Kontrollbericht zu Coesfelder Berg (Schulte Osthoff), Coesfeld

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Coesfelder Berg (Schulte Osthoff)
Bergallee 51
48653 Coesfeld

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Ergebnis der Anfrage

Kontrolle am:
05.10.2016, mit Verstößen, technisch
12.12.2019, ohne Verstoß, planmäßige Routinekontrolle
29.11.2018, mit Verstößen, planmäßige Routinekontrolle, Verstöße (im Bereich Betriebshygiene) beseitigt und Kontrollergebnis liegt bei

AZ: 391.10.30.05.01

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. Juni 2020
  • Frist
    25. August 2020
  • Ein:e Follower:in

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Coesfelder Berg (Schulte Osthoff), Coesfeld [#189353]
Datum
18. Juni 2020 21:04
An
Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Coesfelder Berg (Schulte Osthoff) Bergallee 51 48653 Coesfeld 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189353 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189353/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage / Antrag ist hier eingegangen. Ich weise Sie darauf hin, dass bei eine…
Von
Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Coesfelder Berg (Schulte Osthoff), Coesfeld [#189353]
Datum
19. Juni 2020 09:06
Status
Warte auf Antwort
image001.png
7,8 KB
image002.png
6,5 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage / Antrag ist hier eingegangen. Ich weise Sie darauf hin, dass bei einer Beteiligung Dritter, d.h. Anhörung des betroffenen Betriebes, sich die Bearbeitungsfrist auf zwei Monate verlängert (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG)). Ich behalte mir vor, Ihnen die beantragte Auskunft in Papierform auf dem Postweg zu übersenden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Antwort und Informationen. Dennoch möchte ich Sie darauf hinwei…
An Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Coesfelder Berg (Schulte Osthoff), Coesfeld [#189353]
Datum
19. Juni 2020 23:11
An
Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Antwort und Informationen. Dennoch möchte ich Sie darauf hinweisen, dass ich Zwecks der digitalen Auswertbarkeit sowie aus Gründen des Umweltschutzes den digitalen Versand via E-Mail erwünsche. Ich sehe keinen Grund, der es erforderlich machen würde, die Informationen über den Postweg zu übermitteln. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189353 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189353/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung
Ihr Antrag gem. Informationsfreiheitsgesetz zur Herausgabe von Kontrollberichten der Lebensmittelüberwachung; Kampagne von Foodwatch und FragdenStaat „Topf Secret”
Von
Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag gem. Informationsfreiheitsgesetz zur Herausgabe von Kontrollberichten der Lebensmittelüberwachung; Kampagne von Foodwatch und FragdenStaat „Topf Secret”
Datum
23. Juni 2020
Status
Warte auf Antwort
Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung
Antrag nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zur Herausgabe von Kontrollberichten der Lebensmittelüberwachung im Falle von Beanstandungen; Kampagne von Foodwatch bzw. FragdenStaat „Topf Secret”
Von
Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zur Herausgabe von Kontrollberichten der Lebensmittelüberwachung im Falle von Beanstandungen; Kampagne von Foodwatch bzw. FragdenStaat „Topf Secret”
Datum
1. Juli 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,1 MB
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zur Herausgabe von Kontrollberichten der Lebensmittelüberwachu…
An Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zur Herausgabe von Kontrollberichten der Lebensmittelüberwachung im Falle von Beanstandungen; Kampagne von Foodwatch bzw. FragdenStaat „Topf Secret” [#189353]
Datum
13. Juli 2020 14:30
An
Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: 391.10.30.05.01 Sehr geehrteAntragsteller/in Mit meinem Antrag vom 18. Juni 2020 begehrte ich den Informationszugang in elektronischer Form, also per E-Mail. Davon dürfen Sie nach § 6 Abs. 1 S. 2 VIG nur aus wichtigem Grund abweichen; das Ermessen der Behörde nach S. 1 ist insofern eingeschränkt (Rossi, in: BeckOK InfoMedienR, 25. Ed. 1.5.2019, VIG § 6 Rn. 5). Sie möchten mir den Informationszugang entgegen meinem Antrag mittels Akteneinsicht im Amt gewähren. Hierbei beziehen Sie sich darauf, dass der Bericht personenbezogene Daten und andere „betriebsbezogene” Daten enthalte gegen die „rechtliche Bedenken bestehen (Datenschutz)” und auf das Urteil des VG Regensburg vom 15.03.2019 (RN 5 S 19.189), mit der Argumentation die Gewährung der Information „käme[…] einer behördlichen Veröffentlichung […] gleich” und wäre damit eine „rechtswidrige Veröffentlichung“. Gleichzeitig bieten Sie mir an, mich persönlich an den zuständigen Lebensmittelkontrolleur für Rückfragen zu wenden und eine „angemessene Lösung“ zu finden, sofern ich die Akteneinsicht nicht vornehmen will oder kann. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass mir eine Einsicht vor Ort nicht zumutbar ist, weil ich mehrere Hundert Kilometer entfernt wohne und nicht extra für eine VIG-Auskunft anreisen kann. Alleine aus diesem Grund möchte ich Sie bitten, meinen Antrag zu entsprechen und die Informationen in elektronischer Form heraus zu geben. Bzgl. Ihrer Datenschutzbedenken erkläre ich mich mit einer Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden. Dies hatte ich übrigens auch schon in meiner Ausgangsanfrage erwähnt. Dennoch ist hierbei nach einem Urteil des VGH Bayern (15.04.2020 - 5 CS 19.2087) zudem Art. 86 DSGVO anwendbar, welcher als Öffnungsklausel erlaubt. Das „Verbraucherinformationsgesetz mit seinem abgestuften, die wechselseitigen Interessen berücksichtigenden Regelungsmodell” trage diesem Rechnung. Es heißt hierbei auch:„Soweit die Herausgabe von Informationen durch die Antragsgegnerin als Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn des Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO zu werten sein sollte, wäre der Vorgang gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Abs. 3 Satz 1 DSGVO gerechtfertigt (vgl. VGH BW, a.a.O., Rn. 25).”. Ebenso hatte ich bereits erwähnt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt hatte. Es sei Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Um erneut auf das VGH Bayern (15.04.2020 - 5 CS 19.2087) zu verweisen, möchte ich erneut darauf aufmerksam machen, dass dieses auch die Veröffentlichung der Informationen auf dem Internetportal FragDenStaat als unkritisch sieht: „Im Übrigen ändert allein der Umstand, dass der streitbefangene Kontrollbericht auf der Internetplattform TopfSecret veröffentlicht werden könnte, nichts daran, dass es sich auch in dieser Fallkonstellation um eine antragsgebundene Informationsgewährung und damit primär um eine staatliche Leistung handelt (vgl. OVG NW, a.a.O., Rn. 59 ff.). Wie der Beigeladene mit den erhaltenen betriebs- und personenbezogenen Informationen umgeht, bleibt grundsätzlich ihm überlassen und liegt damit grundsätzlich außerhalb des behördlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs. Dies gilt auch für das hier zu erwartende Einstellen des Kontrollberichts auf die von privater Seite betriebene Plattform TopfSecret, weil eine solche Publikation erkennbar keine staatliche Autorität in Anspruch nehmen kann.” Weiterhin möchte ich Sie auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (10. Senat, 13. Dezember 2019, Az. 10 S 1891/19, Beschluss, Rn. 46.) aufmerksam machen, in der es heißt: „Die – hier unterstellte – Veröffentlichung der Informationen über ‚TopfSecret‘ wäre demnach - jedenfalls im Grundsatz - nicht zu beanstanden, wenn und solange sie wahrheitsgemäß und auch sonst rechtmäßig erfolgt; anderenfalls stünde der Antragstellerin zivilrechtlicher Rechtsschutz zur Verfügung”. Insofern ist ihre Argumentation und die des VG Regensburg hinfällig, da die Informationsveröffentlichung wahrheitsgemäß und auch sonst rechtsgemäß erfolgt. Weiterhin heißt es, „eine derartige Internetveröffentlichung [läge] keineswegs