Kontrollbericht zu icoffee, Berlin

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
icoffee
Brückenstraße 9
<< Adresse entfernt >>

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    16. Januar 2019
  • Frist
    19. März 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

Stefan Wehrmeyer
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin Details
Von
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Betreff
Kontrollbericht zu icoffee, Berlin [#44313]
Datum
16. Januar 2019 18:47
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: icoffee Brückenstraße 9 10179 Berlin 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Einer Weitergabe von personenbezogenen Daten an andere Dritte, insbesondere an den angesprochenen Betrieb, widerspreche ich ausdrücklich gemäß Art. 21 DSGVO. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stefan Wehrmeyer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stefan Wehrmeyer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Sehr geehrter Antragsteller, hiermit wird der Eingang Ihres o.a. Antrages vom 16.01.2019 bestätigt. Der von Ihnen …
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Betreff
AW: Kontrollbericht zu icoffee, Berlin [#44313]
Datum
29. Januar 2019 11:29
Status
Warte auf Antwort

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Sehr geehrter Antragsteller, hiermit wird der Eingang Ihres o.a. Antrages vom 16.01.2019 bestätigt. Der von Ihnen benannte Betrieb wird zu Ihrem Antrag und der Beantwortung gemäß § 5 VIG angehört. Es wird darauf hingewiesen, dass dem Betrieb gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 VIG auf Nachfrage Ihr Name und Ihre Anschrift offen zu legen sind. Sie haben der Datenweitergabe gemäß Artikel 21 Datenschutzgrundverordnung widersprochen. Hierzu haben Sie aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, das Recht, Ihre besondere Situation haben Sie jedoch nicht dargelegt. Hierzu erhalten Sie die Gelegenheit, sich innerhalb einer Woche zu äußern. Bisher ist Ihr Widerspruch unbegründet. Neben Ihrer Anfrage haben wir eine Vielzahl ähnlicher Anfragen erhalten, daher ist mit einer längeren Bearbeitungszeit Ihres Antrages zu rechnen. Bitte sehen Sie aufgrund dessen von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Anfrage ab. Es ist davon auszugehen, dass Ihr Antrag auf Auskunftserteilung gebührenfrei ist. Sollten Sie mehrere Anträge gestellt haben, kann eine Gebühr entsprechend des entstandenen Zeitaufwandes erhoben werden. Die Beantwortung erfolgt aus Datenschutzgründen nur postalisch, dies ist nur möglich, wenn Ihre Adresse vollständig ist. Mit freundlichen Grüßen
Stefan Wehrmeyer
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre Mitteilung. Ich weise Sie daraufhin, dass Sie gem. § 5 Abs. 2…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin Details
Von
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Betreff
AW: Kontrollbericht zu icoffee, Berlin [#44313]
Datum
29. Januar 2019 11:57
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre Mitteilung. Ich weise Sie daraufhin, dass Sie gem. § 5 Abs. 2 S. 4 VIG meine persönlichen Daten nur auf ausdrückliche Nachfrage des betroffenen Betriebes weitergeben dürfen und dies bisher nicht geschehen ist. Ich bitte Sie daher, meinen Antrag weiter zu bearbeiten. Sollte der betroffene Betrieb tatsächlich eine solche Nachfrage stellen, bitte ich um diesbezügliche Information, damit ich entscheiden kann, ob ich meinen Antrag ggf. zurücknehmen werde. Ich gehe davon aus, dass bis dahin der Bescheidung des Antrags keine zureichenden Gründe entgegenstehen. Mit freundlichen Grüßen Stefan Wehrmeyer Anfragenr: 44313 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Stefan Wehrmeyer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Kein Nachrichtentext
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Datum
20. Mai 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
2,0 MB
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Kein Nachrichtentext
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Datum
21. November 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
395,8 KB
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Kein Nachrichtentext
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Datum
28. Februar 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
339,1 KB
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Kein Nachrichtentext
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Datum
29. April 2020
Status
Warte auf Antwort

Widerspruch gegen Einsicht

Wahrscheinlich hat die Behörde Ihnen nur Akteneinsicht angeboten, obwohl Sie die Übersendung der Kontrollberichte beantragt hatten. Das ist rechtswidrig! Sie können unsere Widerspruchs-Vorlage nutzen und per Post an die Behörde senden.

