Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr geehrteAntragsteller/in
wir beziehen uns auf Ihre Anfrage gemäß des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG).
Entscheidung:
Ihr Antrag wird abgelehnt.
Begründung:
Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 des VIG soll der Antrag abgelehnt werden, wenn durch die Bearbeitung des Antrags die „ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde“.
Derzeit liegen hiesiger Behörde über 600 Anträge entsprechende vor. Die Bearbeitung eines jeden Antrages bedeutet einen enormen Zeitaufwand. Für jeden Antrag würden mindestens 1,5 Arbeitsstunden anfallen. Die Einlegung etwaiger Rechtsmittel und deren Aufwand und Auswirkungen, wie bspw. eine erhebliche Verfahrensverzögerung von regelhaft mehreren Monaten, wurden hierbei noch gar nicht berücksichtigt.
Der Ablauf eines VIG-Verfahrens ist präzise geregelt, so dass hierbei eine Vielzahl an rechtlichen Hürden zu nehmen ist, was ein hohes Maß an Aufwand bedingt. Im Einzelnen stellt sich ein VIG-Verfahren wie folgt dar:
I. Nach Eingang des Antrages erfolgt folgende Prüfung:
· Ist der Antrag konkret genug?
· Welcher Tatbestand nach § 2 VIG liegt vor?
· Ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit gegeben?
II. Sodann erfolgt die Eingangsbestätigung an den/die Antragsteller/in, ggf. mit
· der etwaigen Bitte um Konkretisierung oder die Abgabe wegen Unzuständigkeit.
Hierbei sind folgende Hinweise sind an den/die Antragsteller/in zu richten:
· Die Bescheidungsfrist beträgt max. zwei Monate bei Beteiligung Dritter;
· Nach der Entscheidung über den Antrag ist die Offenlegung des Namens und der Anschrift des/der Antragsteller/s/in auf die Nachfrage durch den Dritten möglich;
· Mitteilung voraussichtlicher Kosten (vorher zu ermitteln, i. d. R. kostenfrei).
III. Anschließend erfolgt die Anhörung des Dritten.
· Die maßgebliche Frist zur Äußerung beträgt hierbei zwei Wochen.
IV. Danach ergeht der Bescheid an den/die Antragsteller/in (mit Zustellungsurkunde) mit der Entscheidung, ob
· der Zugang zu den gewünschten Informationen gewährt wird oder nicht;
· die Auskunftserteilung erfolgt 14 Tage nach Bestandskraft bzw. 14 Tage nach Bekanntgabe an den Dritten im Falle von Auskünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. VIG;
· ggf. Kostenentscheidung.
V. Hiernach erfolgt die Bekanntgabe an den Dritten (mit Zustellungsurkunde) mit einem
· Anschreiben mit Übersendung einer Kopie des Bescheides nach IV. ohne Angabe des/der Antragsteller/s/in;
· Im Falle der Nachfrage des Dritten erfolgt die Offenlegung des Namens und Anschrift des/der Antragsstellers/in.
VI. Erst dann erfolgt die schriftliche Auskunftserteilung an den/die Antragsteller/in
· nach Fristablauf (siehe IV).
Durch den erheblichen Zeitaufwand werden die originären Pflichtaufgaben der hiesigen Behörde erheblich beeinträchtigt. Dies liegt auch keinesfalls in dem Interesse des Verbrauchers. Die Kernaufgaben der Lebensmittelüberwachung sind präventive Maßnahmen, um die Verbraucher zu schützen. Es werden im Jahr ca. 3900 Plankontrollen und ca. 1680 Nachkontrollen durchgeführt. Diese finden unangekündigt statt. Daneben müssen zudem Schnellwarnungen bearbeitet und allgemeine Verbraucherbeschwerden verfolgt werden. Dazu kommt noch die Entnahme von Lebensmittelproben und die Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Derzeit können wir aufgrund der oben aufgeführten Aufgaben bereits nur knapp über 50 % der amtlichen Plankontrollen erfüllen. Die personellen Kapazitäten sind somit bereits vollends ausgeschöpft, so dass eine Bearbeitung der vorliegenden Anträge nach dem VIG zu einer konkreten und unmittelbaren Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung hiesiger Behörde führen würde.
Wir bedauern, Ihnen keine andere Entscheidung mitteilen zu können.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main, Ordnungsamt, Abteilung Veterinärwesen. (32.6), Kleyerstraße 86, 60326 Frankfurt am Main, Widerspruch einlegen.
Mit freundlichen Grüßen