Kontrollbericht zu IKEA Restaurant, Duisburg

1. Die Zeitpunkte aller lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen der letzten fünf Jahre in folgendem Betrieb:
IKEA Restaurant
Beecker Straße 80
47166 Duisburg

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Ergebnis der Anfrage

In den letzten 5 Jahren haben lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen in dem Betrieb am 25.05.2016, am 04.11.2016 und am 24.04.2017 stattgefunden.
Die Berichte sind im Anhang.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. April 2020
  • Frist
    16. Juni 2020
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu IKEA Restaurant, Duisburg [#184223]
Datum
8. April 2020 11:14
An
Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Die Zeitpunkte aller lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen der letzten fünf Jahre in folgendem Betrieb: IKEA Restaurant Beecker Straße 80 47166 Duisburg 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184223 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184223 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 08.04.2020 ist bei mir eingegangen. Ich weise Sie darauf hin, dass…
Von
Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
Antwort: Kontrollbericht zu IKEA Restaurant, Duisburg [#184223]
Datum
8. April 2020 13:44
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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34,5 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 08.04.2020 ist bei mir eingegangen. Ich weise Sie darauf hin, dass wegen der Beteiligung Dritter, d.h. Anhörung des betroffenen Betriebs, sich die Bearbeitungs- frist auf 2 Monate verlängert (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG)). Neben Ihrer Anfrage habe ich eine Vielzahl ähnlicher Anfragen erhalten. Alle diese Anfragen werde ich prüfen und bescheiden. Vor diesem Hintergrund ist noch nicht absehbar, ob die in § 5 Abs. 2 VIG vorgesehenen Regelfristen zur Beantwortung jeder Anfrage eingehalten werden können. Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Anfrage ab. Sie haben der Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG zugestimmt, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. Abschließend möchte ich bereits jetzt darauf hinweisen, dass ich mir vorbehalte, Ihnen die beantragte Auskunft in anderer als der elektronischen Form (E-Mail) zu übersenden. Mit freundlichen Grüßen
Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt
Bescheid gestützt auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) haben Sie am 08.04.2020 über die Online-Plattform „T…
Von
Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
12. Mai 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
2,7 MB
gestützt auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) haben Sie am 08.04.2020 über die Online-Plattform „Topf Secret” in Bezug auf den Betrieb IKEA Restaurant, BeeckerStr. 80 in 47166 Duisburg die Herausgabe folgender Informationen beantragt: 1. „Wann haben in den letzten fünf Jahren lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden?” 2. „Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.” Nach Durchführung der im Rahmen der Drittbeteiligung erfolgten Anhörung ergeht an Sie folgender Bescheid: Ich werde die von Ihnen begehrten Informationen zu den Fragen 1 und 2 nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den betroffenen Betrieb erteilen, wobei ich Ihnen den Informationszugang eröffne durch Auskunftserteilung an Ihre Postanschrift sowie — soweit Ihr Zugangsbegehren auch den Kontrollbericht umfasst - durch Gewährung der Einsicht in das im Balvi hinterlegte Kontrollblatt in meinen Diensträumen. Begründung: Die von Ihnen mit o. g. Antrag angefragten Informationen liegen mir als informationspflichtige Stelle gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 VIG i. V. m. § 12 LFBRVG-NRW vor. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Abs. 1 Satz 1 des LFGB und § 26 Abs. 1 Satz 1 ProdSG genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen. Hierunter fallen auch die mit o. g. Antrag unter Nr. 1 und 2 abgefragten Informationen, da es sich bei durchgeführten Betriebskontrollen um Überwachungsmaßnahmen i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG handelt (vgl. Urteil des OVG NRW vom 12.12.2016, Az. 13 A 940/15). Der Anspruch auf Informationszugang besteht nur insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 VIG oder sonstiger Ablehnungsgrund gemäß § 4 VIG vorliegt. Der von mir nach § 5 Abs. 1 VIG i. V. m. § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen angehörte Betrieb hat keine Einwände erhoben, die einem Informationszugang entgegenstehen. In Bezug auf die Frage Nr. 1 ist weder ein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund noch ein sonstiger Ablehnungsgrund nach §§ 3, 4 VIG ersichtlich. Hinsichtlich der Frage Nr. 2 ist insbesondere § 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a VIG zu beachten. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird - es sei denn, die Betroffenen haben dem Informationszugang zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt (§ 3 Satz 2 VIG). Mangels besonderer Regelungen im VIG ist für die Frage, ob personenbezogene Daten vorliegen, auf die Definition des Art. 4 Nr. 1 DSGVO zurückzugreifen. Danach sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person”) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Der Umstand, ob es bei den lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen zu Beanstandungen kam, bzw. der angefragte Kontrollbericht ist danach ein personenbezogenes Datum, da sachliche Verhältnisse des Gastronomiebetriebes betroffen sind, zumal über Namen und Anschrift des Betriebs ohne Weiteres der betreffende Gastronomiebetreiber bestimmbar sein dürfte und sich insoweit möglicherweise Rückschlüsse auf die gewerbe- oder gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit des Betreibers ziehen lassen (vgl. Urteil des OVG NRW vom 12.12.2016, a. a. O.). Im Rahmen des § 3 Satz 2 VIG habe ich daher die privaten Belange gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe abzuwägen. Das öffentliche Interesse ist auf die Verfolgung der Ziele der Allgemeinheit gerichtet, wobei sich nach dem jeweiligen Fachrecht bestimmt, welche Interessen damit im Einzelnen gemeint sind. Vorliegend wird nach dem in § 1 VIG niedergelegten Gesetzeszweck im allgemeinen Interesse das Ziel verfolgt, Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne der Markttransparenz zu informieren und sie so vor u. a. gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen zu schützen. Demgegenüber steht das Geheimhaltungsinteresse des Betriebes mit Blick auf mögliche nachteilige Entscheidungen des informierten Verbrauchers sowie dadurch bedingte etwaige Einbußen und damit auch möglicherweise durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen. Dies zugrunde gelegt führt meine Abwägung vorliegend zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe der unter Nr. 2 abgefragten Information als überwiegend einzustufen ist. Denn mit dieser Information wird der gesetzgeberischen Intention i. S. d. allgemeinen Interesses des Verbrauchers an einer möglichst umfassenden Markttransparenz Rechnung getragen; auch in der Rechtsprechung ist dieses gesetzgeberische Ziel als legitimer öffentlicher Belang anerkannt worden (vgl. Urteil des OVG NRW vom 01.04.2014, Az. 8 A 654/12). Demgegenüber hat das Interesse des Betriebes an einer Verweigerung der Informationserteilung zur Sicherung der Umsatzes zurückzutreten; dies auch mit Blick darauf, um das hohe Gut der mit dem VIG beabsichtigten Markttransparenz und Information der Verbraucher nicht leerlaufen zu lassen. Ein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 VIG oder ein sonstiger Ablehnungsgrund gemäß § 4 VIG liegt hier nach dem Vorstehenden also nicht vor; insbesondere ergeben sich aus dem Umstand, dass der Antrag über die Plattform „Topf Secret” gestellt wurde und der Antragsteller die Informationen ggf. über www.fragdenstaat.de zugänglich macht, für sich genommen und unter Zugrundelegung der Intention des VIG auch keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Antragstellung. Daher werde ich die von Ihnen begehrten Informationen erteilen. Die konkreten beantragten Daten darf ich Ihnen aus rechtlichen Gründen allerdings erst mitteilen, wenn meine Entscheidung über den o. a. Antrag, die Sie als Antragsteller begünstigt, zuvor auch dem betroffenen Dritten bekannt gegeben wurde und dieser nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat keine Klage erhoben hat. Ich werde Ihnen den Zugang zu den beantragten Informationen dann durch