geschwärzt
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Stefan Wehrmeyer
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) [#44313]
Ihr Geschäftszeichen: Ord 3 300 / VIG 123/2019 Sehr …
An Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin Details
Von
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Betreff
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) [#44313]
Datum
28. Mai 2020 16:02
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Geschäftszeichen: Ord 3 300 / VIG 123/2019 Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom 29.04.2020 hinsichtlich meiner Anfrage „Kontrollbericht zu icoffee, Berlin“ Widerspruch ein, soweit die Informationserteilung per Akteneinsicht erfolgen soll. Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen: Zwar geben Sie meinem Antrag auf Informationszugang nach dem VIG statt. Sie stellen jedoch den Zugang zu den Kontrollberichten lediglich durch Einsichtnahme in den Räumen Ihres Amtes in Aussicht. Dies entspricht nicht meinem Antrag. Bei den über „Topf Secret“ gestellten Informationsanträgen wird um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gebeten. Gem. § 6 Abs. 1 S. 2 VIG ist die Behörde grundsätzlich an die vom Antragsteller erbetene Form des Informationszugangs gebunden. Die Abweichung von der beantragten Zugangsart ist als Ablehnung zu qualifizieren (BeckOK InfoMedienR/Rossi, 26. Ed. 1.5.2019, VIG § 6 Rn. 5). Diese Ablehnung ist rechtswidrig und verletzt mich in meinen Rechten. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1, 2 VIG ist der Informationszugang vorrangig auf die Art zu gewähren, die der Antragsteller in seinem Antrag begehrt hat. Eine Informationserteilung auf andere Art darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wie das Bundesverwaltungsgericht zur vergleichbaren Vorschrift des § 4 Abs. 1 UIG a.F. festgestellt hat, sind an das Vorliegen eines gewichtigen Grundes strenge Anforderungen zu stellen: So müssen bei der Ermessensentscheidung über die Art der Informationsgewährung die Ziele des Informationsgesetzes berücksichtigt werden. Mit Blick auf den Zweck der Umweltinformationsrichtlinie – die, ebenso wie das hier in Frage stehende VIG, möglichst ungehinderten Informationszugang ermöglichen will – komme den Wünschen des Antragstellers besondere Bedeutung zu. (BVerwG, Urteil vom 06. Dezember 1996 – 7 C 64/95, juris Rn. 14-16 zu § 4 Abs. 1 UIG a.F.). 1. Sie behaupten, ein solcher wichtiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 VIG liege vor. Zur Begründung führen Sie aus, dass Sie gem. Art. 20 GG verpflichtet seien, die Grundrechte der betroffenen Betriebe zu beachten (dazu unter a.). Außerdem könnten Sie die Unterlagen mangels technischer Möglichkeiten der verschlüsselten Versendung i.S. des Art. 32 DS-GVO nicht elektronisch zur Verfügung stellen (dazu unter b.). Sie verweisen auf die mögliche Veröffentlichung der Unterlagen und konstatieren, dass ein möglicher zivilrechtlicher Schutz des Unternehmens zu spät kommen könnte (dazu unter c.). Außerdem habe eine solche Veröffentlichung im Ergebnis eine mit aktiver staatlicher Information der Öffentlichkeit vergleichbare Breitenwirkung, die zu verhindern sei (dazu unter d.). a. Ihre Ausführungen sind insofern richtig, als Sie gem. Art. 20 GG an Gesetz und Recht gebunden sind. Gerade diese Gesetzesbindung hindert Sie daran, meine Rechte als Verbraucher willkürlich zu beschneiden. Genau dies tun Sie jedoch, wenn Sie meinen umfassend gewährten Informationsanspruch entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung verkürzen. Ihre Einwände bezüglich der Grundrechte betroffener Betriebe wurden unter anderem durch das Bundesverwaltungsgericht längst entkräftet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil im Sommer 2019 (BVerwG, Urteil vom 29.08.2019, Az: 7 C 29.17) den Informationszugangsanspruch nach dem VIG grundlegend gestärkt und dabei auch zu dessen Verfassungsmäßigkeit Stellung genommen. Zwar ist nach dem Bundesverwaltungsgericht die Information nach dem VIG als Eingriff in die Berufsfreiheit zu qualifizieren, wobei dieser Grundrechtseingriff dadurch relativiert wird, dass die betroffenen Unternehmen die negativen Öffentlichkeitsinformationen durch rechtswidriges Verhalten selbst veranlasst haben. Allerdings ist der Eingriff gerechtfertigt. Die Verbraucherinformation