Kontrollbericht zu Gasthof Kompf, Kusterdingen

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Gasthof Kompf
Mähringer Straße 34
72127 Kusterdingen-Jettenburg

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Ergebnis der Anfrage

Bei der letzten Kontrolle (15.04.2019) wurde festgestellt:
1. Am Handwaschbecken in der Küche sind die Silikonfugen verunreinigt.
2. In der Küche befinden sich zwei verbrauchte Bedarfsgegenstände (Nudelkellen)
3. In der Küche sind die Fliegengitter an den Fenstern verunreinigt.
4. Am Spülbecken ist die Armatur defekt.
5. An den Unterbaukühlungen sind die Griffbereiche verunreinigt.
6. In den Abdeckungen der Abzug-Beleuchtung sind Verunreinigungen.
7. Die zwei Mikrowellen sind im Inneren verunreinigt.
8. Die Fronten der zwei Hängeschränke sind verunreinigt.
9. Im Geschirrraum löst sich im Bereich des Bestecktisches zum Teil die Farbe und der Putz von der Wand.
10. Die Regale im Gemüsekühlhaus sind verunreinigt.
11. Das Lüftergitter im Bierkühlhaus ist verflust.
12. Der Trockenlagerraum weist einen Schadnagerbefall, sowie eine ungenügende Reinigung im Bereich der Regale und des Bodens auf.
13. Unter der Kaffeemaschine im Thekenbereich haben sich Verunreinigungen gebildet.
14. Im Thekenbereich ist der Perlator am Handwaschbecken verunreinigt. Es fehlen die Flüssigseife und die Papierhandtücher.
Bei der Nachkontrolle waren alle Mängel behoben.
Maßnahmen: mündliche Belehrung, Mängelbericht, Anordnung

Bei der vorletzten Kontrolle (07.08.2018) wurde folgendes festgestellt:
- Kennzeichnung bzw. namentliche Nennung der Allergene ist unvollständig.
Maßnahmen: mündliche Belehrung

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Mai 2019
  • Frist
    3. August 2019
  • 2 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landratsamt Tübingen - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Gasthof Kompf, Kusterdingen [#146744]
Datum
27. Mai 2019 20:07
An
Landratsamt Tübingen - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Gasthof Kompf Mähringer Straße 34 72127 Kusterdingen-Jettenburg 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Tübingen - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Eine Mitteilung über die weitere Bearbeitung Ihres An…
Von
Landratsamt Tübingen - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Gasthof Kompf, Kusterdingen [#146744]
Datum
28. Mai 2019 07:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Eine Mitteilung über die weitere Bearbeitung Ihres Antrags erhalten Sie per Post. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Tübingen - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Eingangsbestätigung, Fristverlängerung, Ankündigung der postalischen Antwort "aus Datenschutzgründen"
Von
Landratsamt Tübingen - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Datum
29. Mai 2019
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

