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Betreff: VIG-Anfragen - Widersprüche Datum: 18. Januar 2020 um 14:18
An: @rems
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Sehr
<< Antragsteller:in >>
vom 8.1.2020 und 13.1.2020
mit den Aktenzeichen 423/2019 VIG-FragdenStaat_176 bis 179 lege ich (je)
Widerspruch
ein.
Mit meinen Anträgen begehre ich den Informationszugang in elektronischer Form, also per E-Mail. Davon dürfen Sie nach § 6 Abs. 1 S. 2 VIG nur aus wichtigem Grund abweichen; das Ermessen der Behörde nach S. 1 ist insofern eingeschränkt, BeckOK InfoMedienR/Rossi, 25. Ed. 1.5.2019, VIG § 6 Rn. 5.
Sie möchten mir den Informationszugang entgegen meinem Antrag nur mittels Akteneinsicht im Amt gewähren. Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstehe, möchten Sie mit Begründung analog dem Urteil des VG Ansbach vom 12.6.2019 Az 14 K 19.00773 aus wichtigem Grund, Unverhältnismäßigkeit wegen der drohenden Gefahr einer unbefristeten Veröffentlichung im Internet, mir lediglich Akteneinsicht gewähren.
Diese Ansicht trägt mehrfach nicht.
Zunächst ist es mir als berufstätigen Bürger nur unter Zuhilfenahme von Urlaubsanspruch möglich in Ihre Geschäftsräume zu kommen, das ist unverhältnismäßig und vom VIG nicht gedeckt. Auch das VG Ansbach macht hierzu keine Ausführungen.
Dies verträgt sich auch nicht mit dem Anspruch der Verwaltung - insbesondere für Verbraucher - digitaler zu werden und Informationen digital zur Verfügung zu stellen. Auch hierzu macht das VG keine Ausführungen.
Mein Antrag wurde digital per Mail gestellt. Insoweit erwarte ich, dass mir diese Informationen auch so zur Verfügung gestellt werden.
Mit einer potentiellen Veröffentlichung der Ergebnisse im Internet würde ich zudem als Sachwalter der Allgemeinheit tätig, denn dadurch würde es auch anderen Verbrauchern ermöglicht, eine informierte Entscheidung zu treffen (vgl. VGH München, Beschluss vom 06. Juli 2015 – 20 ZB 14.977, juris Rn. 8 – 11). Dies gilt unabhängig davon, wie lange diese Auskünfte - ggf. (!) - im Internet wären. Insoweit stünde dem potentiell betroffenen Unternehmen zudem Rechtsschutz zu, damit ggf. falsche oder zeitlich (gem. rechtlichen Vorgaben) veraltete Informationen zu löschen sind, ich verweise zu dieser Thematik auf die hierzu ergangene Rechtsprechung, die bis zum EuGH klar sein sollte.
Schließlich habe ich Anträge über das Portal FragdenStaat gestellt aber auch direkt. Insoweit können Sie nicht pauschal davon ausgehen, dass Anträge über das Portal immer veröffentlicht werden und andere Anträge nicht. Es obliegt einzig mir, ob und wie und wie viele Anträge ich stelle und ob ich diese veröffentliche oder auch nicht. Eine hierauf gestützte Ablehnung ist deshalb unzulässig. Insoweit gibt es weder einen Anscheinsbeweis noch kann dies Rückschlüsse auf meine "normal" gestellten Anträge noch über Anträge Dritter geben. By the way, bisher habe ich noch gar nichts veröffentlicht. Auch diese Information fließt nicht in Ihre Abwägung ein! Das VG sagt zu alle dem nichts.
Sie argumentieren zudem, dass eine Informationserteilung an eine "anonyme Gruppe" von Internetnutzern nach VIG nicht vorgesehen ist. Bitte beachten Sie, dass ich persönlich diesen Antrag gestellt habe, ich bin weder anonym noch eine Gruppe, wohl, ja Internetnutzer, aber hierauf kommt es nicht an. Die Zielrichtung des VIG ist mithin vollumfänglich von der elektronischen Auskunftserteilung gedeckt. Sie brauchen mithin nichts prüfen, was nicht vorliegt. Weissagungen bzgl. einer Veröffentlichung entbehren jeglicher Grundlage, wären aber zudem unerheblich, selbst wenn ich diese veröffentlichung angekündigt hätte.
