Kontrollbericht zu Flensburger Fischmarkt Jessen

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Flensburger Fischmarkt Jessen
Ballastkai 6
24937 Flensburg

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Ergebnis der Anfrage

Auskunft:

- Kontrolle am 09.12.2020: 1 Feststellung
- Kontrolle am 30.04.2021: 3 Feststellungen
- Kontrolle am 10.12.2021: 5 Feststellungen
- Kontrolle am 10.06.2022: 5 Feststellungen

Die Auskunft wurde erst nach einer Untätigkeitsklage erteilt. Gut ein Jahr nach dem Bescheid. Eine Zusammenfassung von Anfrage und Untätigkeitsklage findet sich unter https://forum.okfn.de/t/notes-from-the-….

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Juni 2021
  • Frist
    16. Juli 2021
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret: Mission Fleisch“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret: Mission Fleisch“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Mission Fleisch“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr Antragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Infor…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Flensburger Fischmarkt Jessen [#223379]
Datum
14. Juni 2021 12:26
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr Antragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Flensburger Fischmarkt Jessen Ballastkai 6 24937 Flensburg 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223379 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223379/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist bei uns eingegangen. Die für die Bea…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: [EXTERN] Kontrollbericht zu Flensburger Fischmarkt Jessen [#223379]
Datum
14. Juni 2021 18:05
Status
Warte auf Antwort
image001.png
13,5 KB
image002.png
14,8 KB


Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist bei uns eingegangen. Die für die Beantwortung Ihrer Anfrage erforderlichen Informationen liegen bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde der Stadt Flensburg. Wir haben Ihre Anfrage daher mit dieser Mail dorthin weitergeleitet. Bitte beachten Sie die folgenden wichtigen Hinweise: Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, soweit und solange dies für die Durchführung des Antragsverfahrens erforderlich ist. Alle Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und Ihren diesbezüglichen Rechten können Sie unter folgendem Link einsehen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/... Mit freundlichen Grüßen
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Bescheid mit Verweigerung der Kontrollergebnisse.
Von
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Via
Briefpost
Betreff
Datum
13. Juli 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,9 MB
Bescheid mit Verweigerung der Kontrollergebnisse.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> gegen ihren Bescheid vom 12.07.2021 lege ich Widerspruch ein. Begründung: Ich hab…
An Stadt Flensburg - Veterinärdienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Flensburger Fischmarkt Jessen [#223379]
Datum
26. Juli 2021 11:52
An
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> gegen ihren Bescheid vom 12.07.2021 lege ich Widerspruch ein. Begründung: Ich habe im vollen Umfang einen Anspruch auf Gewährung des von mir beantragten Informationszugangs. Diese Auffassung ist auch von einer am 29.08.2019 ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 — 7 C 29.17) bestätigt worden. Sie können diese Entscheidung unter https:/www.lmtvet.bremen.de/lebensmit... abrufen. Das BVerwG hat in dieser Grundsatzentscheidung festgestellt, dass Informationen über nicht zulässige Abweichungen von Lebensmittelrechtlichen Vorschriften unter den Auskunftsanspruch nach 8 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG fallen und entsprechende Kontrollberichte herauszugeben sind. Ihr Bescheid sabotiert mit dem VIG ein Bundesgesetz, das ausdrücklich meine Rechte als Verbraucher stärkt. Ihre Weigerung, die Kontrollberichte bereitzustellen, widerspricht der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers. Eine informierte Verbraucherentscheidung ist so nicht möglich. Sie setzen sich über ein Bundesgesetz und höchstrichterliche Rechtsprechung hinweg. Ich werte das als Indiz, dass in Ihrer Behörde mangelnder Respekt vor Gesetzen herrscht. Einerseits ist ihre Ablehnungsbegründung in der Gesamtschau unzutreffend. Andererseits stützt sich ihre Argumentation in der Hauptsache darauf, dass der Antrag auf einem bestimmten Übertragungsweg gestellt wurde. Wäre die Anfrage beispielsweise per Briefpost gestellt worden, hätten Sie dann ausführlich aus den AGB der Deutschen Post AG zitiert? Aus dem PostG? Entgegen Ihrer Auffassung liegt eine Veröffentlichung im