Kontrollbericht zu E-Center, Reutlingen

1. Die Zeitpunkte aller lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen der letzten fünf Jahre in folgendem Betrieb:
E-Center
Emil-Adolff-Straße 21
72760 Reutlingen

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Ergebnis der Anfrage

Der Informationszugang wird mir leider nur über Akteneinsicht im Amt gewährt.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    24. September 2019
  • Frist
    26. Oktober 2019
  • 4 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu E-Center, Reutlingen [#167242]
Datum
24. September 2019 23:44
An
Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Die Zeitpunkte aller lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen der letzten fünf Jahre in folgendem Betrieb: E-Center Emil-Adolff-Straße 21 72760 Reutlingen 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Bescheid I. mit Bezug auf Ihren Antrag vom 24.09.2019 eingegangen per Mail über die Online-Plattform FragDenStaat …
Von
Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
5. November 2019
Status
Warte auf Antwort
I. mit Bezug auf Ihren Antrag vom 24.09.2019 eingegangen per Mail über die Online-Plattform FragDenStaat ergeht folgende Entscheidung: 1. Wir gewähren die von Ihnen beantragte Auskunft. 2. Der Informationszugang über Akteneinsicht im Amt Hierfür können wir Ihnen zwei Termine zur Auswahl anbieten: 26.11.2019 oder der 03.12.2019 Sollten Sie an den oben genannten Terminen verhindert sein, vereinbaren wir mit Ihnen gerne telefonisch einen neuen Termin. Um eine Rückmeldung bis zum 20.11.2019 wird gebeten. 3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. II. Begründung Beim Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landratsamtes Reutlingen ist am 24.09.2019 Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zum Betrieb: E-Center, Emil-Adolf-Straße 21 in 72760 Reutlingen über die Internetplattform www.fragdenstaat.de eingegangen. Sie beantragen die Herausgabe folgender Informationen: 1. Ergebnisse aller lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen der letzten fünf Jahre im o.g. Betrieb. 2. Bei Beanstandungen Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte. Eine Herausgabe von Kontrollberichten sieht das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nicht vor. Wir legen daher Ihren Antrag dahingehend aus, dass Sie Informationen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen wurden, in dem genannten Betrieb für die in den letzten fünf Jahren durchgeführten Betriebsprüfungen wünschen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen wurden. Sie haben nun unter Berufung auf das Verbraucherinformationsgesetzt (VIG) in der Zeit vom April 2019 bis September 2019 insgesamt 20 Auskünfte zu sämtlichen Betrieben im Stadtkern Reutlingen beantragt. Ob die von Ihnen beantragte Auskunft unter die in § 2 Abs. 1 VIG genannten gesetzlichen Bestimmungen fällt ist zweifelhaft. - Systematische Abfrage sämtlicher Betriebe im Stadtkern Reutlingen (VIG eröffnet insbesondere einen voraussetzungslosen Informationsanspruch für die Verbraucher mit dem Ziel, dass der Verbraucher infolge der Informationen eine Kaufentscheidung treffen kann). - Kein regionaler Bezug ersichtlich (Wohnort: Bayreuth). - Hochladen der Dokumente ins Internet gemäß Nutzungsbestimmungen von Topf Secret. Bei zu erwartender Veröffentlichung im Internet besteht kein uneingeschränkter Verbraucherinformationsanspruch (Urteil Verwaltungsgericht Ansbach vom 12.06.2019). Diese Entscheidung wird heute auch an den Betreiber des oben genannten Betriebes zugesandt. Gemäß § 5 Abs. 4 VIG darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eigeräumt worden ist. III. Rechtliche Würdigung Das Landratsamt Reutlingen hat von Amts wegen nach § 5 VIG die Interessen des Antragstellers mit den Interessen des angehörten Dritten abzuwägen und entsprechend zu entscheiden. Zudem ermächtigt § 40 Abs. 1a LFGB ausschließlich die zuständige Behörde zur Veröffentlichung von Hygienemängeln unter den dort genannten Voraussetzungen. Dabei müssen die hohen verfassungsrechtlichen Hürden beachtet werden, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. März 2018 (1 BvF 1/13) aufgezeigt hat. Weder bei dem Antragsteller, noch bei Foodwatch/FragDenStaat handelt es sich um die gesetzlich ermächtigten Behörden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle, Landratsamt Reutlingen den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht bei Behörde eröffnen. IV. Gebührenfestsetzung Nach § 7 VIG werden für Amtshandlungen nach dem VIG kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Da im vorliegenden Fall der Verwaltungsaufwand für den Zugang zu den Informationen unter 1.000 Euro liegt, ergeht der Bescheid nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VOG kostenfrei. Wir weisen aber darauf hin, dass dieser Verwaltungsaufwand überschritten werden kann, wenn der Rechtsweg beschritten wird. V. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Reutlingen, Bismarckstr. 47, 72764 Reutlingen erhoben werden.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Widerspruchsankündigung Bescheid 24/2-5470-ha E-Center, Reutlingen [#167242]