außerhalb der Zwecke des VIG. Im Gegenteil, es entspricht der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten, sodass in einer Internetpublikation eine Stärkung des Verbraucherschutzes gesehen werden kann.” Eine potentielle Weiterverwendung der Informationen meinerseits ist zudem vom Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) gedeckt. Auch das niedersächsisches Oberverwaltungsgericht hat in einer höchstrichterlichen Entscheidung vom 16.01.2020 (2 ME 707/19) „eine - möglicherweise - zu erwartende Veröffentlichung der Informationen durch die Beigeladene im Internet mache die Informationsherausgabe unverhältnismäßig bzw. missbräuchlich, überzeugt das nicht. Unrichtig ist zunächst ihre Auffassung, eine auf eine spätere Veröffentlichung abzielende Informationserteilung widerspreche dem ‚Geist des VIG‘. Ausweislich der Gesetzesbegründung dient das Gesetz der Transparenz staatlichen Handelns und dem ungehinderten Zugang zu Informationen, und zwar im Interesse der Ermöglichung eigenverantwortlicher Entscheidungen der Verbraucher am Markt; dies sieht der Gesetzgeber als wesentliches Element eines demokratischen Rechtsstaates an (BT-Drs. 17/7374, S. 2). Mit diesem Gesetzeszweck steht es in Einklang, wenn ein Verbraucher die erhaltenen Informationen mit anderen teilt und der Öffentlichkeit zugänglich macht (zutreffend VGH BW, Beschl. v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 29). ”. Auf gleiche Weise widersprechen weitere höchstrichterliche Urteile dem VG Regensburg, wie das Oberverwaltungsgericht NRW (22.01.2020, 15 B 814/19) und das VGH München, mit dem Beschluss v. 15.04.2020 – 5 CS 19.2087 indem es schreibt „Der Gesetzgeber hat mit § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG die konfligierenden Interessen selbst abgewogen und dem öffentlichen Interesse an Information den Vorrang eingeräumt.” und ferner auch ähnlich der bereits zitierten Rechtsauffassung des VGH Bayern (15.04.2020 - 5 CS 19.2087) bzgl. der Datenschutzbedenken argumentiert. Auch das VGH München (Beschluss v. 22.04.2020 – 5 CS 19.2304) stellt im dritten Leitsatz fest, dass eine „kampagnenartige Weiterverwendung der Information […] im Verbraucherinformationsgesetz gerade angelegt [ist] und […] dessen Zielsetzung [entspricht]”. Vor diesem Hintergrund überrascht Ihr Bescheid meines Antrags. Denn das Abweichen von der beantragten Zugangsart ist als Ablehnung zu qualifizieren (Rossi, in: BeckOK InfoMedienR, 25. Ed. 1.5.2019, VIG § 6 Rn. 5). Für weitere rechtliche Fragen darüber hinaus möchte ich Sie auf das Rechtsgutachten der Kanzlei Geulen & Klinger verweisen: https://fragdenstaat.de/dokumente/93-re… Die von Ihnen gewährte Möglichkeit Rückfragen an den Lebensmittelkontrolleur zu stellen, erfreut mich sehr. Ich würde diese – sofern Bedarf besteht – allerdings auch gerne schriftlich oder telefonisch in Anspruch nehmen. Abschließen davon möchte ich darauf hinweisen, dass ich in diesem Fall ausnahmsweise als Kompromiss akzeptieren würde, dass Sie mir die Informationen auf dem Postweg zusenden würden, falls dies Ihren und meinen Interessen zuträglich wäre und diese in Einklang bringen kann. Dennoch würde ich den elektronischen Versand bevorzugen, sollten Sie diesem Einigungsschreiben recht geben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189353 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189353/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung
Ihr Antrag gem. Informationsfreiheitsgesetz zur Herausgabe von Kontrollberichten der Lebensmittelüberwachung im Falle von Beanstandungen; Kampagne von Foodwatch und FragDenStaat „Topf Secret”
Von
Kreis Coesfeld - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag gem. Informationsfreiheitsgesetz zur Herausgabe von Kontrollberichten der Lebensmittelüberwachung im Falle von Beanstandungen; Kampagne von Foodwatch und FragDenStaat „Topf Secret”
Datum
20. Juli 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
coesfeld_antwort_kontrolle_2018-11-29.pdf
49,8 KB

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