Kontrollbericht zu Döner, Oberhausen

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Döner
Mülheimer Straße 20
46049 Oberhausen

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Unbekannt

  • Datum
    1. Februar 2020
  • Frist
    5. März 2020
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Stadt Oberhausen - Gewerbeangelegenheiten, Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Döner, Oberhausen [#178808]
Datum
1. Februar 2020 15:23
An
Stadt Oberhausen - Gewerbeangelegenheiten, Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Döner Mülheimer Straße 20 46049 Oberhausen 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 178808 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/178808 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Oberhausen - Gewerbeangelegenheiten, Verbraucherschutz
Stadt Oberhausen Der Oberbürgermeister Fachbereich 2-4-20 Verbraucherschutz: Gewerbeangelegenheiten, Lebensmittelü…
Von
Stadt Oberhausen - Gewerbeangelegenheiten, Verbraucherschutz
Betreff
Kontrollbericht zu Döner, Oberhausen (#178808)
Datum
3. Februar 2020 10:29
Status
Anfrage abgeschlossen

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Stadt Oberhausen Der Oberbürgermeister Fachbereich 2-4-20 Verbraucherschutz: Gewerbeangelegenheiten, Lebensmittelüberwachung, Veterinäramt Tel.: 0208 825-2265 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 01.02.2020 ist bei mir eingegangen. Ich weise Sie darauf hin, dass wegen der Beteiligung Dritter, d.h. Anhörung des betroffenen Betriebes, sich die Bearbeitungsfrist auf 2 Monate verlängert (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Verbraucherinformationsgesetzes - VIG -). Neben Ihrer Anfrage habe ich eine Vielzahl ähnlicher Anfragen erhalten. Alle diese Anfragen werde ich prüfen und bescheiden. Vor diesem Hintergrund ist noch nicht absehbar, ob die in § 5 Abs. 2 VIG vorgesehenen Regelfristen zur Beantwortung jeder Anfrage eingehalten werden können. Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Anfrage ab. Abschließend möchte ich bereits jetzt darauf hinweisen, dass ich mir vorbehalte, Ihnen die beantragte Auskunft in Papierform auf dem Postweg zu übersenden. In Ihrer Anfrage geben Sie als Anschrift Mülheimer Str. 50, 46049 Oberhausen an. Ausweislich meinem Einwohnermelderegister sind Sie nicht für die Anschrift Mülheimer Str. 50, 46049 Oberhausen gemeldet. Bitte teilen Sie uns Ihre Postanschrift mit unter der Sie gemeldet sind. Mit freundlichen Grüßen
Stadt Oberhausen - Gewerbeangelegenheiten, Verbraucherschutz
Stadt Oberhausen Der Oberbürgermeister Fachbereich 2-4-20 Verbraucherschutz: Gewerbeangelegenheiten, Lebensmittelü…
Von
Stadt Oberhausen - Gewerbeangelegenheiten, Verbraucherschutz
Betreff
Kontrollbericht zu Döner, Oberhausen (#178808)
Datum
6. Februar 2020 11:35
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Stadt Oberhausen Der Oberbürgermeister Fachbereich 2-4-20 Verbraucherschutz: Gewerbeangelegenheiten, Lebensmittelüberwachung, Veterinäramt Tel.: 0208 825-2265 Sehr geehrteAntragsteller/in in obiger Angelegenheit nehme ich Bezug Ihre Anfrage vom 01.02.2020. Mit Schreiben per Email vom 03.02.2020 habe ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage bestätigt. Gleichzeitig habe ich Sie darauf hingewiesen, dass ich mir vorbehalte, Ihnen die beantragte Auskunft in Papierform auf dem Postweg zu übersenden. In Ihrer Anfrage geben Sie als Anschrift Mülheimer Str. 50, 46049 Oberhausen an. Ausweislich meinem Einwohnermelderegister sind Sie nicht in Oberhausen gemeldet. Ich habe Sie darum gebeten, mir Ihre Postanschrift unter der Sie gemeldet sind, mitzuteilen. Leider haben Sie nicht auf mein Schreiben reagiert.. Ich erinnere an die Angelegenheit und bitte Sie nochmals darum, uns Ihre Postanschrift unter der Sie gemeldet sind, mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen
