Sehr geehrteAntragsteller/in
Ihre Anfrage (s.u.) ist bei mir eingegangen.
Ich weise Sie darauf hin, dass wegen der Beteiligung Dritter, d.h.
Anhörung des betroffenen Betriebs, sich die Bearbeitungsfrist auf 2 Monate
verlängert (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG)).
Neben Ihrer Anfrage habe ich eine Vielzahl ähnlicher Anfragen erhalten.
Alle diese Anfragen müssen vom vorhandenen Personal zusätzlich zu den
Kernaufgaben der Behörde geprüft und beschieden werden.
Vor diesem Hintergrund ist noch nicht absehbar, ob die in § 5 Abs. 2 VIG
vorgesehenen Regelfristen zur Beantwortung jeder Anfrage eingehalten
werden können. Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand
Ihrer Anfrage ab.
Bereits jetzt möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mir vorbehalte, Ihnen
die beantragte Auskunft in Papierform auf dem Postweg zu übersenden.
Bitte beachten Sie, dass Sie als Antragsteller in dem von Ihnen
ausgelösten Verwaltungsverfahren Beteiligtenstatus haben und somit im
Falle eines Rechtsstreits durch das Verwaltungsgericht (hier zuständig: VG
Gelsenkirchen) beigeladen werden können. Dass die von Anträgen nach dem
VIG betroffenen Unternehmen zur Abwendung der Herausgabe von
Kontrollergebnissen Rechtsmittel einlegen, kommt regelmäßig vor.
Sollten Sie vor diesem Hintergrund keine Weiterbearbeitung Ihres Antrags
wünschen, teilen Sie dies bitte so schnell wie möglich mit.
Anmerkung:
Sie widersprechen in Ihrem Antrag ausdrücklich der Weitergabe Ihrer
persönlichen Daten an Dritte, also auch für den Fall, dass das von Ihrem
Antrag betroffene Unternehmen Ihre Identität anfragt.
Von Anträgen nach dem VIG betroffene Unternehmer*innen haben das
gesetzliche Recht – festgelegt durch eine sog. "Soll-Vorschrift" ohne
Ermessensspielraum der Behörde –, die Identität der jeweiligen
Antragsteller*innen zu erfahren. Dieses Recht, das spätestens in dem
Moment entsteht, wo der/die betroffene Unternehmer*in zu dem Antrag nach
dem VIG angehört wird, resultiert folgerichtig und zwangsläufig aus dem
Recht der Unternehmer*innen, gegen eine angekündigte behördliche Stattgabe
eines ihr Unternehmen betreffenden VIG-Antrags Rechtsmittel einzulegen.
Ein wesentliches Kriterium ihrer diesbezüglichen Entscheidung kann die
Identität des Antragstellers / der Antragstellerin sein. In diesem
Zusammenhang ist es auch möglich, dass die Unternehmer*innen anhand der
Identität von Antragsteller*innen Hinweise auf einen missbräuchlich
gestellten Antrag gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG erkennen, die für die Behörde
nicht ersichtlich sind.
Die Stellung bzw. Aufrechterhaltung eines bedingten – d.h. mit einer
Bedingung/Einschränkung einseitig zu eigenen Gunsten versehenen – Antrags,
der etwa der Offenlegung des eigenen Namens und der Anschrift
widerspricht, ist mit dem Schutzzweck des § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG nicht
vereinbar. Der Antrag nach § 2 Abs. 1 VIG ist also insoweit
"bedingungsfeindlich".
§ 5 Abs. 2 Satz 4 VIG soll der Schaffung einer "Waffengleichheit" dienen,
indem aufgedeckt wird, welche Interessen möglicherweise hinter dem Antrag
stehen (so Grube/lmmei/Wallau, Verbraucherinformationenkommentar, 2013,
zitiert nach Rossi in BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal,
22. Edition, Stand 01.05.2018). Die Vorschrift soll dazu dienen, einen
ausgewogenen Interessenausgleich zwischen dem Informationsinteresse der
Bevölkerung einerseits und den Datenschutzbelangen der Unternehmer*innen
andererseits herzustellen. Diese gesetzgeberische Intention würde
konterkariert, wenn § 5 Abs. 2 S. 4 VIG letztlich ausgebremst werden
könnte.
Daraus ergibt sich, dass ein Antrag nach dem VIG nur dann ggfs. positiv
beschieden werden kann, wenn er bedingungslos gestellt wird, da die
Behörde nicht verpflichtet ist, zur Gewährung des Rechts auf
Informationszugang ihrerseits gegen Belange des Datenschutzes von Dritten
zu verstoßen.
Anm.: E-Mails bitte ausschließlich an <<E-Mail-Adresse>>
!
Mit freundlichen Grüßen