Kontrollbericht zu Gaststätte Hans Noss, Cochem

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Gaststätte Hans Noss
Moselpromenade 4
56812 Cochem

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. März 2019
  • Frist
    11. Mai 2019
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Kreisverwaltung Cochem-Zell - Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Gaststätte Hans Noss, Cochem [#60291]
Datum
6. März 2019 18:30
An
Kreisverwaltung Cochem-Zell - Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Gaststätte Hans Noss Moselpromenade 4 56812 Cochem 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Gaststätte Hans Noss, Coche…
An Kreisverwaltung Cochem-Zell - Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Gaststätte Hans Noss, Cochem [#60291]
Datum
9. April 2019 09:10
An
Kreisverwaltung Cochem-Zell - Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Gaststätte Hans Noss, Cochem“ vom 06.03.2019 (#60291) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60291 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Kreisverwaltung Cochem-Zell - Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen
Ihre Anfrage vom 06.03.2019 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 06.03.2019. Eine Nachric…
Von
Kreisverwaltung Cochem-Zell - Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen
Betreff
Ihre Anfrage vom 06.03.2019
Datum
12. April 2019 10:43
Status
Warte auf Antwort

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 06.03.2019. Eine Nachricht ist auf dem Postweg an Sie unterwegs. Mit freundlichen Grüßen
Kreisverwaltung Cochem-Zell - Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen
80-12411-Anfragen VIG; Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz über das Online-Portal "FragDenStaat…
Von
Kreisverwaltung Cochem-Zell - Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen
Via
Briefpost
Betreff
80-12411-Anfragen VIG; Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz über das Online-Portal "FragDenStaat"
Datum
12. April 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres oben angegebenen Antrags vom 06.03.2019. Wir werden den von Ihnen benannten Betrieb zu Ihrem Antrag und unserer Antwort, insbesondere zur Frage in Ziffer 2 Ihres Antrags gemäß § 5 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) anhören, wodurch sich die Entscheidungsfrist um einen weiteren Monat verlängert. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 4 VIG sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Lebensmittelunternehmers diesem Ihren Namen und Ihre Anschrift mitzuteilen. Der Anspruch des Lebensmittelunternehmers auf Mitteilung Ihrer Daten ist zeitlich nicht begrenzt. Mit freundlichen Grüßen
Kreisverwaltung Cochem-Zell - Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen
80-COC-000041 0; Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbrauche…
Von
Kreisverwaltung Cochem-Zell - Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen
Via
Briefpost
Betreff
80-COC-000041 0; Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG); Ihr Antrag vom 06.03.2019
Datum
5. Mai 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihr Informationsersuchen nach VIG vom 06.03.2019, mit dem Sie Informationen bezüglich des Betriebes "Speisegaststätte Noss, Moselpromenade 4, 56812 Cochem" begehren. Es ergeht folgender Bescheid: Dem Antrag auf Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) wird stattgegeben. Weiterhin wird mitgeteilt, dass die Informationsgewährung 14 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides durch schriftliche Übersendung einer Auflistung der festgestellten Verstöße erfolgt. Begründung: Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG haben Sie nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze, sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den oben genannten Abweichungen getroffen worden sind. Bei der Frage, wann die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen stattgefunden haben sowie der Frage, ob es hierbei zu Beanstandungen kam, handelt es sich um Informationen zu Abweichungen von Anforderungen der auf Grundlage des LFGB erlassenen Rechtsverordnungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des LFGB. Die einschlägige Rechtsverordnung ist hier die auf Grundlage des LFGB erlassene Lebensmittelhygiene-Verordnung. Der einschlägige unmittelbar geltende Rechtsakt der Europäischen Union ist die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. Gleiches gilt für die Anforderung der Kontrollberichte bei festgestellten Beanstandungen. Die betrifft Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Abweichungen von der Lebensmittelhygiene-Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 getroffen worden sind. Die Kreisverwaltung Cochem-Zell ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 VIG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Landesgesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (AGLBR) vom 20.10.2010 in der geltenden Fassung für das Land Rheinland-Pfalz die zuständige Stelle. Ausschluss- und Beschränkungsgründe sind nicht einschlägig. Ferner betreffen die Informationen keine laufenden Verfahren gemäß § 3 VIG. Die Entscheidung über Ihren Antrag wird gemäß § 5 Abs. 2 VIG auch dem Dritten, der Betreiberin der "Speisegaststätte Noss" bekannt geben. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen, sofern dem Antrag stattgegeben wird. Nach § 5 Absatz 4 Satz 2 VIG darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum soll 14 Tage nicht überschreiten. Vor diesem Hintergrund wird der Informationszugang 14 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides erfolgen. Sollte die Betreiberin der "Speisegaststätte Noss" einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen, wird der Informationszugang erst gewährt, nachdem über die Rechtmäßigkeit des Informationszugangs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abschließend entschieden worden ist. Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 VIG kann die Informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Von Ihnen wurde als Art des Informationszugangs die Übermittlung der Kontrollberichte begehrt. Es handelt sich somit um die Herausgabe eines Schriftstückes. Entgegen Ihres Begehrens auf Herausgabe des Kontrollberichtes, werden wir Ihnen eine Auflistung der festgestellten Verstöße schriftlich zukommen lassen. Für weitere Nachfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Dieser Bescheid ergeht an Sie gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell, Endertplatz 2, 56812 Cochem, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind insbesondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.cochem-zell.de (Elektronische Kommunikation! virtuelle Poststelle) aufgeführt sind. Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem Oe-Mai I-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen

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Kreisverwaltung Cochem-Zell - Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen
80-COC-0000410; Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucher…
Von
Kreisverwaltung Cochem-Zell - Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen
Via
Briefpost
Betreff
80-COC-0000410; Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG); Unser Bescheid vom 02.05.2019
Datum
22. Mai 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihr Informationsersuchen nach dem VIG vom 06.03.2019, welchem mittels Bescheides vom 02.05.2019 stattgegeben wurde. Bezüglich der von Ihnen begehrten Informationen, teilen wir Ihnen mit, dass die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen in dem von Ihnen angefragten Betrieb "Speisegaststätte Noss, Moselpromenade 4, 56812 Cochem" am 06.07.2016 und am 23.04.2013 stattgefunden haben. Letztere liegt mehr als fünf Jahren zurück und mithin besteht gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe e VIG kein Anspruch auf Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG. Bei der Kontrolle am 06.07.2016 wurden Beanstandungen festgestellt, die jedoch nicht zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren geführt haben. Es wurde eine Beanstandung im Bereich der Küche festgestellt. Die in der Küche vorgefundene Saladette wies eine Temperatur von 16 Grad Celsius auf. Im Bereich des Lagers wurde festgestellt,dass sich im Raum in dem sich die Kühl- und Gefrierzellen befinden die Fenster geöffnet waren. An den Fenstern war kein Fliegengitter angebracht. Des Weiteren erfolgte eine Dokumentation der Eigenkontrollen zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht, lediglich im Bereich des Tiefkühlers und der Kühlzelle. Mit freundlichen Grüßen

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