hier:
Antrag auf Informationsgewährung vom 30.05. 2019 nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) bezüglich des Betriebes „Bra's Döner“, Sandstr. 49,
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Die Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat - erlässt gegenüber Herrn *** folgenden Bescheid:
1. Dem Antrag auf Informationsgewährung wird in folgender Form wird staligegeben:
a) Bekanntgabe der Daten derletzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüber-Prüfungen.
b) Herausgabe der'entsprechenden Kontroliberichte, wenn Beanstandungen vorliegen im Sinne von unzulässigen Abweichungenvon den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG); der auf Grund des LFGBerlassenen Rechtsverordnungen und unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der EuropäischenUnion im Anwendungsbereich des LFGB.
Die Auskunft wird schriftlich 10 Tage nach Zustellung dieses Bescheidesiim Rahmen einer schriftlichen Information erteilt, sofern bis dahin keine gerichtliche Untersagung erfolgt ist.
2. Die Ziffer 1. dieses Bescheides ist kraft Gesetz sofort vollziehbar.
3. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.
Hinweise:
Falls im Rahmen der Informationsgewährung Kontrollberichte herausgegeben werden, werden die personenbezogenen Daten, die nicht die Lebensmittelunternehmer/innen direkt betreffen, geschwärzt (Kontrollpersonal, Betriebspersonal etc.). Zudem werden alle Inhalte, die nicht dem Anwendungsbereich des LFGB unterliegen, ebenfalls geschwärzt.
Bitte beachten Sie, dass auch Behördenmitarbeiter/innen ein Recht auf Wahrung Ihrer Daten haben. Falls Sie dieses Schreiben im internet veröffentlichen, müssen von Ihnen sämtliche personenbezogene Daten geschwärzt werden. Dies gilt auch für Telefonnummern und Email-adressen.
Die Veröffentlichung der Informationen, zum Beispiel im Internet, liegt in Ihrer eigenen Verant-wortung.
1. Sachverhalt
Herr *** stellte am 30.05.2019 per Email einen Antrag auf Informationsgewährung gemäß § 4 Absatz 1, § 2 Absatz 1 VIG.
Der Antragsteller begehrt folgende Ihformationen:
„1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
„Bra's Döner“, Sandstr. 49,
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2. Kam eshierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des. entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Unter „Beanstandungen“ versteheich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommensein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontroliberichts - unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“).“
Der Antragseingang wurde mit Email vom 06.06.2019 bestätigt.
Der Betrieb, dessen rechtliche Interessedurch den Ausgang des VIG-Verfahrens berührt werden konnte, wurde schriftlich Gelegenheit gegeben, sich zu der geplanten Herausgabe der erbetenen Informationen zu äußern.
DerBetrieb hat sich nicht geäußert.
2. Rechtliche Würdigung
2.1. Zuständigkeit
Die Landeshauptstadt München ist gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) sowie
§ 4 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 VIG‚ Artikel 21 a Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) i.V.m. Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sachlich und örtlich zuständig.
2.2. Entscheidungsgründe
Die Information wird gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 VIG antragsgemäß erteilt.
Die Email vom 30.05.2019 stellt einen Antrag. gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 VIG dar. Der Antrag ist hinreichend bestimmt.
Es ist ein Antrag auf Informationsgewährung gemäß $ 4 Absatz 1, $ 2.Absatz 1 VIG bezüglich den letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen sowie die Herausgabe der entsprechenden Kontroliberichte im Falle von Beanstandungen für den Betrieb „Bra's Döner“, Sandstr. 49,
<< Adresse entfernt >>.
Im vorliegenden Verfahren waren Belange Dritter von dem Antrag auf Informationsgewährung betroffen. Deshalb wurde dem betroffenen Dritten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, 2 VIG Gelegenheit gegeben, sich zur geplanten Informationsherausgabe zu äußern.
Der Betrieb äußerte sich im Rahmen der Anhörung nicht.
Im Übrigen hat eine Abwägung der Interessen des Betriebes gegenüber dem Interesse von Herrn *** an einer Herausgabe der Informationen ergeben, dass ein Informationsanspruch besteht.
DerBetrieb erhält eine Ausfertigung dieses Bescheides und kann gegen diesen Bescheid Klage erheben.
2.3 Ausführungen zur Ziffer 1.2
Gemäß § 5 Absatz 4 VIG haben Widerspruch und Anfechtungsklage in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum soll 14 Tage nicht überschreiten.
2.4 Ausführungen zur Ziffer 1.3 (Kostenentscheidung):
Dieser Bescheid und die Informationsgewährung ergeht gemäß 8 7 Absatz 1 Satz 2 VIG kostenfrei, der Verwaltungsaufwand lag unter 1.000 Euro.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München.
Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
a) Schriftlich an oder zur Niederschrift bei
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30,
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b) Elektronisch nach Maßgabe der Bedingungen, die der Internetpräsenzder Verwaltungsgerichtsbarkeit
www.vgh.bayern.de zu entnehmensind.
Hinweis: Die Klageerhebung pereinfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine
rechtlichen Wirkungen!
Mit freundlichen Grüßen,