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Kontrollbericht zu Hotel-Restaurant Schünemann, Steinfurt

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Hotel-Restaurant Schünemann
Altenberger Straße 109
48565 Steinfurt

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. November 2019
  • Frist
    24. Dezember 2019
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte<< Anrede >> ich beantrage die Herausgabe …
An Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Hotel-Restaurant Schünemann, Steinfurt [#170853]
Datum
22. November 2019 16:17
An
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte<< Anrede >> ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Hotel-Restaurant Schünemann Altenberger Straße 109 48565 Steinfurt 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 170853 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/170853 Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Guten Tag <Information-entfernt> ich bestätige den Eingang Ihres Antrages vom 22.11.2019. Von der begehrten…
Von
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
Antwort: Kontrollbericht zu Hotel-Restaurant Schünemann, Steinfurt
Datum
27. November 2019 17:49
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag <Information-entfernt> ich bestätige den Eingang Ihres Antrages vom 22.11.2019. Von der begehrten Information sind Interessen Dritter betroffen, hier die Interessen des Betriebes. Das Verbraucherinformationsgesetz legt für solche Anträge ein bestimmtes Verfahren und bestimmte Fristen fest. Da hier Dritte zu beteiligen sind, ist über den Antrag innerhalb von 2 Monaten zu entscheiden. Das Verfahren ist in folgenden Schritten nacheinander abzuarbeiten: - Auswertung der entsprechenden Kontrollberichte mit Subsumtion der Feststellungen unter die entsprechenden Rechtsvorschriften, d. h. Bewertung der Feststellungen des Kontrollpersonals in Bezug auf Abweichungen vom Lebensmittelrecht, - Anhörung des betroffenen Lebensmittelbetriebes mit Gewährung einer angemessenen Anhörungsfrist, - Auswertung möglicher Bedenken, die im Rahmen der Anhörung vorgetragen werden, - Entscheidung über den Antrag in Form eines rechtsmittelfähigen Bescheides, der sowohl Ihnen als Antragsteller als auch dem Lebensmittelbetrieb als Betroffenen zuzustellen ist, - Informationsgewährung im Falle der Stattgabe des Antrages nach Ablauf der 1monatigen Rechtsmittelfrist. Hinweise Sofern es zur Informationsgewährung in Form der Kontrollberichte kommen wird, sind personenbezogene Daten zu schwärzen. Das gleiche gilt für Inhalte, die mit der eigentlichen Kontrolle nicht direkt zusammenhängen (z. B. Ergebnis von Beratungsgesprächen, Feststellungen im Betrieb, die keine Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen darstellen usw.). Denn die Informationserteilung ist auf festgestellte nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen beschränkt. Die Gewährung der Informationen ist gebührenfrei, soweit der Verwaltungsaufwand 1.000 ? nicht übersteigt. Soweit vom betreffenden Betrieb der Klageweg nicht beschritten wird, wird diese Grenze bei Einzelanträge in der Regel nicht erreicht und die Auskunft bleibt gebührenfrei. Wenn das Rechtsmittel der Klage eingelegt wird, kann ich Ihnen zu dem entstehenden Verwaltungsaufwand keine konkreten Angaben machen, dann hängt der Aufwand wesentlich von möglichen Anwalts- und Gerichtskosten sowie dem Zeitaufwand in meiner Behörde ab. Freundliche Grüße
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Antwort: Kontrollbericht zu Betrieben der Firmengruppe apetito Guten Tag <Information-entfernt> mit Ihrer E…
Von
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
Antwort: Kontrollbericht zu Betrieben der Firmengruppe apetito
Datum
27. November 2019 17:55
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag <Information-entfernt> mit Ihrer E-Mail vom 19.11.2019 haben Sie die Ernsthaftigkeit Ihrer Antragstellung deutlich gemacht. Von der begehrten Information sind Interessen Dritter betroffen, hier die Interessen der Betriebe. Das Verbraucherinformationsgesetz legt für solche Anträge ein bestimmtes Verfahren und bestimmte Fristen fest. Da hier Dritte zu beteiligen sind, ist über den Antrag innerhalb von 2 Monaten zu entscheiden. Das Verfahren ist in folgenden Schritten nacheinander abzuarbeiten: - Auswertung der entsprechenden Kontrollberichte mit Subsumtion der Feststellungen unter die entsprechenden Rechtsvorschriften, d. h. Bewertung der Feststellungen des Kontrollpersonals in Bezug auf Abweichungen vom Lebensmittelrecht, - Anhörung des betroffenen Lebensmittelbetriebes mit Gewährung einer angemessenen Anhörungsfrist, - Auswertung