Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Guten Tag <Information-entfernt>
Sie haben einen Antrag nach dem VIG zu einer
Lebensmittelunternehmensgruppe mit mehreren Unternehmen bezüglich der
Herausgabe der jeweils letzten beiden lebensmittelrechtlichen
Betriebsüberprüfungen gestellt. Der Stand des Verfahrens ist jetzt soweit,
dass nach rechtlicher Bewertung der Feststellungen in den
Kontrollberichten und nach Bewertung der Einwendungen des
Lebensmittelbetriebes über Ihren Antrag entschieden werden kann. In Ihrem
Antrag hatten Sie um eine Mitteilung gebeten, wenn die Auskunftserteilung
gebührenpflichtig sein sollte. Nach § 7 Abs. 1 VIG bin ich ohnehin
verpflichtet, Sie über die Höhe von Gebühren und Auslagen zu informieren.
Danach muss ich Sie auch auf die Möglichkeit hinweisen, dass Sie Ihren
Antrag zurücknehmen oder einschränken können. Daher gebe ich Ihnen
folgende Informationen hierzu:
Gebühren sind nach § 7 Abs. 1 VIG zu erheben, wenn der Verwaltungsaufwand
1.000 ? übersteigt. Der Verwaltungsaufwand ist nach Tarifstelle 23.14.2 i.
V. m. Tarifstelle 23.0.1 der AllgVerwGebO NRW nach den ?Richtwerten für
die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach
dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen nach Zeitaufwand zu
ermittelnden Verwaltungsgebühren? zu berechnen und beträgt derzeit 70
?/Std. für die Laufbahngruppe 2 (ab 1. Einstiegsamt) und 84 ? für die
Laufbahngruppe 2 (ab 2. Einstiegsamt). Die zweite Kategorie kommt zum
Tragen, wenn ein Sachverständiger der Lebensmittelüberwachung einen
Verstoß fachlich zu bewerten hat und wenn ein Jurist im Rechtsverfahren
beteiligt ist.
Für die Eingangsbearbeitung Ihres Antrages, Eingangsbestätigung, Recherche
der zur Unternehmensgruppe gehörenden Lebensmittelunternehmen,
Heraussuchen, Durchsicht und Schwärzen der betreffenden Kontrollberichte,
Erstbewertung von Abweichungen, Anhörungsschreiben an den
Lebensmittelunternehmer und erste Sichtung der Einlassung der
Lebensmittelunternehmer ist bislang ein Aufwand von 317,33 ? entstanden
Ein Kontrollbericht enthält zunächst erst einmal alle Feststellungen, die
das Kontrollpersonal vor Ort trifft. Ein Kontrollbericht enthält also
nicht nur Verstöße, sondern auch positive Feststellung,
Beratungsergebnisse usw. Eine rechtliche Bewertung von Feststellungen
findet nur bei nennenswerten Verstößen statt, wenn ein
verwaltungsrechtliches Verfahren durchgeführt wird. Das ist hier bei allen
in Betracht kommenden Kontrollen nicht der Fall gewesen. Aufgrund Ihres
Antrages hat eine fachliche Erstbewertung der Feststellungen im Rahmen des
Anhörungsverfahrens stattgefunden. Vor einer endgültigen Entscheidung, ob
die verbliebenen Feststellungen in rechtlicher Hinsicht eine Abweichung
darstellen, ist eine juristische Subsumtion und Dokumentation vorzunehmen.
Das bedeutet, dass rechtssicher festzustellen ist, ob bei der einzelnen
Feststellung eine Abweichung von einer konkreten lebensmittelrechtlichen
Vorgabe vorliegt und ob die seinerzeit erhobene Beweislage dazu ausreicht.
Die Erforderlichkeit einer solchen Subsumtion ist noch jüngst in
oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen eindeutig gefordert worden.
Hierzu rechne ich mit 2 ? 4 Stunden x 70 ? = 140 ? 280 ?.
Außerdem haben die Unternehmen im Rahmen der Anhörung durch einen
Rechtsanwalt eine Vielzahl rechtliche Einwände gegen eine Herausgabe der
beantragten Information vorgetragen. Im Rahmen der Entscheidungsfindung
sind diese Einwände eingehend zu prüfen und - sollten sie nicht
erfolgreich sein - die Auseinandersetzung mit diesen Argumenten in einem
entsprechenden Bescheid darzulegen. Der Zeitaufwand dafür ist im Voraus
schwer einzuschätzen, ich gehe von 6 ? 8 Stunden x 70 ? = 420 ? 560 ? aus.
Damit würde der Gesamtaufwand möglicherweise die Grenze von 1.000 ?
erreichen. Bleibt der Aufwand unter 1.000 ?, fällt dieser Aufwand der
Allgemeinheit zur Last. Ich kann im Voraus jedoch nicht ausschließen, dass
diese Prüfungen auch länger dauern und der Gesamtaufwand diese Grenze
deutlich überschreitet. In diesem Falle wäre Ihnen der Gesamtaufwand
vollständig in Form einer Gebühr aufzuerlegen.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass seitens der Unternehmensgruppe
bereits im Vorfeld ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen
tätig ist. Da offenbar beide Seite ein sehr starkes Interesse haben, ist
für mich nicht auszuschließen, dass ? egal wie die Entscheidung des
Kreises Steinfurt ausfällt ? eine der beiden Parteien den Rechtsweg der
Klage beschreiten wird. Im Falle eines Klageverfahrens wird der weitere
Aufwand für die Bearbeitung von Schriftsätzen nach allgemeiner Erfahrung
in jedem Falle so hoch sein, dass der Gesamtaufwand durch Ihren Antrag die
Grenze von 1.000 ? überschreiten wird.
Da der weitere Aufwand von den geschilderten Umständen abhängt, kann ich
Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt keine genauere Prognose zu einer
Gebührenerhebung aufzeigen.
Sobald die Entscheidung gefällt und der Bescheid bekannt gegeben ist,
steht der Klageweg für beide Parteien offen, so dass der weitere Verlauf
dann nicht mehr von mir oder der anderen Partei gestoppt werden kann.
Deshalb ist es an Ihnen, jetzt zu entscheiden, ob Ihr Antrag an dieser
Stelle weiter bearbeitet werden soll. Bitte teilen Sie mir Ihre
Entscheidung mit.
Freundliche Grüße