Kontrollbericht zu Der Löwe, Dresden

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Der Löwe
Hauptstraße 48
01097 Dresden

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Oktober 2020
  • Frist
    11. Dezember 2020
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Der Löwe, Dresden [#199312]
Datum
3. Oktober 2020 15:08
An
Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Der Löwe Hauptstraße 48 01097 Dresden 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199312 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199312/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Eingangsbesätigung Ihr Informationsbegehren ist bei uns als informationspflichtige Stelle am 3. Oktober 2020 einge…
Ihr Informationsbegehren ist bei uns als informationspflichtige Stelle am 3. Oktober 2020 eingegangen. Wir teilen Ihnen mit, dass vorliegend Dritte gemäߧ 5 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz {VIG) an dem Verfahren zu beteiligen sind, da Belange dieser Dritten von Ihrem Antrag auf Informationszugang betroffen sein können. Die Frist zur Bearbeitung Ihres Informationsersuchens verlängert sich damit gemäߧ 5 Abs. 2 Verbraucherinformationsgesetz {VIG) auf i.d.R. zwei Monate. Nach Information über Ihren Antrag hat der Dritte ein Recht, auf Nachfrage, Ihren Namen und Ihre Adresse zu erfahren § 5 Abs .. 2 VIG. Der Gesetzgeber sieht keine nochmalige Einbindung des Antragstellers vor Weitergabe der personenbezogenen Daten vor. Wir sind daher verpflichtet, Ihre Daten auf Wunsch ohne Verzögerung an den Dritten bekanntzugeben. Eine nachträgliche Rücknahme des Antrages lässt dieses Recht nicht entfallen. · Weiterhin verpflichtet§ 4 Abs. 4 Satz 1 VIG die Behörden, missbräuchlich gestellte Anträge abzulehnen. Da Sie Ihren Antrag in elektronischer Form ohne persönliche Identifikation übermittelten, ist es für die Entscheidung, ob der Antrag missbräuchlich gestellt wurde nötig, dass Sie die mit diesem Schreiben postalisch übermittelten Daten und Informationen bestätigen. Aufgrund dessen werden Sie gebeten, bis zum 20. Oktober 2020 zu bekräftigen, dass Sie den Antrag auf Informationsgewährung aufrechterhalten.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Schreiben vom 06. Oktober 2020 / GB 3/36/2-29 11199312 [#199312] Sehr geehrteAntragsteller/in auch wenn I…
An Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Schreiben vom 06. Oktober 2020 / GB 3/36/2-29 11199312 [#199312]
Datum
14. Oktober 2020 20:02
An
Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in auch wenn Ihre Forderung nach Bestätigung meines Antrags jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt, bestätige ich Ihnen hiermit gerne, dass ich den Antrag wie gestellt aufrecht erhalte. Bitte bestätigen Sie den Eingang dieser Nachricht sowie die Weiterbearbeitung meines Antrages umgehend. Sollte dies nicht bis zum 20. Oktober 2020 geschehen sein, werde ich ohne weitere Ankündigung Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199312 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199312/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Antwort: WG: AW: Ihr Schreiben vom 06. Oktober 2020 / GB 3/36/2-29 11199312 [#199312] Sehr geehrteAntragsteller/in…
Von
Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
Antwort: WG: AW: Ihr Schreiben vom 06. Oktober 2020 / GB 3/36/2-29 11199312 [#199312]
Datum
21. Oktober 2020 14:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Rückantwort ist bei uns eingegangen Ihr Antrag wird weiterbearbeitet. Der Weg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit steht Ihnen natürlich jederzeit frei. Mit freundlichen Grüßen
Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Grundbescheid auf Ihr Informationsbegehren vom 03.10.2020, das bei uns als informationspflichtige Stelle am 03.10.…
auf Ihr Informationsbegehren vom 03.10.2020, das bei uns als informationspflichtige Stelle am 03.10.2020 eingegangen ist, ergeht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) folgender Grundbescheid: 1. Dem Informationsbegehren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG wird stattgegeben. 2. Der Zugang zu den nachgesuchten Informationen erfolgt durch schriftliche Auskunftserteilung nach Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Grundbescheides gegenüber dem Dritten. 3. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.

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Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz - Informationszugang die im vollziehbaren Grundbescheid vom 16…
Von
Landeshauptstadt Dresden - Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz - Informationszugang
Datum
9. Dezember 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
die im vollziehbaren Grundbescheid vom 16. November 2020 gesetzte Frist ist abgelaufen. Rechtsbehelfe wurden nicht eingelegt. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, die den Zugang zu den von Ihnen nachgesuchten Informationen gestatten, § 5 Abs. 4 VIG. Die inhaltliche Richtigkeit der Informationen ist nicht überprüft worden, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG. Der informationspflichtigen Stelle sind Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit nicht bekannt, § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG. Die schriftliche Auskunft wird wie folgt erteilt: siehe beiliegendes Informationsblatt.

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