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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu IKEA Restaurant, Freiburg im Breisgau“
Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:
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Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.
Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.
Amtfür öffentliche Ordnung AbteilungPolizei- StadtFreiburgim Breisgau-Amtfüröffentliche Ordnung und Gewerbebehörde Postfach,D-79084 Freiburg Dezernat IV Adresse: Fehrenbachallee12 Gebäude A D-79106Freiburg i. Br. Telefon: ██████████▏ Telefax: ██████████▏ ████████ ████████████████ E-Mail*: ██████████████████████████ █████████████████ IhrZeichen/Schreiben vom UnserAktenzeichen Ihnenschreibt Freiburg, den 32.32.16 u 27.05.2020 Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes; Auskunftsersuchenüber das Online-Portal „FragdenStaat.de“zur Übermittlung von Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Gewerbebetrieb:„IKEA -Restaurant“,Hermann-Mitsch-Str.61 in Freiburgi.Br. wirnehmen Bezug aufIhreInternet-Anfrage überdas Portal „FragDenStaat.de“ vom 12.09.2019 zu o.g.Gewerbebetrieb. Siewünschen Auskünftezu den Betriebsprü- fungengemäß $ 2 Abs. 1 Nr..1 VIG.Diesentspricht derHerausgabederKontroller- gebnisse aus den letzten5 Jahren. MitIhrer AnfragehabenSieeinVerwaltungsverfahren inGang gesetzt. Dievom Ge- setzgeber gewünschtenArbeitsschritte sindvon derzuständigen Behördebeachtet und durchgeführt worden.Das Verwaltungsverfahren für o.g.Betrieb ist abgeschlos- sen. FolgendeEntscheidungwurde entsprechend $ 2 Abs.1 Satz1 VIG getroffen: Die von Ihnen gewünschten Ergebnissezu den Betriebskontrollen des be- troffenen„lIkea-Restaurants“ in Freiburgi.Br.werden wir Ihnen schriftlich mit- teilen. Begründung: Nach 8 2 Abs. 1 Nr.1 VIG hatjedernach Maßgabe diesesGesetzesAnspruchauf freien Zugang zu allen Datenübervon den nach Bundes-oderLandesrecht zustän- digenStellen festgesetzte nicht zulässigeAbweichungen von Anforderungen
a) des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicher- heitsgetzes, b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungengetroffen worden sind. Zu diesen Vor- schriften zählen auch die VO (EG) Nr. 178/2002 und die VO (EG) Nr. 852/2004. Die Kontrollergebnisse und die daraufhin ergangenen Maßnahmen fallen in den An- wendungsbereich des & 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG, sodass grundsätzlich ein Aus- kunftsanspruchbesteht. Ausschluss und/oder Beschränkungsgründe i.S. von $ 3 VIG, die einer Übermittlung der Daten entgegenstünden, sind uns nicht bekannt geworden. Ihrem Antrag vom 12.09.2019 hinsichtlich der Bekanntgabe der Kontrollergebnisse der Kontrollen des 0.9. Gewerbebetriebs kann deshalb entsprochen werden. Hinweis: Die VIG-Auskunft dient zu Ihrem privaten Gebrauch. Die weitere Verwendungerhal- tener Informationen durch Verbraucher/innen wird durch das VIG nicht geregelt. Eine Weiterverwendung bzw. Weitergabe der Informationen erfolgt daher in eigener Ver- antwortung, wobei Sie dabei das geltende Recht zu beachten haben. Im Hinblick auf die mit der Informationsplattform „Topf-Secret“ verbundene kontroverse Diskussion können wir Sie nur vorsorglich darauf hinweisen, dass Sie, wie bei allen Meinungs- äußerungen über Dritte, von diesen rechtlich auf Unterlassung in Anspruch genom- men werden können. Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob derartige Ansprüche im Einzelfall gerechtfertigt sind, liegt nicht im Aufgabenbereich der Verwaltung und ist daher auch nicht Gegenstand der vorliegenden behördlichen Auskunft. Im Rechts- verhältnis zwischen den Beteiligten liegt die rechtsverbindliche Klärung solcher Rechtsfragen bei den zuständigen Gerichten. Es ist zu beachten, dass die Veröffentlichung behördlicher Antwortschreiben daten- schutzrechtlich insoweit unzulässig ist, als sich dem Antwortschreiben personenbe- zogene Daten des/der zuständigen Sachbearbeiter/in entnehmenlassen (Name, E- Mail, Telefonnummer). Gebührenentscheidung: Die Kosten für das Verfahren sind entsprechend 8 7 Abs. 1 VIG für Informationen im Sinne von $ 2 Abs. 1 Satz 1 VIG gebühren- und auslagenfrei, da der Verwaltungs- aufwand wenigerals die gesetzlich geregelte Mindestgrenze von 1.000,-- € betrug. Allerdings kann dieser Verwaltungsaufwand überschritten werden, wenn das be- troffene Unternehmen Einwendungenerhebt oder gar den Rechtswegbeschreitet. In diesem Fall werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegendiese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Stadt Freiburg i.Br., z.B. beim Amt für öffentliche Ordnung der Stadtverwaltung Freiburg, Fehrenbachallee 12, Gebäude A, 79106 Freiburgi. Br., eingelegt werden. Mit freundlichen Grüßen