möglicher Bedenken, die im Rahmen der Anhörung vorgetragen werden, - Entscheidung über den Antrag in Form eines rechtsmittelfähigen Bescheides, der sowohl Ihnen als Antragsteller als auch dem Lebensmittelbetrieb als Betroffenen zuzustellen ist, - Informationsgewährung im Falle der Stattgabe des Antrages nach Ablauf der 1monatigen Rechtsmittelfrist. Hinweise Sofern es zur Informationsgewährung in Form der Kontrollberichte kommen wird, sind personenbezogene Daten zu schwärzen. Das gleiche gilt für Inhalte, die mit der eigentlichen Kontrolle nicht direkt zusammenhängen (z. B. Ergebnis von Beratungsgesprächen, Feststellungen im Betrieb, die keine Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen darstellen usw.). Denn die Informationserteilung ist auf festgestellte nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen beschränkt. Die Gewährung der Informationen ist gebührenfrei, soweit der Verwaltungsaufwand 1.000 ? nicht übersteigt. Den Aufwand für die Ermittlung der Betriebe, die Bewertung vieler Kontrollberichte, der entsprechenden Verwaltungsverfahren und etwaiger Klageverfahren mit dem Verwaltungsaufwand in meiner Behörde kann ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzen. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antwort: Kontrollbericht zu Betrieben der Firmengruppe apetito [#170853] Sehr geehrte<< Anrede >>
An Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: Kontrollbericht zu Betrieben der Firmengruppe apetito [#170853]
Datum
4. Dezember 2019 17:01
An
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Ich weise Sie darauf hin, dass Sie, sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, mich vorab über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen informieren müssen und mir daraufhin die Möglichkeit einräumen müssen, meinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken. Nach Ihrer Darstellung gehe ich aktuell jedoch davon aus, dass mein Antrag gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Weiterbearbeitung meines Antrags. Zudem erlaube ich mir folgende Klarstellung: Sofern das betroffene Unternehmen gegen die Herausgabe der Informationen klagt und obsiegt, sind die Anwalts- und Gerichtskosten von Ihrer Behörde zu tragen. Auch ein aufgrund des Verfahrens erhöhter Verwaltungsaufwand darf nicht mir als Antragsteller in Rechnung gestellt werden. Der Verwaltungsvorgang, bei welchem etwaige Gebühren entstehen könnten, ist mit der Bescheidung abgeschlossen. Alles darauf Folgende (z.B. ein etwaiges Gerichtsverfahren) ist gesondert zu betrachten und nicht Teil der möglichen Gebühren für einen VIG-Antrag. Ich bitte Sie dahingehend, Ihre Antwortvorlage für VIG-Anträge zu überarbeiten, um keine Irritationen bei Bürgerinnen und Bürgern hervorzurufen. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 170853 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/170853 Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Guten Tag <Information-entfernt> aufgrund Ihres Antrages vom 22.11.2019 teile ich Ihnen mit, dass die beid…
Von
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
Antwort: Kontrollbericht zu Hotel-Restaurant Schünemann, Steinfurt [#170853]
Datum
20. Dezember 2019 09:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag <Information-entfernt> aufgrund Ihres Antrages vom 22.11.2019 teile ich Ihnen mit, dass die beiden letzten Kontrollen am 22.05.2019 und 26.06.2017 stattgefunden haben. Nach Auswertung der Kontrollberichte kann ich Ihnen mitteilen, dass keine unzulässigen Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen festgestellt wurden. Freundliche Grüße

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Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Antwort: AW: Antwort: Kontrollbericht zu Betrieben der Firmengruppe apetito [#170853] Guten Tag <Information-en…
Von
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
Antwort: AW: Antwort: Kontrollbericht zu Betrieben der Firmengruppe apetito [#170853]
Datum
24. Januar 2020 10:35