Internet nicht ausserhalb der Zwecke des VIG. Nach der Gesetzesbegründung dient das Gesetz der Transparenz staatlichen Handelns und dem ungehinderten Zugang zu Informationen im Interesse der Ermöglichung eigenberantwortlicher Entscheidungen von Verbrauchern am Markt. Den ungehinderten Informationszugang sieht der Gesetzgeber als wesentliches Element eines demokratischen Rechtsstaates an (BT-Drs. 17/7374, S. 2). Mit dem Gesetzeszweck steht es im Einklang, wenn ein Verbraucher die erhaltenen Informationen mit anderen teilt und der Öffentlichkeit zugänglich macht. Das Gesetzt verfolgt nach § 1 VIG ausdrücklich das Ziel, den Markt transparenter zu gestalten, so dass in einer Internetpublikation eine Stärkung des des Verbraucherschutzes gesehen kann. Eine Weitergabe der angefragten Informationen ist zudem mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich zulässig. Auf welchem Weg ein Antrag nach dem VIG gestellt wurde, ist hinsichtlich ihrer Pflicht, diesem vollständig nachzukommen, irrelevant. Ich fordere Sie auf, mir unverzüglich die beiden letzten Kontrolltermine und Kontrollberichte zuzusenden. Ihre Behauptung einer zeitlich unbegrenzten Veröffentlichung ist falsch. Bei FragDenStaat heißt es hierzu wörtlich: "Das Verbraucherinformationsgesetz gibt allen Bürgerinnen und Bürgern Informationsanspruch zu Ergebnissen der Lebensmittelkontrollen, die bis zu fünf Jahre in der Vergangenheit liegen. Ergebnisse zu Lebensmittelkontrollen, die mehr als fünf Jahre zurückliegen – zu denen also kein Informationsanspruch gemäß dem Verbraucherinformationsgesetz mehr besteht – werden wir wieder von der Plattform entfernen." Hier wurde die vorgefertigte Antwort, die Sie kopiert haben, schlecht recherchiert oder vorsätzlich unkorrekt formuliert. Eine Informationsgewährung verletzt auch nicht das Grundrecht des angefragten Betriebes auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Es liegt zwar ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts vor, da der Informationszugang nach dem VIG geeignet ist, das Konsumverhalten der Verbraucher zu beeinflussen, und so mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum Nachteil des betroffenen Unternehmens zu verändern. Dieser Eingriff ist allerdings aufgrund des überwiegenden Informationsinteresses der Verbraucher gerechtfertigt. Um unzumutbare Folgen für das betroffene Unternehmen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber hinreichende Schutzvorkehrungen, wie etwa in § 6 Abs. 4 VIG die Verpflichtung zur nachträglichen Richtigstellung bei der Herausgabe falscher Informationen, getroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 GC 29.17 -, juris Rn. 48 bis 53; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 36 bis 38). Eine Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ergibt sich auch nicht aus den gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a LFGB und den hierzu vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen, wie etwa einem hinreichenden Gewicht der Verstöße und einer zeitlichen Befristung der Veröffentlichung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 48 ff.). Diese für § 40 Abs. 1a LFGB geltenden Standards sind auf den Anspruch nach dem VIG nicht zu übertragen. Zwischen der aktiven behördlichen Information der gesamten Öffentlichkeit und der antragsbezogenen Informationsgewährung an eine Einzelperson bestehen grundlegende Unterschiede. Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung des VIG im Jahr 2008 davon ausgegangen, dass es sich dabei um zwei separate Teilbereiche handelt (BT-Drs. 16/5404, S.8: "zwei Säulen, die sich ergänzen"). Die beiden sich ergänzenden Teilsysteme des Informationsfreiheitsrechts folgen unterschiedlichen Rationalitäten und Zielsetzungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 24 f.). Das aktive Informationshandeln des Staates an alle Marktteilnehmer verschafft den übermittelten Daten eine breitere Beachtung und gesteigerte Wirkkraft. Dahinter bleibt die Informationsübermittlung an einzelne Personen im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Marktgeschehen quantitativ und qualitativ zurück. Einer späteren möglichen privaten Veröffentlichung fehlt die Autorität einer staatlichen Publikation. Aufgrund der aufgezeigten, dem Gesetzgeber bekannten Unterschiede lassen sich die Anspruchsvoraussetzungen und Anforderungen (etwa hinsichtlich Schweregrad der Verstöße und zeitlicher Begrenzung) des § 40 Abs. 1a LFGB nicht auf das antragsgebundene Informationshandeln übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 47; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 25 und - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 15 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 49 