Sehr
geehrteAntragsteller/in
wir nehmen Bezug auf Ihr Informationsersuchen nach VIG vom 06.03.2019, mit dem Sie Informationen bezüglich des Betriebes "Speisegaststätte Noss, Moselpromenade 4, 56812 Cochem" begehren.
Es ergeht folgender Bescheid:
Dem Antrag auf Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) wird stattgegeben.
Weiterhin wird mitgeteilt, dass die Informationsgewährung 14 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides durch schriftliche Übersendung einer Auflistung der festgestellten Verstöße erfolgt.
Begründung:
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG haben Sie nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze, sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den oben genannten Abweichungen getroffen worden sind.
Bei der Frage, wann die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen stattgefunden haben sowie der Frage, ob es hierbei zu Beanstandungen kam, handelt es sich um Informationen zu Abweichungen von Anforderungen der auf Grundlage des LFGB erlassenen Rechtsverordnungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des LFGB.
Die einschlägige Rechtsverordnung ist hier die auf Grundlage des LFGB erlassene Lebensmittelhygiene-Verordnung. Der einschlägige unmittelbar geltende Rechtsakt der Europäischen Union ist die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene.
Gleiches gilt für die Anforderung der Kontrollberichte bei festgestellten Beanstandungen. Die betrifft Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Abweichungen von der Lebensmittelhygiene-Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 getroffen worden sind.
Die Kreisverwaltung Cochem-Zell ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 VIG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Landesgesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (AGLBR) vom 20.10.2010 in der geltenden Fassung für das Land Rheinland-Pfalz die zuständige Stelle.
Ausschluss- und Beschränkungsgründe sind nicht einschlägig. Ferner betreffen die Informationen keine laufenden Verfahren gemäß § 3 VIG. Die Entscheidung über Ihren Antrag wird gemäß § 5 Abs. 2 VIG auch dem Dritten, der Betreiberin der "Speisegaststätte Noss" bekannt geben.
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen, sofern dem Antrag stattgegeben wird. Nach § 5 Absatz 4 Satz 2 VIG darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum soll 14 Tage nicht überschreiten. Vor diesem Hintergrund wird der Informationszugang 14 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides erfolgen. Sollte die Betreiberin der "Speisegaststätte Noss" einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen, wird der Informationszugang erst gewährt, nachdem über die Rechtmäßigkeit des Informationszugangs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abschließend entschieden worden ist.
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 VIG kann die Informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Von Ihnen wurde als Art des Informationszugangs die
Übermittlung der Kontrollberichte begehrt. Es handelt sich somit um die Herausgabe eines Schriftstückes. Entgegen Ihres Begehrens auf Herausgabe des Kontrollberichtes, werden wir Ihnen eine Auflistung der festgestellten Verstöße schriftlich zukommen lassen.
Für weitere Nachfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Dieser Bescheid ergeht an Sie gebührenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell, Endertplatz 2, 56812 Cochem, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind insbesondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter
www.cochem-zell.de (Elektronische Kommunikation! virtuelle Poststelle) aufgeführt sind.
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem Oe-Mai I-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet:
<<E-Mail-Adresse>>
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Mit freundlichen Grüßen