Kontrollbericht zu IKEA Restaurant, Kiel

1. Die Zeitpunkte aller lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen der letzten fünf Jahre in folgendem Betrieb:
IKEA Restaurant
Westring 1
24114 Kiel

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Ergebnis der Anfrage

"... lehne ich Ihren Antrag hingegen ab.
Dies begründet sich in dem Umstand, dass Sie Ihren Antrag über die Internetplattform Topf Secret gestellt haben."

Widerspruch und Fachaufsichtsbeschwerde blieben erfolglos.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. April 2020
  • Frist
    13. Juni 2020
  • 2 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu IKEA Restaurant, Kiel [#184140]
Datum
7. April 2020 12:20
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Die Zeitpunkte aller lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen der letzten fünf Jahre in folgendem Betrieb: IKEA Restaurant Westring 1 24114 Kiel 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184140 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184140 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist bei uns eingegangen. Die für …
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: [EXTERN] Kontrollbericht zu IKEA Restaurant, Kiel [#184140]
Datum
7. April 2020 13:51
Status
Warte auf Antwort
image001.png
13,5 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist bei uns eingegangen. Die für die Beantwortung Ihrer Anfrage erforderlichen Informationen liegen bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde der Stadt Kiel. Wir haben Ihre Anfrage daher mit dieser Mail dorthin weitergeleitet. Bitte beachten Sie die folgenden wichtigen Hinweise: Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, soweit und solange dies für die Durchführung des Antragsverfahrens erforderlich ist. Alle Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und Ihren diesbezüglichen Rechten können Sie unter folgendem Link einsehen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/... Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
AW: Weiterleitung IKEA Restaurant, Kiel [#184140] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Weiterleitung …
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Weiterleitung IKEA Restaurant, Kiel [#184140]
Datum
8. April 2020 10:42
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Weiterleitung an die zuständige Behörde! Ich habe die Plattform FragDenStaat informiert, dass die Standardeinstellung in Zukunft korrigiert wird. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184140 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184140 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Stadt Kiel - Bürger- und Ordnungsamt - Sachbereich Lebensmittelüberwachung
Bescheid 1. Auf Ihren Antrag vom 07.04.2020 gewähre ich Ihnen Informationen über amtliche lebensmittelrechtliche K…
Von
Stadt Kiel - Bürger- und Ordnungsamt - Sachbereich Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
8. April 2020
Status
Warte auf Antwort
1. Auf Ihren Antrag vom 07.04.2020 gewähre ich Ihnen Informationen über amtliche lebensmittelrechtliche Kontrollen des Betriebes Ikea Deutschland GmbH & Co.KG Niederlassung Kiel, Ikea Restaurant, Westring 1, 24114 Kiel. Die Informationen umfassen die Termine der letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen des Betriebes. Die Informationen werden Ihnen frühestens 10 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides gegenüber dem Betrieb per Email an XY zugänglich gemacht. Im Übrigen lehne ich Ihren Antrag ab. 2. Verwaltungskosten werden nicht erhoben. "... lehne ich Ihren Antrag hingegen ab. Dies begründet sich in dem Umstand, dass Sie Ihren Antrag über die Internetplattform Topf Secret gestellt haben." <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Vorab per Mail: Widerspruch Bescheid 10.2 - Sto – IKEA Restaurant Kiel [#184140]. [#184140]
Sehr geehrter Herr Obe…
