Kontrollbericht zu Fleischerei Vollmer

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Fleischerei Vollmer
Rheinische Straße 138
44147 Dortmund

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    15. Dezember 2020
  • Frist
    19. Januar 2021
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret: Mission Fleisch“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret: Mission Fleisch“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Mission Fleisch“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Fleischerei Vollmer [#206234]
Datum
15. Dezember 2020 07:39
An
Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Fleischerei Vollmer Rheinische Straße 138 44147 Dortmund 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 206234 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/206234/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage (s.u.) ist bei mir eingegangen. Ich weise Sie darauf hin, dass wegen d…
Von
Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Lebensmittelüberwachung
Betreff
Antwort: Kontrollbericht zu Fleischerei Vollmer [#206234]
Datum
15. Dezember 2020 11:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage (s.u.) ist bei mir eingegangen. Ich weise Sie darauf hin, dass wegen der Beteiligung Dritter, d.h. Anhörung des betroffenen Betriebs, sich die Bearbeitungsfrist auf 2 Monate verlängert (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG)). Neben Ihrer Anfrage habe ich eine Vielzahl ähnlicher Anfragen erhalten. Alle diese Anfragen müssen vom vorhandenen Personal zusätzlich zu den Kernaufgaben der Behörde geprüft und beschieden werden. Vor diesem Hintergrund ist noch nicht absehbar, ob die in § 5 Abs. 2 VIG vorgesehenen Regelfristen zur Beantwortung jeder Anfrage eingehalten werden können. Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Anfrage ab. Bereits jetzt möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mir vorbehalte, Ihnen die beantragte Auskunft in Papierform auf dem Postweg zu übersenden. Bitte beachten Sie, dass Sie als Antragsteller in dem von Ihnen ausgelösten Verwaltungsverfahren Beteiligtenstatus haben und somit im Falle eines Rechtsstreits durch das Verwaltungsgericht (hier zuständig: VG Gelsenkirchen) beigeladen werden können. Dass die von Anträgen nach dem VIG betroffenen Unternehmen zur Abwendung der Herausgabe von Kontrollergebnissen Rechtsmittel einlegen, kommt regelmäßig vor. Sollten Sie vor diesem Hintergrund keine Weiterbearbeitung Ihres Antrags wünschen, teilen Sie dies bitte so schnell wie möglich mit. Anmerkung: Sie widersprechen in Ihrem Antrag ausdrücklich der Weitergabe Ihrer persönlichen Daten an Dritte, also auch für den Fall, dass das von Ihrem Antrag betroffene Unternehmen Ihre Identität anfragt. Von Anträgen nach dem VIG betroffene Unternehmer*innen haben das gesetzliche Recht – festgelegt durch eine sog. "Soll-Vorschrift" ohne Ermessensspielraum der Behörde –, die Identität der jeweiligen Antragsteller*innen zu erfahren. Dieses Recht, das spätestens in dem Moment entsteht, wo der/die betroffene Unternehmer*in zu dem Antrag nach dem VIG angehört wird, resultiert folgerichtig und zwangsläufig aus dem Recht der Unternehmer*innen, gegen eine angekündigte behördliche Stattgabe eines ihr Unternehmen betreffenden VIG-Antrags Rechtsmittel einzulegen. Ein wesentliches Kriterium ihrer diesbezüglichen Entscheidung kann die Identität des Antragstellers / der Antragstellerin sein. In diesem Zusammenhang ist es auch möglich, dass die Unternehmer*innen anhand der Identität von Antragsteller*innen Hinweise auf einen missbräuchlich gestellten Antrag gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG erkennen, die für die Behörde nicht ersichtlich sind. Die Stellung bzw. Aufrechterhaltung eines bedingten – d.h. mit einer Bedingung/Einschränkung einseitig zu eigenen Gunsten versehenen – Antrags, der etwa der Offenlegung des eigenen Namens und der Anschrift widerspricht, ist mit dem Schutzzweck des § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG nicht vereinbar. Der Antrag nach § 2 Abs. 1 VIG ist also insoweit "bedingungsfeindlich". § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG soll der Schaffung einer "Waffengleichheit" dienen, indem aufgedeckt wird, welche Interessen möglicherweise hinter dem Antrag stehen (so Grube/lmmei/Wallau, Verbraucherinformationenkommentar, 2013, zitiert nach Rossi in BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 22. Edition, Stand 01.05.2018). Die Vorschrift soll dazu dienen, einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen dem Informationsinteresse der Bevölkerung einerseits und den Datenschutzbelangen der Unternehmer*innen andererseits herzustellen. Diese gesetzgeberische Intention würde konterkariert, wenn § 5 Abs. 2 S. 4 VIG letztlich ausgebremst werden könnte. Daraus ergibt sich, dass ein Antrag nach dem VIG nur dann ggfs. positiv beschieden werden kann, wenn er bedingungslos gestellt wird, da die Behörde nicht verpflichtet ist, zur Gewährung des Rechts auf Informationszugang ihrerseits gegen Belange des Datenschutzes von Dritten zu verstoßen. Anm.: E-Mails bitte ausschließlich an <<E-Mail-Adresse>> ! Mit freundlichen Grüßen

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Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrteAntragsteller/in infolge der ergangenen Anhörung hat der von Ihrem Antrag vom 15.12.2020 betroffene …
Von
Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Lebensmittelüberwachung
Betreff
WG: Kontrollbericht zu Fleischerei Vollmer [#206234]
Datum
5. Januar 2021 13:54
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in infolge der ergangenen Anhörung hat der von Ihrem Antrag vom 15.12.2020 betroffene Betrieb gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG die Information über Ihre Identität beantragt. Bezug nehmend auf die Anmerkung* in meiner E-Mail an Sie vom 15.12.2020 bitte ich um Mitteilung, ob Sie der Herausgabe Ihres Namens und Ihrer Anschrift zustimmen. Für den Fall, dass Sie nicht zustimmen, mache ich Sie darauf aufmerksam, dass dann aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (s.u.) eine Weiterbearbeitung Ihres Antrags nicht möglich wäre. Ihre Antwort erbitte ich bis spätestens zum 19.01.2021. Nach Ablauf dieser Frist würde auch im Fall einer Nichtreaktion Ihr Antrag vom 15.12.2020 abschlägig beschieden werden müssen. Mit freundlichen Grüßen