Kontrollbericht zu Café Kalle Klein, Berlin

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Café Kalle Klein
Harzer Straße 109
12435 Berlin

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. August 2022
  • Frist
    7. September 2022
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Café Kalle Klein, Berlin [#256464]
Datum
5. August 2022 19:49
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Café Kalle Klein Harzer Straße 109 12435 Berlin 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256464 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256464/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick
Antrag nicht bearbeitungsfähig, da Zweifel an Identität bestünden. Ausweiskopie wird gefordert. Außerdem nicht er…
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick
Via
Briefpost
Betreff
Datum
17. August 2022
Status
Warte auf Antwort
Antrag nicht bearbeitungsfähig, da Zweifel an Identität bestünden. Ausweiskopie wird gefordert. Außerdem nicht erfüllbare Bedingung mit Zitat zur Offenlegung der Daten gegenüber dritten mit dem Satz: "In diesem Fall bitte ich um Mitteilung, damit ich entscheiden Kann, ob ich meinen Antrag ggf. Zurückziehe." Weiterhin hinweise zur Veröffentlichung und Behauptung, die in den FAQs von Frag den Staat vertretene Rechtsauffassung sei Falsch. Zuletzt Bitten sie um Verständnis, dass sie auf jeden Fall länger brauchen werden.
<< Anfragesteller:in >>
Zu Ihrem Schreiben vom 17.08.2022 mit dem Geschäftzzeichen Ord VetLeb 33 - L 732/ 22 [#256464]
Sehr geehrte Damen …
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zu Ihrem Schreiben vom 17.08.2022 mit dem Geschäftzzeichen Ord VetLeb 33 - L 732/ 22 [#256464]
Datum
5. September 2022 13:51
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihren Ausführungen möchte ich mich wie folgt Äußern: zu 1. Die von Ihnen als Zitat verfasste Passage findet sich nirgends in meinem Antrag. Es heißt dort im Gegenteil: "Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags." Ich würde Sie bitten, in Zukunft von solchen falschen Zitaten abzusehen. Insbesondere da dieses Falsche Zitat in zwei weiteren Schreiben an mich aufgeführt wird. Außerdem sind weitere Fälle von diesem falschen Zitat auf der Plattform "FragDenStaat" dokumentiert und es ist somit davon auszugehen, dass es auch in anderen unveröffentlichten Schreiben genutzt wurde. Es ist daher gut möglich, dass rechtmäßige Anträge auf Informationszugang nach dem VIG dadurch behindert wurden. Zu Ihrer Forderung nach einer Ausweiskopie beachten Sie Bitte das Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichts Augsburg Au 9 K 21.667 vom 22.11.2021 zu finden hier: https://www.gesetze-bayern.de/Content... Insbesondere ab Absatz 30 wird ausführlich Begründet, weshalb keine Meldeadresse, ja nicht einmal eine Adresse, erforderlich für einen Antrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG sind. Beachten Sie dazu außerdem die Entscheidung der Landesbeauftragen für den Datenschutz Niedersachsen unter dem Aktenzeichen 2.24-2370-04/2021-234. Dort wurde das Anfordern einer Ausweiskopie für Anfragen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG ausdrücklich untersagt. Ich fordere Sie daher dazu auf, den Antrag weiter zu bearbeiten. Wenn Sie zweifel an meiner Identität hätten, könnten Sie auch Zu 2.: Beachten Sie zum Thema der möglichen Veröffentlichung die Urteile 10 S 1891/19, 10 S 2077/19, 10 S 2078/19, 10 S 2614/19, 10 S 2647/19, 10 S 2685/19 und 10 S 2687/19 vom 13.12.2019 des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Der Verwaltungsgerichtshof macht hier deutlich, dass eine mögliche Veröffentlichung kein Grund sein kann, einen Antrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG abzulehnen. Beachten Sie dazu auch die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu Veröffentlichungen durch Privatpersonen im Internet/auf Internetportalen in den Urteilen OVG 12 S 25/19 und OVG 12 S 17/19 jeweils vom 06.03.2020. Dort heißt es unter anderem: "Es bestehen ferner keine Bedenken, dass deren [gemeint sind die Kontrollberichte der lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen] Herausgabe erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019, a.a.O. Rn. 50 zur Erforderlichkeit des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG). Dies gilt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der weiteren Veröffentlichung der Informationen im Internet." und "Die Herausgabe der Kontrollberichte ist schließlich auch angemessen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht dem ebenfalls nicht entgegen, dass hier die gewährte Information im Internet auf den Internetplattformen „Topf Secret“ und „FragDenStaat“ veröffentlicht werden soll. Zwar mag insbesondere durch eine Weiterverwendung der Information im Internet die mittelbar-faktische Wirkung der Verbreitung der Information durch Private für die Berufs- und Eigentumsfreiheit der Antragstellerin deutlich werden. Dies steht der Verfassungsmäßigkeit einer Herausgabe jedoch nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019, a.a.O. Rn. 47 ff.; OVG Münster, a.a.O. Rn. 59; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 13. Dezember 2019 – 10 S 2614/19 – juris Rn. 16 f. und – 10 S 1891/19 – juris Rn. 39 f.). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber unter anderem mit § 6 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 VIG Schutzvorkehrungen geschaffen hat, die auch hier ausschließen, dass durch die Veröffentlichung der Kontrollberichte für die Antragstellerin unzumutbare Folgen zu erwarten sind (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 52; OVG Münster, a.a.O. Rn. 57). Im Übrigen stünde die Verweigerung der Herausgabe der Kontrollberichte mit Blick auf die beabsichtigte Verwendung kaum mit § 2a IWG in Einklang, nach dem die einem Zugangsanspruch unterliegenden Informationen grundsätzlich weiterverwendet werden dürfen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 10 S 2614/19 - juris Rn. 17)." Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256464 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256464/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Zu Ihrem Schreiben vom 17.08.2022 mit dem Geschäftzzeichen Ord VetLeb 33 - L 732/ 22 [#256464]
Sehr geehrte Da…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zu Ihrem Schreiben vom 17.08.2022 mit dem Geschäftzzeichen Ord VetLeb 33 - L 732/ 22 [#256464]
Datum
26. September 2022 15:46
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Café Kalle Klein, Berlin“ vom 05.08.2022 (#256464) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 20 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Zu Ihrem Schreiben vom 17.08.2022 mit dem Geschäftzzeichen Ord VetLeb 33 - L 732/ 22 [#256464]
Sehr geehrte Da…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zu Ihrem Schreiben vom 17.08.2022 mit dem Geschäftzzeichen Ord VetLeb 33 - L 732/ 22 [#256464]
Datum
24. Oktober 2022 21:50
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Café Kalle Klein, Berlin“ vom 05.08.2022 (#256464) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 48 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick
Ihre VIG-Anfrage unter #256464 Anfrage wird stattgegeben, Herausgabe der Kontrollberichte wird geprüft, kann lange…
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick
Via
Briefpost
Betreff
Ihre VIG-Anfrage unter #256464
Datum
4. November 2022
Status
Warte auf Antwort
Anfrage wird stattgegeben, Herausgabe der Kontrollberichte wird geprüft, kann lange dauern, bitte keine Rückfragen.

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Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick
Ihre Anfrage auf der Plattform "fragdenstaat" mit der #nr.: 256464 zur Herausgabe der beiden letzten Kon…
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Treptow-Köpenick
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage auf der Plattform "fragdenstaat" mit der #nr.: 256464 zur Herausgabe der beiden letzten Kontrollberichte
Datum
6. Dezember 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
"Datenschutzkonforme" Übersendung der letzten Beiden Kontrollberichte (Hausnummer ist 119 nicht 109) Sollte ich eine Veröffentlichung in Betracht ziehen, möge ich die datenschutzkonformen Kontrollberichte nutzen.