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vorab per Mail: Widerspruch Bescheid 10.2 - Sto – IKEA Restaurant Kiel [#184140]. [#184140]
Datum
18. April 2020 10:52
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister [geschwärzt], der Bescheid Ihrer Behörde vom 08.04.2020 mit dem Aktenzeichen 10.2 - Sto ist mir am 15.04.2020 zugegangen. Aus folgenden Gründen bin ich mit der darin getroffenen Entscheidung nicht einverstanden: Dem Bescheid zufolge ist nur eine Auskunft über die letzten beiden Kontrollen beabsichtigt. Meine Anfrage zielt jedoch entgegen des Zitats auf Seite 2 des Bescheids weitergehend auf „alle lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen der letzten fünf Jahre“ (Ziffer 1 meines Antrages vom 07.04.2020). Die von mir nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG begehrte Mitteilung von festgestellten nicht zulässigen Abweichungen nach den einschlägigen Vorschriften des Lebensmittelrechts sowie in deren Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen, verwehrt mir Ihre Behörde, weil ich den Antrag über die von FragDenStaat betriebene Internetplattform Topf Secret gestellt habe. Intention der hierüber erstellten VIG-Anträge sei nicht allein die Erfüllung des individuellen Auskunftsbegehrens des Antragsstellers, sondern vielmehr und maßgeblich die anschließende Veröffentlichung der Informationen auf der Internetplattform, welche automatisiert erfolgen könne. Dem ist tatsächlich nicht so. Zum einen erfolgt eine potenzielle Veröffentlichung nicht automatisch, sondern nur dann, wenn der Antragsteller dies manuell vornimmt. Zum anderen liegt der Zweck der Plattform nicht primär in der Veröffentlichung der angefragten Informationen, sondern in der Erleichterung bei der Antragstellung; dies zeigt bereits die Tatsache, dass in geschätzt lediglich 10 Prozent der VIG-Anfragen Kontrollergebnisse auf der Plattform veröffentlicht werden. Bitte beachten Sie hierbei auch, dass Behörden weniger Arbeit mit VIG-Anfragen haben, wenn einige Antragsteller die erlangten Informationen veröffentlichen und die Behörde daher nicht mehrfach die selbe Auskunft geben muss. Weiter behauptet Ihre Behörde, die auf der Plattform Topf Secret veröffentlichten Informationen würden dort zeitlich unbegrenzt vorgehalten. Dies ist tatsächlich nicht so, siehe hierzu die nachfolgend zitierten FAQ zur Kampagne „Topf Secret“ unter https://fragdenstaat.de/kampagnen/leb... „Werden die Kontrollberichte zeitlich unbegrenzt veröffentlicht? […] Ergebnisse zu Lebensmittelkontrollen, die mehr als fünf Jahre zurückliegen – zu denen also kein Informationsanspruch gemäß dem Verbraucherinformationsgesetz mehr besteht – werden wir wieder von der Plattform entfernen.“ Eine Veröffentlichung der Ergebnisse erfolgt daher gerade nicht zeitlich unbefristet, sofern sie überhaupt erfolgen sollte. Außerdem schreibt Ihre Behörde, eine vollumfängliche Beantwortung der über Topf Secret gestellten Anfragen erzeuge „letzten Endes die gleiche [Pranger-Wirkung] als wenn die Behörde die Informationen selbst veröffentlichen würde.“ Dass die staatliche Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Plattform Topf Secret stellt, aufgrund der vermeintlich zu erwartenden Veröffentlichung auf dieser Plattform in ihren Auswirkungen einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nahekommt, ist schon in tatsächlicher Hinsicht fragwürdig. Denn es handelt sich um durchaus verschiedene Typen der Publikumsinformation, auf der einen Seite die behördliche Unterrichtung der Verbraucher von Amts wegen unter Inanspruchnahme staatlicher Autorität, auf der anderen Seite eine private Verbraucherinformation über eine privat betriebene Internetplattform (VG Freiburg, Beschluss vom 01.04.2020, 5 K 877/20). Selbst wenn die Tatsachen so lägen, wie es Ihre Behörde meint, hätte ich völlig unabhängig von der Antragstellung über die Plattform Topf Secret den genannten Informationsanspruch. Ich verweise zuerst pauschal auf die folgenden obergerichtlichen Entscheidungen, aus denen