geschwärzt
503,1 KB
Eingangsbestätigung, Fristverlängerung, Ankündigung der postalischen Antwort "aus Datenschutzgründen"
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom 29.05.2019. Darin kündigten Sie an, meine Anfr…
An Landratsamt Tübingen - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Gasthof Kompf, Kusterdingen [#146744] Az. 32/VIG 98/He [#146744]
Datum
4. Juni 2019 17:11
An
Landratsamt Tübingen - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom 29.05.2019. Darin kündigten Sie an, meine Anfrage aus Datenschutzgründen postalisch beantworten zu wollen. Ich habe Sie jedoch um Antwort auf elektronischem Wege gebeten. Davon dürfen Sie nach § 6 Abs. 1 S. 2 VIG nur aus wichtigem Grund abweichen. Sie möchten nun "aus Datenschutzgründen" per Briefpost antworten. Das finde ich schade, denn dadurch entstehen stärkere negative Auswirkungen auf die Umwelt und es werden unnötige Kosten für die Steuerzahler produziert. Die von Ihnen behaupteten Datenschutzgründe kann ich nicht erkennen. Schließlich meldete ich mich selbst per E-Mail bei Ihnen, habe also kein Problem mit den Risiken der elektronischen Kommunikation. Selbiges gilt für Ihre Behördenmitarbeiter, denn Sie eröffnen eine elektropostalische Kontaktmöglichkeit. Auf die Herausgabe der angefragten Daten hat ohnehin jedermann einen Anspruch, so dass ich auch kein schutzwürdiges Interesse des Lebensmittelunternehmens erkennen kann. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, doch per E-Mail zu antworten, oder mir anderenfalls den wichtigen Grund zu erläutern, auf den Sie sich stützen. Diesbezüglich sind Sie nämlich darlegungspflichtig. Ich zitiere aus dem Rechtsgutachten zu "Topf Secret" von Geulen & Klinger, S. 25 (abrufbar unter https://fragdenstaat.de/dokumente/93-rechtsgutachten-zu-topf-secret-von-geulen-klinger/): „Die Darlegungslast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes trägt – schon wegen des Regel-Ausnahmeverhältnisses von Antragsbegehren und wichtigem Grund – die Behörde (BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1996 – BVerwG 7 C 64.95 – BVerwGE 102, 282 (288) und 25. März 1999 – BVerwG 7 C 21.98 – BVerwGE 108, 369 (378 f.), jeweils zu § 4 Abs. 1 Satz 2 UIG a. F; VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 2 A 109.08, juris Rn. 37; VG Berlin, Urteil vom 01. Juni 2012 – 2 K 177.11, juris Rn. 37 jeweils zu § 1 Abs. 2 IFG).“ Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 146744 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landratsamt Tübingen - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Bescheid 1. Wir gewähren die von Ihnen beantragten Auskünfte. 2. Der Informationszugang erfolgt schriftlich spätes…
Von
Landratsamt Tübingen - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
16. Juli 2019
Status
Warte auf Antwort
1. Wir gewähren die von Ihnen beantragten Auskünfte. 2. Der Informationszugang erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe an den Betreiber. 3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Sie haben in Ihrer Anfrage den Informationszugang auf elektronischem Weg gebeten. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 VIG darf hiervon nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind wir bei der Ermessensausübung gehalten, bezogen auf den Dritten, das relativ mildeste Informationsmittel auszuwählen, da die Informationsherausgabe einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung bzw. zu Lasten des Dritten darstellt (vgl. VG München, NVwZ 1996, 410). Der Betreiber der Gaststätte ist als Dritter im Verfahren beteiligt, somit haben wir im Rahmen des Ermessens gewichtige Gründe, wenn wir diesen Dritten mit dem möglichst mildesten Informationsmittel belasten wollen. Der Informationszugang erfolgt somit postalisch und nicht auf elektronischem Weg.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben vom 16.07.2019. Mit diesem haben Sie mir unter anderem…
An Landratsamt Tübingen - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bescheid Az. 32/VIG 98/He zu Kontrollbericht zu Gasthof Kompf, Kusterdingen [#146744]
Datum
26. Juli 2019 09:05
An
Landratsamt Tübingen - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben vom 16.07.2019. Mit diesem haben Sie mir unter anderem mitgeteilt, dass Sie von meinem Antrag auf elektronische Auskunftserteilung nach § 6 Abs. 1 S. 2 VIG abweichen. Den hierfür benötigten wichtigen Grund sehen Sie in der durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebotenen Verwendung des relativ mildesten Mittels. Mir erschließt sich allerdings nicht, weshalb der postalische Versand gegenüber einer E-Mail ein milderes Mittel sein soll. Bitte bedenken Sie hierbei, dass auch elektronische Auskünfte keineswegs automatisch veröffentlicht werden; vielmehr muss der Antragsteller aktiv einen Button betätigen, um die Auskunft zu veröffentlichen. Im Rechtsgutachten der Kanzlei Geulen & Klinger (abrufbar unter: https://media.frag-den-staat.de/files/docs/71/52/3a/71523aef4d5c44f6b257eb1d679bb244/rechtsgutachten_topf_secret_geulenklinger.pdf) auf Seite 22 wird das Verfahren einer möglichen Veröffentlichung bei elektronisch erfolgter Auskunftserteilung beschrieben. Daher bitte ich Sie, künftig auf elektronische Kommunikation zurückzugreifen – der Umwelt und dem Steuerzahler zuliebe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 146744 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landratsamt Tübingen - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Auskunft Bei der letzten Kontrolle wurde festgestellt: 1. Am Handwaschbecken in der Küche sind die Silikonfugen ve…
Von
Landratsamt Tübingen - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft
Datum
5. August 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1007,2 KB
Bei der letzten Kontrolle wurde festgestellt: 1. Am Handwaschbecken in der Küche sind die Silikonfugen verunreinigt. 2. In der Küche befinden sich zwei verbrauchte Bedarfsgegenstände (Nudelkellen) 3. In der Küche sind die Fliegengitter an den Fenstern verunreinigt. 4. Am Spülbecken ist die Armatur defekt. 5. An den Unterbaukühlungen sind die Griffbereiche verunreinigt. 6. In den Abdeckungen der Abzug-Beleuchtung sind Verunreinigungen. 7. Die zwei Mikrowellen sind im Inneren verunreinigt. 8. Die Fronten der zwei Hängeschränke sind verunreinigt. 9. Im Geschirrraum löst sich im Bereich des Bestecktisches zum Teil die Farbe und der Putz von der Wand. 10. Die Regale im Gemüsekühlhaus sind verunreinigt. 11. Das Lüftergitter im Bierkühlhaus ist verflust. 12. Der Trockenlagerraum weist einen Schadnagerbefall, sowie eine ungenügende Reinigung im Bereich der Regale und des Bodens auf. 13. Unter der Kaffeemaschine im Thekenbereich haben sich Verunreinigungen gebildet. 14. Im Thekenbereich ist der Perlator am Handwaschbecken verunreinigt. Es fehlen die Flüssigseife und die Papierhandtücher. Bei der Nachkontrolle waren alle Mängel behoben. Maßnahmen: mündliche Belehrung, Mängelbericht, Anordnung Bei der vorletzten Kontrolle wurde folgendes festgestellt: - Kennzeichnung bzw. namentliche Nennung der Allergene ist unvollständig. Maßnahmen: mündliche Belehrung
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 05.08.2019. Leider haben Sie vergessen m…
An Landratsamt Tübingen - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Gasthof Kompf, Kusterdingen [#146744]
Datum
8. August 2019 18:20
An
Landratsamt Tübingen - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 05.08.2019. Leider haben Sie vergessen mitzuteilen, an welchen Kalendertagen die Kontrollen stattfanden. Bitte reichen Sie diese Informationen noch nach! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 146744 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landratsamt Tübingen - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Die Kontrollen fanden am 15.04.2019 und 07.08.2018 statt.
Von
Landratsamt Tübingen - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Datum
16. August 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
362,9 KB
Die Kontrollen fanden am 15.04.2019 und 07.08.2018 statt.

Dokumente