Kontrollbericht zu City Club, Augsburg

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
City Club
Konrad-Adenauer-Allee 9
86150 Augsburg

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. September 2019
  • Frist
    8. Oktober 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wann haben die…
An Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu City Club, Augsburg [#166021]
Datum
6. September 2019 16:01
An
Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: City Club Konrad-Adenauer-Allee 9 86150 Augsburg 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen hiermit den Eingang Ihres nachfolgenden Antrags nach dem VIG. Sie ha…
Von
Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Kontrollbericht zu City Club, Augsburg [#166021]
Datum
12. September 2019 11:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen hiermit den Eingang Ihres nachfolgenden Antrags nach dem VIG. Sie haben bereits am 26.04.2019 eine erste VIG-Anfrage zum Betrieb "City Club" gestellt. Noch bevor diese vollständig bearbeitet werden konnte ging am 13.05.2019 eine erneute Anfrage von Ihnen zum gleichen Betrieb ein. Diese enthielt jedoch widersprüchliche Aussagen zur Weitergabe Ihrer Daten an Dritte, weswegen Sie mit Email vom 13.05.2019 aufgefordert wurden, der Weitergabe zuzustimmen bzw. eine Weitergabe eindeutig abzulehnen. Eine Antwort Ihrerseits erfolgte nicht, stattdessen ging am 26.05.2019 eine dritte Anfrage ein, woraufhin Sie mit Email vom 27.05.2019 erneut aufgefordert wurden eine klare Aussage betreffend der Weitergabe Ihrer Daten abzugeben. Da wir auch darauf innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort erhielten wurde das Verfahren zum 30.05.2019 wegen Missbräuchlichkeit eingestellt. Seit 06.09.2019 liegt uns Ihr nunmehr vierter Antrag zum Betrieb "City Club" vor, welchen wir erneut aufgrund von Missbräuchlichkeit ablehnen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 VIG). Das vorangegangene Verfahren hat verdeutlicht, dass Ihnen nicht an einer Informationsgewährung gelegen ist. Sie hatten bereits mehrfach die Möglichkeit, an die gewünschte Information zu gelangen, haben aber jeweils durch Eigenverschulden das Verfahren unterbrochen bzw. beendet. So wäre bereits ihre erste Anfrage vollständig bearbeitet worden (da Sie hier der Weitergabe Ihrer Daten nicht widersprochen haben), hätten Sie nicht am 13.05.2019 erneut einen Antrag mit widersprüchlichen Angaben gestellt. Sie hätten während des gesamten Verfahrens formlos den Widerruf zurücknehmen und innerhalb der vorgegebenen Frist Zugriff auf die angefragten Informationen erhalten können, haben jedoch auf keine unserer Emails geantwortet. Stattdessen haben Sie aber für den gleichen Betrieb unnötigerweise insgesamt vier Verfahren mit unterschiedlich lautenden Anträgen eröffnet. Aus diesem Grund können wir nur davon ausgehen, dass Ihr eigentliches Ziel nicht im Erhalt der angefragten Informationen, sondern in der Behinderung der Behördentätigkeit liegt. Dies wird umso deutlicher, da Ihr neuester Antrag vom 06.09.2019 erneut mit einem Widerspruch zur Datenweitergabe versehen ist (inzwischen sollte Ihnen die Rechtslage nach § 5 Abs. 2 S. 4 VIG ja eigentlich bekannt sein). Da Sie auf die vorangegangenen Emails nie geantwortet haben scheint auch eine erneute Aufforderung zur Rücknahme des Widerrufs bzw. zur Darstellung des berechtigten Interesses an einer Informationsgewährung nicht zielführend. Das Verfahren nach dem VIG ist in unserem Hause damit abgeschlossen und wird nicht weiterbearbeitet. Mit freundlichen Grüßen