Kontrollbericht zu Coffeeshop Company, Fulda

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Coffeeshop Company (im Bahnhof)
(betrieben von Papperts GmbH & Co. KG)
Am Bahnhof 3
36037 Fulda

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    2. Februar 2019
  • Frist
    10. Mai 2019
  • Ein:e Follower:in

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landkreis Fulda - Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Coffeeshop Company, Fulda [#54960]
Datum
2. Februar 2019 16:12
An
Landkreis Fulda - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Coffeeshop Company (im Bahnhof) (betrieben von Papperts GmbH & Co. KG) Am Bahnhof 3 36037 Fulda 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall bitte ich um Mitteilung, damit ich entscheiden kann, ob ich meinen Antrag ggfls. zurücknehme. Einer Bescheidung des Antrags steht dies nicht entgegen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landkreis Fulda - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag vom 02.02.2019 ist bei meiner Behörde eingegangen und befindet sich in Bea…
Von
Landkreis Fulda - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Coffeeshop Company, Fulda [#54960]
Datum
6. Februar 2019 14:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag vom 02.02.2019 ist bei meiner Behörde eingegangen und befindet sich in Bearbeitung. Ich werde unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen
Landkreis Fulda - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Durchführung des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG); Ihr Antrag vom 02.02.2019 Sehr geehrter [XXX], Ihr Antrag…
Von
Landkreis Fulda - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Durchführung des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG); Ihr Antrag vom 02.02.2019
Datum
7. Februar 2019
Status
Warte auf Antwort

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

474,9 KB
Sehr geehrter [XXX], Ihr Antrag vom 02.02.2019 ist bei meiner Behörde eingegangen. Für den Fall der Offenlegung Ihres Namens und Ihrer Anschrift an den betroffenen Dritten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG bitten Sie um Mitteilung, damit Sie entscheiden können. ob Sie Ihren Antrag ggf. zurücknehmen. Ich weise Sie darauf hin, dass wir Ihrer vorstehenden Bitte nicht nachkommen können, da das Verbraucherinformationsgesetz eine solche Mitteilung gerade nicht vorsieht. Bitte bedenken Sie außerdem, dass gegen meine Entscheidung in diesem Zeitpunkt bereits ein Rechtsbehelf eingelegt worden sein kann. Ich gebe Ihnen Gelegenheit innerhalb von sieben Tagen Ihren Antrag zurückzunehmen, sofern Sie die Weitergabe Ihres Namens und Ihrer Anschrift an den betroffenen Dritten gänzlich nicht wünschen. Sofern ich innerhalb der vorgenannten Frist keine entsprechende Nachricht von Ihnen erhalte, werde ich das Verwaltungsverfahren einleiten. In diesem werde ich auf Nachfrage des Dritten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG Ihren Namen und Ihre Anschrift offenlegen. Ich weise Sie bereits jetzt darauf hin, dass sich aufgrund der Beteiligung des betroffenen Betriebes nach § 5 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 4 Satz 2 VIG die Bearbeitungszeit dieses Antrages auf zwei Monate verlängert (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VIG). Die Beantwortung ihres Antrages erfolgt aus Datenschutzgründen auf dem Postweg. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz vom 02.02.2019 Sehr geehrt[XXX], vielen Dank für Ihre Mitteilung. S…
An Landkreis Fulda - Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz vom 02.02.2019
Datum
11. Februar 2019
An
Landkreis Fulda - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
Sehr geehrt[XXX], vielen Dank für Ihre Mitteilung. Sofern der angefragte Betrieb eine Nachfrage gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG stellt, stimme ich der Weitergabe meines Namens und meiner Anschrift an den Betrieb zu. Meinen Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO nehme ich in diesem Falle zurück. Mit freundlichen Grüßen
Landkreis Fulda - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Durchführung des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) Sehr geehrter [XXX], die Anträge nach dem Verbraucherinfor…
Von
Landkreis Fulda - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Durchführung des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG)
Datum
28. März 2019
Status
Warte auf Antwort
369,4 KB
Sehr geehrter [XXX], die Anträge nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) im Rahmen der Aktion "Topf Secret“ beschäftigen seit einigen Wochen eine Vielzahl von Verwaltungsbehörden und inzwischen auch die Verwaltungsgerichte. Unter anderem hat das Verwaltungsgericht Regensburg am 15.03.2019 die Herausgabe der beantragten Kontrollergebnisse vorläufig gestoppt (Az. RN 5 S 19.189). Auch in Hessen laufen derzeit mehrere Gerichtsverfahren. Aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheit wird vor Entscheidung über Ihren Antrag der Ausgang der Gerichtsverfahren abgewartet. Sobald der gerichtliche Entscheidungsprozess abgeschlossen ist, werde ich unaufgefordert auf Ihren Antrag zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen,
Landkreis Fulda - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Durchführung des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG); Ihr Antrag vom 02.02.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in in…
Von
Landkreis Fulda - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Durchführung des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG); Ihr Antrag vom 02.02.2019
Datum
24. Januar 2020
Status
Warte auf Antwort
312,0 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrem o. g. Antrag hatten Sie um Informationen über die Ergebnisse der letzten zwei Kontrollen der Lebensmittelkontrolle zu dem Betrieb „papperts GmbH & Co. KG, Am Bahnhof 3, 36037 Fulda“ gebeten. Nach Abschluss der gerichtlichen Entscheidungsprozesse in ähnlichen Verfahren wird Ihrem Antrag auf Informationsgewährung, sofern die Anhörung des Betriebes keine Ausschlussgründe ergibt, zugestimmt. Es ist beabsichtigt Ihnen die Informationen über die Beanstandungen bei den Kontrollen ausschließlich mündlich und nach vorheriger Terminvereinbarung in den Räumen meiner Behörde zu erläutern (mündliche Auskunftserteilung, § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Dies ist vorliegend anzunehmen. Vor dem Hintergrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der von foodwatch e.V. und FragDenStaat betriebenen Online-Plattform „Topf Secret‘ ist eine Informationsherausgabe in der beantragten Form unverhältnismäßig. Die Anforderungen, die der Gesetzgeber und das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Grundrechtskonformität an aktives staatliches Informationshandeln (§ 40 Abs. 1a LFGB a. F.; BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, Az. 1 BvF 1/13) stellen, sind auf den vorliegenden Fall einer antragsbasierten Informationsgewährung nach dem VIG übertragbar, weil aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf dem Internetportal „Topf Secret‘ eine vergleichbare Wirkung erreicht wird (VG Ansbach, Urt. v. 12.06.2019, Az. AN 14 K 19.00773). Eine Übersendung der begehrten Kontrollberichte soll daher nicht erfolgen. Überdies kann im Rahmen einer mündlichen Auskunftserteilung den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 4 VIG, nach welchem die Informationen verständlich darzustellen sind, in geeigneter Form nachgekommen werden. Da der Informationszugang auf eine andere Art, als von Ihnen beantragt, gewährt werden soll, erhalten Sie hierzu die Möglichkeit der Stellungnahme (z. B. schriftlich, mündlich oder per E-Mail) bis zum 05.02.2020. Sofern keine weitere Bearbeitung gewünscht ist, bitte ich ebenfalls um eine formlose Mitteilung. Bitte geben Sie uns außerdem Rückmeldung, ob Sie aufgrund des vorangeschrittenen Zeitablaufs noch Informationen über die Beanstandungen der letzten zwei Kontrollen zum Zeitpunkt der Antragstellung wünschen oder Ihren Antrag dahingehend ändern möchten, dass Informationen über die Beanstandungen der letzten zwei Kontrollen zum Zeitpunkt dieses Schreibens begehrt werden. Sofern keine Rückmeldung erfolgt, gehe ich weiterhin davon aus, dass antragsgemäß eine Information über die Beanstandungen der letzten zwei Kontrollen zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung gewünscht ist. In diesem Fall erhalten Sie nach unverzüglicher Anhörung des Betriebes eine schriftliche Entscheidung über den Antrag. Für Ihr Verständnis bedanke ich mich. Meine Behörde ist herausgefordert sowohl die Rechte der Verbraucher als auch der Lebensmittelunternehmer zu stärken. Bei Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen,