Sehr geehrteAntragsteller/in ich…
An Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Widerspruchsankündigung Bescheid 24/2-5470-ha E-Center, Reutlingen [#167242]
Datum
9. November 2019 17:39
An
Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich plane gegen Ihren Bescheid vom 05.11.2019 mit dem Aktenzeichen 24/2-5470-ha Widerspruch zu erheben, sofern Sie mir keinen Bescheid in meinem Sinne schicken. Hierzu gebe ich Ihnen bis zum 22.11.2019 Gelegenheit. Mit meinem Antrag vom 24.09.2019 begehrte ich den Informationszugang in elektronischer Form, also per E-Mail. Davon dürfen Sie nach § 6 Abs. 1 S. 2 VIG nur aus wichtigem Grund abweichen; das Ermessen der Behörde nach S. 1 ist insofern eingeschränkt, BeckOK InfoMedienR/Rossi, 25. Ed. 1.5.2019, VIG § 6 Rn. 5. Sie möchten mir den Informationszugang entgegen meinem Antrag mittels Akteneinsicht im Amt gewähren. Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstehe, möchten Sie den hierfür notwendigen wichtigen Grund mit den in drei Spiegelstrichen unter II. Begründung genannten Argumenten begründen; Sie behaupten hier, dass ich kein berechtigtes Interesse an der Beauskunftung hätte. Bitte korrigieren Sie mich, sollte ich Ihre Ausführungen an dieser Stelle falsch verstanden haben. Zu Spiegelstrich Nr. 1 kann ich zunächst festhalten, dass ich nicht sämtliche Betriebe abgefragt habe, sondern nur die, bei denen ich in der Vergangenheit einkaufen/essen/trinken war, oder bei denen ich mir überlege, sie in Zukunft zu besuchen. Wie Sie selbst schreiben, soll das VIG die Datengrundlage für eine fundierte Kaufentscheidung zur Verfügung stellen. Aber wie soll ich eine informierte Entscheidung treffen, wenn ich mir die Informationsgrundlage nicht umfassend erfragen können soll? Für die Frage, in welchen Gastronomiebetrieb ich einkehre, wünsche ich Informationen zu allen in Frage kommenden Lokalen. Das sind natürlich einige, denn ich möchte nicht immer in den selben Laden gehen, sondern abwechseln. Man denke beispielsweise an eine Kneipentour für die an einem einzigen Abend circa zehn verschiedene Bars angesteuert werden. Zu Spiegelstrich Nr. 2: Diese Aussage soll wohl darauf hinauslaufen, dass ich kein Interesse an der angefragten Information habe. Das brauche ich aber gar nicht, denn der Anspruch aus § 2 Abs. 1 VIG ist voraussetzungslos (BeckOK InfoMedienR/Rossi, 25. Ed. 1.5.2019, VIG § 2 Rn. 8). Abgesehen davon habe ich ein Interesse an der angefragten Information, denn Reutlingen ist meine Heimatstadt; meine Familie und Schulfreunde wohnen hier; ich komme regelmäßig zu Besuch nach Reutlingen und nutze dabei die lokale Gastronomie sowie Läden des Einzelhandels. Dies habe ich Ihnen bereits am 02.09.2019 in einer Nachricht zu Anfrage #158594 mitgeteilt. Zu Spiegelstrich Nr. 3: Mit der Veröffentlichung der Ergebnisse im Internet werde ich als Sachwalter der Allgemeinheit tätig, denn dadurch wird es auch anderen Verbrauchern ermöglicht, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen (vgl. VGH München, Beschluss vom 06. Juli 2015 – 20 ZB 14.977, juris Rn. 8 – 11). Mir wurde oft vom LRA Reutlingen geschrieben, dass eine Weitergabe beziehungsweise Veröffentlichung der beauskunfteten Informationen in meinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Bisher hat sich kein Lebensmittelunternehmen bei mir beschwert, daher gehe ich davon aus, dass die Veröffentlichung niemanden gestört hat. Ich sehe daher keinen Grund, warum sich das LRA Reutlingen nun plötzlich hierfür interessiert. Sollten Sie Ihre Abweichung von der beantragten Art des Informationszugangs auf einen anderen wichtigen Grund stützen, bitte ich um Mitteilung desselben. Diesbezüglich sind Sie nämlich darlegungspflichtig. Ich zitiere aus dem Rechtsgutachten zu "Topf Secret" von Geulen & Klinger, S. 25 (abrufbar unter https://fragdenstaat.de/dokumente/93-... „Die Darlegungslast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes trägt – schon wegen des Regel-Ausnahmeverhältnisses von Antragsbegehren und wichtigem Grund – die Behörde (BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1996 – BVerwG 7 C 64.95 – BVerwGE 102, 282 (288) und 25. März 1999 – BVerwG 7 C 21.98 – BVerwGE 108, 369 (378 f.), jeweils zu § 4 Abs. 1 Satz 2 UIG a. F; VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 2 A 109.08, juris Rn. 37; VG Berlin, Urteil vom 01. Juni 2012 – 2 K 177.11, juris Rn. 37 jeweils zu § 1 Abs. 2 IFG).