Kontrollbericht zu Heinz Kaussen, Aachen

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Heinz Kaussen
Roermonder Straße 14,16
52072 Aachen

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. Januar 2019
  • Frist
    23. März 2019
  • Ein:e Follower:in

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Heinz Kaussen, Aachen [#46149]
Datum
19. Januar 2019 09:33
An
StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Heinz Kaussen Roermonder Straße 14,16 52072 Aachen 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Einer Weitergabe von personenbezogenen Daten an andere Dritte, insbesondere an den angesprochenen Betrieb, widerspreche ich ausdrücklich gemäß Art. 21 DSGVO. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 19.01.2019 ist bei mir eingegangen. Ich weise Sie darauf hin, dass w…
Von
StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen
Betreff
WG:_Kontrollbericht zu Heinz Kaussen, Aachen [#46149]
Datum
5. Februar 2019 07:22
Status
Warte auf Antwort

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 19.01.2019 ist bei mir eingegangen. Ich weise Sie darauf hin, dass wegen der Beteiligung Dritter, d.h. Anhörung des betroffenen Betriebes, sich die Bearbeitungsfrist auf 2 Monate verlängert (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Verbrauchinformationsgesetzes (VIG)). Neben Ihrer Anfrage habe ich eine Vielzahl ähnlicher Anfragen erhalten. Alle diese Anfragen werde ich prüfen und bescheiden. Vor diesem Hintergrund ist noch nicht absehbar, ob die in §5 Abs. 2 VIG vorgesehenen Regelfristen zur Beantwortung jeder Anfrage eingehalten werden können. Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Anfrage ab. Abschließend möchte ich bereits jetzt darauf hinweisen, dass ich mir vorbehalte, Ihnen die beantragte Auskunft in Papierform auf dem Postweg zu übersenden. Mit freundlichen Grüßen
StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen
Kein Nachrichtentext
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Widerspruch gegen den Bescheid zum Aktenzeichen 39.3-VIG Topf Secret Sehr geehrteAntragsteller/in gegen Ihren Bes…
An StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch gegen den Bescheid zum Aktenzeichen 39.3-VIG Topf Secret
Datum
3. Januar 2020
An
StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen
Status
geschwärzt
571,5 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in gegen Ihren Bescheid vom 12.12.2019 (Aktenzeichen 39.3-VIG Topf Secret, vormals Aktenzeichen #46149) lege ich hiermit Widerspruch ein. Sie begründen die Ablehnung mit einer befürchteten möglichen Veröffentlichung über die Plattform „Topf Secret“. Sie legen dar, dass das VIG eine Veröffentlichung von behördlichen Informationen über das Internet nicht vorsehe. Sie schreiben, dass die behördlichen Informationen „nicht über das Internet veröffentlicht werden [dürfen]“. Nach Ihren Ausführungen ist die Veröffentlichung im Lichte der Entscheidung des BVerfG vom 21. März 2018 (1 BvF 1/13 ) unzulässig. Zur Begründung meines Widerspruchs beziehe ich mich im Folgenden auf das angehängte Rechtsgutachten zu VIG-Anfragen über die Plattform „Topf Secret“. Das Gutachten stellt fest, dass Antragssteller*innen eine Veröffentlichungsabsicht „nicht einfach unterstellt werden“ kann. Darüber hinaus führt die Möglichkeit einer Veröffentlichung von Informationen durch Antragssteller*innen nicht zum Ausschluss eines Anspruchs nach dem VIG. „Auch eine etwaige Veröffentlichung der herausgegebenen Informationen durch die jeweiligen Antragsteller führt nicht zur Missbräuchlichkeit einer Informationsanfrage. Für dieses Ergebnis spricht bereits der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung unklar ist, ob, wo und wie der jeweilige Antragsteller Informationen veröffentlichen will. Denn Antragstellern, die ihre Anfrage über „Topf Secret“ stellen, kann eine Veröffentlichungsabsicht nicht einfach unterstellt werden, zumal keine automatisierte Veröffentlichung auf „Topf Secret“ erfolgt (siehe hierzu näher unten). Den Informationsanspruch wegen einer somit bloß hypothetischen Veröffentlichung zu verweigern, erscheint mit den Zielen des VIG unvereinbar. Abgesehen davon steht das VIG einer Veröffentlichung der herausgegebenen Informationen durch die privaten Antragsteller nicht entgegen, insbesondere ist eine Veröffentlichung im Internet nicht rechtsmissbräuchlich. Dass die Möglichkeit der anschließenden Veröffentlichung von Informationen durch die Antragsteller nicht zum Ausschluss eines Anspruchs nach dem VIG führt, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits explizit festgestellt (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 7 B 22-14, juris Rn. 12).