Darüber hinaus sind die mir für eine Akteneinsicht entstehenden Kosten, neben der Arbeitszeit s.o. auch die Fahrtkosten unverhältnismäßig und gleichfalls nicht berücksichtigt. Auch das VG macht hierzu keine Ausführungen. Dies gilt auch für den - noch unbeantworteten Fall - dass alle Anfragen gleichzeitig in einem Termin eingesehen werden könnten, weil davon auszugehen ist, dass weder alle Akten an einem Tag vollständig eingesehen werden können (v.a. bei den von Ihnen angegebenen Öffnungszeiten) noch dass Sie alle Akten gleichzeitig vorlegen können, weil ggf. auch andere Personen Einsicht nehmen wollen. Auch wäre jede weitere Anfrage unweigerlich mit weiteren Kosten verbunden, so dass ich potentiell abgeschreckt würde diese zu stellen.
Schließlich ist bei einer Akteneinsicht das Anfertigen von Fotografien und Kopien grundsätzlich möglich und zulässig, so dass durch die gebotene Akteneinsicht das von Ihnen verfolgte Ziel ohnehin nicht erreicht werden könnte. Auch diese wurde weder von Ihnen noch dem VG berücksichtigt.
Letztlich vermittelt der Bescheid ohnehin, dass Sie überhaupt kein Ermessen abgewogen haben, sondern lediglich ein, irgend ein, Urteil zur Begründung dieses Vorgehens herangezogen haben. Verwaltungsrechtliches Handeln, das auf Ermessen beruht ist aber nur im Ausnahmefalls (Ermessensreduzierung auf Null), so möglich. Die Abwägung hat immer einzelfallbezogen zu erfolgen. Dies ist vorliegend nicht erkennbar.
Auch haben Sie geäußert, dass bisher kein Unternehmen Widerspruch oder Bedenken angemeldet hat gegen das Auskunftsersuchen. Insoweit sind Ihre Ausführungen ebenfalls unschlüssig und anders als im VG, das Sie zur Begründung heranziehen.
Dann frage ich mich, welches Unternehmen Kunden erst nach Angabe von Namen und Abgleich dieser mit einer - datenschutzrechtlich vermutlich gar nicht zulässigen - Blacklist des Unternehmens bedient. Ganz zu schweigen davon, dass ich weder verpflichtet wäre diese Angaben zu machen noch das Unternehmen eine Möglichkeit hätte diese zu prüfen. Auch dies widerlegt Ihre Entscheidung. Hinzu tritt, dass jeder Verbraucher diese Informationen anfordern kann und Sie diese liefern müssen. Insoweit entsteht keine Nachteil der nicht auch anderweitig eintreten würde.
Weiter sind die im VG Ansbach zu Grunde liegenden rechtlichen Normen mit denen des VIG nicht vergleichbar und können auch deshalb Ihre Entscheidung nicht trage. Das VG Ansbach, Urteil vom 12. Juni 2019, Az.: AN 14 K 19.00773 argumentiert auf Basis des § 40 Abs. 1a LFGB. Dies überzeugt nicht, da die dort geregelte aktive staatliche Information nicht mit der vorliegend beantragten passiven behördlichen Information an einen einzelnen Antragstellers nach dem VIG übertragbar ist. Näheres hierzu finden Sie im Rechtsgutachten zu "Topf Secret" von Geulen & Klinger, S. 16 ff, a.a.O. Dies haben auch andere Gerichte so gesehen, vgl. nur VG Karlsruhe Beschluss vom 16.9.2019 – 3 K 5407/19; VG Freiburg, Beschluss vom 20.08.2019 – 4 K 2530/19; VG Weimar, Beschluss vom 23.05.2019 – 8 E 423/19; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.07.2019 – 5 K 3162/19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2019 – 29 L 1226/19; VG München, Beschluss vom 08.07.2019 – M 32 SN 19.1346.
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Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2019 – 29 L 1226/19; VG München, Beschluss vom 08.07.2019 – M 32 SN 19.1346.
Bezüglich Ihrer Bindung an die von mir begehrte Art des Informationszugangs verweise ich auf meine obigen Ausführungen und gleichfalls das o.g. Gutachten.
Ich bitte Sie deshalb, mir die anfragten Informationen wie begehrt per E-Mail zur Verfügung zu stellen und Ihren Bescheid entsprechend abzuändern.
Ich bitte sie darüber hinaus meine weiter anhängigen Anfragen unter Berücksichtigung dieser Ausführungen zu erteilen, andernfalls ich auch hier Widerspruch einlegen werde, sofern möglich lege ich diesen bereits vorsorglich jetzt ein, insbesondere (aber nicht nur), wenn diese "inhaltsgleich formularartig" wie die bisher ergangenen aussehen (werden).
Mit freundlichen Grüßen