“ Zum Abschnitt III. Rechtliche Würdigung: Sie schreiben, Sie hätten von Amts wegen nach § 5 VIG die Interessen des Antragstellers mit den Interessen des angehörten Dritten abzuwägen und entsprechend zu entscheiden. Ich sehe keinen Grund, warum mein Interesse an der Herausgabe der Informationen hinter den Interessen des Lebensmittelunternehmens zurückbleiben sollte; Sie nennen auch keinen solchen. Insbesondere liegt kein Ausschluss-, Beschränkungs-, oder Ablehnungsgrund nach §§ 3 und 4 VIG vor. Unter oben genanntem Spiegelstrich Nr. 3 verweisen Sie auf das VG Ansbach, Urteil vom 12. Juni 2019, Az.: AN 14 K 19.00773. Dort wird argumentiert, ebenso wie Sie es unter III. Rechtliche Würdigung machen, § 40 Abs. 1a LFGB stünde einer Informationsherausgabe entgegen. Dies überzeugt nicht, da die dort geregelte aktive staatliche Information nicht mit der vorliegend beantragten passiven behördlichen Information an einen einzelnen Antragstellers nach dem VIG übertragbar ist. Näheres hierzu finden Sie im Rechtsgutachten zu "Topf Secret" von Geulen & Klinger, S. 16 ff, a.a.O. Dies haben auch einige Gerichte so gesehen: VG Karlsruhe Beschluss vom 16.9.2019 – 3 K 5407/19; VG Freiburg, Beschluss vom 20.08.2019 – 4 K 2530/19; VG Weimar, Beschluss vom 23.05.2019 – 8 E 423/19; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.07.2019 – 5 K 3162/19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2019 – 29 L 1226/19; VG München, Beschluss vom 08.07.2019 – M 32 SN 19.1346. Bezüglich Ihrer Bindung an die von mir begehrte Art des Informationszugangs verweise ich auf meine obigen Ausführungen. Zusätzlich ist zu erwähnen, dass mir eine Einsicht vor Ort nicht zumutbar ist, weil ich circa 330 Autokilometer entfernt wohne und nicht extra für eine VIG-Auskunft anreisen kann. Ich bitte Sie, die anfragten Informationen wie begehrt per E-Mail zur Verfügung zu stellen und Ihren Bescheid entsprechend abzuändern. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 167242 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/167242 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Bescheid vom 05.11.2019 mit dem Aktenzeichen 24/2-5470-ha ist mir am…
An Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
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Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
24. November 2019
An
Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Bescheid vom 05.11.2019 mit dem Aktenzeichen 24/2-5470-ha ist mir am 07.11.2019 zugegangen. Aus folgenden Gründen bin ich mit der darin getroffenen Entscheidung nicht einverstanden: Mit meinem Antrag vom 24.09.2019 begehrte ich den Informationszugang in elektronischer Form, also per E-Mail. Davon dürfen Sie nach § 6 Abs. 1 S. 2 VIG nur aus wichtigem Grund abweichen; das Ermessen der Behörde nach S. 1 ist insofern eingeschränkt (Rossi, in: BeckOK InfoMedienR, 25. Ed. 1.5.2019, VIG § 6 Rn. 5). Sie möchten mir den Informationszugang entgegen meinem Antrag mittels Akteneinsicht im Amt gewähren. Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstehe, möchten Sie den hierfür notwendigen wichtigen Grund mit den in drei Spiegelstrichen unter II. Begründung genannten Argumenten begründen; Sie behaupten hier, dass ich kein berechtigtes Interesse an der Beauskunftung hätte. Zu Spiegelstrich Nr. 1 kann ich zunächst festhalten, dass ich nicht sämtliche Betriebe abgefragt habe, sondern nur die, bei denen ich in der Vergangenheit einkaufen/essen/trinken war, oder bei denen ich mir überlege, sie in Zukunft zu besuchen. Wie Sie selbst schreiben, soll das VIG die Datengrundlage für eine fundierte Kaufentscheidung zur Verfügung stellen. Aber wie soll ich eine informierte Entscheidung treffen, wenn ich mir die Informationsgrundlage nicht umfassend erfragen können soll? Für die Frage, in welchen Gastronomiebetrieb ich einkehre, wünsche ich Informationen zu allen in Frage kommenden Lokalen. Das sind natürlich einige, denn ich möchte nicht immer in den selben Laden gehen, sondern abwechseln. Man denke beispielsweise an eine Kneipentour für die an einem einzigen Abend circa zehn verschiedene Bars angesteuert werden. Zu Spiegelstrich Nr. 2: Diese Aussage soll wohl darauf hinauslaufen, dass ich kein Interesse an der angefragten Information habe. Das brauche ich aber gar nicht, denn der