dient legitimen Zwecken des Verbraucherschutzes, ist erforderlich und auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Es ist angemessen, die Interessen des Unternehmens im Fall eines im Raum stehenden Rechtsverstoßes hinter die Schutz- und Informationsinteressen der Verbraucher und Verbraucherinnen zurücktreten zu lassen. Die Schutzvorkehrungen des VIG, insbesondere die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Zweifeln an der Richtigkeit aus § 6 Abs. 3 S. 2 VIG, sind zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ausreichend (BVerwG, a.a.O., Rn. 48-53). Es folgten Entscheidungen mehrerer Oberverwaltungsgerichte zu „Topf Secret“, die den umfassenden Informationsanspruch der Antragstellerinnen und Antragsteller ebenfalls eindeutig bejahten (vgl. VGH Baden-Württemberg, 10 S 1891/19, 10 S 2077/19, 10 S 2078/19, 10 S 2614/19, 10 S 2647/19, 10 S 2685/19 und 10 S 2687/19; ; OVG NRW, 15 B 1000/19 und 15 B 814/19; Niedersächsisches OVG, 2 ME 707/19). Auch der VGH Baden-Württemberg fand eindeutige Worte zur Frage der Grundrechte betroffener Betriebe: „Das Grundrecht der Berufsfreiheit vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht.“ b. Ihr Hinweis auf Art. 32 DSGVO ist gänzlich fernliegend. Zunächst ist bereits fraglich, inwieweit Art. 32 DSGVO überhaupt auf die öffentliche Verwaltung Anwendung findet. Art. 32 DSGVO ist in jedem Fall nur im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar. „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Die Kontrollberichte beziehen sich indes regelmäßig auf juristische Personen, sodass gesetzliche Regeln zum Schutz personenbezogener Daten nicht betroffen sind. Soweit im Einzelfall personenbezogene Daten in den Unterlagen enthalten sind, die dem Antragssteller nicht ohnehin bereits bekannt sind oder an denen kein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse besteht, haben Sie darum Sorge zu tragen, dass diese personenbezogenen Daten vor Offenlegung der Kontrollberichte gegenüber Dritten geschwärzt oder die angefragten Unterlagen anderweitig anonymisiert werden. Hier unterscheidet sich im Übrigen die Offenlegung im Wege der Einsichtnahme vor Ort nicht von der Übermittlung auf elektronischem Wege, sodass ohnehin davon auszugehen ist, dass Sie die Unterlagen ggf. entsprechend bearbeiten. Eine Verschlüsselung hat aus datenschutzrechtlicher Sicht dann jedoch keinerlei nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt oder Mehrwert mehr. Schon gar nicht können Sie sich über die vorgetragene Nicht-Erfüllbarkeit Ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten gleichzeitig der Erfüllung der Informationsansprüche in der gesetzlich vorgesehenen Weise entledigen. Schließlich sei angemerkt, dass es schon denklogisch unerklärlich ist, welche Person auf die unverschlüsselten Informationen Zugriff nehmen können sollten, die nicht ohnehin den Anspruch und die Möglichkeit hätte, die Unterlagen ihrerseits im Rahmen eines VIG-Anspruchs zu erhalten oder im Falle einer rechtlich jedenfalls möglichen Veröffentlichung (dazu sogleich) diese einsehen könnte, sodass eine solche Schutzmaßnahme mit Blick auf die Inhalte der versendeten Unterlagen insgesamt leer liefe. Insgesamt wird deutlich, dass es sich bei Ihrem Datenschutzvorbringen um eine bloße Schutzbehauptung handelt (vgl. zum Datenschutzeinwand statt vieler jüngst wieder OVG NRW, 15 B 814/19). c. Auch Ihr Argument, dass bei Herausgabe per E-Mail die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgen und ein zivilrechtlicher Schutz zu spät kommen könnte, überzeugt nicht. Die oben angeführte Rechtsprechung bestätigt einen umfassenden Informationsanspruch nach dem VIG. Aus den genannten Entscheidungen geht klar hervor, dass auch eine anschließende Veröffentlichung der herausgegebenen Informationen durch die privaten Antragsteller, selbst wenn eine entsprechende Veröffentlichungsabsicht sicher angenommen werden könnte (die bloße Inanspruchnahme des auf „Topf Secret“ zur Verfügung gestellten Formulars reicht hierfür nicht aus) nicht zur Beschränkung des Anspruchs führt (vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, 10 S 1891/19, 10 S 2077/19, 10 S 2078/19, 10 S 2614/19, 10 S 2647/19, 10 S 2685/19 und 10 S 2687/19; OVG NRW, 15 B 1000/19 und 15 B 814/19; Niedersächsisches OVG, 2 ME 707/19). Das Bundesverwaltungsgericht