Kontrollbericht zu Emil Färber GmbH & Co. KG

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Emil Färber GmbH & Co. KG
Berliner Straße 64
14943 Luckenwalde

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    6. Januar 2021
  • Frist
    9. Februar 2021
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret: Mission Fleisch“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret: Mission Fleisch“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Mission Fleisch“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landkreis Teltow-Fläming - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Emil Färber GmbH & Co. KG [#208048]
Datum
6. Januar 2021 21:52
An
Landkreis Teltow-Fläming - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Emil Färber GmbH & Co. KG Berliner Straße 64 14943 Luckenwalde 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208048 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208048/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landkreis Teltow-Fläming - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgeseiz (VIG) vom 06. Januar 2021 Übermittlung von Informationen zu folg…
Von
Landkreis Teltow-Fläming - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgeseiz (VIG) vom 06. Januar 2021
Datum
25. Januar 2021
Status
Warte auf Antwort
Übermittlung von Informationen zu folgendem Betrieb: Name: Emil Färber GmbH &amp; Co. KG Standortadresse: Berliner Straße 64, 14943 Luckenwalde Sehr Antragsteller/in wir haben Ihren Antrag am O7. Januar 2021 erhalten. Bei der Bearbeitung des Antrags sind Dritte zu beteiligen. Daher beträgt die Frist, innerhalb der wir über Ihren Antrag entscheiden müssen zwei Monate (§ 5 Absatz 2 VIG). Da sehr viele vergleichbare Anträge bei unserer Behörde eingegangen sind, ist jedoch nicht absehbar, ob die vorgesehene Regelfrist zur Beantwonung in jedem Fall eingehalten werden kann. Ich weise Sie darauf hin, dass auf Nachfrage des zu beteiligenden Dritten unsere Behörde verpflichtet ist, diesem den Namen und die Anschrift des Antragstellers mitzuteilen (§ 5 Absatz 2 VIG). Falls Sie mit der Weitergabe Ihrer Daten auf ausdrückliche Nachfrage des zu beteiligenden Dritten nicht einverstanden sind, können wir Ihren Antrag nicht bearbeiten. Es ist auch nicht möglich, die Bearbeitung Ihres Antrags davon abhängig zu machen, ob der beteiligte Dritte Namen und Adresse des Anträgsstellers erfragt, da eine solche Nachfragejederzeit, auch nach Erteilung der gewünschten Auskünfte an Sie, möglich ist. Falls Sie Ihren Antrag zurücknehmen wollen, teilen Sie uns dies bitte innerhalb einer Woche nach Zugang dieses Schreibens mit. Falls Sie den Antrag nicht zurückziehen, setze ich Ihr Einverständnis zur Datenweitergabe nach § 5 Absatz 2 V|G voraus. Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Datenschutz im anliegenden Merkblatt.

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Landkreis Teltow-Fläming - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Mitteilung Fristverlängerung und Bekanntgabe Ihres Namens und der Anschrift auf Grund Ihres Antrags vom 06. Januar…
Von
Landkreis Teltow-Fläming - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Mitteilung Fristverlängerung und Bekanntgabe Ihres Namens und der Anschrift
Datum
24. Februar 2021
Status
auf Grund Ihres Antrags vom 06. Januar 2021 erfolgte eine Anhörung des benannten Unternehmens gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die daraufhin eingegangene Stellungnahme des Unternehmens hat eine weitere Anhörung erforderlich gemacht, so dass nun eine zweite Anhörung erfolgt. In diesem Zusammenhang wird sich die Bescheidung Ihres Antrags weiterhin verzögern. Nach Vorliegen der entsprechenden Unterlagen erfolgt aber eine schnellst mögliche Bearbeitung, Weiterhin möchten wir mitteilen, dass das benannte Unternehmen die Bekanntgabe der Identität des Antragstellers beantragt hat. Da wir auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG dazu verpichtet sind, den Namen und die Anschrift des Antragstellers mitzuteilen, erfolgte eine entsprechende Mitteilung an das Unternehmen.