Sehr geehrte Frau Saab,
bezugnehmend auf Ihren Antrag auf Informationszugang vom 05.09.2022 erlässt die Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Potsdam folgenden Bescheid:
1. Ihrem Antrag auf Informationen über das jeweilige Datum der letzten beiden lebensmiittelrechtlichen Betriebsprüfungen sowie auf Auskunft über festgestellte Beanstandungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG bei diesen Kontrollen wird stattgegeben.
2. Ihrem Antrag auf Übersendung des Kontrollberichtes für den Fall festgestellter Beanstandungen wird nicht stattgegeben.
3. Die Informationen zu Punkt 1 werden Ihnen 14 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides zugesandt.
4. Für diesen Bescheid werden keine Gebühren erhoben.
Sachverhalt:
Mit Ihrer E-Mail vom 05.09.2022 stellten Sie einen Antrag nach dem VIG auf Herausgabe folgender Informationen:
das Datum der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen sowie das Vorliegen festgestellter Beanstandungen in Bezug auf folgendes Unternehmen:
Happy Hour
Rudolf-Breitscheid-Str. 58
14482 Potsdam
Mit Ihrem Antrag begehrten Sie speziell Informationen über unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) oder anderen geltenden Hygienevorschriften.
Für den Fall festgestellter Beanstandungen wurde die Übersendung des Kontrollberichtes beantragt.
Rechtliche Begründung:
Ihr Antrag wurde gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 VIG gestellt.
Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Potsdam ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VIG in Verbindung mit § 3 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften (LFGBZV) die für den Erlass dieses Bescheides zuständige Behörde.
Die Gewährung des Informationszugangs hinsichtlich dieses Bescheides stützt sich auf § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VIG. Hiernach hat jeder einen Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über festgestellte, nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des genannten Gesetzes sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind.
Ausschluss- und Beschränkungsgründe, die einen Anspruch nach § 2 VIG ausschließen, ergeben sich aus § 3 VIG wegen entgegenstehender öffentlicher Belange (§ 3 Satz 1 Nr. 1 VIG) oder entgegenstehender privater Belange (§ 3 Satz 1 Nr. 2 VIG). Die in § 3 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten entgegenstehenden öffentlichen Belange sind indes nicht ersichtlich bzw. liegen nicht vor.
Jedoch liegen dem Informationszugang gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VIG entgegenstehende private Belange vor, soweit personenbezogene Daten betroffen sind. Dabei sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Einzelangaben sind Informationen, die sich auf eine bestimmte, einzelne, natürliche Person beziehen und die es vermögen, einen Bezug zu ihr herzustellen. Die persönlichen Verhältnisse werden immer dann berührt, wenn Angaben über den Betroffenen selbst, seine Identifizierung und Charakterisierung gemacht werden (vgl. BeckOK, InfoMedienR(Rossi, VIG, § 3, Rdnr. 12).
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden befinden sich in den beantragten Kontrollberichten auch personenbezogene Daten, die einen Ausschlussgrund für den Informationszugang darstellen. Dieser Ausschlussgrund wird insoweit eingeschränkt, sofern der/die Betroffene(n) dem Zugang zugestimmt hat/haben oder das Öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Es liegt jedoch keine Zustimmung zu einem Informationszugang über persönliche Daten vor. Weiterhin überwiegt auch nicht das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe von personenbezogenen Daten. Es ist nicht ersichtlich, dass zu dem begehrten Informationszugang personenbezogene Daten dienlich sind. Mit der Anonymisierung der personenbezogenen Daten werden die beantragten Informationen keineswegs eingeschränkt.
Erst nach einer Anonymisierung der personenbezogenen Angaben kann- der Informationszugang ermöglicht werden. Gleichzeitig wird durch die Anonymisierung die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gewährleistet und dient dem Schutz der Betroffenen vor einer Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Angaben.
Daneben besteht auch kein Anspruch auf die Erteilung von Informationen, soweit sie sich nicht auf
unzulässige Abweichungen vom Lebensmitteirecht beziehen.
Andere private Belange, wie zum Beispiel der Schutz von Urheberrechten oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, die einer Erteilung der Information widersprechen würden, sind nicht bekannt.
Um dem Informationsanspruch gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VIG gerecht zu werden, wird Ihnen das jeweilige Datum der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen mitgeteilt und Sie erhalten Auskunft über nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Br. 1 VIG, sofern bei diesen Kontrollen solche Abweichungen festgestellt wurden, in Form eines Informationsblattes.
Es liegen keine Anhaltspunkte für die Vorlage eines missbräuchlich gestellten Antrages im Sinne von § 4 Abs. 4 VIG vor.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 sowie Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG ist dem beteiligten Dritten - hier dem für das betroffene Unternehmen verantwortlichen Lebensmittelunternehmer - zunächst die Entscheidung über Ihren Antrag mitzuteilen und ihm ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen einzuräumen. Die beantragten Informationen (jeweiliges Datum der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen und Auskunft über nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Br. 1 VIG) werden Ihnen daher 14 Tage nach Zugang dieses Bescheides zugesandt.
Ihr Auskunftsersuchen bezieht sich auf § 2 Abs. 1 VIG und ist damit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes gebühren- und auslagenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Landeshauptstadt Potsdam - Der Oberbürgermeister — einzulegen.
Hinweis:
Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 5 Abs. 4 VIG in den Fällen des 82 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 VIG keine aufschiebende Wirkung.
- Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. -