Kontrollbericht zu CQ Flavour, Stuttgart

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
CQ Flavour
Kirchheimer Straße 126
70619 Stuttgart

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    16. Januar 2019
  • Frist
    19. März 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu CQ Flavour, Stuttgart [#43743]
Datum
16. Januar 2019 10:55
An
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: CQ Flavour Kirchheimer Straße 126 70619 Stuttgart 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Einer Weitergabe von personenbezogenen Daten an andere Dritte, insbesondere an den angesprochenen Betrieb, widerspreche ich ausdrücklich gemäß Art. 21 DSGVO. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 16.01.2019. Eine Nachricht ist auf dem Postweg an Si…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Betreff
Antwort: *Kontrollbericht zu CQ Flavour, Stuttgart [#43743]
Datum
23. Januar 2019 08:13
Status
Warte auf Antwort

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 16.01.2019. Eine Nachricht ist auf dem Postweg an Sie unterwegs. Mit freundlichen Grüßen
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
VIG-Antrag Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres o. a. Antrags vom 16. 01. 2019. Ei…

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Nicht-öffentliche Anhänge:
20190123-stadt-stuttgart-lebensmitteluberwachung-brief-geschwarzt-merged.jpg
1,8 MB
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres o. a. Antrags vom 16. 01. 2019. Eine Herausgabe von Kontrollberichten sieht das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nicht vor. Wir legen daher Ihren Antrag dahingehend aus, dass Sie Informationen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen wurden, in dem genannten Betrieb für die beiden letzten Betriebsprüfungen wünschen. Wir werden den von Ihnen benannten Betrieb zu Ihrem Antrag und unserer Antwort insbesondere zur Frage in Ziffer 2 Ihres Antrags gemäß § 5 VIG anhören, wodurch sich die Entscheidungsfrist um einen weiteren Monat verlängert. Sie haben der Datenweitergabe gemäß Artikel 21 Datenschutzgrundverordnung widersprachen. Hierzu haben Sie aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, das Recht. Ihre besondere Situation haben Sie jedoch nicht dargelegt. Bisher ist Ihr Widerspruch somit unbegründet. Wir weisen Sie darauf hin, dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG auf Nachfrage des Dritten (betroffener Betrieb) diesem der Name und die Adresse des Antragstellers offen zu legen ist. Wird der Widerspruch der Datenweitergabe nicht zurückgenommen oder entsprechend begründet, ist daher eine Bearbeitung Ihres Antrags nicht möglich. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie Ihren Antrag unter dieser Vorgabe aufrechterhalten wollen oder Ihren Antrag zurücknehmen möchten. Falls Sie Ihren Antrag aufrechterhalten, bitten wir weiterhin um Mitteilung, ob Sie mit Ihrer Frage zu Ziffer 1 nur die durchgeführten Routinekontrollen meinen oder alle lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen wie z. B. auch Nachkontrollen oder Anlasskontrollen. Aufgrund der Vielzahl von VIG Anfragen, die über das Online-Portal „FragDenStaat" hier eingegangen sind, werden wir höchstwahrscheinlich Ihren Antrag nicht fristgerecht gemaß § 5 Absatz 2 VIG beantworten können. Unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehender Ressourcen werden wir die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs schnellstmöglich bearbeiten und bescheiden. Die Auskunftserteilung ist grundsätzlich bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 . 000 € gemäß § 7 Abs. 1 VIG gebühren- und auslagenfrei. Allerdings kann dieser Verwaltungsaufwand überschritten werden, wenn das betroffene Unternehmen Einwendungen erhebt oder gar den Rechtsweg beschreitet. In diesem Fall werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: VIG-Antrag CQ Flavour [#43743] Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre Mitteilung. Meine Frage …
An Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: VIG-Antrag CQ Flavour [#43743]
Datum
28. Januar 2019 14:18
An
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre Mitteilung. Meine Frage bezieht sich auf alle lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen wie z.B. auch Nachkontrollen oder Anlasskontrollen. Ich kenne den bezüglich meiner Anfrage genannten Betrieb als Gast, habe bis jetzt nur gute Erfahrung mit ihm gemacht und würde meinen Eindruck durch die angeforderten Informationen gerne ergänzen. Ich weise Sie daraufhin, dass Sie gem. § 5 Abs. 2 S. 4 VIG meine persönlichen Daten nur auf ausdrückliche Nachfrage des betroffenen Betriebes weitergeben dürfen und dies bisher nicht geschehen ist. Ich bitte Sie daher, meinen Antrag weiter zu bearbeiten. Sollte der betroffene Betrieb tatsächlich eine solche Nachfrage stellen, bitte ich um diesbezügliche Information, damit ich entscheiden kann, ob ich meinen Antrag ggf. zurücknehmen werde. Ich gehe davon aus, dass bis dahin der Bescheidung des Antrags keine zureichenden Gründe entgegenstehen. Ich habe insgesamt drei Anfragen an Sie gestellt. Die Antwort war auf alle Anfragen identisch. Ich bitte Sie bei der Korrespondenz zu dieser Anfrage die Referenz "CQ Flavour" zu nennen, damit ich die Korrespondenz auseinander halten kann. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 43743 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 16. 01. 2019 Betrieb: CQ Flavour, Kirchheimer Str. 1…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 16. 01. 2019 Betrieb: CQ Flavour, Kirchheimer Str. 126, 70619 Stuttgart
Datum
4. Februar 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in in Ihrer Anfrage vom 16. 01. 2019 haben Sie der Weitergabe Ihrer persönlichen Daten gem. § 21 DSGVO ausdrücklich widersprochen. Mit Schreiben vom 23. 01 2019 haben wir Sie darauf hingewiesen, diesen Widerspruch entweder zu begründen oder aber der Datenweitergabe zuzustimmen. Durch die zwingend erforderliche Anhörung des Betreibers gem. § 28 LVwVfG als am Verfahren Beteiligter, wird das Verwaltungsverfahren eröffnet. Der Betreiber erhält dadurch ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht gem. § 29 LVwVfG, welches auch Ihre personenbezogenen Daten als Antragsteller umfasst. Bitte teilen Sie uns bis spätestens 11. 02. 2019 mit, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Voraussetzungen aufrechterhalten möchten, da dann die Weitergabe Ihrer Daten nicht mehr verhindert werden kann. Sollten wir innerhalb dieser Frist keine'Rückmeldung von Ihnen erhalten, sehen wir Ihren Antrag als erledigt an. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 16. 01. 2019 Betrieb: CQ Flavour, Kirchheimer St…
An Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 16. 01. 2019 Betrieb: CQ Flavour, Kirchheimer Str. 126, 70619 Stuttgart [#43743]
Datum
7. Februar 2019 10:05
An
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Schreiben vom 04.02.2019 und der damit verbundenen Klarstellung des Akteneinsichtsrechts durch den Betrieb. Wie bereits erläutert bezieht sich meine Anfrage auf alle lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen wie z.B. auch Nachkontrollen oder Anlasskontrollen. Ich kenne den bezüglich meiner Anfrage genannten Betrieb als Gast und habe bis jetzt nur gute Erfahrung mit ihm gemacht. Vor dem gesetzlichen Hintergrund können Sie dem Betrieb meine postalischen Kontaktdaten übermitteln. Ich halte den Antrag also aufrecht. Ich stelle meine Anfrage im Rahmen der Initiative der Plattform „Topf Secret“, einer Kooperation von foodwatch und der Transparenzinitiative FragDenStaat. Ich begrüße die Möglichkeit, meinen Eindruck, den ich nur vor den Kulissen sammeln kann, durch die professionell durchgeführten Lebensmittelkontrollen zu ergänzen. Da es in der BRD kein vergleichbares Transparenzsystem wie z.B. in Dänemark gibt, frage ich durch Einzelabfragen für mich relevante Betriebe ab. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 43743 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Ihre Anfrage nach dem VIG vom 16. 01. 2019 CQ Flavour, Kirchheimer Str. 126, 70619 Stuttgart Sehr XXX, mit Antrag …