macht in seinem Grundsatzurteil deutlich, dass auch eine Weitergabe der Informationen an eine Verbraucherschutzorganisation und eine Veröffentlichung durch diese nicht zur Unverhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Berufsfreiheit führt. In einem solchen Fall kann die auskunftspflichtige Stelle zwar verpflichtet sein, Zweifel an der Richtigkeit von Informationen öffentlich bekannt zu machen (Rn. 52). An der Verhältnismäßigkeit der Informationsherausgabe ändert die Veröffentlichung der Informationen jedoch nichts. Eine solche Öffentlichkeitsarbeit ist, solange sie mit Mitteln des geistigen Meinungskampfes erfolgt und nicht auf der Grundlage falscher, verfälschter oder sonst wie manipulierter Informationen geführt wird, mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG grundsätzlich zulässig (BVerwG, a.a.O., Rn. 21-22). Dabei erachtet das Bundesverwaltungsgericht sogar die Verwendung der Informationen zur Unterstützung einer gezielt gegen einen spezifischen Betrieb gerichteten Kampagne für unbedenklich. Erst recht kann dann aber die Unterstützung einer Initiative wie „Topf Secret“, die sich ohne Fokussierung auf einen bestimmten Betrieb allgemein für die Stärkung der Transparenz des Lebensmittelmarktes einsetzt, nicht zur Beschränkung des Informationsanspruchs führen. Entsprechend hat auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 13.12.2019 – VGH 10 S 1891/19) in Bezug auf über „Topf Secret“ gestellte Anträge ausgeführt: „Schließlich läge eine derartige Internetveröffentlichung keineswegs außerhalb der Zwecke des VIG. Im Gegenteil, es entspricht der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten, sodass in einer Internetpublikation eine Stärkung des Verbraucherschutzes gesehen werden kann.“ Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat kürzlich entschieden (Beschluss vom 16.01.2020 - Az. 2 ME 707/19), dass es mit der Zielsetzung des VIG – eine umfängliche Information der Marktteilnehmer zu gewährleisten – vereinbar ist, dass Verbraucher die Informationen im Internet veröffentlichen. Das Interesse des betroffenen Betriebes, dass den Verbrauchern Hygienemängel und andere Rechtsverstöße verborgen bleiben, sei demgegenüber weniger schutzwürdig. Der umfassende Informationsanspruch wurde somit durchaus in Kenntnis der Möglichkeit von Veröffentlichungen bestätigt. Die informationspflichtige Stelle hat nach dem VIG keine Befugnis eine eventuelle Weiterverwendungsabsicht des Antragstellers zu ergründen oder gar dagegen zu intervenieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., m.w.N.). Eine mutmaßliche Weiterverwendung der erlangten Informationen ist daher für die Frage des Anspruchs nach dem VIG völlig unerheblich. Unabhängig davon dürfen die einem Zugangsanspruch unterliegenden Informationen gem. § 2a IWG grundsätzlich weiterverwendet werden – es handelt sich dabei um ein subjektives Recht auf Weiterverwendung (vgl. auch Richter, IWG, § 2a Rn. 52). Selbst wenn dem betroffenen Unternehmen im Falle der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Informationen zivilrechtliche Ansprüche zustehen würden, wäre es Sache des Unternehmens selbst, diese durchzusetzen. d. Auch das Argument, die Veröffentlichung durch Private komme einer staatlichen Veröffentlichung gleich und müsse daher verhindert werden, hat einer höchstrichterlichen Überprüfung nicht standgehalten. Sie beziehen Ihre Ausführungen in völliger Verkennung der Rechtslage ausschließlich auf einen Beschluss des VG Ansbach im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Die herrschende Rechtsprechung sieht die Rechtslage deutlich anders als das VG Ansbach. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, a.a.O. und BVerwG, Beschluss vom 15.06.2015, Az: 7 B 22/14 – NVwZ 2015, 1297) hat mehrfach klargestellt, dass zwischen beiden Arten der Information große Unterschiede bestehen, die es ausschließen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 40 Abs. 1a LFGB ohne Weiteres auf die antragsgebundene Informationsgewährung zu übertragen. Das aktive Informationsverhalten des Staates an alle Marktteilnehmer verschaffe den übermittelten Informationen breite Beachtung und gesteigerte Wirkkraft auf das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer. Die Auswirkungen einer antragsgebundenen Informationsgewährung auf das Wettbewerbsgeschehen blieben dahinter qualitativ und quantitativ weit zurück. Einer anschließend erfolgenden Veröffentlichung Privater mit einer gewissen Breitenwirkung fehle die Autorität einer staatlichen Publikation (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. unter Verweis auf BVerwG, NVwZ 2015, 1297). 