Auskunftserteilung an Ihre Postanschrift sowie — soweit Ihr Zugangsbegehren nach Maßgabe der Frage 2 Satz 2 auch den Kontrollbericht umfasst — durch Gewährung der Einsicht in das im Balvi hinterlegte Kontrollblatt in meinen Diensträumen eröffnen. Eine Eröffnung des Informationszugangs in elektronischer Form an Ihre unter www.fragdenstaat.de hinterlegte E-Mail-Adresse kommt dagegen - auch im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2018 (Az. 1 BvF 1/13) - nicht in Betracht. Ungeachtet dessen, ob hier eine behördliche Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Plattform „Topf Secret” i. V. m. www.fragdenstaat.de stellt, aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Plattform in ihren Auswirkungen einer - vorliegend nicht gegebenen - unmittelbaren staatlichen Information nahekommen könnte, gebietet jedenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung in Bezug auf den Dritten das relativ mildeste Informationsmittel wählt (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15.03.2019, Az. RN 5 S 19.189; Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11.04.2019, Az. W 8 S 19.289). Dabei habe ich auch berücksichtigt, dass die Behörde - im Gegensatz zu einer eigenen Veröffentlichung der Informationen im Internet, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG - nach Herausgabe der Informationen an den Antragsteller auf den öffentlichen Kommunikationsprozess auf der von foodwatch / FragdenStaat betriebenen Plattform gerade nicht mehr einwirken könnte und durch die Veröffentlichung der behördlichen Schreiben beim Leser möglicherweise der Eindruck eines behördlichen Informationshandelns entstehen könnte. Vor diesem Hintergrund liegt ein wichtiger Grund gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG vor, den Informationszugang auf andere Weise als beantragt zu gewähren. Dadurch wird einerseits Ihrem Informationsbedürfnis genügt und andererseits dem Schutzbedürfnis des Unternehmens auch mit Blick darauf hinreichend Rechnung getragen, dass die Intensität eines etwaigen Schadens zum Nachteil des Betriebes durch die Multiplikation über die Internetplattform ungleich höher sein könnte als bei einer Einzelauskunft. Der Vollständigkeit halber teile ich Ihnen zudem mit, dass ich mit heutigem Schreiben Ihren Namen und Ihre Anschrift gegenüber dem o. g. Betrieb mitteile. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG legt die Behörde auf Nachfrage des Dritten diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen. Eine solche Nachfrage liegt vor; der Offenlegung haben Sie bereits mit der Antragstellung vom 08.04.2020 zugestimmt.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Bescheid Aktenzeichen DU-00106937H/08-04-2020 - IKEA Restaurant, Duisburg [#184223]
Sehr geehrteAntragsteller/…
An Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bescheid Aktenzeichen DU-00106937H/08-04-2020 - IKEA Restaurant, Duisburg [#184223]
Datum
19. Mai 2020 19:33
An
Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in der Bescheid Ihrer Behörde vom 12.05.2020 mit dem Aktenzeichen DU-00106937H/08-04-2020 ist mir am 14.05.2020 zugegangen. Aus folgenden Gründen bin ich mit der darin getroffenen Entscheidung nicht einverstanden: 1. Ihre Behörde möchte mir zu Teilen meines Antrags mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 40 Abs. 1a LFGB lediglich Akteneinsicht im Amt gewähren. Ich verweise zuerst pauschal auf die folgenden obergerichtlichen Entscheidungen, aus denen sich eigentlich schon alles ergibt: - 10 S 1891/19, 10 S 2077/19, 10 S 2078/19, 10 S 2614/19, 10 S 2647/19, 10 S 2685/19 und 10 S 2687/19 des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 ME 707/19 des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - 15 B 814/19 des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - 5 CS 19.2087 des Verwaltungsgerichtshof München Diese Gerichte haben allesamt den Informationsanspruch, den auch ich geltend mache, im Eilverfahren höchstrichterlich bestätigt. Ihre Behörde schreibt, sie könne mir die begehrte Auskunft nicht zusenden, weil das gegen die vom BVerfG (Beschluss vom 21.03.2018, 1 BvF 1/13) aufgestellten Einschränkungen an eine aktive staatliche Information nach § 40 Abs. 1a LFGB verstieße. Wegen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen § 40 Abs. 1a LFGB und § 2 Abs. 1 VIG besteht keine Veranlassung, die Maßgaben des BVerfG zur Einschränkung der Informationsgewährung nach § 40 LFGB auf den Zugangsanspruch nach § 2 Abs. 1 VIG zu übertragen (VG Weimar, Beschluss vom 07.04.2020, 8 E 1732/19 We). Schon bei der Schaffung des VIG 2008 hat der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen dem individuellen Zugang zu amtlichen Informationen und der aktiven behördlichen Information der Öffentlichkeit unterschieden (BT-Drs. 16/5404, S. 8: „Zwei Säulen, die sich ergänzen“). An diesem Konzept ist bei der Entwicklung des VIG 2012 mit gleichzeitiger Änderung des § 40 Abs. 1 LFGB unter Einfügung des § 40 Abs. 1a LFGB festgehalten worden. Konsequenterweise normiert § 2 Abs. 1 VIG andere Voraussetzungen und andere Rechtsfolgen als § 40 Abs. 1a LFGB (VG Freiburg, Beschluss vom 01.04.2020, 5 K 877/20). Außerdem schreibt Ihre Behörde, eine Veröffentlichung der Kontrollberichte auf der privaten Plattform „Topf Secret“ könne möglicherweise einer behördlichen Veröffentlichung nach dem LFGB nahekommen. Dass die staatliche Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Plattform Topf Secret stellt, aufgrund der vermeintlich zu erwartenden Veröffentlichung auf dieser Plattform in ihren Auswirkungen einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nahekommt, ist schon in tatsächlicher Hinsicht fragwürdig. Denn es handelt sich um durchaus verschiedene Typen der Publikumsinformation, auf der einen Seite die behördliche Unterrichtung der Verbraucher von Amts wegen unter Inanspruchnahme staatlicher Autorität, auf der anderen Seite eine private Verbraucherinformation über eine privat betriebene Internetplattform (VG Freiburg, Beschluss vom 01.04.2020, 5 K 877/20). 2. Ihre Behörde schreibt, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geböte, dass die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung in Bezug auf den Dritten das relativ mildeste Informationsmittel wählt. Hierbei wurde scheinbar nicht einmal in Erwägung gezogen, dass auch eine postalische Auskunft an den Antragsteller erfolgen kann, was die Veröffentlichung der erlangten Information deutlich erschweren würde. Die Beschränkung der Informationsgewährung über eine bloße Einsichtnahme im Amt ist kein taugliches Mittel, um die Information aus dem Internet fernzuhalten, denn die Akteneinsicht umfasst in der Regel das Recht Kopien zu fertigen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.Mai 2011 - 4 A 2/10 -, Rn. 4) und auch eine Abschrift oder ein Gedächtnisprotokoll ließe sich veröffentlichen. Somit scheitert die Prüfung der Verhältnismäßigkeit Ihrer Entscheidung jedenfalls an der Geeignetheit. Schließlich ist mir eine Einsichtnahme im Amt nicht zumutbar, weil sich Ihre Behörde von meinem Wohnort über 500 Autokilometer entfernt befindet. Ergänzend sei gesagt, dass die potenzielle Weiterverwendung der Information in meiner Verantwortung liegt und vom IWG gedeckt ist. Zudem verfolgt eine Veröffentlichung im Internet sogar den Zweck des VIG. Hierzu stellte der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss VGH 10 S 1891/19 vom 13.12.2019 fest „Schließlich läge eine derartige Internetveröffentlichung keineswegs außerhalb der Zwecke des VIG. Im Gegenteil, es entspricht der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten, sodass in einer Internetpublikation eine Stärkung des Verbraucherschutzes gesehen werden kann.“ Daher bitte ich Sie um erneute Prüfung der Angelegenheit und Korrektur Ihres Bescheids, ohne dass hierfür das VG Düsseldorf angehört werden muss. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184223 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184223 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt
Telefonnotiz Ich habe mit der Behördenmitarbeiterin telefoniert. Der Bescheid soll nicht geändert werden; ich wurd…
Von
Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Telefonnotiz
Datum
2. Juni 2020
Status
Warte auf Antwort
Ich habe mit der Behördenmitarbeiterin telefoniert. Der Bescheid soll nicht geändert werden; ich wurde auf den Klageweg verwiesen.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Bescheid Aktenzeichen DU-00106937H/08-04-2020 - IKEA Restaurant, Duisburg [#184223] Sehr geehrteAntragsteller/…
An Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bescheid Aktenzeichen DU-00106937H/08-04-2020 - IKEA Restaurant, Duisburg [#184223]