f. m.w.N.). Das VIG verbietet zudem eine Weiterveröffentlichung der herauszugebenden Informationen nicht. Es ist daher unschädlich, dass übermittelten Informationen möglicherweise auf der Internetplattform "Topf Secret" eingestellt werden könnten. Eine solche mutmaßliche private Veröffentlichungshandlung wäre nicht Ihnen zuzurechnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 24). Das VIG regelt lediglich die Herausgabe der Informationen an den jeweiligen Antragsteller, also an mich. Eine Herausgabe von Beanstandungen in Verbindung mit einer rechtlichen Einordnung entfaltet auch keine "Prangerwirkung". Es ist - auch bei einer unterstellten Veröffentlichung auf der Plattform "Topf Secret" oder in einem sonstigen Medium - keine erhebliche Verschlechterung der Marktchancen der Antragstellerin zu erwarten. Es liegt grundsätzlich im Ermessen des angefragten Betriebes, sich an die geltenen Vorschriften zu halten. Erst von ihm zu verantwortende Verstöße können überhaupt zu einer Veröffentlichung führen. Ihre Auskunftspflichten nach VIG sind wesentlich umfassender als die von Ihnen referenzierten Auskunftspflichten nach dem LFGB. Ihr Verweis auf das LFGB ist nicht statthaft. Zudem werden regelmäßig schwerwiegende Beanstandungen von den zuständigen Behörden gerade nicht veröffentlicht. Gilt das auch für Ihre Behörde? Beispiele für unterlassenes Behördenhandeln sind https://www.foodwatch.org/de/aktuelle... oder https://www.foodwatch.org/de/aktuelle.... In Ihrem Bescheid behaupten Sie, dass ich meinen Antrag über die unter https://fragdenstaat.de/kampagnen/leb... erreichbare Internetplatform "Topf Secret" versandt hätte. Das ist falsch. Wenn meine Daten an den betreffenden Betrieb weitergeben wurden oder werden, möchte ich von ihnen schriftlich darüber informiert werden, auch wenn dies nach Abschluss meiner Anfrage erfolgt. Bitte bestätigen Sie mir das zur Vermeidung von Nachfragen. Bitte erlauben Sie mir noch folgende Anmerkung: Sie decken Betriebe mit Schimmel im Kühlraum, Gammelfleisch im Döner, Schaben in allen Wachstumsstadien, mangelnder Personalhygiene, ... Dadurch benachteiligen Sie Betriebe mit vorbildlicher Lebensmittelhygiene. Das halte ich wettbewerbsrechtlich für problematisch. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223379 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223379/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Informationsgewährung Per Email Herrn [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Betreff: Informationsgewährung nach…
Von
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Betreff
Informationsgewährung
Datum
20. August 2021 09:37
Status
Warte auf Antwort
Per Email Herrn [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Betreff: Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Bezug: Unser Bescheid vom 12.07.2021 Sehr [geschwärzt], entsprechend unseres Bescheides vom 12.07.2021 gewähren wir Ihnen hiermit folgende Informationen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG über den Betrieb „ Flensburger Fischmarkt, Ballastkai 3, 24937 Flensburg“: Die letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen fanden am 09.12.2020 und am 30.04.2021 statt. Es sind im Rahmen dieser Kontrollen keine Beanstandungen festgestellt worden, bzw. keine Beanstandungen festgestellt worden, zu deren Veröffentlichung wir in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 40 Abs. 1a LFGB berechtigt sind. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt]
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Widerspruchsbescheid Der Widerspruch wird abgelehnt. Das wird wesentlich mit der Argumentation des Ursprungsbesch…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Via
Briefpost
Betreff
Datum
1. September 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Widerspruchsbescheid Der Widerspruch wird abgelehnt. Das wird wesentlich mit der Argumentation des Ursprungsbescheides begründet. Auf den Widerspruch selbst wird eigentlich nicht eingegangen. Beispiel: Im Widerspruch wurde darauf hingewiesen, dass die Behauptung einer zeitlich unbegrenzten Veröffentlichung falsch ist. Dennoch fabuliert die Behörde weiterhin von einer zeitlich unbegrenzten Veröffenlichung. Der Widerspruch enthält zudem zahlreiche Falschbehauptungen. Beispiele: "Sie machen geltend, dass über 'Topf Secret' keine automatische Veröffentlichung erfolgen würde, [...].". "Ferner führen Sie an, dass die Antragsteller die Antwort der Behörde regelmäßig per Post erhalten würden [...]." In meinem Realitätszweig einhält der Widerspruch keine derartigen Formulierungen. Anscheinend handelt sich wie bei den Ausgangsbescheiden um eine vorformulierte Standardantwort, die ungeachtet individueller Widerspruchsinhalte versendet wird.
