Kontrollbericht zu Fam. Pham, Oranienburg

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Fam. Pham
Stralsunder Straße 11
<< Adresse entfernt >>

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. Januar 2020
  • Frist
    3. März 2020
  • Ein:e Follower:in

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

Tobias Beckmann
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte<< Anrede >> ich beantrage die Herausgabe …
An Landkreis Oberhavel - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Details
Von
Tobias Beckmann
Betreff
Kontrollbericht zu Fam. Pham, Oranienburg [#178235]
Datum
31. Januar 2020 10:57
An
Landkreis Oberhavel - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte<< Anrede >> ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Fam. Pham Stralsunder Straße 11 << Adresse entfernt >> 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH << Adresse entfernt >> S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Tobias Beckmann Anfragenr: 178235 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/178235<< Adresse entfernt >>bca6471a700e86be/ Postanschrift Tobias Beckmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Tobias Beckmann
Landkreis Oberhavel - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrter Herr Beckmann, Ihr Antrag vom 31.01.2020 ist bei mir eingegangen. Hierzu bitte ich zunächst um die …
Von
Landkreis Oberhavel - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Fam. Pham, Oranienburg [#178235]
Datum
19. Februar 2020 08:32
Status
Warte auf Antwort
13,5 KB
Sehr geehrter Herr Beckmann, Ihr Antrag vom 31.01.2020 ist bei mir eingegangen. Hierzu bitte ich zunächst um die Beachtung der folgenden allgemeinen Hinweise: Die Entscheidung über die Auskunftserteilung nach dem VIG erfolgt durch Bescheid und zum Zweck des Nachweises der Bekanntgabe postalisch. Elektronische Bescheide sind nur unter den engen Voraussetzungen der elektronischen Signatur möglich (§ 1 VwVfGBbg i.V.m. § 3a VwVfG). Ohne zutreffende Namens- und Adressangaben kann Ihr Antrag daher nicht beschieden werden. Es ist beabsichtigt, den von Ihrem Antrag betroffenen Dritten zunächst anzuhören. Hierdurch erhöht sich die Regelfrist zur Bescheidung auf 2 Monate (§ 5 Abs. 2 S. 2 VIG). Aufgrund der Vielzahl der hier eingegangenen Anträge nach dem VIG ist zudem derzeit noch nicht absehbar, ob auch die verlängerte Regelbearbeitungsfrist eingehalten werden kann. Von Nachfragen bitte ich daher abzusehen. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 4 VIG ist auf Nachfrage dem betroffenen Dritten Ihr Name und Ihre Anschrift offen zu legen. Die Weitergabe Ihrer Daten erfolgt insoweit zwingend aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zur Wahrung von Rechtsansprüchen. Wird Ihrem Antrag stattgegeben, werden Ihnen Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitgeteilt. Der Informationszugang kann erst erfolgen, wenn dem betroffenen Dritten die Entscheidung bekannt gegeben und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Ihr Antrag ist voraussichtlich kostenfrei. Sollten Sie mehrere Anträge gestellt haben, kann eine Gebühr in Höhe des Zeitaufwands erhoben werden. Sie haben die Möglichkeit, Anträge zurückzunehmen oder einzuschränken. Bitte beachten Sie ebenfalls den beigefügten Anhang zur Erhebung von personenbezogenen Daten. Mit freundlichen Grüßen

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Landkreis Oberhavel - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Informationsgewährung Sehr geehrter Herr Beckmann, bitte beachten Sie den Anhang. Mit freundlichen Grüßen
Von
Landkreis Oberhavel - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Betreff
Informationsgewährung
Datum
8. Mai 2020 10:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Beckmann, bitte beachten Sie den Anhang. Mit freundlichen Grüßen