Kontrollbericht zu IKEA Restaurant, Saarlouis

1. Die Zeitpunkte aller lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen der letzten fünf Jahre in folgendem Betrieb:
IKEA Restaurant
Im Hader 1
66740 Saarlouis

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Ergebnis der Anfrage

Kontrolle 11.02.2015
Nicht erhebliche hygienische Mängel nach § 40 Abs. 1a LFGB, die eine behördliche Internetveröffentlichung nicht rechtfertigen.

Kontrolle 22.06.2015
Keine Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorgaben

Kontrolle 14.12.2015
Keine Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorgaben

Kontrolle 11.08.2016
Nicht erhebliche hygienische Mängel nach § 40 Abs. 1a LFGB, die eine behördliche Internetveröffentlichung nicht rechtfertigen.

Kontrolle 21.03.2017
Keine Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorgaben

Kontrolle 10.11.2017
Nicht erhebliche hygienische Mängel nach § 40 Abs. 1a LFGB, die eine behördliche Internetveröffentlichung nicht rechtfertigen.

Kontrolle 22.05.2018
Keine Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorgaben

Kontrolle 12.03.2019
Keine Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorgaben

Kontrolle 07.05.2019
Nicht erhebliche kennzeichnungsrechtliche Mängel nach § 40 Abs. 1a LFGB, die eine behördliche Internetveröffentlichung nicht rechtfertigen.

Kontrolle 08.11.2019
Keine Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorgaben

Kontrolle 12.03.2020
Keine Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorgaben

Mängel: Mängelbeseitigung ist erfolgt

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. April 2020
  • Frist
    10. Juni 2020
  • Ein:e Follower:in