sich eigentlich schon alles ergibt: - 10 S 1891/19, 10 S 2077/19, 10 S 2078/19, 10 S 2614/19, 10 S 2647/19, 10 S 2685/19 und 10 S 2687/19 des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 ME 707/19 des Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 15 B 814/19 des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Diese Gerichte haben allesamt den Informationsanspruch, den auch ich geltend mache, im Eilverfahren höchstrichterlichen bestätigt. Die rechtlichen Ausführungen Ihrer Behörde auf Seite 4 des hier angegriffenen Bescheids sind nicht haltbar. Träfen sie zu, verbliebe dem VIG kein eigener Anwendungsbereich mehr, denn wenn die Behörde nur diejenigen Informationen veröffentlichen dürfte, die sie veröffentlichen muss, könnte sie gleichzeitig die Auskunft verweigern, weil die Information dann bereits aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden kann, § 4 Abs. 5 S. 1 VIG. Ihre Behörde schwingt sich an dieser Stelle also zum Ersatzgesetzgeber auf und verstößt gegen die Gesetzesbindung aus Art. 20 Abs. 3 GG. Ihre Behörde schreibt, sie könne mir keine Auskunft geben, weil das gegen die vom BVerfG (Beschluss vom 21.03.2018, 1 BvF 1/13) aufgestellten Einschränkungen an eine aktive staatliche Information nach § 40 Abs. 1a LFGB verstieße. Wegen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen § 40 Abs. 1a LFGB und § 2 Abs. 1 VIG besteht keine Veranlassung, die Maßgaben des BVerfG zur Einschränkung der Informationsgewährung nach § 40 LFGB auf den Zugangsanspruch nach § 2 Abs. 1 VIG zu übertragen (VG Weimar, Beschluss vom 07.04.2020, 8 E 1732/19 We). Schon bei der Schaffung des VIG 2008 hat der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen dem individuellen Zugang zu amtlichen Informationen und der aktiven behördlichen Information der Öffentlichkeit unterschieden (BT-Drs. 16/5404, S. 8: „Zwei Säulen, die sich ergänzen“). An diesem Konzept ist bei der Entwicklung des VIG 2012 mit gleichzeitiger Änderung des § 40 Abs. 1 LFGB unter Einfügung des § 40 Abs. 1a LFGB festgehalten worden. Konsequenterweise normiert § 2 Abs. 1 VIG andere Voraussetzungen und andere Rechtsfolgen als § 40 Abs. 1a LFGB (VG Freiburg, Beschluss vom 01.04.2020, 5 K 877/20). Die potenzielle Weiterverwendung der Information liegt in meiner Verantwortung und ist vom IWG gedeckt. Zudem verfolgt eine Veröffentlichung im Internet sogar den Zweck des VIG. Hierzu stellte der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss VGH 10 S 1891/19 vom 13.12.2019 fest „Schließlich läge eine derartige Internetveröffentlichung keineswegs außerhalb der Zwecke des VIG. Im Gegenteil, es entspricht der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten, sodass in einer Internetpublikation eine Stärkung des Verbraucherschutzes gesehen werden kann.“ Daher lege ich gegen den Bescheid hiermit Widerspruch ein und bitte um erneute Prüfung der Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 184140 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
Landeshauptstadt Kiel
Widerspruchsbescheid mit Schreiben vom 18.04.2020 haben Sie gegen den Bescheid auf Informationsgewährung nach dem …
Von
Landeshauptstadt Kiel
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
6. Mai 2020
Status
Warte auf Antwort
mit Schreiben vom 18.04.2020 haben Sie gegen den Bescheid auf Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 08.04.2020 Widerspruch erhoben. Darauf ergeht folgender Widerspruchsbescheid: Der Widerspruch vom 18.04.2020 gegen den oben angeführten Bescheid vom 08.04.2020 wird als unbegründet zurückgewiesen. Kostenentscheidung: Die Kosten des Widerspruchsverfahrenstragen gemäß 8 73 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Sie selbst als Widerspruchsführer. Begründung: Mit dem Bescheid vom 08.04.2020 wurden Sie darüber informiert, dass ich Ihnen auf Ihren Antrag vom 07.04.2020 hin, Informationen über amtliche lebensmittelrechtliche Kontrollen den Betriebes Ikea Deutschland GmbH & Co.KG Niederlassung Kiel, Ikea Restaurant gewähre. Die Informationen umfassendie Termine der letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen des Betriebes. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich zunächst vollinhaltlich auf die Ausführungen in dem genannten Ausgangsbescheid. Mit Schreiben vom 18.04.2020 legten Sie fristgerecht Widerspruch gegen den genannten Bescheid ein. Insbesondere bezieht sich Ihr Widerspruch auf die von Ihnen beantrage Herausgabe der Informationen über die amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen der letzten fünf Jahre. Sie begründen Ihren Widerspruch damit, dass eine Veröffentlichung nicht automatisch erfolgt, sondern nur auf manuelle Veranlassung des Antragstellers hin erfolgt. Diese Darstellung ist so nicht richtig, da die Veröffentlichung der Information (E-Mail) automatisch erfolgt. Lediglich die Veröffentlichung eines gegebenenfalls vorhandenen Anhangs muss manuell vom Antragsteller vorgenommen werden. Daher verweise ich auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid. <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Widerspruchsbescheid 10.2 / Antragsteller/in (VIG) [#184140] Sehr geehrteAntragsteller/in Ihren Widerspruchsb…
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Widerspruchsbescheid 10.2 / Antragsteller/in (VIG) [#184140]
Datum
11. Mai 2020 21:48
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihren Widerspruchsbescheid vom 06.05.2020 habe ich am 09.05.2020 erhalten. Darin haben Sie sich nicht mit meinen Argumenten auseinandergesetzt. Sie haben auch kein milderes Mittel als die nahezu vollständige Ablehnung meines Antrags in Erwägung gezogen. Ihnen stünde beispielsweise die postalische Auskunftserteilung zur Verfügung, durch die eine automatische Veröffentlichung im Internet sicher verhindert werden könnte. Ich bitte Sie daher, sich mit dieser Möglichkeit auseinander zu setzen. Parallel werde ich den Fall mit meiner Anwältin besprechen und eine Klage vorbereiten lassen, sollte mir keine Korrektur Ihres Widerspruchsbescheids bis zum 25.05.2020 zugehen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184140 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184140 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Landeshauptstadt Kiel [#184140] Sehr geehrteAntragsteller/in ich erhebe Fachauf…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Landeshauptstadt Kiel [#184140]
Datum
18. Juni 2020 12:28
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich erhebe Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Lebensmittelüberwachungsbehörde der Stadt Kiel in Bezug auf meine VIG-Anfrage „Kontrollbericht zu IKEA Restaurant, Kiel“ vom 07.04.2020 (#184140). Den gesamten Schriftverkehr in Bezug auf diese Anfrage finden Sie unter: https://fragdenstaat.de/a/184140 Mit Bescheid vom 08.04.2020 (Aktenzeichen 10.2 -Sto) wurde mein Antrag teilweise abgelehnt, weil er über die Plattform Topf Secret gestellt wurde. Mein hierauf erfolgter ausführlicher Widerspruch vom 18.04.2020 wurde am 06.05.2020 als unbegründet zurückgewiesen. Hierbei wurde nur auf einen kleinen Nebenaspekt meiner Argumentation eingegangen. Die Hauptpunkte wurden gänzlich ignoriert. Diese sind 1. die Verkürzung meines Antrags auf lediglich die letzten beiden Kontrollen und 2. die teilweise Ablehnung meines Antrags mit Verweis auf die hier nicht einschlägige Rechtsprechung des BVerfG zu § 40 Abs. 1a LFGB. Von einer Klage habe ich abgesehen, weil Foodwatch e.V. in einem ähnlichen Fall bereits Klage erhoben hat. Dennoch bitte ich Sie als Fachaufsichtsbehörde, die Behörde zur rechtmäßigen Bearbeitung von Anträgen nach dem Verbraucherinformationsgesetz anzuhalten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184140 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184140/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
AW: [EXTERN] Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Landeshauptstadt Kiel [#184140] Sehr geehrteAntragsteller/in es …