Datum
11. Juni 2020 14:28
An
Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in soeben wurde ich von Foodwatch informiert, dass Ihre Behörde die Informationsgewährungspraxis umstellen und nunmehr die Ergebnisse per Post übersenden will. Ich danke Ihnen, dass hierfür kein Gerichtsverfahren nötig war. Ich bitte Sie, die neue Praxis bereits auf oben genanntes Verfahren anzuwenden. Sollte das nicht möglich sein, bitte ich Sie um entsprechenden Hinweis, woraufhin ich meine Anfrage dann erneut stellen werde. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184223 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184223 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt
mit Bescheid vom 12.05.2020 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass ich die von Ihnen begehrten Informationen zu den Frage…
Von
Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
12. Juni 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
723,8 KB
mit Bescheid vom 12.05.2020 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass ich die von Ihnen begehrten Informationen zu den Fragen 1 und 2 nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den betroffenen Betrieb erteilen werde, wobei ich Ihnen den Informationszugang durch Auskunftserteilung an Ihre Postanschrift sowie — soweit Ihr Zugangsbegehren auch den Kontrollbericht umfasst — durch Gewährung der Einsicht in das im Balvi hinterlegte Kontrollblatt in meinen Diensträumen eröffne. Gegen diesen Bescheid wenden Sie sich mit E-Mail vom 19.05.2020, sofern Ihnen eine Akteneinsicht vor Ort gewährt wird, und bitten um eine Korrektur dahingehend, dass insgesamt eine postalische Auskunft an Sie erfolgt. Nach Rücksprache mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen bin ich grundsätzlich bereit, Ihrem Wunsch nach postalischer Übersendung Rechnung zu tragen. Ich bitte allerdings um Verständnis, dass hierfür zunächst das verwaltungsrechtliche Verfahren unter Berücksichtigung der Drittbeteiligung nach § 5 Abs. 1, 2 VIG einzuhalten ist. Ich habe dementsprechend mit Schreiben vom heutigen Tag den betroffenen Betrieb zu der hinsichtlich der Art der Informationsgewährung beabsichtigten Abänderung des Bescheides vom 12.05.2020 angehört und ihm Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 23.06.2020 Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Anhörungsfrist komme ich unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Aktenzeichen DU-00106937H/08-04-2020 - IKEA Restaurant, Duisburg [#184223] Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr a…
An Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Aktenzeichen DU-00106937H/08-04-2020 - IKEA Restaurant, Duisburg [#184223]
Datum
12. Juni 2020 14:16
An
Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr auf den 12.05.20 datiertes Schreiben (Poststempel vom 10.06.20) hat mich heute erreicht. Ich danke Ihnen dafür! Meine gestrige E-Mail hat sich damit erledigt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184223 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184223 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt
Bescheid gestützt auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) haben Sie am 08.04.2020 über die Online-Plattform „T…
Von
Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
29. Juni 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,3 MB
gestützt auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) haben Sie am 08.04.2020 über die Online-Plattform „Topf Secret” in Bezug auf den Betrieb IKEA Restaurant, Beecker Straße 80, 47166 Duisburg, die Herausgabe folgender Informationen beantragt: 1. „Die Zeitpunkte aller lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen der letzten fünf Jahre” 2. „Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.” Nach Anhörung des betroffenen Betriebes habe ich Sie unter dem 12.05.2020 zunächst beschieden, dass ich die von Ihnen begehrten Informationen zu den Fragen 1 und 2 nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den betroffenen Betrieb erteilen werde, wobei ich Ihnen den Informationszugang durch Auskunftserteilung an Ihre Postanschrift sowie — soweit Ihr Zugangsbegehren auch den Kontrollbericht umfasst - durch Gewährung der Einsicht in das im Balvi hinterlegte Kontrollblatt in meinen Diensträumen