2. Im Lichte dieser Rechtsprechung kann das Argument, einer Informationsübermittlung per E-Mail stünde die damit verbundene Veröffentlichung entgegen, keinen Bestand haben. Denn wenn der Informationsanspruch nach dem VIG unbeschränkt besteht, darf er auch nicht dadurch, dass Informationen nur auf eine bestimmte Art und Weise erteilt werden, faktisch eingeschränkt werden. Eine solche faktische Einschränkung des Informationsanspruchs wäre aber mit einer Akteneinsicht vor Ort verbunden, zumal insbesondere weiter entfernt wohnende Antragsteller wegen des damit verbundenen Aufwands von einer Einsichtnahme absehen könnten. Nach alledem ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig, soweit der Zugang zu den beantragten Informationen nicht per E-Mail gewährt werden soll. Dem Widerspruch ist unverzüglich abzuhelfen und die beantragten Informationen per E-Mail an mich zu übermitteln. Mit freundlichen Grüßen Stefan Wehrmeyer Anfragenr: 44313 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/44313 Postanschrift Stefan Wehrmeyer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
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Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Betreff
Betreff versteckt
Datum
28. Mai 2020 16:02
Status
Warte auf Antwort

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Stefan Wehrmeyer
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) [#44313]
An Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin Details
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Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Via
Fax
Betreff
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) [#44313]
Datum
28. Mai 2020 16:05
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
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Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
AW: Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) [#44313] Sehr geehrter Herr Wehrmeyer, zu Ihrer E-Mail ver…
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Betreff
AW: Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) [#44313]
Datum
29. Mai 2020 06:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wehrmeyer, zu Ihrer E-Mail verweise ich auf die Hinweise zur Form des Widerspruchs, die sich im Rechtsbehelf finden. Der Widerspruch ist "... schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Mitte von Berlin Abt. Ordnung, Personal und Finanzen -Ordnungsamt-, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Beusselstr. 44 n-q, Haus 32, 10553 Berlin einzureichen oder in elektronischer Form an die E-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>> mit qualifizierter elektronischer Signatur nach der Verordnung ..." zu senden. Der per unten stehender Mail eingegangene Widerspruch entspricht diesen Vorschriften nicht. Der PZU ist zu entnehmen, dass Ihnen der Bescheid am 05.05.2020 zugestellt worden ist, somit endet die Widerspruchsfrist am 05.06.2020. Mit freundlichen Grüßen
Stefan Wehrmeyer
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
AW: Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) [#44313] Ihr Geschäftszeichen: Ord 3 300 / VIG 123/2019 S…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin Details
Von
Stefan Wehrmeyer (FragDenStaat.de)
Betreff
AW: Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) [#44313]
Datum
29. Mai 2020 11:45
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Geschäftszeichen: Ord 3 300 / VIG 123/2019 Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für die Information. Ihnen sollte mein Widerspruch gestern auch per Fax zugegangen sein. Das Fax-Protokoll bestätigt damit die erfolgreiche schriftliche Zustellung: 2020-05-28T14:05:13.927101+00:00 Status: delivered ApiVersion: v1 FaxStatus: delivered From: << Anrede >> FaxSid: FX8d8e67c618eb387f5aa97d918c86cc36 NumPages: 6 To: +4930901843246 BitRate: 14400 Resolution: standard RemoteStationId: +4930901848843328 Mit freundlichen Grüßen Stefan Wehrmeyer Anfragenr: 44313 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/44313 Postanschrift Stefan Wehrmeyer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
