Kontrollbericht zu Hemmi's Schlemmerhütte, Kieselbronn

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Hemmi's Schlemmerhütte
Am Bühlwald 2
75249 Kieselbronn

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    25. Januar 2019
  • Frist
    27. März 2019
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landratsamt Enzkreis - Verbraucherschutz- und Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Hemmi's Schlemmerhütte, Kieselbronn [#49864]
Datum
25. Januar 2019 13:42
An
Landratsamt Enzkreis - Verbraucherschutz- und Veterinäramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Hemmi's Schlemmerhütte Am Bühlwald 2 75249 Kieselbronn 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall bitte ich um Mitteilung, damit ich entscheiden kann, ob ich meinen Antrag ggfls. zurücknehme. Einer Bescheidung des Antrags steht dies nicht entgegen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landratsamt Enzkreis - Verbraucherschutz- und Veterinäramt
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen hiermit den Eingang Ihrer Anfrage, die wir als Auskunftsersuchen nach…
Von
Landratsamt Enzkreis - Verbraucherschutz- und Veterinäramt
Betreff
Antwort: Kontrollbericht zu Hemmi's Schlemmerhütte, Kieselbronn [#49864]
Datum
28. Januar 2019 16:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen hiermit den Eingang Ihrer Anfrage, die wir als Auskunftsersuchen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) betrachten. Die gewünschten Informationen werden wir Ihnen nach vorheriger Anhörung des genannten Betriebs innerhalb eines Monats gebührenfrei zur Verfügung stellen. Sollte der Betrieb gegen die Auskunftserteilung Einwände erheben oder hiergegen sogar den Rechtsweg beschreiten, könnte sich die Bearbeitung der Anfrage um einen weiteren Monat verzögern. In Ihrem Antrag haben Sie zu Recht erwähnt, dass wir aufgrund § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG auf Nachfrage des betroffenen Betriebs verpflichtet sind, diesem gegenüber Namen und Anschrift des Antragstellers offenzulegen. Sie haben für diesen Fall gebeten, hierüber vorab informiert zu werden, damit Sie ggfls. entscheiden können, ob Sie Ihren Antrag zurücknehmen. Ein solcher, "unter Vorbehalt" gestellter Antrag kann aus folgenden, praktischen Gründen nicht bearbeitet werden: Im VIG ist nicht explizit festgelegt, zu welchem Zeitpunkt ein betroffener Betrieb eine Nachfrage bezüglich des Antragstellers an uns richten muss. Das heißt, dass der Betrieb grundsätzlich auch erst nach einer positiven Entscheidung über Ihren Antrag bzw. nach Übersendung der Kontrollberichte an Sie bei uns nachfragen könnte. Dann käme eine Rücknahme Ihres Antrags zu spät. Bei Abwägung Ihrer sich aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Rechte mit unserer gesetzlichen Verpflichtung, Auskunft über den Antragsteller zu erteilen, sind wir zum Ergebnis gelangt, dass das Recht auf Information nicht einseitig zugunsten des Antragstellers ausgelegt werden kann. Insofern könnte der Antrag nur bis unmittelbar vor der Auskunftserteilung wirksam zurückgenommen werden - falls der Betrieb bis dahin um Offenlegung Ihrer Identität gebeten hat. Sollten Sie angesichts dessen weiterhin nicht mit der evtl. Weitergabe Ihres Namens und Ihrer Adresse an den betroffenen Betrieb einverstanden sein, bitten wir innerhalb einer Woche um eine entsprechende schriftliche Nachricht. In diesem Fall betrachten wir Ihren Antrag allerdings als zurückgenommen. Im Übrigen erfolgt die Auskunftserteilung aus Datenschutzgründen auf dem Postweg. Für Rückfragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung. Mit freundlichen Grüßen