Kontrollbericht zu Hoyer Tank-Treff Osterweddingen, Sülzetal

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Hoyer Tank-Treff Osterweddingen
Alte Kreisstraße
39171 Sülzetal

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Ergebnis der Anfrage

Ich habe nicht erfahren, da diese Behörde sich weigert unsignierte E-Mails zu empfangen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    28. Februar 2019
  • Frist
    2. April 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Hoyer Tank-Treff Osterweddingen, Sülzetal [#59742]
Datum
28. Februar 2019 21:16
An
Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Hoyer Tank-Treff Osterweddingen Alte Kreisstraße 39171 Sülzetal 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Amtliche Lebensmittelüberwachung - hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Amtliche Lebensmittelüb…
Von
Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Betreff
Amtliche Lebensmittelüberwachung - hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Datum
4. März 2019 15:09
Status
Anfrage abgeschlossen

Topf Secret Formerfordernis

Offenbar akzeptiert die Behörde Anfragen nur per Post, nicht per E-Mail. Das ist rechtswidrig. Nach dem Gesetz sind auch E-Mails erlaubt.

Amtliche Lebensmittelüberwachung hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist bei uns eingegangen. Bezüglich Ihres Auskunftsersuchens weise ich auf Folgendes hin: Eine Anfrage per E-Mail ist unzulässig, da es sich um ein förmliches Verwaltungsverfahren handelt, das nach § 4 VIG eine Antragstellung erfordert. Ihr Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn er schriftlich per Post bei uns eingegangen ist. Des Weiteren weise ich darauf hin, dass eine Aktenauskunft gebührenpflichtig ist, da hier zusätzlich Personal und Zeit gebunden werden. Die Mindesthöhe können Sie der in der Anlage angefügten Verbraucherinformationsgebührenverordnung (VIGGebV) unter § 1 entnehmen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 VIG ist dem betroffenen Betrieb Name und Anschrift des Antragstellers offen zu legen. Der Antrag wird nur unter Angabe einer vollständigen korrekten ladungsfähigen Adresse bearbeitet, sodass ein Kostenfestsetzungsbescheid für die Bearbeitung zugestellt werden kann. In der Anlage habe ich Ihnen zusätzlich das VIG angefügt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Amtliche Lebensmittelüberwachung - hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz [#59742] Sehr geehr…
An Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Amtliche Lebensmittelüberwachung - hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz [#59742]
Datum
4. März 2019 16:18
An
Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Mitteilung. Ich gehe davon aus, dass mein Antrag den Antragsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 VIG entspricht. Entgegen Ihrer Auffassung besteht gerade kein Formerfordernis einer schriftlichen Antragstellung, denn die begehrten Informationen werden „auf Antrag teilt“. Ein schriftlicher Antrag ist nicht erforderlich, so dass Anträge auf Informationszugang nach VIG auch mündlich, telefonisch oder eben per E-Mail gestellt werden können. Ich bitte um Weiterbearbeitung meines Antrags. Freundliche Grüße Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 59742 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Amtliche Lebensmittelüberwachung - hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrtAntragstelle…
Von
Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Betreff
Amtliche Lebensmittelüberwachung - hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Datum
5. März 2019 07:39
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in bei der Beantwortung Ihres Auskunftersuchens ist ein Fehler aufgetreten. Meine E-Mail vom 04.03.2019 an Sie ist gegenstandslos. Bezüglich der Form der Antragstellung weise ich jedoch auf folgende Umstände hin: Die Antragstellung per E-Mail ist beim Landkreis Börde nicht zulässig, da der Landkreis Börde keine elektronische Antragstellung ermöglicht. Die elektronischen - also per E-Mail beantragten Anliegen können nicht mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Sie haben jedoch alternativ die Möglichkeit, Ihren Antrag per Fax an unsere Behörde zu senden, wenn der Antrag mit einer handschriftlichen Unterschrift versehen ist. Der Landkreis Börde verweist auf seinen offiziellen Schreiben sowie auf seiner Homepage darauf, dass die E-Mail-Kommunikation nur für formlose Mitteilungen ohne elektronische Signatur (vergl. Postkarte) verwendet werden kann. Eine entsprechende Zugangseröffnung nach § 3a VwVfG ist noch nicht eingerichtet. Das Antwortschreiben zu Ihrem Antrag wurde juristisch mit unserem Rechtsamt abgestimmt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Amtliche Lebensmittelüberwachung - hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz [#59742] Sehr geehr…
An Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Amtliche Lebensmittelüberwachung - hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz [#59742]