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Durchführung des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG); Aktenzeichen: FD6300-VIG, FD-0000413H [#54960] Sehr ge…
An Landkreis Fulda - Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Durchführung des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG); Aktenzeichen: FD6300-VIG, FD-0000413H [#54960]
Datum
2. Februar 2020 17:18
An
Landkreis Fulda - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in zunächst möchte ich mitteilen, dass ich die Kontrollberichte zur Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung erhalten möchte. Im Beschluss 10 S 1891/19 vom 13.12.2019 kommt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zum Schluss, dass eine Veröffentlichung der Kontrollergebnisse im Internet durchaus zulässig ist: "[...] Schließlich läge eine derartige Internetveröffentlichung keineswegs außerhalb der Zwecke des VIG. Im Gegenteil, es entspricht der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten, sodass in einer Internetpublikation eine Stärkung des Verbraucherschutzes gesehen werden kann. (VG Düsseldorf a. a. O. Rn. 64; VG München a. a. O. Rn. 73)." Dieses Urteil bezieht sich auch auf das von Ihnen aufgeführte Urteil: "[...] Die Übertragung der gesetzlichen Anforderungen für die aktive staatliche Publikumsinformation auf die antragsbasierte Informationsgewährung nach dem VIG (wegen einer zu erwartenden Internetveröffentlichung) infolge einer - angeblich - vergleichbaren Wirkung (so VG Ansbach, Urteil vom 12.06.2019-AN 14 K 19.773 -BeckRS 2019,15084 Rn. 27; Kluge, ZLR 2019,518,526 ff.) kommt einer aus Gründen der Gewaltenteilung verfassungsrechtlich unzulässigen Ersatzgesetzgebung seitens der Verwaltungsrechtsprechung gleich. Unabhängig davon trifft, wie anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorstehend dokumentiert, die Prämisse jener Rechtsauffassung nicht zu [...]" (Rn. 16) und "[...] Eine Übertragung von Anforderungen des § 40 Abs. 1 a LFGB auf den VIG-Anspruch scheidet aus (VG Augsburg a.a.O. Rn. 28; VG München a. a. O. Rn. 64 f.; VG Weimar a. a. O . Rn. 21). [...]" (ebenfalls Rn. 16) Eine Akteneinsicht vor Ort in Fulda möchte ich daher nicht in Anspruch nehmen und bitte um die Zusendung der Kontrollberichte wie ursprünglich beantragt. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 54960 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/54960 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>