<< Anfragesteller:in >>
Anforderung Kontrollberichte PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Infor…
An Stadt Flensburg - Veterinärdienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Anforderung Kontrollberichte
Datum
20. September 2021
An
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Status
PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Flensburger Fischmarkt Jessen Ballastkai 6 24937 Flensburg 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter "Beanstandungen" verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als "geringfügig" oder "schwerwiegend"). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort per Briefpost. Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Wenn meine Daten an den betreffenden Betrieb weitergeben werden, möchte ich von ihnen schriftlich darüber informiert werden, auch wenn dies nach Abschluss meiner Anfrage erfolgt. Bitte bestätigen Sie mir das zur Vermeidung von Nachfragen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Kontrollberichte PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Kontr…
An Stadt Flensburg - Veterinärdienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Kontrollberichte
Datum
27. Oktober 2021
An
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Status
PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Kontrollbericht zu Flensburger Fischmarkt Jessen" vom 20.09.2021 per Fax wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 6 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Bescheid auf die private Fax-Anfrage. Die Behörde stellt die Auskunft in Aussicht, dazu kommt es aber nicht. Fach…
Von
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Via
Briefpost
Betreff
Datum
3. November 2021
Status
Warte auf Antwort
Bescheid auf die private Fax-Anfrage. Die Behörde stellt die Auskunft in Aussicht, dazu kommt es aber nicht. Fachkräftemangel oder arbeitscheue Behördenmitarbeitende?
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Auskunft PER FAX Stadt Flensburg Fachbereich Einwohnerservice, Schutz und Ordnung Veterinärdienste Seh…
An Stadt Flensburg - Veterinärdienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Auskunft
Datum
20. Januar 2022
An
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Status
PER FAX Stadt Flensburg Fachbereich Einwohnerservice, Schutz und Ordnung Veterinärdienste Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrem Bescheid vom 03.11.2021 zu meiner VIG-Anfrage "Kontrollbericht zu Flensburger Fischmarkt Jessen" vom 20.09.2021 per Fax wurde mir die postalische Zusendung der angeforderten Informationen angekündigt. Bis heute habe ich diese nicht erhalten. Bitte senden Sie mir sie umgehend zu. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Auskunft PER FAX Stadt Flensburg Fachbereich Einwohnerservice, Schutz und Ordnung Veterinärdienste Seh…
An Stadt Flensburg - Veterinärdienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Auskunft
Datum
22. März 2022
An
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Status
PER FAX Stadt Flensburg Fachbereich Einwohnerservice, Schutz und Ordnung Veterinärdienste Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrem Bescheid vom 03.11.2021 zu meiner VIG-Anfrage "Kontrollbericht zu Flensburger Fischmarkt Jessen" vom 20.09.2021 per Fax wurde mir die postalische Zusendung der angeforderten Informationen angekündigt. Bis heute habe ich diese nicht erhalten. Bitte senden Sie sie mirumgehend zu. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Stadt Flensburg Vet Anfrage bzgl. Datenweitergabe nach DSGVO. Die Datentaliba:n der Behörde haben nicht reagiert. …
An Stadt Flensburg - Veterinärdienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Stadt Flensburg Vet
Datum
25. April 2022
An
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Status
Anfrage bzgl. Datenweitergabe nach DSGVO. Die Datentaliba:n der Behörde haben nicht reagiert. Die Datenschlampen der Behörde scheinen schlimmer als die unrasierten afghanistanischen Freiheitskämpfer zu sein ... wie peinlich ...
<< Anfragesteller:in >>
AW: Nachfrage Kontrollberichte [#223379] Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrem Bescheid vom 03.11.2021 zu meine…
An Stadt Flensburg - Veterinärdienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Nachfrage Kontrollberichte [#223379]
Datum
23. Mai 2022 17:29
An
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrem Bescheid vom 03.11.2021 zu meiner VIG-Anfrage "Kontrollbericht zu Flensburger Fischmarkt Jessen" vom 20.09.2021 per Fax wurde mir die postalische Zusendung der angeforderten Informationen angekündigt. Bis heute habe ich diese nicht erhalten. Bitte senden Sie sie mir umgehend zu. Warum muss bei Ihrer dysfunktionalen Behörde eigentlich permanent nachgefragt werden? Unnötige Erinnerungen heizen unnötig Klima und Unkrainekrieg an. Wenn Sie auch auf diese Erinnerung nicht reagieren, geht es mit einer Untätigkeitsklage weiter. Dann kann Ihre Oberbürgermeisterin den Wähler:innen vermitteln, warum noch mehr Geld für dringend notwendige Infrastrukturinvestitionen fehlt. Mit freundlichen Grüßen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 223379 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223379/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Erinnerung Datenweitergabe DSGVO PER FAX Stadt Flensburg Fachbereich Einwohnerservice, Schutz und Ordnung Veterin…
An Stadt Flensburg - Veterinärdienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Erinnerung Datenweitergabe DSGVO
Datum
16. September 2022
An
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Status
PER FAX Stadt Flensburg Fachbereich Einwohnerservice, Schutz und Ordnung Veterinärdienste Sehr geehrte Damen und Herren, muss ich auch bzgl. meiner DSGVO-Anfrage vom 25.04.2022 das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) angerufen, bevor Sie tätig werden? Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Antwort auf DSGVO-Anfrage zu Datenweitergabe
An Stadt Flensburg - Veterinärdienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
20. September 2022
An
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Status
Antwort auf DSGVO-Anfrage zu Datenweitergabe
<< Anfragesteller:in >>
K L A G E [geschwärzt], Klägerin / Klägers, g e g e n Stadt Flensburg, Die Oberbürgermeisterin, Veterinärdiens…
An Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
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Briefpost
Betreff
Datum
9. November 2022
An
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Status
K L A G E [geschwärzt], Klägerin / Klägers, g e g e n Stadt Flensburg, Die Oberbürgermeisterin, Veterinärdienste, Rathausplatz 1, 24937 Flensburg Beklagte / Beklagter, wegen: Anspruch auf Informationserteilung vorläufiger Streitwert: 5.000 EUR Es wird unter Ankündigung folgender Anträge Klage erhoben: - Die Beklagte/Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin/dem Kläger folgende Informationen zugänglich zu machen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Flensburger Fischmarkt Jessen, Ballastkai 6, 24937 Flensburg. 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. - Die Beklagte/Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Begründung I Sachverhalt Am 20.09.2021 beantragte die Klägerin/der Kläger per Fax bei der Stadt Flensburg, Die Oberbürgermeisterin, Veterinärdienste die Zusendung folgender Informationen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Flensburger Fischmarkt Jessen, Ballastkai 6, 24937 Flensburg. 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich (Anlage A1). Am 03.11.2022 hat die Beklagte einen Bescheid erstellt, in dem sie die beantragte Auskunft nach Ablauf von 14 Tagen per Post in Aussicht stellt (Anlage A2). Bis zum heutigen Tage wurde die Auskunft trotz wiederholter Nachfragen und Ankündigung einer Untätigkeitsklage nicht erteilt. II Rechtliche Würdigung Der Klage ist stattzugeben, da sie zulässig und begründet ist. 1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Seit Antragstellung sind mehr als drei Monate vergangen, vgl. § 75 S. 2 VwGO. Ein zureichender Grund für den Nichtabschluss des Antrags wurde weder mitgeteilt noch ist ein solcher ersichtlich. 2. Die Klage ist auch begründet. Es besteht ein Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 IZG-SH bzw. § 2 Abs. 1 VIG. Es handelt sich hierbei im Grundsatz um einen voraussetzungslosen Anspruch auf Informationszugang, der von “jedermann” geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 – 7 C 1/14 –, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29/17 –, juris Rn. 14). Das Urteil vom 13.07.2022 – 10 A 15/22 – des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungs­gerichtes bestätigt den Informationsanspruch. Bei den begehrten Informationen handelt es sich um amtliche Informationen bzw. Umwelt- oder Verbraucherinformationen und der Antrag wurde bei einer informations­pflichtigen Stelle gestellt. Es greifen auch keine Ausschlussgründe, die dem Anspruch auf Informationszugang entgegenstehen könnten. Die Behörde, der es obliegt, das Vorliegen von Ausschlussgründen darzulegen, hat sich in angemessener Frist sachlich hierzu nicht positioniert. Im Übrigen ist das Eingreifen potentieller Ausschlussgründe nicht ersichtlich. Jedenfalls überwiegt das Informationsinteresse.
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
10 A 212/22 >>>>>>>>>> Schreiben des Gerichtes <<<<<<<<<&…
Von
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Via
Briefpost
Betreff
10 A 212/22
Datum
15. November 2022
Status
Warte auf Antwort
>>>>>>>>>> Schreiben des Gerichtes <<<<<<<<<< Verwaltungsrechtssache [geschwärzt] ./. Stadt Flensburg Sehr [geschwärzt], in dieser Sache ist hier die Klage am 11. November 2022 eingegangen und wird unter dem oben genannten Akt~nzeichen geführt. Es wird darum gebeten, das Aktenzeichen künftig bei allen Schriftsätzen anzugeben. Die Berichterstatterin dieses Verfahrens ist Richterin am VG [geschwärzt] Eine Abschrift des Beiladungsbeschlusses vom 11 . November 2022 liegt an. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kammer das Verfahren grundsätzlich einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen soll, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Der Einzelrichter kann seinerseits über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist(§ 84 Abs. 1 VwGO). In der vorliegenden Sache kommt eine entsprechende Verfahrensweise in Betracht. Sie erhalten hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme. Teilen Sie bitte mit, ob Sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gern. § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden sind. Der Beschluss über die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 GKG wird zur Kenntnisnahme beigefügt. Bitte beachten Sie die Datenschutzhinweise auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/verwaltungsgerichtsbarkeit. Auf Wunsch können diese Informationen auch in Papierform übermittelt werden. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Vors. Richter am VG Gefertigt: [geschwärzt] Justizangestellte >>>>>>>>>> Beschluss zum Wert des Streitgegenstands <<<<<<<<<< BESCHLUSS In der Verwaltungsrechtssache des [geschwärzt] - Kläger - gegen die Stadt Flensburg -Die Oberbürgermeisterin- Fachbereich Bürgerservice, Schutz und Ordnung Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Am Rathausplatz 1, 24937 Flensburg - Beklagte - Streitgegenstand: Verfahren nach dem Informationszugangsgesetz (IZG-SH) hat die 10. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts am 11. November 2022 durch die Richterin am Verwaltungsgericht [geschwärzt] als Berichterstatterin beschlossen: Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäߧ 63 Abs. 1 GKG vorläufig auf 5.000,00 €festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 63 Abs. 1 GKG)[geschwärzt] [geschwärzt] Richterin am VG >>>>>>>>>> Beschluss zur Beiladung des angefragten Betriebes <<<<<<<<<< BESCHLUSS In der Verwaltungsrechtssache des [geschwärzt] - Kläger - gegen die Stadt Flensburg -Die Oberbürgermeisterin- Fachbereich Bürgerservice, Schutz und Ordnung Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Am Rathausplatz 1, 24937 Flensburg - Beklagte - Streitgegenstand: Verfahren nach dem Informationszugangsgesetz (IZG-SH) hat die 10. Kammer des Schleswig-HolsteinischP.n Verwaltungsgerichts am 11. November 2022 durch die Richterin am Verwaltungsgericht [geschwärzt] als Berichterstatterin beschlossen: Flensburger Fischmarkt Jessen e.K., Ballastkai 6, 24937 Flensburg wird gemäߧ 65 Abs. 2 VwGO von Amts wegen beigeladen, weil die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. [geschwärzt] Richterin am VG
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Auskunft: - Kontrolle am 09.12.2020: 1 Feststellung - Kontrolle am 30.04.2021: 3 Feststellungen - Kontrolle am 10…
Von
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Via
Briefpost
Betreff
Datum
21. November 2022
Status
Warte auf Antwort
Auskunft: - Kontrolle am 09.12.2020: 1 Feststellung - Kontrolle am 30.04.2021: 3 Feststellungen - Kontrolle am 10.12.2021: 5 Feststellungen - Kontrolle am 10.06.2022: 5 Feststellungen Die Auskunft wurde erst nach einer Untätigkeitsklage erteilt. Gut ein Jahr nach dem Bescheid.
