Kontrollbericht zu Heinrichs Getränkemarkt 3000, Kornwestheim

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Heinrich's Super Getränkemarkt 3000
Solitudeallee 127
70806 Kornwestheim

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Ergebnis der Anfrage

Die letzten beiden Kontrollen haben an folgenden Terminen mit angegebenem Ergebnis stattgefunden:
1.) 02.11.2017, keine Beanstandungen
2.) 11.04.2017, keine Beanstandungen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Mai 2019
  • Frist
    15. Juni 2019
  • 2 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Heinrichs Getränkemarkt 3000, Kornwestheim [#141741]
Datum
13. Mai 2019 20:04
An
Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Heinrich's Super Getränkemarkt 3000 Solitudeallee 127 70806 Kornwestheim 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz
Dem Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich Veterinärangelegenheiten und Verbraucherschutz, sind über das Internet-Po…
Von
Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Datum
16. Mai 2019
Status
Warte auf Antwort
Dem Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich Veterinärangelegenheiten und Verbraucherschutz, sind über das Internet-Portal "Frag den Staat - Topf secret" generierte Anträge auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), zu im Landkreis ansässigen Lebensmittelbetrieben zugegangen. Hierin sind auch Sie als Antragsteller benannt. Vor dem Hintergrund, dass im Internet auch immer wieder missbräuchlich falsche Identitäten verwendet werden, bitten wir Sie uns Ihr Auskunftsersuchen nochmals zu bestätigen. Die Bestätigung können Sie uns entweder schriftlich oder auch gerne telefonisch bzw. per Mail zukommen lassen. Die entsprechenden Kontaktdaten können Sie im Briefkopf finden. Sollten wir keine Nachricht von Ihnen erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich des Auskunftsersuchens kein Interesse mehr haben bzw. Ihre Adresse missbräuchlich genutzt worden ist. Da bei etlichen Anfragen die Anschrift des Lebensmittelbetriebes unvollständig ist, bitten wir Sie im Rahmen der oben erwähnten Rückmeldung auch nochmals die genaue Anschrift des Lebensmittelbetriebes mitzuteilen, zu welchem Sie ein Auskunftsersuchen wünschen. Es folgen Erläuterungen und Hinweise zum Verfahren, der möglichen Datenweitergabe, eventuellen Kosten, gegebenenfalls privatrechtlichen Maßnahmen des Lebensmittelbetriebs gegen Personen, die die Kontrollergebnisse öffentlich zugänglich machen, die Ankündigung einer langen Bearbeitungszeit aufgrund der Vielzahl von Anfragen und die Ankündigung der postalischen Beantwortung "aus Datenschutzgründen".
<< Anfragesteller:in >>
AW: Heinrichs Getränkemarkt 3000, Kornwestheim [#141741] – Ihr Schreiben vom 16.05.2019 [#141741] Vorab per E-Mail…
An Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Heinrichs Getränkemarkt 3000, Kornwestheim [#141741] – Ihr Schreiben vom 16.05.2019 [#141741]
Datum
18. Mai 2019 16:24
An
Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Vorab per E-Mail über FragDenStaat.de Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für Ihre Nachricht vom 16.05.2019, in der Sie forderten, dass ich meinen Antrag wiederhole, um zu bestätigen, dass meine Adresse nicht missbräuchlich verwendet wurde. Die Angst, die Sie vor dem „Neuland“ Internet zu haben scheinen, schockiert mich. Dennoch komme ich Ihrer Forderung nach und bestätige hiermit, dass der Antrag vom 13.05.2019 bezüglich des Lebensmittelbetriebes Heinrich's Super Getränkemarkt 3000, Solitudeallee 127, 70806 Kornwestheim tatsächlich von mir gestellt wurde. Die Adresse des Betriebes ist korrekt. Bezüglich Ihrer Ankündigung, die Monatsfrist des § 5 Abs. 2 S. 1 VIG, bzw. die verlängerte Frist des Satzes 2 bei Beteiligung eines Dritten, nicht einhalten zu können, hege ich Zweifel. Von den seit Januar 2019 insgesamt 148 über Frag den Staat gesendeten Anfragen an Ihre Behörde wurde bislang keine einzige (!) zu Recht als erfolgreich markiert. Die meisten Anfragen scheinen eingeschlafen zu sein. Durch Ihre Aufforderung, die Anfrage zu bestätigen und die darin enthaltene Ankündigung von eventuellen Kosten wurden offensichtlich einige Antragsteller von der Weiterverfolgung Ihres Anliegens abgehalten. Folglich scheint die Arbeitsbelastung Ihrer Abteilung nicht nennenswert erhöht. Ich habe Sie um Antwort auf elektronischem Wege gebeten. Davon dürfen Sie nach § 6 Abs. 1 S. 2 VIG nur aus wichtigem Grund abweichen. Sie möchten nun "aus Datenschutzgründen" ausschließlich per Briefpost antworten. Das finde ich schade, denn dadurch entstehen stärkere negative Auswirkungen auf die Umwelt und es werden unnötige Kosten für die Steuerzahler produziert. Die von Ihnen behaupteten Datenschutzgründe kann ich nicht erkennen. Schließlich meldete ich mich selbst per E-Mail bei Ihnen, habe also kein Problem mit den Risiken der elektronischen Kommunikation; hieran ändert dieses Schreiben nichts. Selbiges gilt für Ihre Behördenmitarbeiter, denn Sie eröffnen eine elektropostalische Kontaktmöglichkeit. Auf die Herausgabe der angefragten Daten hat ohnehin jedermann einen Anspruch, so dass ich auch kein schutzwürdiges Interesse des Lebensmittelunternehmens erkennen kann. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, doch per E-Mail zu antworten, oder mir anderenfalls den wichtigen Grund zu erläutern, auf den Sie sich stützen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 141741 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz
Auskunft Die letzten beiden Kontrollen haben an folgenden Terminen mit angegebenem Ergebnis stattgefunden: 1.) 02.…
Von
Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft
Datum
26. Juni 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Die letzten beiden Kontrollen haben an folgenden Terminen mit angegebenem Ergebnis stattgefunden: 1.) 02.11.2017, keine Beanstandungen 2.) 11.04.2017, keine Beanstandungen Von Ihrem Antrag weichen wir dahingehend ab, als dass wir die Übermittlung der Information zu Ihrer Anfrage nicht elektronisch vornehmen. Die informationspflichtige Stelle kann nach § 6 Abs. 1 VIG den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Dieser wichtige Grund ergibt sich aus § 2 Abs. 1 VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Informationen, die in den Nr. 1 bis Nr. 7 (Informationen) aufgeführt sind, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2, unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Als Voraussetzung der Informationsgewährung ist nach § 4 Abs. 1 VIG ein schriftlicher Antrag zu stellen. Sie selbst haben diesen Antrag gestellt. Wenn nun aber, wie in Ihrem Antrag formuliert, die Informationsgewährung in elektronischer Form über Ihren E-Mail-Account auf der Online Plattform „FragDenStaat“ erfolgt, wird diese Information einer unbestimmbaren Anzahl an Personen zur Verfügung gestellt, die zu dieser Auskunftserteilung keinen Antrag gestellt haben. Eine derartige antragslose Informationserteilung an eine anonyme Gruppe von Internetbenutzern ist im VIG nicht vorgesehen, es sei denn, der Betreiber hätte einer solchen Veröffentlichung zugestimmt. Der Behörde wäre es in so einem Verfahren auch nicht möglich den Anspruch auf Auskunftserteilung einer anonymen Masse an Internetbenutzern zu prüfen.

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AW: Heinrichs Getränkemarkt 3000, Kornwestheim [#141741] - Ihr Zeichen 532-4283/Nr. 173/19, Ga [#141741] Sehr geeh…
An Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Heinrichs Getränkemarkt 3000, Kornwestheim [#141741] - Ihr Zeichen 532-4283/Nr. 173/19, Ga [#141741]
Datum
3. Juli 2019 13:12
An
Landkreis Ludwigsburg - Dezernat für Gesundheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für die Auskunft und ausführliche Darlegung vom 26.06.2019. Diese sandten Sie mir postalisch zu, obwohl ich um Auskunft per E-Mail gebeten hatte. Den nach § 6 Abs. 1 S. 2 VIG erforderlichen wichtigen Grund zur Abweichung hiervon begründeten Sie damit, dass Sie die Auskunft nicht gegenüber Personen erteilen möchten, die keinen eigenen Antrag gestellt haben, da dieser für die Anspruchsentstehung gemäß § 4 Abs. 1 VIG notwendig sei. Sie befürchten, dass wenn die Informationsgewährung in elektronischer Form über meinen E-Mail-Account auf der Online Plattform „FragDenStaat“ erfolgt, diese Information einer unbestimmbaren Anzahl an Personen zur Verfügung gestellt würde, die zu dieser Auskunftserteilung keinen Antrag gestellt haben. An dieser Stelle scheinen Sie jedoch einem Irrtum zu unterliegen. Antworten von Behörden werden nicht automatisch veröffentlicht. Der Antragsteller muss aktiv einen Button betätigen, um die Auskunft zu veröffentlichen. Im Rechtsgutachten der Kanzlei Geulen & Klinger (abrufbar unter: https://media.frag-den-staat.de/files/docs/71/52/3a/71523aef4d5c44f6b257eb1d679bb244/rechtsgutachten_topf_secret_geulenklinger.pdf) auf Seite 22 wird das Verfahren einer möglichen Veröffentlichung bei elektronisch erfolgter Auskunftserteilung beschrieben. Demnach ermöglichen Sie durch eine elektronische Antwort nicht automatisch den Informationszugang an eine anonyme Masse an Internetbenutzern, die keinen Antrag gestellt haben. Die Verantwortung hierfür liegt beim Antragssteller. Außerdem weise ich Sie darauf hin, dass Sie gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 VIG auch unabhängig von einem Antrag Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG (um die es hier geht) im Internet veröffentlichen dürften. Undzwar unabhängig von deren Inhalt, solange kein Ausschlussgrund nach § 3 VIG gegeben ist, vgl. BeckOK InfoMedienR/Rossi, 24. Ed. 1.5.2019, VIG § 6 Rn. 6. Daher wäre eine Auskunftserteilung in elektronischer Form selbst ohne das soeben geschilderte Verfahren zur individuellen Veröffentlichung durch den Antragsteller möglich. Daher bitte ich Sie, künftig auf elektronische Kommunikation zurückzugreifen – der Umwelt und dem Steuerzahler zuliebe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 141741 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>