Kontrollbericht zu Gasthaus Zens, Neumarkt-Sankt Veit

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Gasthaus Zens
Hofthambach 15
84494 Neumarkt-Sankt Veit

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. Juli 2019
  • Frist
    13. August 2019
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landratsamt Mühldorf a. Inn - Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Gasthaus Zens, Neumarkt-Sankt Veit [#156869]
Datum
11. Juli 2019 08:06
An
Landratsamt Mühldorf a. Inn - Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Gasthaus Zens Hofthambach 15 84494 Neumarkt-Sankt Veit 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Mühldorf a. Inn - Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihres Antrages nach dem VIG zum 11.07.2019. Leider könn…
Von
Landratsamt Mühldorf a. Inn - Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Gasthaus Zens, Neumarkt-Sankt Veit [#156869]
Datum
12. Juli 2019 11:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihres Antrages nach dem VIG zum 11.07.2019. Leider können Sie unter den von Ihnen gemachten Angaben (Antragsteller/in Antragsteller/in, Sackstetten 7, 84140 Gangkofen) nicht ermittelt werden. Sie werden daher aufgefordert, Ihren vollständigen Namen und Ihre Meldeadresse bis zum 19.07.2019 anzugeben. Andernfalls müssen Sie damit rechnen, dass der Antrag wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG abgelehnt wird. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Landratsamt Mühldorf a. Inn - Lebensmittelüberwachung
Ablehnung VIG-Anfrage vom 11.07.2019 Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinf…
Von
Landratsamt Mühldorf a. Inn - Lebensmittelüberwachung
Betreff
Ablehnung VIG-Anfrage vom 11.07.2019
Datum
29. August 2019 13:30
Status
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Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG); Ihr Antrag auf Informationsgewährung vom 11.07.2019 nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) bezüglich des Betriebs Gasthaus Zens, Hofthambach 15, 84494 Neumarkt-Sankt Veit Sehr geehrteAntragsteller/in leider erhielten wir von Ihnen keine Rückmeldung auf unsere Email vom 12.07.2019. Sie wurden darin aufgefordert, Ihren vollständigen Namen sowie Ihre Meldeadresse anzugeben. Weiter wurden Sie bereits hingewiesen, dass Sie andernfalls mit der Ablehnung Ihres Antrags rechnen müssen. Nachdem die für die Antragstellung vorgegebenen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG nicht erfüllt sind, trifft dasLandratsamt Mühldorf a. Inn folgende Entscheidung: 1. Ihr Antrag vom 11.07.2019 wird abgelehnt. 2. Für dieses Verfahren entstehen keine Kosten. Diese Entscheidung wurde dem betroffenen Lebensmittelunternehmer bekanntgegeben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München (Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage kann beim Bayerischen Verwaltungsgericht München auch elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid beifügen (in Urschrift, in Abschrift oder in Ablichtung), ferner zwei Abschriften oder Ablichtungen der Klageschrift für die übrigen Beteiligten. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung - Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! - Nähere Informationen zur elektronischen Klageerhebung sind der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen. - [Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts ist bei Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Hinweis: Bitte beachten Sie, dass auch Behördenmitarbeiter/innen ein Recht auf Wahrung ihrer Daten haben. Falls Sie dieses Schreiben im Internet veröffentlichen, müssen von Ihnen sämtliche personenbezogenen Daten geschwärzt werden. Dies gilt auch für Telefonnummern und Emailadressen. Mit freundlichen Grüßen