Stadt Oberhausen - Gewerbeangelegenheiten, Verbraucherschutz
Stadt Oberhausen Der Oberbürgermeister Fachbereich 2-4-20 Verbraucherschutz: Gewerbeangelegenheiten, Lebensmittelü…
Von
Stadt Oberhausen - Gewerbeangelegenheiten, Verbraucherschutz
Betreff
Kontrollbericht zu Döner, Oberhausen (#178808)
Datum
11. Februar 2020 15:55
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Stadt Oberhausen Der Oberbürgermeister Fachbereich 2-4-20 Verbraucherschutz: Gewerbeangelegenheiten, Lebensmittelüberwachung, Veterinäramt Tel.: 0208 825-2265 Sehr geehrteAntragsteller/in in obiger Angelegenheit nehme ich Bezug Ihre Anfrage vom 01.02.2020. Mit Schreiben per Email vom 03.02.2020 habe ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage bestätigt. Gleichzeitig habe ich Sie darauf hingewiesen, dass ich mir vorbehalte, Ihnen die beantragte Auskunft in Papierform auf dem Postweg zu übersenden. In Ihrer Anfrage geben Sie als Anschrift Mülheimer Str. 50, Oberhausen an. Ausweislich meinem Einwohnermelderegister sind Sie nicht in Oberhausen gemeldet. Mit Schreiben per Email vom 03.02.2020 habe ich Sie darum gebeten, mir Ihre Postanschrift unter der Sie gemeldet sind, mitzuteilen. Da Sie auf dieses Schreiben nicht reagiert haben, habe ich Sie mit Schreiben per Email vom 06.02.2020 an die Angelegenheit erinnert und nochmals darum gebeten, uns Ihre Postanschrift unter der Sie gemeldet sind, mitzuteilen. Leider haben Sie auf dieses Schreiben ebenfalls nicht reagiert. Ich erinnere hiermit nochmals an die Angelegenheit und bitte Sie darum, uns Ihre Postanschrift unter der Sie gemeldet sind mitzuteilen. Sofern mir bis zum 14.02.2020 keine Antwort Ihrerseits vorliegt, werde ich Ihre Anfrage ohne ordnungsgemäße Anschrift nicht weiter bearbeiten. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Stadt Oberhausen - Gewerbeangelegenheiten, Verbraucherschutz
Stadt Oberhausen Der Oberbürgermeister Fachbereich 2-4-20 Verbraucherschutz: Gewerbeangelegenheiten, Lebensmittelü…
Von
Stadt Oberhausen - Gewerbeangelegenheiten, Verbraucherschutz
Betreff
Kontrollbericht zu Döner, Oberhausen (#178808)
Datum
26. Februar 2020 14:19
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Stadt Oberhausen Der Oberbürgermeister Fachbereich 2-4-20 Verbraucherschutz: Gewerbeangelegenheiten, Lebensmittelüberwachung, Veterinäramt Tel.: 0208 825-2265 Sehr geehrteAntragsteller/in in obiger Angelegenheit nehme ich Bezug Ihre Anfrage vom 01.02.2020. Mit Schreiben per Email vom 03.02.2020 habe ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage bestätigt. Gleichzeitig habe ich Sie darauf hingewiesen, dass ich mir vorbehalte, Ihnen die beantragte Auskunft in Papierform auf dem Postweg zu übersenden. In Ihrer Anfrage geben Sie als Anschrift Mülheimer Str. 50, Oberhausen an. Ausweislich meinem Einwohnermelderegister sind Sie nicht in Oberhausen gemeldet. Mit Schreiben per Email vom 03.02.2020 habe ich Sie gleichzeitig darum gebeten, mir Ihre Postanschrift unter der Sie gemeldet sind, mitzuteilen. Da Sie auf dieses Schreiben nicht reagiert haben, habe ich Sie mit Schreiben per Email vom 06.02.2020 und 11.02.2020 an die Angelegenheit erinnert und nochmals darum gebeten, uns Ihre Postanschrift unter der Sie gemeldet sind, mitzuteilen. Leider haben Sie auf alle drei Schreiben nicht reagiert. Ich teile Ihnen mit, dass ich Ihre Anfrage ohne ordnungsgemäße Anschrift nicht weiter bearbeiten werde. Ich bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen