Kontrollbericht zu EDEKA, Berlin

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
EDEKA
Maybachufer 36-38
12047 Berlin

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. August 2022
  • Frist
    10. September 2022
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Neukölln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu EDEKA, Berlin [#256485]
Datum
6. August 2022 07:45
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Neukölln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: EDEKA Maybachufer 36-38 12047 Berlin 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256485 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256485/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Neukölln
Antrag auf Informationszugang gem. §1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformatio…
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Neukölln
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Informationszugang gem. §1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (Verbraucherinformationsgesetz-VIG)
Datum
10. August 2022
Status
Warte auf Antwort
Der Antrag wird Abgelehnt. Begründet mit Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichs Ansbach vom 12.06.2019- AN 14 K 19.00773. Dort wurde angeblich geurteilt, dass ein Anspruch auf Informationserteilung nur gegeben sei, wenn nicht zulässigen Abweichungen im Sinne von §2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 VIG festgestellt wurden. Solche Abweichungen wurden aber nicht festgestellt. Ich kann Widerspruch einlegen.
<< Anfragesteller:in >>
Geschäftszeichen: Ord VetLeb L-VIG-041/2022 zum Antrag auf Informationszugang gem. §1 des Gesetzes zur Verbesserun…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Neukölln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Geschäftszeichen: Ord VetLeb L-VIG-041/2022 zum Antrag auf Informationszugang gem. §1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (Verbraucherinformationsgesetz-VIG) [#256485]
Datum
16. August 2022 15:22
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Neukölln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Bitte teilen Sie mir, wie gefordert, jeweils Datum und Uhrzeit der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen mit. Nebenbei möchte ich Sie darüber informieren, dass das Bayrische Verwaltungsgericht Ansbach seine diesbezügliche Rechtsprechung vom 12.06.2019- AN 14 K 19.00773 explizit aufgegeben hat. Siehe dazu den Beschluss vom Bayrischen Verwaltungsgericht Ansbach vom 08.06.2020- AN 14 S 20.00308. ( Hier zu finden https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-14309?hl=true ) Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256485 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256485/

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Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Neukölln
Antrag auf Informationszugang gem. §1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformatio…
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Neukölln
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Informationszugang gem. §1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (Verbraucherinformationsgesetz-VIG)
Datum
17. August 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Die letzten beiden Kontrollen waren am 20.05.2022 und am 08.08.2022.