“ Der von Ihnen zitierte Beschluss des BVerfG wird im Rechtsgutachten wie folgt eingeordnet: „Fraglich ist, ob die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 (Az. 1 BvF 1/13) gestellten Anforderungen an die Vereinbarkeit der in § 40 Abs. 1a LFGB geregelten aktiven staatlichen Information der gesamtem „Öffentlichkeit“ mit Art. 12 Abs. 1 GG auf die hier in Rede stehende passive behördliche Information der einzelnen Antragsteller nach dem VIG übertragbar sind. Dies ist zu verneinen, wie auch der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. in einem Rundschreiben vom 29. Januar 2019 feststellt. Auch das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass etwaige Veröffentlichung der Informationen durch die privaten Antragsteller auf „Topf Secret“ kein der Behörde zurechenbares staatliches Informationshandeln darstellt und die zum amtlichen Informationshandeln nach § 40 Abs. 1a LFGB aufgestellten Maßgaben auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind (VG Mainz, Beschluss vom 5. April 2019 – 1 L 103/19.MZ). Die Informationsherausgabe darf daher nicht im Wege einer einschränkenden Auslegung des VIG verweigert oder davon abhängig gemacht werden, dass die durch das BVerfG herausgearbeiteten Anforderungen an die staatliche Information nach § 40 Abs. 1a VIG gegeben sind.“ Das Rechtsgutachten kommt zu folgendem Ergebnis: „Die vorliegende Prüfung komm[t] zu dem Ergebnis, dass die über „Topf Secret“ gestellten Informationsansprüche sowohl nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG als auch in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 VIG bestehen. Die Vorschriften des VIG werden durch § 40 Abs. 1a LFGB, der eine grundlegend andere Konstellation regelt, nicht verdrängt. Wegen der fehlenden Vergleichbarkeit finden auch die einschränkenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB auf über das Portal „Topf Secret“ gestellte Informationsansprüche keine Anwendung. Die Informationsanträge sind auch nicht rechtsmissbräuchlich oder wegen anderer Ausschlussgründe abzulehnen. Einer Veröffentlichung der herausgegebenen Informationen durch die privaten Antragsteller stehen weder das VIG noch das Verfassungsrecht entgegen. Ein wichtiger Grund zur Abweichung von der beantragten Art der Informationserteilung im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 2 VIG ist nicht ersichtlich.“ Für weitere Ausführungen zu diesem Ergebnis verweise ich auf das angehängte Rechtsgutachten. Ich bitte Sie daher erneut, die angefragten Informationen wie beantragt per E-Mail zur Verfügung zu stellen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Widerspruch gegen den Bescheid zum Aktenzeichen 39.3-VIG Topf Secret [#46149] Sehr geehrteAntragsteller/in üb…
An StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Widerspruch gegen den Bescheid zum Aktenzeichen 39.3-VIG Topf Secret [#46149]
Datum
26. Juli 2020 19:28
An
StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in über meinen Widerspruch ist auch nach mehr als 6 Monaten noch nicht entschieden worden. Welche Gründe liegen für diese lange Bearbeitungszeit vor und wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen? Bitte informieren Sie mich umgehend über den Bearbeitungsstand. Mein Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz liegt mittlerweile schon mehr als 18 Monate zurück. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 46149 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/46149/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
StädteRegion Aachen - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen
Kein Nachrichtentext
geschwärzt
1,4 MB

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