Anspruch aus § 2 Abs. 1 VIG ist voraussetzungslos (Rossi, in: BeckOK InfoMedienR, 25. Ed. 1.5.2019, VIG § 2 Rn. 8). Abgesehen davon habe ich ein Interesse an der angefragten Information, denn Reutlingen ist meine Heimatstadt; meine Familie und Schulfreunde wohnen hier; ich komme regelmäßig zu Besuch nach Reutlingen und nutze dabei die lokale Gastronomie sowie Läden des Einzelhandels. Dies habe ich Ihnen bereits am 02.09.2019 in einer Nachricht zu Anfrage #158594 mitgeteilt. Zu Spiegelstrich Nr. 3: Mit der Veröffentlichung der Ergebnisse im Internet werde ich als Sachwalter der Allgemeinheit tätig, denn dadurch wird es auch anderen Verbrauchern ermöglicht, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen (vgl. VGH München, Beschluss vom 06. Juli 2015 – 20 ZB 14.977, juris Rn. 8 – 11). Mir wurde oft vom LRA Reutlingen geschrieben, dass eine Weitergabe beziehungsweise Veröffentlichung der beauskunfteten Informationen in meinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Bisher hat sich kein Lebensmittelunternehmen bei mir beschwert, daher gehe ich davon aus, dass die Veröffentlichung niemanden gestört hat. Ich verstehe deshalb nicht, warum das LRA Reutlingen dies nun für eine Versagung der von mir begehrten Art des Informationszugangs heranzieht. Sollten Sie Ihre Abweichung von der beantragten Art des Informationszugangs auf einen anderen wichtigen Grund stützen, bitte ich um Mitteilung desselben. Diesbezüglich sind Sie nämlich darlegungspflichtig. Ich zitiere aus dem Rechtsgutachten zu "Topf Secret" von Geulen & Klinger, S. 25 (abrufbar unter https://fragdenstaat.de/dokumente/93-... „Die Darlegungslast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes trägt – schon wegen des Regel-Ausnahmeverhältnisses von Antragsbegehren und wichtigem Grund – die Behörde (BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1996 – BVerwG 7 C 64.95 – BVerwGE 102, 282 (288) und 25. März 1999 – BVerwG 7 C 21.98 – BVerwGE 108, 369 (378 f.), jeweils zu § 4 Abs. 1 Satz 2 UIG a. F; VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 2 A 109.08, juris Rn. 37; VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2012 – 2 K 177.11, juris Rn. 37 jeweils zu § 1 Abs. 2 IFG).“ Zum Abschnitt III. Rechtliche Würdigung: Sie schreiben, Sie hätten von Amts wegen nach § 5 VIG die Interessen des Antragstellers mit den Interessen des angehörten Dritten abzuwägen und entsprechend zu entscheiden. Ich sehe keinen Grund, warum mein Interesse an der Herausgabe der Informationen hinter den Interessen des Lebensmittelunternehmens zurückbleiben sollte; Sie nennen auch keinen solchen. Insbesondere liegt kein Ausschluss-, Beschränkungs-, oder Ablehnungsgrund nach §§ 3 und 4 VIG vor. Unter oben genanntem Spiegelstrich Nr. 3 verweisen Sie auf das VG Ansbach, Urteil vom 12. Juni 2019, Az.: AN 14 K 19.00773. Dort wird argumentiert, ebenso wie Sie es unter III. Rechtliche Würdigung machen, § 40 Abs. 1a LFGB stünde einer Informationsherausgabe entgegen. Dies überzeugt nicht, da die dort geregelte aktive staatliche Information nicht mit der vorliegend beantragten passiven behördlichen Information an einen einzelnen Antragsteller nach dem VIG vergleichbar ist. Näheres hierzu finden Sie im Rechtsgutachten zu "Topf Secret" von Geulen & Klinger, S. 16 ff. (a.a.O.). Dies haben auch einige Gerichte so gesehen: VG Karlsruhe Beschluss vom 16.9.2019 – 3 K 5407/19; VG Freiburg, Beschluss vom 20.08.2019 – 4 K 2530/19; VG Weimar, Beschluss vom 23.05.2019 – 8 E 423/19; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.07.2019 – 5 K 3162/19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2019 – 29 L 1226/19; VG München, Beschluss vom 08.07.2019 – M 32 SN 19.1346. Bezüglich Ihrer Bindung an die von mir begehrte Art des Informationszugangs verweise ich auf meine obigen Ausführungen. Zusätzlich ist zu erwähnen, dass mir eine Einsicht vor Ort nicht zumutbar ist, weil ich circa 330 Autokilometer entfernt wohne und nicht extra für eine VIG-Auskunft anreisen kann. Daher lege ich gegen den Bescheid hiermit Widerspruch ein und bitte um erneute Prüfung der Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Wir konnten Ihrem Widerspruch vom 24.11.2019 eingegangen am 27.11.2019 gegen unsere Entscheidung vom 05.11.2019, A…
Wir konnten Ihrem Widerspruch vom 24.11.2019 eingegangen am 27.11.2019 gegen unsere Entscheidung vom 05.11.2019, Aktenzeichen 24/2-2470-ha, nach Prüfung leider nicht abhelfen. Der Widerspruch wird daher an das Regierungspräsidium Tübingen zur Entscheidung abgegeben. Bei Fragen zum Stand der Widerspruchsbearbeitung, wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 3.