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
10 A 212/22 >>>>>>>>>> Dieses Schreiben ist ein schönes Beispiel für die systematisc…
Von
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Via
Briefpost
Betreff
10 A 212/22
Datum
24. November 2022
Status
Warte auf Antwort
>>>>>>>>>> Dieses Schreiben ist ein schönes Beispiel für die systematischen Versager_innnen der Gesetzgebung Deutschlands: Da wird – bar jeder Realität – eine fiktive Postlaufzeit von 2 Tagen geschurbelt. Das Schreiben war erst am 30.11.2022 im Briefkasten. <<<<<<<<<< Der beigeladene Betrieb ist mit einer mündlichen Verhandlung einverstanden.
<< Anfragesteller:in >>
Kommentar zu Untätigkeit PER FAX Stadt Flensburg Fachbereich Einwohnerservice, Schutz und Ordnung Veterinärdienst…
An Stadt Flensburg - Veterinärdienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Kommentar zu Untätigkeit
Datum
29. November 2022
An
Stadt Flensburg - Veterinärdienste
Status
PER FAX Stadt Flensburg Fachbereich Einwohnerservice, Schutz und Ordnung Veterinärdienste CC: Stadt Flensburg Sehr geehrte Damen und Herren, dass es erst einer Untätigkeitsklage bedarf, bevor Sie die Auskunft zu einem Ihrer Bescheide erteilen, ist erstaunlich. Zwischen meiner privaten Anfrage und Ihrer Auskunft lagen 427 Tage. Warum reagieren Sie nicht schon früher auf Nachfragen? Zahlreiche weitere Anfragen, Auskünfte und Widersprüche sind seit teilweise über einem Jahr nicht bearbeitet worden. Wenn ich nicht binnen 14 Tagen eine Zussage erhalte, dass alle meine offenen Vorgänge binnen 2 Monaten abgearbeitet sein werden, werde ich Anfrage für Anfrage, Auskunft für Auskunft und Widerspruch für Widerspruch freiklagen. Das gilt nicht nur für Anfragen nach dem VIG. Künftig werde ich ohne weitere Rücksprache nach Ablauf der Dreimonatsfrist bei Untätigkeit Ihrer Behörde Untätigkeitsklage erheben. Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
10 A 212/22 Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 14.11.2022. Mit einer Übertrag…
An Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
10 A 212/22
Datum
30. November 2022
An
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 14.11.2022. Mit einer Übertragung auf einen Einzelrichter und einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bin ich einverstanden. Ich habe bisher noch keine Kostenrechnung erhalten. Zum Streitgegenstand habe ich eine Frage: Warum ist er nicht das Verbraucherinformationsgesetz (VIG)? Mit freundlichen Grüßen,
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
10 A 212/22 >>>>>>>>>> Schreiben des Gerichtes <<<<<<<<<&…
Von
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Via
Briefpost
Betreff
10 A 212/22
Datum
2. Dezember 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
>>>>>>>>>> Schreiben des Gerichtes <<<<<<<<<< Verwaltungsrechtssache [geschwärzt] ./. Stadt Flensburg Sehr [geschwärzt], anliegend erhalten Sie die Abschrift/en mit der Bitte um Kenntnis- und Stellungnahme binnen 10 Tagen, insbesondere ob aufgrund des Bescheides vom 21 .11 .2022, der Rechtsstreit für erledigt erklärt wird. Mit freundlichen Grüßen Auf Anordnung: [geschwärzt] Justizangestellte >>>>>>>>>> Stellungnahme der Beklagten <<<<<<<<<< In der Verwaltungsrechtssache [geschwärzt] g e g e n Stadt Flensburg - 10 A 212/22 - wird zunächst auf die Verfügung des Gerichtes vom 14.11.2022 erklärt, dass beklagtenseits Einverständnis mit der Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter besteht Auch gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehen diesseits keine Bedenken. I. Mit Antrag per Telefax vom 20.09.2021 erbat der Kläger die Mitteilung zu lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen nach dem VIG in Bezug auf das Unternehmen „Flensburger Fischmarkt Jessen, Ballastkai 6, 24937 Flensburg". Insbesondere verlangte der Kläger die Herausgabe etwaiger; wegen Beanstandungen entstandener Kontrollberichte. Mit Bescheid vom 03.11.2021, versandt am 04.11.2021, erklärte die Beklagte, dass die begehrten Informationen dem Kläger per Bescheid binnen 14 Tagen, nach Bekanntgabe des Bescheides gegenüber dem betroffenen Betrieb, übersandt würden. Mit Schriftsatz vom 03.11.2021, zur Post gegeben am 04.11.2021, wurde der betroffene Betrieb über das Auskunftsersuchen des Klägers nach dem VIG informiert. Der Betrieb wurde darum gebeten gegebenenfalls Stellung in Bezug auf die Weitergabe der Informationen zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Dem Kläger gegenüber erging dennoch