Kontrollbericht zu City Grill Lebach, Lebach

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
City Grill Lebach
Pickardstraße 4
66822 Lebach

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    14. März 2019
  • Frist
    16. April 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

Jörg Cimen
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wann haben …
An Landesamt für Verbraucherschutz Saarland Details
Von
Jörg Cimen
Betreff
Kontrollbericht zu City Grill Lebach, Lebach [#61227]
Datum
14. März 2019 10:50
An
Landesamt für Verbraucherschutz Saarland
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: City Grill Lebach Pickardstraße 4 66822 Lebach 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jörg Cimen <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jörg Cimen << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jörg Cimen

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Landesamt für Verbraucherschutz Saarland
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, da der Initiator der VIG-Anfragen nach der vorliegende…
Von
Landesamt für Verbraucherschutz Saarland
Betreff
AW: Kontrollbericht zu City Grill Lebach, Lebach [#61227]
Datum
15. März 2019 10:20
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, da der Initiator der VIG-Anfragen nach der vorliegenden Topf-Sekret-Aktion und Portalbetreiber „Frag den Staat“ leider die bereits an ihn versandte Eingangsbestätigung bzgl. Anfragen im Rahmen der Topf-Sekret-Aktion an die einzelnen Antragsteller nicht weiterleitet, bestätigen wir Ihnen hiermit gerne auch individuell den Eingang Ihres Auskunftsantrags. Ihre Anfrage wird geprüft und beschieden. Aus datenschutzrechtlichen Gründen erscheint es geboten, das weitere Verfahren samt Bescheidung postalisch zu führen. Es ergeht also eine weitere Mitteilung an die genannte Postadresse, in der das vorliegend zu beachtende Prozedere nach VIG und damit der weitere Verfahrensverlauf erläutert wird. Da einige Anfragen unvollständige Postadressen enthalten, bitte ich Sie zu überprüfen, ob Sie die Postadresse vollständig an uns übermittelt haben oder andernfalls um Mitteilung der vollständigen Postadresse an meine nachstehende E-Mail-Adresse, damit die Weiterbearbeitung erfolgen kann. Mit freundlichen Grüßen