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landesamt für Verbraucherschutz Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu IKEA Restaurant, Saarlouis [#184096]
Datum
6. April 2020 19:13
An
Landesamt für Verbraucherschutz Saarland
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Die Zeitpunkte aller lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen der letzten fünf Jahre in folgendem Betrieb: IKEA Restaurant Im Hader 1 66740 Saarlouis 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184096 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184096 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesamt für Verbraucherschutz Saarland
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz - „fragdenstaat.de“ Topf Secret Sehr geehrte Antragstellerin, sehr g…
Von
Landesamt für Verbraucherschutz Saarland
Betreff
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz - „fragdenstaat.de“ Topf Secret
Datum
6. April 2020 19:13
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Auskunftsantrags. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird der Antrag postalisch beschieden und an die von Ihnen genannte Postadresse gesandt. Da einige Anfragen der „Topf -Secret“- Aktion unvollständige Postadressen enthielten, bitten wir Sie sicherheitshalber um entsprechende Adressüberprüfung und im Bedarfsfall um Mitteilung der vollständigen Postadresse an unsere E-Mail-Adresse, damit die Weiterbearbeitung erfolgen kann. Die materielle Prüfung Ihrer Anfrage läuft derzeit, wobei den Vorgaben des VIG Rechnung zu tragen ist: Wir werden den von Ihnen benannten Betrieb zu Ihrem Antrag und unserer vorgesehenen Beantwortung Ihres Antrags anhören (müssen), wodurch sich die gesetzliche Entscheidungsfrist gemäß § 5 VIG Absatz 2 um einen weiteren Monat verlängert. Auf Nachfrage des Betriebsinhabers müssen wir Ihren Namen und Anschrift gem. § 5 Absatz 2 S. 4 VIG offenlegen. Eine obligatorische Herausgabe von Kontrollberichten sieht das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nicht vor. Wir legen daher Ihren Antrag dahingehend aus, dass Sie Informationen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht sowie Maßnahmen und Entschei­dungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen wurden, in dem genannten Betrieb für die beiden letzten Betriebsprüfungen wünschen. Die Auskunftserteilung bzgl. Abweichungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 € gemäß § 7 Abs. 1 VIG gebühren- und auslagenfrei, was auf Ihren Antrag aller Voraussicht nach zutrifft, andernfalls würden Sie vor Weiterverarbeitung informiert. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt]([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt]([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [[geschwärzt]] [[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Eingangsbestätigung. Ihre Auslegung ist in meinem Sinne, aber…
An Landesamt für Verbraucherschutz Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung - Kontrollbericht zu IKEA Restaurant, Saarlouis [#184096]
Datum
6. April 2020 19:19
An
Landesamt für Verbraucherschutz Saarland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Eingangsbestätigung. Ihre Auslegung ist in meinem Sinne, aber leider nicht ganz vollständig: Meine Anfrage zielte auf „alle lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen der letzten fünf Jahre“, und nicht nur die letzten beiden Kontrollen. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Auskunft. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 184096 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
Landesamt für Verbraucherschutz Saarland
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz - „fragdenstaat.de“ Topf Secret Sehr geehrte Antragstellerin, sehr g…
Von
Landesamt für Verbraucherschutz Saarland
Betreff
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz - „fragdenstaat.de“ Topf Secret
Datum
6. April 2020 19:19
