Kontrollbericht zu Hirsch, Hohenkemnath

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Hirsch
Erlheimer Straße 2
92289 Hohenkemnath

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. Oktober 2022
  • Frist
    8. November 2022
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landratsamt Amberg-Sulzbach - Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Hirsch, Hohenkemnath [#260073]
Datum
1. Oktober 2022 18:56
An
Landratsamt Amberg-Sulzbach - Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Hirsch Erlheimer Straße 2 92289 Hohenkemnath 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 260073 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260073/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Amberg-Sulzbach - Lebensmittelüberwachung
Sehr << Antragsteller:in >> der Eingang Ihres VIG-Antrags, mit dem Sie die Herausgabe von Information…
Von
Landratsamt Amberg-Sulzbach - Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Hirsch, Hohenkemnath [#260073]
Datum
18. Oktober 2022 09:02
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Sehr << Antragsteller:in >> der Eingang Ihres VIG-Antrags, mit dem Sie die Herausgabe von Informationen über die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen vom Betrieb Metzgerei mit Partyservice Hirsch, Erlheimer Str. 2, << Adresse entfernt >>, beantragen, wird bestätigt. In Ihrem Antrag haben Sie als Ihre Adresse bzw. Postanschrift << Adresse entfernt >>, << Adresse entfernt >>, angegeben. Das Schreiben über die Bestätigung Ihres VIG-Antrags war unter diese Adresse an Sie postalisch nicht zustellbar. Lt. Mitteilung des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde Ursensollen sind Sie weder unter dieser Anschrift noch sonst in Ursensollen einwohnmelderechtlich gemeldet. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG ist das LRA Amberg-Sulzbach verpflichtet, auf Verlangen des Lebensmittelunternehmers diesem Ihren Namen und Ihre korrekte melderechtliche Anschrift mitzuteilen. Dieser Verpflichtung kann das LRA Amberg-Sulzbach derzeit nicht nachkommen. Daher werden Sie um Mitteilung Ihrer tatsächlichen korrekten Wohnanschrift unter Übermittlung eines entsprechenden Nachweises gebeten. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann der Antrag wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG abgelehnt werden. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landratsamt Amberg-Sulzbach - Lebensmittelüberwachung
Sehr << Antragsteller:in >> mit beiliegender E-Mail vom 18.10.2022 wurde Ihnen der Eingang Ihres VIG-…
Von
Landratsamt Amberg-Sulzbach - Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Hirsch, Hohenkemnath [#260073]
Datum
2. November 2022 13:14
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> mit beiliegender E-Mail vom 18.10.2022 wurde Ihnen der Eingang Ihres VIG-Antrags vom 10.07.2019 bestätigt. Ferner wurde Sie um Mitteilung Ihrer tatsächlichen korrekten Wohnanschrift und um unter Übermittlung eines entsprechenden Nachweises gebeten. Insoweit wird im Einzelnen nochmals auf die Ausführungen in der o.g. E-Mail verwiesen. Dieser Aufforderung sind Sie nicht nachgekommen. Daher wird Ihr Antrag auf Informationsgewährung wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG abgelehnt. Mit freundlichen Grüßen