Regierungspräsidium Tübingen
Anhörung Sie haben mit Schreiben vom 11.11.2019 Widerspruch gegen die Entscheidung des Landratsamts Reutlingen vom…
Von
Regierungspräsidium Tübingen
Via
Briefpost
Betreff
Anhörung
Datum
17. Januar 2020
Status
Warte auf Antwort
Sie haben mit Schreiben vom 11.11.2019 Widerspruch gegen die Entscheidung des Landratsamts Reutlingen vom 05.11.2019, Az.: 24/2-5470-ha eingelegt und diesen mit Schreiben vom 24.11.2019 begründet. Das Landratsamt Reutlingen konnte Ihrem Widerspruch nicht abhelfen und hat ihn daher dem Regierungspräsidium Tübingen zur Entscheidung vorgelegt. Nach Durchsicht der Akten müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass wir keine Möglichkeit sehen, Ihrem Widerspruch abzuhelfen. Gerne geben wir Ihnen die Möglichkeit, sich gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen zur Sachlage zu äußern oder aber den Widerspruch auf dem als Anlage beiliegenden Formular schriftlich, gerne auch per Fax, zurückzunehmen. Sollte der Widerspruch nicht zurückgenommen werden, ergeht ohne eine besondere Aufforderung ein Widerspruchsbescheid. Dieser Bescheid ist nach §§ 73 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Voraussetzung dafür, dass gegen den Bescheid des Landratsamts Reutlingen und des Regierungspräsidiums Tübingen Klage vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen das Land Baden-Württemberg erhoben werden kann. Wir bitten Sie um schriftliche Mitteilung Ihrer Entscheidung, spätestens bis zum 11.02.2020. Bei Rücknahme Ihres Widerspruchs besteht die Möglichkeit einen erneuten Akteneinsichtstermin mit dem Landratsamt Reutlingen zu vereinbaren.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anhörung 35-3/4283.53/LRA RT [#167242] Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihr Angebot zur Anhörung im Fall mit …
An Regierungspräsidium Tübingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anhörung 35-3/4283.53/LRA RT [#167242]
Datum
22. Januar 2020 22:06
An
Regierungspräsidium Tübingen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihr Angebot zur Anhörung im Fall mit dem Aktenzeichen 35-3/4283.53/LRA RT komme ich hiermit zurück. Meine Widerspruchsbegründung war sehr ausführlich und ist auf alle aufgeworfenen Probleme eingegangen. Daher spare ich mir weitere Ausführungen hierzu. Ich bitte Sie jedoch, sich mit dem neulich ergangenen Beschluss VGH 10 S 1891/19 des VGH Baden-Württemberg vom 13.12.2019 vertraut zu machen, da hier obergerichtlich entschieden wurde, dass die ablehnende Auffassung des LRA Reutlingen in allen Punkten fehl geht. Insbesondere ist eine Veröffentlichung der Kontrollergebnisse im Internet zulässig: „Schließlich läge eine derartige Internetveröffentlichung keineswegs außerhalb der Zwecke des VIG. Im Gegenteil, es entspricht der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten, sodass in einer Internetpublikation eine Stärkung des Verbraucherschutzes gesehen werden kann.“ Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, Ihre Entscheidung zu überdenken. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 167242 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/167242 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Regierungspräsidium Tübingen
Widerspruchsbescheid 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Sie tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Diese E…
Von
Regierungspräsidium Tübingen
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
20. Februar 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Sie tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Begründung: I. Ihre Anfrage nach dem VIG ist am 24.09.2019 über die Internetplattform fragdenstaat.de beim Landratsamt Reutlingen (LRA RT), Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eingegangen. Sie beantragten die Herausgabe der folgenden Informationen: Den Zeitpunkt aller lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen der letzten fünf Jahre im Betrieb: E-Center, Emil-Adolff-Straße 21, 72760 Reutlingen. Falls es hierbei zu Beanstandungen kam, beantragten Sie ebenfalls die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte in elektronischer Form, per E-Mail. Daraufhin wurde das von Ihnen benannte Lebensmittelunternehmen vom LRA RT hierzu