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Auskunftsantrags. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird der Antrag postalisch beschieden und an die von Ihnen genannte Postadresse gesandt. Da einige Anfragen der „Topf -Secret“- Aktion unvollständige Postadressen enthielten, bitten wir Sie sicherheitshalber um entsprechende Adressüberprüfung und im Bedarfsfall um Mitteilung der vollständigen Postadresse an unsere E-Mail-Adresse, damit die Weiterbearbeitung erfolgen kann. Die materielle Prüfung Ihrer Anfrage läuft derzeit, wobei den Vorgaben des VIG Rechnung zu tragen ist: Wir werden den von Ihnen benannten Betrieb zu Ihrem Antrag und unserer vorgesehenen Beantwortung Ihres Antrags anhören (müssen), wodurch sich die gesetzliche Entscheidungsfrist gemäß § 5 VIG Absatz 2 um einen weiteren Monat verlängert. Auf Nachfrage des Betriebsinhabers müssen wir Ihren Namen und Anschrift gem. § 5 Absatz 2 S. 4 VIG offenlegen. Eine obligatorische Herausgabe von Kontrollberichten sieht das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nicht vor. Wir legen daher Ihren Antrag dahingehend aus, dass Sie Informationen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht sowie Maßnahmen und Entschei­dungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen wurden, in dem genannten Betrieb für die beiden letzten Betriebsprüfungen wünschen. Die Auskunftserteilung bzgl. Abweichungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 € gemäß § 7 Abs. 1 VIG gebühren- und auslagenfrei, was auf Ihren Antrag aller Voraussicht nach zutrifft, andernfalls würden Sie vor Weiterverarbeitung informiert. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt]([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt]([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [[geschwärzt]] [[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
Landesamt für Verbraucherschutz Saarland
Bescheid Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, nach Abwägung aller hier betroffenen Interess…
Von
Landesamt für Verbraucherschutz Saarland
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
13. Mai 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, nach Abwägung aller hier betroffenen Interessen wurde entschieden, Ihnen die beantragten Informationen wie folgt weiterzugeben: Die Daten der beiden letzten Kontrolltermine werden Ihnen mitgeteilt und etwaig dabei festgestellte Beanstandungen aufgeführt, indem sie einem Beanstandungstyp (z.B.: Hygienemangel, Kennzeichnungsmangel, baulicher Mangel, Irreführung) zugeordnet werden und nach der Erheblichkeit des Mangels nach Maßstab des § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch -LFGB- gekennzeichnet werden. Auf Wunsch erhalten Sie auch die Möglichkeit, nach Terminvereinbarung (nachstehende Kontaktdaten mit Telefonnummer) die Kontrollberichte in unserem Haus einzusehen. Allerdings dürfen die Daten weder gespeichert noch vervielfältigt werden. Vor Informationserteilung hat der Lebensmittelunternehmer gem. § 5 Abs. 4 VIG die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen eine gerichtliche Eilentscheidung gegen die Veröffentlichungzu erreichen. Erst nach Fristablauf bzw. ggf. Gerichtsentscheidung kann die hiernach unaufgeforderte postalische Zusendungder Informationen unsererseits erfolgen. Der beantragten Übersendung der Kontrollberichte kann indes leider nicht entsprochen werden. Zwar soll grundsätzlich dem Antrag auch hinsichtlich der Art der Informationsgewährung gem. § 6 Abs. 1, S. 2 VIG möglichst stattgegeben werden, es sei denn, dem stünde ein wichtiger Grund entgegen. Unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Internetveröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB und insbesondere des diesbezüglichen Grundsatzurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 (AZ: 1 BvF 1/13) ist dies vorliegend der Fall. Diese Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die sich unmittelbar auf die behördliche Veröffentlichung nach dem LFGB bezieht, ist vorliegend wegen der beabsichtigten Veröffentlichungen aller Kontrollergebnisse im Rahmen der „TopfSecret-Aktion“ auf der privaten „Frag den Staat“- Internet-Plattform und damit aufgrund des faktisch gleich wirkenden Eingriffs in die Unternehmergrundrechte in Folge der behördlichen Weitergabe der Information in verfassungskonformen Auslegung des VIG insoweit gebührend zu beachten. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt, dass die behördliche Informationsgewährung, die in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit des Lebensmittelunternehmers eingreift, nach Erforderlichkeit und Angemessenheit zu erfolgen hat. Diese Rechtsprechung fand mittlerweile durch das VG Regensburg (Beschl. v. 15.03.2019, RN 5 S 19.189) dahingehend Beachtung, dass die Herausgabe der gewünschten Kontrollberichte als rechtsmissbräuchlich verworfen wurde, wohingegen zu erwägen sei, ob nicht stattdessen eine Information per beschreibender Auskunftserteilung oder per Akteneinsicht erteilt werden könne. Unter Beachtung dieser gerichtlichen Vorgaben ist daher die Übermittlung der von Ihnen angefragten kontrollbezogenen Daten in verfassungskonformer Auslegung des VIG nach vorgenanntem Prozedere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit geboten, was durch das erörterte zweistufige Verfahren zunächst durch Übersendung der zusammengefassten Kontrollergebnisse mit zusätzlicher Option der Akteneinsicht im Haus gewährleistet wird.
<< Anfragesteller:in >>
Vorab per E-Mail: Widerspruch Bescheid VIG-FdS-227/2020 – IKEA Restaurant Saarlouis [#184096]. [#184096] Sehr geeh…
An Landesamt für Verbraucherschutz Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vorab per E-Mail: Widerspruch Bescheid VIG-FdS-227/2020 – IKEA Restaurant Saarlouis [#184096]. [#184096]
Datum
18. Mai 2020 21:03
An
Landesamt für Verbraucherschutz Saarland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in der Bescheid Ihrer Behörde vom 13.05.2020 mit dem Aktenzeichen VIG-FdS-227/2020 ist mir zugegangen. Aus folgenden Gründen bin ich mit der darin getroffenen Entscheidung nicht einverstanden: 1. Dem Bescheid zufolge ist nur eine Auskunft über die letzten beiden Kontrollen beabsichtigt. Meine Anfrage zielt jedoch, wie ich Ihnen bereits am 06.04.2020 um 19:19 Uhr mitgeteilt hatte, weitergehend auf „alle lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen der letzten fünf Jahre“ (Ziffer 1 meines Antrages vom 06.04.2020 19:13 Uhr). 2. Die von mir nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG begehrte Mitteilung von festgestellten nicht zulässigen Abweichungen nach den einschlägigen Vorschriften des Lebensmittelrechts sowie in deren Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen verwehrt mir Ihre Behörde mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 40 Abs. 1a LFGB. Ich verweise zuerst pauschal auf die folgenden obergerichtlichen Entscheidungen, aus denen sich eigentlich schon alles ergibt: - 10 S 1891/19, 10 S 2077/19, 10 S 2078/19, 10 S 2614/19, 10 S 2647/19, 10 S 2685/19 und 10 S 2687/19 des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 ME 707/19 des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - 15 B 814/19 des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - 5 CS 19.2087 des Verwaltungsgerichtshof München Diese Gerichte haben allesamt den Informationsanspruch, den auch ich geltend mache, im Eilverfahren höchstrichterlich bestätigt. Ihre Behörde schreibt, sie könne mir keine Auskunft geben, weil das gegen die vom BVerfG (Beschluss vom 21.03.2018, 1 BvF 1/13) aufgestellten Einschränkungen an eine aktive staatliche Information nach § 40 Abs. 1a LFGB verstieße. Wegen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen § 40 Abs. 1a LFGB und § 2 Abs. 1 VIG besteht keine Veranlassung, die Maßgaben des BVerfG zur Einschränkung der Informationsgewährung nach § 40 LFGB auf den Zugangsanspruch nach § 2 Abs. 1 VIG zu übertragen (VG Weimar, Beschluss vom 07.04.2020, 8 E 1732/19 We). Schon bei der Schaffung des VIG 2008 hat der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen dem individuellen Zugang zu amtlichen Informationen und der aktiven behördlichen Information der Öffentlichkeit unterschieden (BT-Drs. 16/5404, S. 8: „Zwei Säulen, die sich ergänzen“). An diesem Konzept ist bei der Entwicklung des VIG 2012 mit gleichzeitiger Änderung des § 40 Abs. 1 LFGB unter Einfügung des § 40 Abs. 1a LFGB festgehalten