Kontrollbericht zu Burgerlich, Dresden

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Burgerlich
Prager Straße 4
01069 Dresden

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Ergebnis der Anfrage

Die letzten beiden Kontrollen fanden am 1. Juli 2019 und am 17. Februar 2020 statt. Es gab Beanstandungen (siehe beiliegende Kontrollberichte). Die beanstandeten Abweichungen wurden in der Regel unverzüglich abgestellt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. September 2020
  • Frist
    25. November 2020
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Burgerlich, Dresden [#197458]
Datum
19. September 2020 20:07
An
Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Burgerlich Prager Straße 4 01069 Dresden 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197458 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197458/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Eingangsbestätigung Ihr Informationsbegehren ist bei uns als informationspflichtige Stelle am 19. September 2020 e…
Ihr Informationsbegehren ist bei uns als informationspflichtige Stelle am 19. September 2020 eingegangen. Wir teilen Ihnen mit, dass vorliegend Dritte gemäß § 5 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) an dem Verfahren zu beteiligen sind, da Belange dieser Dritten von Ihrem Antrag auf Informationszugang betroffen sein können. Die Frist zur Bearbeitung Ihres Informationsersuchens verlängert sich damit gemäß § 5 Abs. 2 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) auf i.d.R. zwei Monate. Nach Information über Ihren Antrag hat der Dritte ein Recht, auf Nachfrage, Ihren Namen und Ihre Adresse zu erfahren § 5 Abs. 2 VIG. Der Gesetzgeber sieht keine nochmalige Einbindung des Antragstellers vor Weitergabe der personenbezogenen Daten vor. Wir sind daher verpflichtet, Ihre Daten auf Wunsch ohne Verzögerung an den Dritten bekanntzugeben. Eine nachträgliche Rücknahme des Antrages lässt dieses Recht nicht entfallen. Weiterhin verpflichtet § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG die Behörden, missbräuchlich gestellte Anträge abzulehnen. Da Sie Ihren Antrag in elektronischer Form ohne persönliche Identifikation übermittelten, ist es für die Entscheidung, ob der Antrag missbräuchlich gestellt wurde nötig, dass Sie die mit diesem Schreiben postalisch übermittelten Daten und Informationen bestätigen. Aufgrund dessen werden Sie gebeten, bis zum 10. Oktober 2020 zu bekräftigen, dass Sie den Antrag auf Informationsgewährung aufrechterhalten. Vor Eingang dieser Bestätigung erfolgt keine weitere Bearbeitung Ihres Antrages. Das weitere Verfahren gestaltet sich, nach Eingang Ihrer Bestätigung, wie nachfolgend dargestellt. Zunächst wird der Dritte über Ihren Antrag informiert. Diesem wird damit Gelegenheit gegeben, Stellung zu Ihrer Anfrage zu nehmen (Anhörung). Hierfür wird eine Frist von zwei Wochen gewährt werden. Im Anschluss wird über Ihren Antrag entschieden. Die Entscheidung wird Ihnen und dem Dritten sodann bekannt gegeben. Auf Nachfrage des Dritten werden diesem Ihr Name und Ihre Anschrift offengelegt, § 5 Abs. 2 VIG. Nach Bekanntgabe der Entscheidung wird dem Dritten eine Frist von zwei Wochen zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt werden, § 5 Abs. 4 VIG. Erst danach werden Ihnen die Informationen mit einem gesonderten Schreiben zur Verfügung gestellt. Sollte der Dritte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen, werden bis zum Abschluss dieses Verfahrens keine Informationen zur Verfügung gestellt. Sie werden dann ggf. durch das Verwaltungsgericht beigeladen. Die Auskunftserteilung erfolgt vorliegend kostenfrei. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt aus Datenschutzgründen nur postalisch. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der zahlreich eingehenden Anträge von einer verlängerten Bearbeitungsfrist ausgegangen werden muss.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Schreibens vom 23.09.2020 mit dem Aktenzeich…
An Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung GB 3/36/2-29 - Kontrollbericht zu Burgerlich, Dresden [#197458]
Datum
25. September 2020 14:59
An
Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Schreibens vom 23.09.2020 mit dem Aktenzeichen GB 3/36/2-29. Ich halte an meinem Antrag fest. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197458 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197458/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Auskunft Die letzten beiden Kontrollen fanden am 1. Juli 2019 und am 17. Februar 2020 statt. Es gab Beanstandungen…
Die letzten beiden Kontrollen fanden am 1. Juli 2019 und am 17. Februar 2020 statt. Es gab Beanstandungen (siehe beiliegende Kontrollberichte). Die beanstandeten Abweichungen wurden in der Regel unverzüglich abgestellt.