angehört. Das Lebensmittelunternehmen hat der Informationsgewährung zugestimmt, allerdings nur im Rahmen der Akteneinsicht. Das LRA RT entschied am 05.11.2019, Ihnen den Informationszugang zu gewähren, aber nicht durch Zusendung per E-Mail sondern durch Akteneinsicht im LRA RT. Das LRA RT begründet seine Entscheidung damit, dass Sie in der Zeit vom April 2019 bis September 2019 insgesamt 20 Auskünfte zu sämtlichen Betrieben im Stadtkern Reutlingen gestellt haben und in diesem Zuge die erlangten Informationen auf der Internetplattform fragdenstaat.de veröffentlicht haben. Am 11.11.2019 legten Sie gegen diese Entscheidung Widerspruch ein und begründeten diesen mit Schreiben vom 24.11.2019 im Wesentlichen damit, dass Sie den gewünschten Informationszugang per E-Mail begehrt hätten. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 VIG könne die informationspflichtige Stelle lediglich aus wichtigem Grund von der beantragten Art der Informationsgewährung abweichen. Der wichtige Grund sei aus Ihrer Sicht nicht gegeben. Des Weiteren legen Sie dar, dass Sie bei Ihren vergangenen Abfragen nicht sämtliche Betriebe abgefragt hätten, sondern nur solche, bei denen Sie schon einkaufen waren oder planen dort einzukaufen bzw. einzukehren. Die Stadt Reutlingen sei Ihre Heimatstadt und Sie würden deshalb dort regelmäßig die Läden des Einzelhandels und die lokale Gastronomie nützen. Des Weiteren bezeichnen Sie sich als Sachverwalter der Allgemeinheit, da Sie durch die Veröffentlichungen auf der Internetplattform fragdenstaat.de anderen Verbrauchern eine fundierte Kaufentscheidung ermöglichen. Das LRA RT legte dem Regierungspräsidium Tübingen (RPT) den Widerspruch vor nachdem es diesem nicht abhelfen konnte. Wegen weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte des LRA RT verwiesen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt. II. Der Widerspruch wurde form- und fristgerecht erhoben. Er ist jedoch nicht begründet, die Entscheidung des LRA RT verletzt Sie nicht in Ihren Rechten. Die Entscheidung des LRA RT, Ihnen den Informationszugang per Akteneinsicht in der Behörde anstatt durch Übermittlung per E-Mail zu gewähren, ist rechtmäßig. Nach § 6 Abs. 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle den Informationszugang grundsätzlich durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird - wie in Ihrem Fall - eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Daneben ist die Behörde gemäß § 4 Abs. 4 VIG verpflichtet, einen rechtsmissbräuchlich gestellten Antrag abzulehnen. Ein Ermessen steht ihr dabei nicht zu. Von einem rechtsmissbräuchlich gestellten Antrag ist unter anderem auszugehen, falls es dem Antragsteller in Wahrheit gar nicht um die nachgefragten Daten geht, sondern ein anderes, verborgenes Ziel verfolgt, das verfahrensfremden oder -widrigen Zwecken dient und damit den Informationsanspruch sinnwidrig instrumentalisiert (Zipfel/Rathke LebensmittelR/Heinicke, 174. EL Juli 2019, VIG § 4 Rn. 33 ff.). Als „wichtiger Grund“ i.S.d. § 6 Abs. 1 VIG kommt unter anderem ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand in Betracht. Darunter sind sämtliche Umstände auf Seiten der informationspflichtigen Stelle zu verstehen, die eine Auskunftserteilung in der vom Antragsteller erwünschten Form für die informationspflichtige Stelle unzumutbar machen und eine Abweichung den Informationszugangsanspruch des Antragstellers nicht wesentlich schmälert (BeckOK, Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 26. Edition, Stand 01.11.2019 zu § 3 UlG Rn. 23 und 26). Die Entscheidung über die Unzumutbarkeit sowie die Verweisung auf eine andere Zugangsart/-mittel, die eine gleiche Informationseignung besitzt, hat die informationspflichtige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl. etwa BVerwG NVwZ 2010, 189 (194)). Sie haben unter Berufung auf das VIG in dem kurzen Zeitraum von April 2019 bis September 2019 insgesamt bereits 20 Auskünfte zu Restaurants und Lebensmittelbetrieben im Stadtkern Reutlingen beantragt. Auf ein Jahr geschätzt kommen damit auf Sie als Einzelperson ca. 40 Auskunftsansprüche zusammen. Dies kann so nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen und bedeutet für das LRA RT einen massiven Mehraufwand, der Personal