worden. Konsequenterweise normiert § 2 Abs. 1 VIG andere Voraussetzungen und andere Rechtsfolgen als § 40 Abs. 1a LFGB (VG Freiburg, Beschluss vom 01.04.2020, 5 K 877/20). Außerdem schreibt Ihre Behörde, eine Veröffentlichung der Kontrollberichte auf der privaten Frag den Staat-Internet-Plattform wirke faktisch gleich wie ein Eingriff in die Unternehmergrundrechte in Folge einer behördlichen Veröffentlichung nach dem LFGB. Dass die staatliche Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Plattform Topf Secret stellt, aufgrund der vermeintlich zu erwartenden Veröffentlichung auf dieser Plattform in ihren Auswirkungen einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nahekommt, ist schon in tatsächlicher Hinsicht fragwürdig. Denn es handelt sich um durchaus verschiedene Typen der Publikumsinformation, auf der einen Seite die behördliche Unterrichtung der Verbraucher von Amts wegen unter Inanspruchnahme staatlicher Autorität, auf der anderen Seite eine private Verbraucherinformation über eine privat betriebene Internetplattform (VG Freiburg, Beschluss vom 01.04.2020, 5 K 877/20). Abschließend sei gesagt, dass die potenzielle Weiterverwendung der Information in meiner Verantwortung liegt und vom IWG gedeckt ist. Zudem verfolgt eine Veröffentlichung im Internet sogar den Zweck des VIG. Hierzu stellte der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss VGH 10 S 1891/19 vom 13.12.2019 fest „Schließlich läge eine derartige Internetveröffentlichung keineswegs außerhalb der Zwecke des VIG. Im Gegenteil, es entspricht der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten, sodass in einer Internetpublikation eine Stärkung des Verbraucherschutzes gesehen werden kann.“ Daher lege ich gegen den Bescheid hiermit Widerspruch ein und bitte um erneute Prüfung der Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184096 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184096 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landesamt für Verbraucherschutz Saarland
Widerspruchsbescheid auf den Ihrerseits erhobenen Widerspruch gegen den oben genannten Bescheid des Landesamtes fü…
Von
Landesamt für Verbraucherschutz Saarland
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
2. Juni 2020
Status
Warte auf Antwort
auf den Ihrerseits erhobenen Widerspruch gegen den oben genannten Bescheid des Landesamtes für Verbraucherschutz, ergeht gemäß den §§ 68, 73 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) folgender Abhilfebescheid 1. Der Informationszugangsbescheid vom 13.05.2020 wird dahingehend abgeändert, dass Ihnen die Ergebnisse aller lebensmittelrechtlichen Überprüfungen während der letzten fünf Jahr vor Beantragung in der bereits dargestellten Art wie folgt zugänglich gemacht werden: Die Daten der Kontrolltermine in diesem Zeitraum werden Ihnen mitgeteilt und etwaig dabei festgestellte Beanstandungen aufgeführt, indem sie einem Beanstandungstyp (z.B: Hygienemangel, Kennzeichnungsmangel, baulicher Mangel, Irreführung) zugeordnet werden und nach der Erheblichkeit des Mangels nach Maßstab des § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch -LFGB- gekennzeichnet werden. Auf Wunsch erhalten Sie auch die Möglichkeit, nach Terminvereinbarung (siehe nachstehende Kontaktdaten mit Telefonnummer) die Kontrollberichte in unserem Haus einzusehen. Allerdings dürfen die Daten weder gespeichert noch vervielfältigt werden. Unter Berücksichtigung Ihres Wohnortes besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, qua Datenversendung über ein Amtshilfeverfahren eine Akteneinsicht in einer für Sie ortsnahen Korrespondenzbehörde (wie etwa der Lebensmittelbehörde vor Ort, dem nächsten Amtsgericht oder ggf. auch Rathaus) durchführen zulassen, insofern die dortige Behörde die Amtshilfe wahrnimmt und dabei in Anwesenheit von Behördenmitarbeitern sicherstellt, dass die Daten bei der Einsichtnahme weder gespeichert noch vervielfältigt werden. