Sehr geehrteAntragsteller/in
1. Ihrem Antrag vom 07.06.2019 auf Zugang von Informationen nach dem VIG entspreche ich hiermit.
2. Der Informationszugang erfolgt 14 Tag nach Bekanntgabe dieser Entscheidung an den zu beteiligenden Dritten in schriftlicher Form an Ihre Postanschrift.
3. Die Erteilung der Informationen erfolgt kostenfrei.
Begründung:
Am 07.06.2019 stellten Sie bei meiner Behörde einen Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Sie beantragten auf der Grundlage von zwei Fragen Informationen zu den Kontrollergebnissen der letzten beiden amtlichen Betriebskontrollen in dem Betrieb "Bäckerei Schüren" in der Stadt Hilden. Für den Fall, dass im Rahmen dieser Kontrollen Bemängelungen festgestellt wurden, beantragen Sie, Ihnen die Kontrollberichte zukommen zu lassen.
Am 13.06.2019 teilte ich Ihnen mit, dass ich gemäß § 5 Abs. 1 VIG in Verbindung mit § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) der Betreiberin als zu beteiligende Dritte Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beantragten Auskunftserteilung gegeben habe. Hiervon machte dieser innerhalb der gewährten Frist Gebrauch. Er stimmte der Auskunftserteilung zu. Er wies dabei darauf hin, dass die festgestellten Verstöße umgehend ausgeräumt worden seien.
Für die Entscheidung über den Informationszugang nach dem VIG bin ich gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b VIG i. V. m. Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) 178/2002 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes zuständig.
Nach § 1 VIG erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den hier vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Nach dem weiteren Wortlaut des § 1 VIG soll mit dieser Bestimmung der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert werden.
Gemäß § 2 VIG hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu den Daten über diese Informationen. § 2 Abs. 1 regelt den Umfang des Informationsanspruches. Dabei umfasst Abs. 1 Nr. 1 die Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze, soweit diese sich auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte im Sinne des § 1 VIG beziehen.
Nach § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn diesem die privaten Belange des betroffenen Dritten entgegenstehen. Diejenigen privaten Belange, die einen Wegfall des Informationsanspruches begründen, sind in dieser Vorschrift abschließend aufgeführt und treffen im vorliegenden Fall nicht zu, so dass Ihr Anspruch auf Zugang zu den Informationen besteht. Ihr Antrag erfüllt die formellen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 VIG. Er bezieht sich auf Informationen, die in meiner Behörde vorliegen und nicht zunächst beschafft werden müssen, wozu ich gem. § 4 Abs. 2 nicht verpflichtet wäre. Ablehnungsgründe nach Abs. 3 oder 4 dieser Vorschrift bestehen nicht. Der Zugang zu den begehrten Informationen wird daher gewährt.
Nach § 5 Abs. 4 VIG darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten bekannt gegeben und ihm ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Dieser Zeitraum beträgt 14 Tage. Da § 5 Abs. 4 VIG bindend formuliert ist, kann dieser Verfahrensschritt trotz der Zustimmung des zu beteiligten Dritten zu der Auskunftserteilung nicht übersprungen werden. Der Ablauf dieser Rechtsbehelfsfrist ergibt sich aus dem Tag der Zustellung des Bescheides an den Dritten. Der Dritte hat die Möglichkeit, gegen die Feststellungen dieses Bescheides Rechtsmittel vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf einzulegen.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 VIG räumt ein Auswahlermessen für die Art der Informationsgewährung ein. Wird eine bestimmte Form der Auskunftserteilung beantragt, so darf diese nur aus wichtigem Grund in einer anderen Form gewährt werden. Durch die Einräumung eines Auswahlermessens bei der Auskunftserteilung soll die auskunftspflichtige Behörde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere die Möglichkeit erhalten, den Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, den eine bestimmte Art und Weise des Informationszugangs verursacht. Die Ermessenserwägungen dürfen allerdings nicht dazu führen, dass Ihr Informationsanspruch eingeschränkt würde.
Die Auskunftserteilung erfolgt im vorliegenden Fall in Form einer schriftlichen Auskunftserteilung. Die von Ihnen gewünschte Form wird dadurch berücksichtigt. Entgegenstehende wichtige Gründe liegen nicht vor. Eine Auskunftserteilung in schriftlicher Form ist unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit und der Gegenüberstellung der Interessen des Drittbetroffenen als Mittel zur Auskunftserteilung geeignet, erforderlich und angemessen. Die gewünschten Kontrollberichte werden, bereinigt um personenbezogene Daten und reduziert auf die festgestellten Verstöße, zur Verfügung gestellt. Der Informationsgehalt der Kontrollberichte wird hierdurch nicht beeinträchtigt.
Die Bekanntgabe der Information erfolgt an Ihre Postanschrift. Da Sie Ihre Anfrage über ein Internetportal an mich gerichtet haben, kann ich keine Rückschlüsse auf die Sicherheit der Ihnen übermittelten Daten ziehen. An dieser Stelle bestehen schutzwürdige Interessen des angefragten Gewerbebetriebes. Zudem kann ich bei der Übermittlung der Information per E-Mail über das Internetportal nicht ausschließen, dass ich mich ungewollt an einer allgemeinen Veröffentlichung der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen beteilige. Sinn zu Zweck des VIG ist, einem Verbraucher individuell eine Information zu Gewerbebetrieben zu geben und nicht eine öffentliche Bekanntgabe. Durch die gewählte Form des Informationszugangs ist gewährleistet, dass der Kreis Mettmann als Informationsgeber sich nicht an einer allgemeinen Informationsweitergabe beteiligt. Für den Fall, dass Informationen missbräuchlich eingesetzt werden, sind ausschließlich Sie als Person, die die Informationen erhalten hat, durch die Gewerbetreibenden ggf. straf- oder haftungsrechtlich belangbar.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG ist der Zugang zu den Informationen für Sie kostenfrei.
Hinweis:
Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG stellt ausdrücklich fest, dass der Rechtsbehelf gegen die Erteilung von Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG keine aufschiebende Wirkung hat. Dies bedeutet, der Zugang zu den Informationen kann Ihnen auch dann gewährt werden, wenn der Dritte dagegen Klage erhebt. Allerdings kann das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstr. 39 in 40213 Düsseldorf, auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb des Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichtes erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).
Wir die Klage schriftlich eingereicht, so empfiehlt es sich, je zwei Abschriften beizufügen.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag erhalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Die Klagefrist ist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingeht. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Rechtsgrundlagen:
• Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBI. I S. 2166, 2725) in der z. Z. gültigen Fassung
• Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBI. I S. 1770) in der z. Z. gültigen Fassung
• Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes (Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz NRW - ZustVOVS NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) in der z. Z. gültigen Fassung
• Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28 Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechtes, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABI. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), in der z. Z. gültigen Fassung
• Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfahlen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV NRW S. 602 / SGV NRW 2010) in der z. Z. gültigen Fassung
• Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. I S. 686) in der z. Z. gültigen Fassung
• Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Land Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2012 (SGV. NRW. S. 548) in der z. Z. gültigen Fassung
Mit freundlichen Grüßen