eröffne. Innerhalb der Klagefrist haben Sie sich mit E-Mail vom 19.05.2020 gegen den Bescheid vom 12.05.2020 gewendet, sofern Ihnen eine Akteneinsicht vor Ort gewährt wird, und bitten um eine Korrektur dahingehend, dass insgesamt eine postalische Auskunft an Sie erfolgt. Nach Durchführung der im Rahmen der Drittbeteiligung erfolgten erneuten Anhörung zu der anderen Art der Informationsgewährung bescheide ich Sie wie folgt: Ich ändere meinen Bescheid vom 12.05.2020 dahingehend ab, dass ich die von Ihnen begehrten Informationen zu den Fragen 1 und 2 nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den betroffenen Betrieb erteilen werde, wobei ich Ihnen den Informationszugang eröffne durch Auskunftserteilung sowie — soweit Ihr Zugangsbegehren auch den Kontrollbericht umfasst — durch Übersendung einer Kopie des im Balvi hinterlegten Kontrollblattes an Ihre Postanschrift. Begründung: Dass Sie im Ergebnis einen Anspruch auf Zugang zu den o. g. Informationen haben, habe ich bereits in meinem Bescheid vom 12.05.2020 ausgeführt. Auf die dortige Begründung nehme ich daher Bezug. Im Rahmen der Anhörung hinsichtlich der anderen Art der nun beabsichtigten Informationsgewährung hat der betroffene Betrieb insoweit zugestimmt. Wie ich in dem Bescheid vom 12.05.2020 ebenfalls dargestellt habe, darf ich Ihnen die konkreten beantragten Daten aus rechtlichen Gründen allerdings erst mitteilen, wenn meine Entscheidung über den o. a. Antrag, die Sie als Antragsteller begünstigt, zuvor auch dem betroffenen Dritten bekannt gegeben wurde und dieser nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat keine Klage erhoben hat. Ich werde Ihnen den Zugang zu den beantragten Informationen dann durch Auskunftserteilung sowie — soweit Ihr Zugangsbegehren nach Maßgabe der Frage 2 Satz 2 auch den Kontrollbericht umfasst - durch Übersendung einer Kopie des im Balvi hinterlegten Kontrollblattes an Ihre Postanschrift eröffnen. Ihrer Bitte vom 19.05.2020 um postalische Auskunft insgesamt komme ich daher nach Rücksprache mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2018 (Az. 1 BvF 1/13) nach. Durch die postalische Informationsgewährung ist Ihrem Informationsbedürfnis genügt. Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. Beschluss vom 16.01.2020, Az. 15 B 814/19).
<< Anfragesteller:in >>
AW: Bescheid DU-00106937H/08-04-2020 - IKEA Restaurant, Duisburg [#184223] Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke…
An Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bescheid DU-00106937H/08-04-2020 - IKEA Restaurant, Duisburg [#184223]
Datum
25. September 2020 17:01
An
Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für Ihren Bescheid vom 29.06.2020 mit dem Zeichen DU-00106937H/08-04-2020. Dieser sollte seit Anfang August bestandskräftig sein. Die darin angekündigte Auskunft hat mich jedoch noch nicht erreicht. Ich bitte Sie, die Auskunft nun wie beschieden zu erteilen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184223 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184223/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt
[E-Mail Eingangsbestätigung] Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Mail ist im Funktionspostfach „Lebensmittelueberwa…
Von
Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
[E-Mail Eingangsbestätigung]
Datum
25. September 2020 17:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Mail ist im Funktionspostfach „Lebensmittelueberwachung“ bei der Stabsstelle Verbraucherschutz, Lebensmittelüberwachung Duisburg eingegangen. Dieses Postfach wird täglich mehrfach eingesehen, Ihr Anliegen wird schnellstmöglich bearbeitet und der oder die zuständige Sachbearbeiter/in wird sich, soweit erforderlich, umgehend bei Ihnen melden. Mit freundlichen Grüßen

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Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt
Auskunft In den letzten 5 Jahren haben lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen in dem Betrieb am 25.05.2016, …
Von
Stadt Duisburg - Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft
Datum
30. September 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
In den letzten 5 Jahren haben lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen in dem Betrieb am 25.05.2016, am 04.11.2016 und am 24.04.2017 stattgefunden. Die Berichte sind im Anhang.