bindet, das an anderer wichtiger Stelle fehlt. Aufgrund dieser Vielzahl an Anfragen ist der Arbeitsaufwand für die informationspflichtige Stelle bei einer Informationsherausgabe vor Ort durch Akteneinsicht wesentlich geringer, und dies sogar bei gleicher Informationseignung. Weiter steht zu befürchten, dass Sie auch weiterhin weit überdurchschnittlich häufig derartige Auskunftsanträge in großer Anzahl stellen werden, so dass durch die Akteneinsicht auch zukünftig deutlich weniger Verwaltungsaufwand entstehen wird. Das Aufbereiten, Einscannen und Zusenden der von Ihnen gewünschten Informationen in sehr großem Umfang bleibt dadurch dem LRA RT erspart. Weiter muss im Rahmen der Ermessensentscheidung beachtet werden, dass nur durch diese andere Art der Informationsgewährung eine Befriedung mit dem betroffenen Lebensmittelunternehmer erreicht werden konnte. Ohne diese Entscheidung des LRA RT wäre der Betroffene faktisch gezwungen gewesen ein gerichtliches Eilverfahren anzustrengen. Auch dies hätte für das LRA RT einen deutlichen Mehraufwand bedeutet. In Anbetracht Ihrer Vielzahl an Anfragen muss hier von auch zukünftig immer wieder ausgegangen werden. Neben der Tatsache, dass Sie weit überdurchschnittlich viele Anträge gestellt haben und aller Voraussicht nach noch stellen werden, kommt als weitere Besonderheit hinzu, dass Sie mehrere hundert Kilometer von Reutlingen entfernt wohnen. Und genau diese besondere Kombination aus einer Vielzahl von Anfragen betreffend einen Ort, der weit von Ihrem Wohnort entfernt ist, lässt hier ein Abweichen von der konkret gewählten Form der Zugangsart zu. Die Vielzahl Ihrer Anfragen binnen kurzer Zeit lassen berechtigte Zweifel an der Ernsthaftigkeit Ihrer gestellten Anträge beim LRA RT zu. Es liegt nahe anzunehmen, dass Sie andere Ziele mit Ihren Anfragen verfolgen. Sie bezeichnen sich selbst zwar als Sachverwalter der Allgemeinheit, indem Sie Ihre erlangten Informationen auf der Internetplattform fragdenstaat.de veröffentlichen und somit anderen Verbrauchern eine informierte Kaufentscheidung ermöglichen möchten, machen aber nicht deutlich, warum es dazu genau in Reutlingen einer Vielzahl von Anfragen bedarf. Es erscheint mit Blick auf Ihren Wohnort daher nicht nachvollziehbar, dass Sie allein ein Ihrem Interesse als Verbraucher bzw. im Interesse aller Verbraucher handeln. Wäre Letzteres der Fall müssten Sie eigentlich tausende von Anfragen im ganzen Bundesgebiet stellen. Unabhängig davon, dass dies auch als missbräuchlich zu werten wäre, ist zu beachten, dass die Lebensmittelüberwachung behördlicherseits erfolgt und mit § 40 Abs. 1a LFGB (Veröffentlichung von Verstößen im Internet) sogar ein öffentliches Medium zur Verfügung steht. Es bedarf also keiner Sachverwalter der Allgemeinheit, die mit einer Vielzahl von zufälligen Anfragen die Arbeit der Behörden nachhaltig und willkürlich beeinträchtigen. Ihr Interesse an der begehrten Information begründen Sie weiter damit, dass Sie regelmäßig in Reutlingen zu Besuch seien. Daher ist es für Sie zumutbar, den Akteneinsichtstermin mit Ihrem nächsten Besuch in Ihrem Heimatort zu verbinden. Dadurch würden Sie die Ernsthaftigkeit Ihrer Auskunftsanträge belegen. Die Vermischung aus einer Vielzahl von Anfragen zu Lebensmittelbetrieben in einem weit entfernten Ort lässt folglich die Anfrage in Ihrem Fall zu einem besonderen Einzelfall werden, bei dem aus diesem Zusammenspiel ausnahmsweise ein wichtiger Grund für eine andere Art der Informationsweitergabe erfolgt. Es handelt sich hierbei um eine Mischung aus missbräuchlicher Antragstellung nach § 4 Abs. 4 VIG und gewichtigen Gründen entsprechend § 6 Abs. 1 S. 2 VIG. Das vollständige Gewähren aller Informationen, jedoch nur vor Ort in der informationspflichten Behörde, ist vorliegend gerechtfertigt. Ihr Informationsanspruch wird dadurch nicht beeinträchtigt. Andererseits wird aber auch dem besonderen Einzelfall genüge getan. Dies stellt auch keine Ungleichbehandlung war, weil auch bei einem so häufig Anfragenden aus der näheren Umgebung die Informationsweitergabe mittels Akteneinsicht erfolgen würde. Insgesamt war unter Berücksichtigung aller rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte der Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen.