AW: Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) [#44313] Sehr geehrter Herr Wehrmeyer, vielen Dank für die…
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Betreff
AW: Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) [#44313]
Datum
29. Mai 2020 11:54
Status
Sehr geehrter Herr Wehrmeyer, vielen Dank für die Mitteilung, Ihr Fax wurde mir zwischenzeitlich zugeleitet, es ist in einem anderen Dienstgebäude eingegangen. Mit freundlichen Grüßen

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Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Bezirksamt Mitte von Berlin
Sehr geehrter Herr Wehrmeyer, auf Ihren Widerspruch vom 28.05.2020, hier eingegangen am 29.05.2020, gegen den Bes…
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Sehr geehrter Herr Wehrmeyer, auf Ihren Widerspruch vom 28.05.2020, hier eingegangen am 29.05.2020, gegen den Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin — Ordnungsamt- Veterinär- und Lebensmittelaufsicht — Ord 3 300-VIG 123/2019 vom 29.04.2020, zugestellt am 05.05.2020, ergeht folgender Widerspruchsbescheid 1. Der Widerspruch vom 28.05.2020 wird zurückgewiesen. 2. Die Auskunft wird Ihnen durch Übersendung der geschwärzten Kopien der Kontrollberichte per Post erteilt. 3. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsführer. Begründung: I. Sachverhalt Mit Schreiben vom 16.01.2019 haben Sie eine Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zum Betrieb icoffee, Brückenstraße 5-6a, << Adresse entfernt >>, gestellt. In Ihrem Antrag fragten Sie, wann die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im genannten Betrieb stattgefunden haben. Außerdem fragten Sie, ob es bei den Kontrollen Beanstandungen gab und baten um Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte in elektronischer Form. Mit Bescheid vom 29.04.2020 wurde: Ihnen mitgeteilt, dass die Kontrollen im nachgefragten Betrieb am 06.03.2019 und 25.04.2019 erfolgt sind und Sie sich wegen der Terminvereinbarung zur Akteneinsicht in der Behörde telefonisch melden möchten. Gegen diesen Bescheid richtet sich Ihr Widerspruch vom 28.05.2020. Zur Begründung führen Sie an, dass die Gewährung des Informationszuganges durch Einsichtnahme in den Räumen des Amtes nicht Ihrem Antrag entspricht. II. Rechtliche Würdigung Der Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Rechtsgrundlage für die Erteilung der beantragten Auskunft ist § 2 Abs. 1S. 1 Nr. 1 Buchst. a VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes. Gemäß § 6 Abs. 15. 1 VIG kann die Behörde den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird jedoch eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden, § 6 Abs. 15. 2 VIG. Bereits in der Zwischenmitteilung vom 20.05.2019 wurde erläutert, dass eine Zurverfügungstellung der Unterlagen in elektronischer Form derzeit mangels der technischen Möglichkeit der verschlüsselten Versendung i.S.d. Art. 32 DS-GVO nicht möglich ist. Aus diesen Erwägungen folgt ein wichtiger Grund für eine abweichende Auskunftsgewährung im Sinne des § 6 Abs. 15. 2 VIG. Angesichts der aktuellen Pandemie-Situation erfolgt die Auskunftserteilung allerdings nicht mehr durch Akteneinsicht vor Ort, sondern durch Übersendung von geschwärzten Kopien der Kontrollberichte per Post. Diese sind diesem Schreiben beigefügt. Eine Akteneinsicht vor Ort erscheint in der aktuellen Situation unangemessen. Die Übersendung per Post ist gemäß 86 Abs. 1S.1 VIG zulässig. Aufgrund der Regelung des § 3 Nr. 1 e), wonach eine Datenherausgabe von max. fünf Jahren rückwirkend ab Antragsdatum geregelt ist, erhalten Sie die Kontrollberichte vom 13.04.2017 und 05.05.2017 in geschwärzter Form. III. Kostenentscheidung Die Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens beruht auf § 73 Abs. 3§. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 80 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach hat der Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu tragen, da der Widerspruch erfolglos geblieben ist. Dem Land Berlin sind keine erstattungsfähigen Kosten entstanden. IV. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Bescheid ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstr. 7, 10557 Berlin, einzulegen. Hochachtungsvoll