Datum
10. März 2019 19:41
An
Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Mitteilung. Ich gehe davon aus, dass mein Antrag den Antragsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 VIG entspricht. Entgegen Ihrer Auffassung besteht gerade kein Formerfordernis einer schriftlichen Antragstellung, denn die begehrten Informationen werden „auf Antrag teilt“. Ein schriftlicher Antrag ist nicht erforderlich, so dass Anträge auf Informationszugang nach VIG auch mündlich, telefonisch oder eben per E-Mail gestellt werden können. Ich bitte um Weiterbearbeitung meines Antrags. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 59742 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Amtliche Lebensmittelüberwachung - hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz [#59742] Sehr geehrtAnt…
Von
Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Betreff
Amtliche Lebensmittelüberwachung - hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz [#59742]
Datum
12. März 2019 10:42
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in bezüglich der Form der Antragstellung weise ich jedoch auf folgende Umstände hin: Die Antragstellung per E-Mail ist beim Landkreis Börde nicht zulässig, da der Landkreis Börde keine elektronische Antragstellung ermöglicht. Die elektronischen - also per E-Mail beantragten Anliegen können nicht mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Sie haben jedoch alternativ die Möglichkeit, Ihren Antrag per Fax an unsere Behörde zu senden, wenn der Antrag mit einer handschriftlichen Unterschrift versehen ist. Der Landkreis Börde verweist auf seinen offiziellen Schreiben sowie auf seiner Homepage darauf, dass die E-Mail-Kommunikation nur für formlose Mitteilungen ohne elektronische Signatur (vergl. Postkarte) verwendet werden kann. Eine entsprechende Zugangseröffnung nach § 3a VwVfG ist noch nicht eingerichtet. Das Antwortschreiben zu Ihrem Antrag wurde juristisch mit unserem Rechtsamt abgestimmt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Amtliche Lebensmittelüberwachung - hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz [#59742] Sehr geehr…
An Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Amtliche Lebensmittelüberwachung - hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz [#59742]
Datum
1. April 2019 10:58
An
Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Mitteilung. Ich gehe davon aus, dass mein Antrag den Antragsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 VIG entspricht. Entgegen Ihrer Auffassung besteht gerade kein Formerfordernis einer schriftlichen Antragstellung, denn die begehrten Informationen werden „auf Antrag teilt“. Ein schriftlicher Antrag ist nicht erforderlich, so dass Anträge auf Informationszugang nach VIG auch mündlich, telefonisch oder eben per E-Mail gestellt werden können. Ich bitte um Weiterbearbeitung meines Antrags. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 59742 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Amtliche Lebensmittelüberwachung - hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz [#59742] Sehr geehrtAnt…
Von
Landkreis Börde - Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Betreff
Amtliche Lebensmittelüberwachung - hier: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz [#59742]
Datum
2. April 2019 13:02
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in bezüglich Ihrer Anfrage weisen wir auf Folgendes hin: 1. Die Antragstellung per E-Mail ist beim Landkreis Börde nicht zulässig, da der Landkreis Börde keine elektronische Antragstellung ermöglicht. Die elektronischen - also per E-Mail beantragten Anliegen können nicht mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Eine Eröffnung der elektronischen Antragstellung nach § 3 a VwVfG Abs. 1 ist in unserem Landkreis noch nicht erfolgt. 2. Sollten Sie zukünftig beabsichtigen, in der vom Landkreis Börde akzeptierten Form einen Antrag auf Herausgabe von Kontrollberichten zu stellen, verweise ich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Regensburg, Beschluss v. 15.03.2019 – RN 5 S 19.189. Ich zitiere einen Auszug aus den Gründen (Nr. 6) des Beschlusses: "Das VIG sehe eine Veröffentlichung der behördlichen Informationen über das Internet durch die Verbraucher bzw. durch foodwatch/FragDenStaat aber gerade nicht vor. Auf Grundlage des VIG erlangte behördliche Informationen seien ausschließlich für den Beigeladen bestimmt und dürfen nicht über das Internet veröffentlicht werden. Zudem ermächtige § 40 Abs. 1 a LFGB ausschließlich die zuständige Behörde zur Veröffentlichung von Hygienemängeln unter den dort genannten Voraussetzungen. Dabei müssen die hohen verfassungsrechtlichen Hürden beachtet werden, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. März 2018 aufgezeigt habe." 3. Unter der von Ihnen angegebenen Adresse befindet sich laut unserer Datenbank aktuell keine Hoyer Tankstelle. In Ermangelung dessen kann Ihr Antrag ohnehin nicht bearbeitet werden. Mit freundlichen Grüßen