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Landesamt (LAV). Gründe 1. Der Widerspruch, zu dessen Entscheidung das LAV nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung (VetALG) vom 19. Mai 1999 (Amtsblatt 1999, S. 844), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.11.2010 (Amtsblatt I, S. 1420) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz auf das Landesamt für Soziales vom 10. Juli 2012 (Amtsblatt I, S. 251) berufen ist, ist zulässig und hinsichtlich der Antragserstreckung auf Betriebsüberprüfungen der letzten 5 Jahre bzgl. IKEA Restaurant Saarlouis begründet. Mit E-Mail vom 06.04.2020 stellten Sie vorgenannten Antrag, der uns über das Internetportal FragdenStaat im Rahmen der Aktion „TopfSecret“ erreichte. Der Antrag entsprach inhaltlich exakt dem Portalmusterantrag mit Auswahl des gewünschten Lebensmittelunternehmens außer des vorliegend relevanten und Ihrerseits geltend gemachten Unterschieds, dass Sie anstelle der Auskünfte bzgl. der beiden letzten Kontrollen nach Musterinhalt tatsächlich Informationen zu allen lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen der letzten fünf Jahre begehrten. Mit dem -Ihrerseits angefochtenem- Bescheid vom 13.05.2020 wurde Ihnen eine Informationsgewährung indes mustergleich nur für die beiden letzten Kontrollen gewährt und weiterhin anstelle der Zusendung der beantragten Kontrollberichte ein Informationszugang in folgender Art und Weise zugeteilt: „Die Daten der Kontrolltermine in diesem Zeitraum werden Ihnen mitgeteilt und etwaig dabei festgestellte Beanstandungen aufgeführt, indem sie einem Beanstandungstyp (z.B.: Hygienemangel, Kennzeichnungsmangel, baulicher Mangel, Irreführung) zugeordnet werden und nach der Erheblichkeit des Mangels nach Maßstab des § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch -LFGB- gekennzeichnet werden. Auf Wunsch erhalten Sie auch die Möglichkeit, nach Terminvereinbarung (nachstehende Kontaktdaten mit Telefonnummer) die Kontrollberichte in unserem Haus einzusehen. Allerdings dürfen die Daten weder gespeichert noch vervielfältigt werden“. Gegen diesen Bescheid legten Sie unter dem 18.05.2020 schriftlich frist- und formgerecht Widerspruch ein, wobei Sie sich primär gegen die inhaltlich-zeitliche Beschränkung auf die beiden letzten Kontrollen richteten. 2. Gemäß § 2 I Nr. 1 VIG ist Ihr Antrag auch im Hinblick auf den Zeitraum von fünf Jahren gem. § 3 Nr. 1 e VIG berechtigt, wobei die Art der Informationserteilung in pflichtgemäßer Ermessensausübung unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach Maßgabe des § 6 I VIG zu erfolgen hat. Dem Widerspruch war insoweit unter Abänderung des Bescheids vom 13.05.2020 durch antragsgemäße Erweiterung des Informationsinhalts auf 5 Jahre zu entsprechen. Die in diesem Bescheid vom 13.05.20 bereits mitgeteilte Art des Informationsinhalts ist grundsätzlich als ordnungsgemäße Ermessensentscheidung im Interessenausgleich nach § 6 I VIG nicht zu beanstanden. Unter Einbezug Ihres Antrags in die Topf-Secret-Fälle mit potentieller Veröffentlichung der Daten auf einer privaten Internetplattform (FragdenStaat) wurde Ihnen der Informationszugang gemäß vorgenannten Zweischrittsystem gewährt. Allerdings erscheint es angesichts ihres weit entfernten Wohnortes geboten bei der zusätzlichen Möglichkeit der Akteneinsicht, diese auch in einer ortsnahen Korrespondenzbehörde, insofern diese die Aufgabe als Amtshilfe übernimmt, unter den vorgenannten Bedingungen durchführen zu lassen. Sollten sie dies wahrnehmen wollen, können Sie ggf. auch selbst eine Behörde benennen oder von uns ein entsprechendes Amtshilfeersuchen stellen zu lassen. Im Korrespondenzfall bitten wir um eine eindeutige Auswahl mit Nennung der Kontaktadresse. Im Übrigen wenden Sie sich weiter gegen einzelne Begründungspassagen des Bescheids nebst Verweis auf einschlägige und bekannte Rechtsprechung. So würde Ihnen die Mitteilung von Abweichungen seitens der Behörde verwehrt. Tatsächlich wird Ihnen wie beschrieben sehr wohl mitgeteilt wann und in welcher Form im Antragszeitraum Abweichungen von geltendem Lebensmittelrecht bei den Kontrollen festgestellt wurden. Insgesamt ist bei den weiteren Einwendungen nicht ersichtlich, ob Sie allgemein der Begründung des Bescheids ungeachtet einer konkreten Rechtsfolgenänderung entgegentreten oder ob Sie damit auch die Art der Informationserteilung anstelle der Übermittlung der Kontrollberichte anfechten möchten. Jedenfalls besteht von hier aus kein Anlass vom Prozedere der Informationszugangsgewährung bis auf die Erweiterung auf eine Korrespondenzdatensichtung in Amtshilfe abzurücken, da dieses gerade auch in Ansehung Ihrer Einwendungen und der von Ihnen zitierten Gerichtsentscheidungen als gebotener Interessenausgleich bzgl. der Gefahr der Veröffentlichung der Daten auf privater Plattform eines Dritten, wozu das VIG keine Regelung vorgibt, nicht zu beanstanden ist, sondern im Hinblick auf die mögliche Veröffentlichung der Information wie beschrieben zum Schutz des Betroffenen sachlich geboten erscheint. Eine fakultative ortsnahe Durchführung der Einsichtnahme zwecks tatsächlicher und zumutbarer Realisierbarkeit wurde wie erörtert auch berücksichtigt. Grundsätzlich favorisiert die Rechtsprechung dem Gesetzeszweck des VIG entsprechend eine weitestgehende Ermöglichung der Informationserteilung, namentlich bei Normabweichungen, sie weist aber auf einen gebotenen Interessenausgleich bei der Art der Informationserteilung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit hin, weswegen häufig auch auf Antrag eine Aussetzung des Sofortvollzugs im Eilverfahren beschlossen wurde (statt vieler zuletzt VG Würzburg, Beschl. v. 20.04.2020, W 8 S 20.431). Hinweise: -Mit Erhalt dieser Positiventscheidung im regulären Postlauf wird die Bearbeitungsfrist von zwei Monaten bei Drittbeteiligung wie vorliegend gem. § 5 II S.2 VIG selbst noch im Abhilfebescheid ungeachtet des späteren Informationszugangs voraussichtlich gewahrt. -Vor Informationserteilung hat der Lebensmittelunternehmer gem. § 5 Abs. 4 VIG die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach der parallel hierzu erfolgenden Mitteilung eine gerichtliche Eilentscheidung gegen die Veröffentlichung zu erreichen. Daneben kann er einen Antrag auf Vollziehungsaussetzung nach § 80 Abs. IV VwGO bei der Behörde stellen. Erst nach Fristablauf bzw. im Rechtsbehelfsverfahren ggf. Gerichtsentscheidung kann unaufgefordert die postalische Zusendung der Informationen unsererseits erfolgen. --- Fachaufsichtsbeschwerde bei Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Saarland: <<E-Mail-Adresse>>
Landesamt für Verbraucherschutz Saarland
Auskunft Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, anbei übersenden wir Ihnen hiermit die im Besc…
Von
Landesamt für Verbraucherschutz Saarland
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft
Datum
25. Juni 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
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Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, anbei übersenden wir Ihnen hiermit die im Bescheid vom 02.06.2020 angekündigte Information in Bezug aufIhre oben genannte Anfrage in der beigefügten Anlage. Es fallen vorliegend keine Verfahrensgebühren gem. § 7 Abs. 1 VIG an. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt aus Datenschutzgründen postalisch. Kontrolle 11.02.2015 Nicht erhebliche hygienische Mängel nach § 40 Abs. 1a LFGB, die eine behördliche Internetveröffentlichung nicht rechtfertigen. Kontrolle 22.06.2015 Keine Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorgaben Kontrolle 14.12.2015 Keine Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorgaben Kontrolle 11.08.2016 Nicht erhebliche hygienische Mängel nach § 40 Abs. 1a LFGB, die eine behördliche Internetveröffentlichung nicht rechtfertigen. Kontrolle 21.03.2017 Keine Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorgaben Kontrolle 10.11.2017 Nicht erhebliche hygienische Mängel nach § 40 Abs. 1a LFGB, die eine behördliche Internetveröffentlichung nicht rechtfertigen. Kontrolle 22.05.2018 Keine Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorgaben Kontrolle 12.03.2019 Keine Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorgaben Kontrolle 07.05.2019 Nicht erhebliche kennzeichnungsrechtliche Mängel nach § 40 Abs. 1a LFGB, die eine behördliche Internetveröffentlichung nicht rechtfertigen. Kontrolle 08.11.2019 Keine Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorgaben Kontrolle 12.03.2020 Keine Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorgaben Mängel: Mängelbeseitigung ist erfolgt