<< Anfragesteller:in >>
Az. 24/2-5470-ha - Reaktion zum Widerspruchsbescheid - E-Center [#167242] Sehr geehrteAntragsteller/in nachdem me…
An Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Az. 24/2-5470-ha - Reaktion zum Widerspruchsbescheid - E-Center [#167242]
Datum
6. März 2020 08:46
An
Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in nachdem mein Widerspruch vom Regierungspräsidium Tübingen zurückgewiesen wurde, habe ich versucht Sie telefonisch zu erreichen. Weil ich Sie nicht erreichen konnte, versuche ich nun mit dieser Nachricht die Wogen zu glätten. Dazu möchte ich klarstellen, dass Sie nicht mehr mit so vielen Anfragen und damit verbundenem Arbeitsaufwand rechnen müssen, wie sie das Regierungspräsidium hochgerechnet hat: Eine Zeit lang habe ich ungefähr eine Anfrage pro Woche gestellt. Nach der Anfrage zum E-Center vom 24. September [#167242] habe ich noch eine weitere Anfrage am 30. September gestellt und danach meine Anfragetätigkeit in Reutlingen bis auf Weiteres eingestellt, weil ich alle mich bis dahin interessierenden Betriebe angefragt hatte. Fünf Wochen später, am 5. November, wurde meine Anfrage #167242 dann von Ihnen abgelehnt. Aus der Tatsache, dass ich nach meinen wöchentlichen Anfragen nun für mindestens fünf Wochen keine Anfragen gestellt hatte, haben Sie also nicht geschlossen, dass von mir „keine Gefahr mehr ausgeht.“ Das möchte ich Ihnen daher ausdrücklich mitteilen. Außerdem habe ich bemerkt, dass die Frage nach allen Berichten der letzten fünf Jahre wenig Mehrwert liefert. Daher frage ich in Zukunft wieder nur nach den letzten beiden Kontrollen. Ich hoffe, durch diese beiden Tatsachen ändert sich Ihre Haltung meinen Anfragen gegenüber. Ich kann leider noch nicht absehen, wann ich das nächste Mal während Ihren Arbeitszeiten in Reutlingen sein werde, um Einsicht in die Kontrollberichte zum E-Center nehmen zu können. Fast immer bin ich über ein Wochenende oder an Feiertagen zu Besuch und entscheide das zudem spontan. Reicht es, wenn ich mich wenige Tage davor melde, um einen Termin zu vereinbaren? Gehe ich recht in der Annahme, dass Sie Einsichtstermine nur während Ihren regulären Öffnungszeiten ( https://www.kreis-reutlingen.de/de/Öffnungszeiten ) anbieten? Ab wann ist es wieder sinnvoll, eine neue Anfrage zu stellen, wenn mich erneut die Hygienesituation in einem Lebensmittelbetrieb interessiert? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 167242 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/167242 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) …
Von
Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
12. März 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
605,4 KB
das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) ermöglicht Anfragenden, sich bei der zuständigen Behörde darüber zu informieren, ob in einem bestimmten Betrieb beispielsweise Verstöße gegen das Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuch und weitere entsprechende Vorschriften vorliegen. Nach § 2 VIG hat jeder im Rahmen dieses Gesetzes u. a. Anspruch auf Zugang zu diesen Daten. Im Rahmen dieses Gesetzes steht es Ihnen jederzeit frei unser Amt bezüglich stattgefundenen Kontrollen in Betrieben aus dem Landkreis anzufragen. Die Entscheidung über Gewährung von Informationszugang gemäß VIG über Akteneinsicht im Amt bleibt unberührt. Zur Terminvereinbarung für die Akteneinsicht dürfen Sie sich gerne spontan wenige Tage (mind. 3 Wt.) davor Telefonisch oder Mail im Amt melden. Die Akteneinsicht kann während der regulären Öffnungszeiten des LRA Reutlingen Mo.-Mi. 8:00 bis 16:00 Uhr, Do. 8:00 bis 17:30 Uhr und am Fr. von 8:00 bis 12:30 Uhr im Beisein eines Kollegen vorgenommen werden.

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Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Einsichtnahme
Von
Landratsamt Reutlingen - Kreisveterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Einsichtnahme
Datum
24. Juli 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
2,7 MB