nicht die im Bescheid vom 03.11 .2021 angekündigte Auskunftserteilung. Mit Telefax vom 25.04.2022 stellte der Kläger eine Anfrage nach § 15 DSGVO in Bezug auf seine Anfrage vom 20.09.2021 . Der Kläger begehrte hiermit zu wissen, ob seine personenbezogenen sowie personenbeziehbaren Daten an das betroffene Unternehmen weitergegeben worden seien. Mit erneutem Telefax vom 19.09.2022 erinnerte der Kläger an seine Anfrage vom 25.04.2022. Mit Antwortschreiben vom selben Tag, versandt am 20.09.2022, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass keinerlei Daten des Klägers an den betroffenen Betrieb weitergegeben worden seien. Eine Bescheidung der Anfrage vom 20.09.2021 erfolgte auch zu diesem Zeitpunkt nicht. Mit Schriftsatz vorn 09.11.2022 erhob der Kläger beim schleswig-holsteinischen Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage. Die Klage ging am 11.11.2022 bei Gericht ein und wurde der Beklagte am 14.11.2022 zugestellt. Mit Bescheid vom 21.11.2022, versandt am selben Tag, wurden dem Kläger die mit der Anfrage vom 20.09.2021 begehrten Informationen inklusive der begehrten Kontrollberichte übersandt. II. Das Klagebegehren hat sich entsprechend nachträglich erledigt. Wegen der nach Klageerhebung erfolgten Bescheidung des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 lit. a) VIG dürfte eine Entscheidung des Gerichts nicht mehr erforderlich sein. Insoweit schließt sich die Beklagte bereits jetzt einer etwaigen Erledigungserklärung des Klägers, unter ausdrücklicher Erklärung der Übernahme der Kosten des Verfahrens, an. Im Auftrag gez. [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
10 A 212/22 Sehr geehrte Damen und Herren, Das Verfahren wird in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da ich kei…
An Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
10 A 212/22
Datum
15. Dezember 2022
An
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Das Verfahren wird in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da ich keine Kostenrechnung erhalten habe und mir die Beklagte deshalb keinen Anteil erstatten muss, verzichte ich auf die Erstattung meiner Kosten für Porto und Druckpauschale. Mit freundlichen Grüßen,

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
10 A 212/22 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT Az.: 10 A 212/22 BESCHLUSS In der Verwaltungsrechtssach…
Von
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Via
Briefpost
Betreff
10 A 212/22
Datum
20. Dezember 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT Az.: 10 A 212/22 BESCHLUSS In der Verwaltungsrechtssache des [geschwärzt] - Kläger - gegen die Stadt Flensburg -Die Oberbürgermeisterin- Fachbereich Bürgerservice, Schutz und Ordnung Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Am Rathausplatz 1, 24937 Flensburg - Beklagte - Beigeladen: Flensburger Fischmarkt Jessen e. K. , Ballastkai 3, 24937 Flensburg Geschäftszeichen: Streitgegenstand: Verfahren nach dem InformationsfreiheitsgesetzVerbraucherinformationsgesetz hat die 10. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts am 19.12.2022 durch die Richterin am Verwaltungsgericht [geschwärzt] als Berichterstatterin beschlossen: Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 €festgesetzt. Gründe Die Prozessbeteiligten haben den Rechtsstreit mit Schreiben vom 02.12.2022 und 15.12.2022 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt hier der mit Schriftsatz vom 02.12.2022 erklärten Kostenübernahme der Beklagten i. S. v. Ziffer 4 zu Nr. 5111 Anlage 1 GKG der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht gemäߧ 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Der Beigeladene hat keinen Sachantrag angekündigt. Er ist daher auch kein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen. Dies wäre aber Voraussetzung für die Zubilligung der Erstattungsfähigkeit seiner außergerichtlichen Kosten. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Die Kostenentscheidung ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO). Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt. Sie ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig einzulegen. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Bei der Einlegung in elektronischer Form sind besondere gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen; eine Einlegung per E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer ÜbermitUungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. [geschwärzt] Richterin am VG