Amtfür öffentliche Ordnung Abteilung Polizei- Stadt Freiburg im Breisgau -Amtfür öffentliche Ordnung und Gewerbebehörde Postfach,D-79084 Freiburg Dezernat IV Adresse: Fehrenbachallee12 Gebäude A D-79106 Freiburgi.Br. Telefon: ███ ███ ████ Telefax: ███████ ████ Internet: ████████████████ E-Mail*: █████████████████████████ | █████████████████ IhrZeichen/Schreiben vom UnserAktenzeichen Ihnenschreibt Freiburg, den 32.32.16 Bu 27.05.2020 Vollzugdes Verbraucherinformationsgesetzes; Auskunftsersuchen über das Online-Portal „FragdenStaat.de“ zurÜbermittlung von Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Gewerbebetrieb:„IKEA - Restaurant“,Hermann-Mitsch-Str.61 in Freiburgi.Br. wirnehmen Bezug auf Ihre Internet-Anfrage überdas Portal „FragDenStaat.de“ vom 12.09.2019 zu o.g.Gewerbebetrieb. MitSchreiben heutigen Datums habenwirIhnen mitgeteilt, dass Ihrer Anfrageentsprochen werden kann.Nachfolgend erhalten Sie nun dieErgebnisse derBetriebskontrollen aus denletzten5 Jahren. 1. Feststellungen bei derBetriebsprüfung am 29.04.2015: 121: Beiden aufderHeißausgabetheke zum Verkaufang-halenenBröt- chen fehltederSpuckschutz. 12; Die Kühlkanäle derGetränketheke im Free FlowBereich waren ver- schimmelt. Pe Bei der im Free Flow BereichangebotenenSuppe wurden 55° C gemessen,dieTemperaturder inder Ausgabethekebereitgehalte- nen Würstchenund Omelettsbetrug zum Kontrollzeitpunkt 47° C. Der Aufbau der Ausgabethekewar an der Unterseite verunreinigt. N DieSilikonfuge am Boden entlang derAusrüstungsgegenstände war ne teilweise beschädigt und verunreinigt. 1.6. DieVentilatoren dermitangerichteten Salatenund Kuchen befüllten Kühlschränke warenverflust. 1.7. Am Handwaschbecken in derSpülküche fehlteeinAbwurffürdiege- brauchten Einmalhandtücher. 1.8. Die Abluftgitter an der Decke des Bistros und inden Umkleideräu- men waren verflust.
1.9. Im Bistro wurden Eiswaffeln direkt neben dem Handwaschbecken gelagert. 2. Betriebskontrollen am 18.08.2016 und 02.03.2017: Keine Beanstandungen. 3 Feststellungen bei der Betriebskontrolle am 12.07.2017: 3.1. Schwedenshop Post Mix: Aus dem Durchlauferhitzer der Getränkeschankanlage trat Kon- denswasser aus und sammelte sich in Pfützen auf dem Boden. 3.2. Küche: - Mehrere Ausrüstungsgegenstände wie Backbleche, Kunststoff- abdeckungen der Warmtheken und Spülkörbe waren beschädigt bzw. nicht mehr leicht zu reinigen. - Am Handwaschbecken links vom Tageskühlschrank fehlte eine Silikonfuge zwischen der Kühlschrankaußenwand und dem Edelstahlbecken. - An einigen Stellen der Einhängedeckefehlten die Befestigungs- „schienen der Edelstahlplatten. - Die Bodenfuge am Tageskühlschrank war rostig. 3.3: Spülküche: Die Lüftungsgitter direkt über der Spülstraße waren verstaubt. 3.4. Essensausgabe/Selbstbedienungstheke: Der vorhandene Spuckschutz war im Bereich der Kuchenschnitten nicht ausreichend. 4. Betriebskontrolle am 29.08.2017: Keine Beanstandungen. 3. Feststellungen bei der Betriebskontrolle am 11.09.2017: Die Mängel an Schankanlage und Decke waren noch nicht erledigt (siehe Kontrolle am 12.07.2017). 6. Betriebskontrollen am 28.02.2018, 05.03.2018, 03.09.2018 und 13.03.2019: Keine Beanstandungen. Wir weisen Sie nochmals darauf hin, dass diese Auskunft zu Ihrem privaten Ge- brauch bestimmt ist. Die weitere Verwendung erhaltener Informationen durch Ver- braucher/innen wird durch das VIG nicht geregelt. Eine Weiterverwendung bzw. Wei- tergabe der Informationen erfolgt daher in eigener Verantwortung, wobei Sie dabei das geltende Recht zu beachten haben. Im Hinblick auf die mit der Informationsplatt- form „Topf-Secret“ verbundene kontroverse Diskussion können wir Sie nur vorsorg- lich darauf hinweisen, dass Sie, wie bei allen Meinungsäußerungen über Dritte, von diesen rechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Die Be- antwortung der Rechtsfrage, ob derartige Ansprüche im Einzelfall gerechtfertigt sind, liegt nicht im Aufgabenbereich der Verwaltung und ist daher auch nicht Gegenstand
der vorliegenden behördlichen Auskunft. Im Rechtsverhältnis zwischen den Beteilig- ten liegt die rechtsverbindliche Klärung solcher Rechtsfragen bei den zuständigen Gerichten. Es ist zu beachten, dass die Veröffentlichung behördlicher Antwortschreiben daten- schutzrechtlich insoweit unzulässig ist, als sich dem Antwortschreiben personenbe- zogene Daten des/der zuständigen Sachbearbeiter/in entnehmenlassen (Name, E- Mail, Telefonnummer). Mit freundlichen Grüßen