Von
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage nach dem VIG vom 16. 01. 2019 CQ Flavour, Kirchheimer Str. 126, 70619 Stuttgart
Datum
8. Februar 2019
Status
Warte auf Antwort

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Sehr XXX, mit Antrag vom 16. 01. 2019 haben Sie die Beanstandungen aus den letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen des o. g. Betriebes angefragt. Ein Anspruch auf Zugang zu den Informationen besteht grundsätzlich gemäß § 2 VIG. Bei o. g. Betrieb besteht jedoch derzeit kein Auskunftsanspruch, da öffentliche Belange der Erteilung der Auskunft entgegenstehen (§ 3 Nr. 1 b VIG). Es ist momentan ein Verwaltungsverfahren anhängig. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem VIG vom 16. 01. 2019 CQ Flavour, Kirchheimer Str. 126, 70619 Stuttgart [#43743] Sehr gee…
An Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem VIG vom 16. 01. 2019 CQ Flavour, Kirchheimer Str. 126, 70619 Stuttgart [#43743]
Datum
14. Februar 2019 16:40
An
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 08.02.2019 zu meiner Anfrage zum Restaurant CQ Flavour. Sie haben mir geschrieben, dass aufgrund eines Verwaltungsverfahrens "derzeit" kein Auskunftsanspruch besteht. Ich habe den genannten § 3 Nr. 1b VIG gelesen ( https://www.gesetze-im-internet.de/vig/__3.html ), verstehe aber Ihr Schreiben auch nach dem Lesen des Paragraphen nicht. Können Sie mir Auskunft erteilen, um was es in dem "anhängigen Verwaltungsverfahren" geht? Ist das ein grundsätzliches Verwaltungverfahren, das alle Anfragen nach dem VIG betrifft? Oder betrifft dieses Verwaltungsverfahren nur das Restaurant CQ Flavour? Was ist der Inhalt des Verwaltungsverfahrens? Was bedeutet es, dass "derzeit" kein Auskunftsanspruch besteht? Ist damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit wieder ein Auskunftsanspruch besteht? Muss ich in diesem Fall meine Anfrage wiederholen oder bleibt diese bis dahin offen, da ich die Anfrage ja aufrecht erhalte. Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart-Degerloch, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 43743 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Verbraucherinformationsgesetz(VIG) Antrag auf Informationen gemäß VIG vom 16. 01. 2019 Sehr geehrteAntragsteller/i…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Via
Briefpost
Betreff
Verbraucherinformationsgesetz(VIG) Antrag auf Informationen gemäß VIG vom 16. 01. 2019
Datum
12. März 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in es ergeht folgender BESCHEID: 1. Dem Antrag auf Informationen gemäß VIG vom 16. 01. 2019 wird stattgegeben. 2. Der Informationszugang an den Antragsteller erfolgt schriftlich 14 Tage nach Zustellung dieses Bescheides an die betroffenen Dritten. 3. Der Bescheid ergeht gebührenfrei. GRÜNDE: l. Mit E-Mail vom 16. 01. 2019 wurde beantragt, die letzten beiden Kontrollergebnisse der Betriebs- Prüfungen des Betriebes „CQ Flavour", Kirchheimer Str. 126, 70619 Stuttgart zukommen zu lassen. Die notwendigen Antragstellerdaten wurden mit E-Mail 16. 01. 2019 übermittelt. Dem betroffenen Betrieb wurde mit Schreiben vom 15. 02. 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 28 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) gegeben. II. Die Landeshauptstadt Stuttgart ist gemäß § 38 Abs. 1 des Lebensrnittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) i. V. m. §§ 18, 19 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensrnittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (AGLMBG), § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsgesetzes und § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG, Lebensmittelüberwachungsbehörde in ihrem Zuständigkeitsbereich und somit nach § 2 Abs. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum VIG informationspflichtige Stelle nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VIG. Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG hat jeder Verbraucher nach Maßgabe des VIG gegenüber der informationspflichtigen Stelle einen Rechtsanspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von ihr festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des LFGB, des Produktsicherheitsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze, sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen worden sind. Die Anfrage bezieht sich auf Informationen aus diesem Rechtsbereich. Diese Voraussetzungen liegen somit vor. Es bestehen keine Ausschluss- und Beschränkungsgründe gemäß § 3 VIG. Die Gewährung des Auskunftsanspruches erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG. Hierzu weisen wir darauf hin, dass die informationspftichtige Stelle gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG nicht verpflichtet ist, die inhaltliche Richtigkeit der gewährten Informationen zu überprüfen. Derzeit sind keine Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit bekannt. Sollten uns zukünftig Hinweise hierzu bekannt werden, werden wir diese entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG mitteilen. Im vorliegenden Verfahren waren Belange Dritter von dem Antrag auf Informationszugang betroffen. Deshalb wurde den betroffenen Dritten Gelegenheit gegeben, gemäß § 5 Abs. 1 VIG, § 28 LVwVfG Stellung zu nehmen. Entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 3 VIG und § 41 Abs. 1 LVwVfG ist die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller und auch den Dritten bekannt zu geben, weshalb jedem eine Ausfertigung dieses Bescheides zugestellt wird. Auf § 43 Abs. 1 LVwVfG wird hingewiesen. Im vorliegenden Fall liegt der Verwaltungsaufwand unter 1. 000 Euro, so dass dieser Bescheid gebühren- und auslagenfrei gemäß § 7 VIG ergeht. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Stuttgart mit Sitz in Stuttgart zu erheben. Die Frist wird auch durch Einlegung des Wider- Spruchs beim Regierungspräsidium Stuttgart mit Sitz in Stuttgart gewahrt. Hinweis Gemäß § 5 Abs. 4 VIG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht Stuttgart kann gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Mit freundlichen Grüßen

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Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Ihre Anfrage vom 16. 01.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Via
Briefpost
Betreff
Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Ihre Anfrage vom 16. 01.2019
Datum
17. April 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 16. 01. 2019 hinsichtlich der letzten beiden Kontrollergebnisse des Betriebes: Gaststätte „CQ Flavour", Kirchheimer Str. 126, 70619 Stuttgart wird Ihnen folgende Auskunft erteilt: [...] Rechtlicher Hinweis: Die VIG-Auskunft dient Ihrem privaten Gebrauch. Die weitere Verwendung erhaltener Informationen durch die Verbraucherin und den Verbraucher wird durch das VIG nicht geregelt. Eine Weiterverwendung bzw. Weitergabe der Informationen erfolgt daher in eigener Verantwortung, wobei Sie dabei das geltende Recht zu beachten haben. Im Hinblick auf die mit der Informationsplattform „Topf-Secret" verbundene kontroverse Dis- ^!.SLOn-kön,nen^ sie nurvorsor9lich darauf hinweisen, dass Sie, wie bei allen MeinungsäußerungeiLlber Dritte'von diesen rechtiich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden ^nT^-P^-?^nt^oItu?gd. er Rechtsfra9e. ob derartige Ansprüche im Einzeifallg erechtfertigt s'ndLliegA,nicht '^.Aufgabenbereich der Verwaltung und ist daher auch nichtGege'nstandde7 ^rle^en!en^ör,^chen Auskunft:lm Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten liegt die rechtsverbindliche Klärung solcher Rechtsfragen bei den zuständigen Gerichten" Mit freundlichen Grüßen