …
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: [EXTERN] AW: [EXTERN] AW: [EXTERN] AW: [EXTERN]Kontrollbericht zu Block House, Ahrensburg [#173001]
Datum
4. Februar 2020 16:12
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrteAntragsteller/in den Zusammenhang zu den grundrechtlichen Freiheiten aus Art. 12 Grundgesetz können Sie dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 (Az. 1 BvF 1/13) zu § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) entnehmen (nachzulesen unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/03/fs20180321_1bvf000113.html), welchen Sie über die Pressestelle des Ministeriums am gestrigen Tag erfragt haben. In dem von Ihnen gestellten Antrag wäre das Unternehmen Block House in Ahrensburg beteiligter Dritter. Da jedoch noch kein bearbeitungsfähiger Antrag von Ihnen vorliegt und somit eine Entscheidung über den Antrag noch nicht erfolgen kann, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Dritter in seinen rechtlichen Interessen berührt. § 11 LDSG SH gewährt Ihnen kein Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 DSGVO, da eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet. Nach § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG hat die informationspflichtige Behörde einem zu beteiligenden Dritten auf dessen Nachfrage Namen und Anschrift des Antragstellers offen zu legen. Ich möchte Sie darum bitten, uns zeitnah mitzuteilen, ob Sie Ihren Antrag auch unter diesen Voraussetzungen aufrechterhalten möchten. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in > den Zusammenhang zu den grundrechtlichen Freiheiten aus Art. 12 Grundgesetz kön…
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Betreff
AW: [EXTERN] AW: [EXTERN] AW: [EXTERN] AW: [EXTERN]Kontrollbericht zu Block House, Ahrensburg [#173001]
Datum
23. Februar 2020 03:55
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in > den Zusammenhang zu den grundrechtlichen Freiheiten aus Art. 12 Grundgesetz können Sie dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 (Az. 1 BvF 1/13) zu § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) entnehmen (nachzulesen unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de…), welchen Sie über die Pressestelle des Ministeriums am gestrigen Tag erfragt haben. Vielen Dank für die Referenz auf den von Ihnen für relevant gehaltenen Beschluss der BVerfG. > In dem von Ihnen gestellten Antrag wäre das Unternehmen Block House in Ahrensburg beteiligter Dritter. Wie ich bereits mehrfach darlegte _kann_ das von Ihnen benannte Unternehmen _nicht_ beteiligter Dritter sein, da keine rechtlichen Interessen des Betriebs existieren welche durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können. > Da jedoch noch kein bearbeitungsfähiger Antrag von Ihnen vorliegt und somit eine Entscheidung über den Antrag noch nicht erfolgen kann, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Dritter in seinen rechtlichen Interessen berührt. § 11 LDSG SH gewährt Ihnen kein Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 DSGVO, da eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet. Nach § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG hat die informationspflichtige Behörde einem zu beteiligenden Dritten auf dessen Nachfrage Namen und Anschrift des Antragstellers offen zu legen. Nach §5 (1) VIG kann nur ein Betrieb beteiligt werden wenn > deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können. Der von Ihnen zitierte Beschluss stellt in RN 27 definitiv klar dass der Betrieb keine rechtlichen Interessen besitzen kann welche durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können: > Regelungen, die die Wettbewerbssituation der Unternehmen lediglich im Wege faktisch-mittelbarer Auswirkungen beeinflussen, berühren den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGE 134, 204 <238> m.w.N.). Für meinen Antrag kann daher laut dem von Ihnen zitierten Beschluss kein zu beteiligter Dritter existieren, ohne Dritten kann keine potentielle Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte erfolgen, daher stellt mein Widerspruch zur Weitergabe meiner persönlichen Daten an Dritte kein Hindernis für die Bearbeitung meines Antrags da. Mein Antrag ist bearbeitungsfähig. > Ich möchte Sie darum bitten, uns zeitnah mitzuteilen, ob Sie Ihren Antrag auch unter diesen Voraussetzungen aufrechterhalten möchten. Ich halte meinen Antrag in der gestellten, für dem Antrag vollständig ausreichenden, Form aufrecht. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 173001 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173001

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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Block House, Ahrensburg“ vom …
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
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Betreff
AW: [EXTERN] AW: [EXTERN] AW: [EXTERN] AW: [EXTERN]Kontrollbericht zu Block House, Ahrensburg [#173001]
Datum
6. April 2020 13:29
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Block House, Ahrensburg“ vom 31.12.2019 (#173001) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 67 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 173001 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173001