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Fachaufsichtsbeschwerde gegen das das Landesamt für Verbraucherschutz [#184096] Sehr geehrteAntragsteller/in ich …
An Landesamt für Verbraucherschutz Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fachaufsichtsbeschwerde gegen das das Landesamt für Verbraucherschutz [#184096]
Datum
28. Juni 2020 12:31
An
Landesamt für Verbraucherschutz Saarland
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich erhebe Fachaufsichtsbeschwerde gegen das Landesamt für Verbraucherschutz, Konrad-Zuse-Straße 11, 66115 Saarbrücken in Bezug auf meine VIG-Anfrage „Kontrollbericht zu IKEA Restaurant, Saarlouis“ vom 06.04.2020 (#184096). Den gesamten Schriftverkehr in Bezug auf diese Anfrage finden Sie unter: https://fragdenstaat.de/a/184096 Meinem Widerspruch vom 18.05.2020 gegen den Bescheid vom 13.05.2020 mit dem Aktenzeichen VIG-FdS-227/2020 wurde nur teilweise abgeholfen. Das LAV schreibt im Abhilfebescheid: „Gegen diesen Bescheid legten Sie unter dem 18.05.2020 schriftlich frist- und formgerecht Widerspruch ein, wobei Sie sich primär gegen die inhaltlich-zeitliche Beschränkung auf die beiden letzten Kontrollen richteten.“ Wie das LAV hierauf kommen konnte, ist mir unbegreiflich. Schließlich umfasst meine Rüge der inhaltlich-zeitlichen Einschränkung (1. in meinem Widerspruch) nur 335 Zeichen, während meine Ausführungen zur unzureichenden Art der Informationsgewährung (2. in meinem Widerspruch) 3.616 Zeichen umfassen. Es ging mir mit meinem Widerspruch primär um die vom LAV vorgenommene unzulässige Übertragung der vom BVerfG aufgestellten Einschränkungen an eine aktive staatliche Information nach § 40 Abs. 1a LFGB (Beschluss vom 21.03.2018, 1 BvF 1/13) auf den Anspruch aus § 2 Abs. 1 VIG. Hierfür besteht wie dargelegt kein Bedarf und auch kein Raum. Dies sehen mehrere Oberverwaltungsgerichte im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 29.8.2019 - 7 C 29.17 Rn. 45-47, ebenso (siehe Auflistung in meinem Widerspruch). Entgegen der Äußerungen des LAV war eindeutig erkennbar, dass ich mit meinem Widerspruch eine erweitere Informationsherausgabe erreichen wollte, die sich eben nicht auf eine Einstufung wie beispielsweise „Nicht erhebliche hygienische Mängel nach § 40 Abs. 1a LFGB, die eine behördliche Internetveröffentlichung nicht rechtfertigen“ beschränkt, sondern den Verstoß konkret benennt, wie beispielsweise „Silikonfuge des Handwaschbeckens beschädigt“. Ich bitte Sie daher, die Behörde dazu anzuhalten, Anfragen nach dem VIG künftig rechtskonform zu bearbeiten und idealerweise bereits auf meinen Antrag entsprechend mit einer Übersendung der begehrten Information zu reagieren. Hierbei bin ich mit einer postalischen Übersendung einverstanden und überlasse es der Behörde, entweder eine Kopie des um personenbezogene Daten und sonstige Angaben, zu denen kein Informationszugangsanspruch besteht, geschwärzten Berichts, oder aber eine entsprechende Zusammenfassung desselben zu übersenden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184096 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184096/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Saarland
Eingangsbestätigung wir bestätigen Ihnen den Eingang Ihres Schreibens vom 28.06.2020 (per Mail), in dem Sie Fachau…
Von
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Saarland
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
14. Juli 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
wir bestätigen Ihnen den Eingang Ihres Schreibens vom 28.06.2020 (per Mail), in dem Sie Fachaufsichtsbeschwerde gegen das Landesamt für Verbraucherschutz, Konrad-Zuse-Straße 11, 66115 Saarbrücken einreichen. Ihr vorgebrachtes Anliegen wird derzeit geprüft. Das Ergebnis wird Ihnen unaufgefordert auf postalischem Wege mitgeteilt. Für Rückfragen bis dahin stehen wir jederzeit geme zur Verfügung.

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