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: [EXTERN] Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Landeshauptstadt Kiel [#184140]
Datum
23. Juni 2020 15:57
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
13,5 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in es ist nicht erkennbar, dass die Landeshauptstadt Kiel Anträge nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (nachfolgend: VIG) nicht rechtmäßig bearbeitet. Wir teilen die Rechtsauffassung der Landeshauptstadt Kiel, dass Ihrem Antrag nicht vollumfänglich stattgegeben werden konnte. Gerne möchten wir dies wie folgt begründen: In Ihrem Schreiben vom 18. Juni 2020 kritisieren Sie, dass sich die Landeshauptstadt Kiel in ihrem Bescheid auf eine Auskunft zu den letzten beiden Kontrollberichten beschränkt hat, obwohl Sie eine Auskunft zu den vergangenen 5 Jahren erbeten hatten. Aus den grundrechtlich geschützten Interessen des betroffenen Betriebs ergibt sich, dass die Herausgabe und Veröffentlichung von derartigen Informationen zeitlich beschränkt sein muss und eine Herausgabe und Veröffentlichung veralteter Dokumente unzulässig ist. § 3 S. 1 Nr. 1 e) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG nennt im Rahmen des Entgegenstehens öffentlicher Interessen einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren seit der Antragstellung. Im vorliegenden Fall sind die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu § 40 Abs. 1 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (nachfolgend: LFGB) zu beachten. Dies führt zu einer engeren Zeitspanne von grundsätzlich ca. 6 Monaten. Somit ist die vorliegende Beschränkung auf Informationen über die letzten beiden Kontrollberichte nicht zu beanstanden. Ferner kritisieren Sie, dass die Landeshauptstadt Kiel bei Ihrer VIG-Anfrage über das Portal Topf Secret die Kontrollberichte nicht übermittelt hat. Wir teilen die im Ausgangsbescheid dargelegte diesbezügliche Begründung. Entgegen Ihrer Ausführungen im Widerspruchsschreiben veröffentlicht das Portal Topf Secret Antworten auf VIG-Anfragen automatisch. Nur die Veröffentlichung eines Anhangs soll manuell vom Antragsteller vorgenommen werden. Ein Kontrollbericht muss nicht als Anhang verschickt werden, er kann auch direkt in die Informations-E-Mail eingefügt werden. Zudem werden unserer Erkenntnis nach Informationen auf dem Portal nicht automatisch nach einem gewissen Zeitraum gelöscht. Dies ist jedoch aus Verhältnismäßigkeitserwägungen (analog zu § 40 Abs. 4a LFGB) notwendig. Zudem haben Sie in Ihrem Widerspruchsschreiben formuliert, dass die Landeshauptstadt Kiel sich an dieser Stelle zu einem "Ersatzgesetzgeber" aufschwingt und gegen die Gesetzesbindung aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verstößt. Diese Einschätzung teilen wir nicht. Vielmehr wahrt diese Rechtsanwendung die Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriffen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die nicht nur im Rahmen des LFGB gilt, sondern auch im Rahmen des VIG. Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Anspruchsumfang von über das Portal Topf Secret gestellten Anträgen nach dem VIG ist bisher nicht ergangen. Die bisher ergangenen erstinstanzlichen und oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen sind ambivalent und lassen keine Rechtsprechungstendenz erkennen. Die von Ihnen genannten Entscheidungen stellen nur einen kleinen Teil der zu diesem Thema ergangenen Entscheidungen dar. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Auskunft Nach einem neuen Antrag außerhalb Frag den Staats und einem erneuten Widerspruch kam nun endlich die Ausk…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft
Datum
11. Januar 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
Nach einem neuen Antrag außerhalb Frag den Staats und einem erneuten Widerspruch kam nun endlich die Auskunft. Es hat zwar jahrelang gebraucht, aber besser spät als nie!