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Guten Tag <Information-entfernt> Sie haben einen Antrag nach dem VIG zu einer Lebensmittelunternehmensgruppe mit mehreren Unternehmen bezüglich der Herausgabe der jeweils letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen gestellt. Der Stand des Verfahrens ist jetzt soweit, dass nach rechtlicher Bewertung der Feststellungen in den Kontrollberichten und nach Bewertung der Einwendungen des Lebensmittelbetriebes über Ihren Antrag entschieden werden kann. In Ihrem Antrag hatten Sie um eine Mitteilung gebeten, wenn die Auskunftserteilung gebührenpflichtig sein sollte. Nach § 7 Abs. 1 VIG bin ich ohnehin verpflichtet, Sie über die Höhe von Gebühren und Auslagen zu informieren. Danach muss ich Sie auch auf die Möglichkeit hinweisen, dass Sie Ihren Antrag zurücknehmen oder einschränken können. Daher gebe ich Ihnen folgende Informationen hierzu: Gebühren sind nach § 7 Abs. 1 VIG zu erheben, wenn der Verwaltungsaufwand 1.000 ? übersteigt. Der Verwaltungsaufwand ist nach Tarifstelle 23.14.2 i. V. m. Tarifstelle 23.0.1 der AllgVerwGebO NRW nach den ?Richtwerten für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen nach Zeitaufwand zu ermittelnden Verwaltungsgebühren? zu berechnen und beträgt derzeit 70 ?/Std. für die Laufbahngruppe 2 (ab 1. Einstiegsamt) und 84 ? für die Laufbahngruppe 2 (ab 2. Einstiegsamt). Die zweite Kategorie kommt zum Tragen, wenn ein Sachverständiger der Lebensmittelüberwachung einen Verstoß fachlich zu bewerten hat und wenn ein Jurist im Rechtsverfahren beteiligt ist. Für die Eingangsbearbeitung Ihres Antrages, Eingangsbestätigung, Recherche der zur Unternehmensgruppe gehörenden Lebensmittelunternehmen, Heraussuchen, Durchsicht und Schwärzen der betreffenden Kontrollberichte, Erstbewertung von Abweichungen, Anhörungsschreiben an den Lebensmittelunternehmer und erste Sichtung der Einlassung der Lebensmittelunternehmer ist bislang ein Aufwand von 317,33 ? entstanden Ein Kontrollbericht enthält zunächst erst einmal alle Feststellungen, die das Kontrollpersonal vor Ort trifft. Ein Kontrollbericht enthält also nicht nur Verstöße, sondern auch positive Feststellung, Beratungsergebnisse usw. Eine rechtliche Bewertung von Feststellungen findet nur bei nennenswerten Verstößen statt, wenn ein verwaltungsrechtliches Verfahren durchgeführt wird. Das ist hier bei allen in Betracht kommenden Kontrollen nicht der Fall gewesen. Aufgrund Ihres Antrages hat eine fachliche Erstbewertung der Feststellungen im Rahmen des Anhörungsverfahrens stattgefunden. Vor einer endgültigen Entscheidung, ob die verbliebenen Feststellungen in rechtlicher Hinsicht eine Abweichung darstellen, ist eine juristische Subsumtion und Dokumentation vorzunehmen. Das bedeutet, dass rechtssicher festzustellen ist, ob bei der einzelnen Feststellung eine Abweichung von einer konkreten lebensmittelrechtlichen Vorgabe vorliegt und ob die seinerzeit erhobene Beweislage dazu ausreicht. Die Erforderlichkeit einer solchen Subsumtion ist noch jüngst in oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen eindeutig gefordert worden. Hierzu rechne ich mit 2 ? 4 Stunden x 70 ? = 140 ? 280 ?. Außerdem haben die Unternehmen im Rahmen der Anhörung durch einen Rechtsanwalt eine Vielzahl rechtliche Einwände gegen eine Herausgabe der beantragten Information vorgetragen. Im Rahmen der Entscheidungsfindung sind diese Einwände eingehend zu prüfen und - sollten sie nicht erfolgreich sein - die Auseinandersetzung mit diesen Argumenten in einem entsprechenden Bescheid darzulegen. Der Zeitaufwand dafür ist im Voraus schwer einzuschätzen, ich gehe von 6 ? 8 Stunden x 70 ? = 420 ? 560 ? aus. Damit würde der Gesamtaufwand möglicherweise die Grenze von 1.000 ? erreichen. Bleibt der Aufwand unter 1.000 ?, fällt dieser Aufwand der Allgemeinheit zur Last. Ich kann im Voraus jedoch nicht ausschließen, dass diese Prüfungen auch länger dauern und der Gesamtaufwand diese Grenze deutlich überschreitet. In diesem Falle wäre Ihnen der Gesamtaufwand vollständig in Form einer Gebühr aufzuerlegen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass seitens der Unternehmensgruppe bereits im Vorfeld ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen tätig ist. Da offenbar beide Seite ein sehr starkes Interesse haben, ist für mich nicht auszuschließen, dass ? egal wie die Entscheidung des Kreises Steinfurt ausfällt ? eine der beiden Parteien den Rechtsweg der Klage beschreiten wird. Im Falle eines Klageverfahrens wird der weitere Aufwand für die Bearbeitung von Schriftsätzen nach allgemeiner Erfahrung in jedem Falle so hoch sein, dass der Gesamtaufwand durch Ihren Antrag die Grenze von 1.000 ? überschreiten wird. Da der weitere Aufwand von den geschilderten Umständen abhängt, kann ich Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt keine genauere Prognose zu einer Gebührenerhebung aufzeigen. Sobald die Entscheidung gefällt und der Bescheid bekannt gegeben ist, steht der Klageweg für beide Parteien offen, so dass der weitere Verlauf dann nicht mehr von mir oder der anderen Partei gestoppt werden kann. Deshalb ist es an Ihnen, jetzt zu entscheiden, ob Ihr Antrag an dieser Stelle weiter bearbeitet werden soll. Bitte teilen Sie mir Ihre Entscheidung mit. Freundliche Grüße
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.