Sehr
geehrteAntragsteller/in
gegen Ihren Bescheid vom 12.12.2019 (Aktenzeichen 39.3-VIG Topf Secret, vormals Aktenzeichen #46149) lege ich hiermit Widerspruch ein.
Sie begründen die Ablehnung mit einer befürchteten möglichen Veröffentlichung über die Plattform „Topf Secret“. Sie legen dar, dass das VIG eine Veröffentlichung von behördlichen Informationen über das Internet nicht vorsehe. Sie schreiben, dass die behördlichen Informationen „nicht über das Internet veröffentlicht werden [dürfen]“. Nach Ihren Ausführungen ist die Veröffentlichung im Lichte der Entscheidung des BVerfG vom 21. März 2018 (1 BvF 1/13 ) unzulässig.
Zur Begründung meines Widerspruchs beziehe ich mich im Folgenden auf das angehängte Rechtsgutachten zu VIG-Anfragen über die Plattform „Topf Secret“.
Das Gutachten stellt fest, dass Antragssteller*innen eine Veröffentlichungsabsicht „nicht einfach unterstellt werden“ kann. Darüber hinaus führt die Möglichkeit einer Veröffentlichung von Informationen durch Antragssteller*innen nicht zum Ausschluss eines Anspruchs nach dem VIG.
„Auch eine etwaige Veröffentlichung der herausgegebenen Informationen durch die jeweiligen Antragsteller führt nicht zur Missbräuchlichkeit einer Informationsanfrage. Für dieses Ergebnis spricht bereits der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung unklar ist, ob, wo und wie der jeweilige Antragsteller Informationen veröffentlichen will. Denn Antragstellern, die ihre Anfrage über „Topf Secret“ stellen, kann eine Veröffentlichungsabsicht nicht einfach unterstellt werden, zumal keine automatisierte Veröffentlichung auf „Topf Secret“ erfolgt (siehe hierzu näher unten). Den Informationsanspruch wegen einer somit bloß hypothetischen Veröffentlichung zu verweigern, erscheint mit den Zielen des VIG unvereinbar. Abgesehen davon steht das VIG einer Veröffentlichung der herausgegebenen Informationen durch die privaten Antragsteller nicht entgegen, insbesondere ist eine Veröffentlichung im Internet nicht rechtsmissbräuchlich. Dass die Möglichkeit der anschließenden Veröffentlichung von Informationen durch die Antragsteller nicht zum Ausschluss eines Anspruchs nach dem VIG führt, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits explizit festgestellt (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 7 B 22-14, juris Rn. 12).“
Der von Ihnen zitierte Beschluss des BVerfG wird im Rechtsgutachten wie folgt eingeordnet:
„Fraglich ist, ob die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 (Az. 1 BvF 1/13) gestellten Anforderungen an die Vereinbarkeit der in § 40 Abs. 1a LFGB geregelten aktiven staatlichen Information der gesamtem „Öffentlichkeit“ mit Art. 12 Abs. 1 GG auf die hier in Rede stehende passive behördliche Information der einzelnen Antragsteller nach dem VIG übertragbar sind. Dies ist zu verneinen, wie auch der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. in einem Rundschreiben vom 29. Januar 2019 feststellt. Auch das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass etwaige Veröffentlichung der Informationen durch die privaten Antragsteller auf „Topf Secret“ kein der Behörde zurechenbares staatliches Informationshandeln darstellt und die zum amtlichen Informationshandeln nach § 40 Abs. 1a LFGB aufgestellten Maßgaben auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind (VG Mainz, Beschluss vom 5. April 2019 – 1 L 103/
19.MZ). Die Informationsherausgabe darf daher nicht im Wege einer einschränkenden Auslegung des VIG verweigert oder davon abhängig gemacht werden, dass die durch das BVerfG herausgearbeiteten Anforderungen an die staatliche Information nach § 40 Abs. 1a VIG gegeben sind.“
Das Rechtsgutachten kommt zu folgendem Ergebnis:
„Die vorliegende Prüfung komm[t] zu dem Ergebnis, dass die über „Topf Secret“ gestellten Informationsansprüche sowohl nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG als auch in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 VIG bestehen. Die Vorschriften des VIG werden durch § 40 Abs. 1a LFGB, der eine grundlegend andere Konstellation regelt, nicht verdrängt. Wegen der fehlenden Vergleichbarkeit finden auch die einschränkenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB auf über das Portal „Topf Secret“ gestellte Informationsansprüche keine Anwendung. Die Informationsanträge sind auch nicht rechtsmissbräuchlich oder wegen anderer Ausschlussgründe abzulehnen. Einer Veröffentlichung der herausgegebenen Informationen durch die privaten Antragsteller stehen weder das VIG noch das Verfassungsrecht entgegen. Ein wichtiger Grund zur Abweichung von der beantragten Art der Informationserteilung im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 2 VIG ist nicht ersichtlich.“
Für weitere Ausführungen zu diesem Ergebnis verweise ich auf das angehängte Rechtsgutachten.
Ich bitte Sie daher erneut, die angefragten Informationen wie beantragt per E-Mail zur Verfügung zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen