Kontrollbericht zu IKEA Restaurant, Walldorf

1. Die Zeitpunkte aller lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen der letzten fünf Jahre in folgendem Betrieb:
IKEA Restaurant
Josef-Reiert-Straße 9
69190 Walldorf

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Ergebnis der Anfrage

Die Betriebsüberprüfungen der letzten fünf Jahre haben am 22.10.2014, 23.10.2014, 07.11.2014, 26.07.2016, 19.09.2016, 07.10.2016, 05.10.2017, 05.03.2018 und am 18.07.2019 stattgefunden.

Am 22.10.2014 kam es zu folgenden Beanstandungen: Es wurden geringfügige Mängel im Bereich Allgemeine Betriebshygiene festgestellt.
Am 23.10.2014 kam es zu keinen Beanstandungen.
Am 07.11.2014 kam es zu folgenden Beanstandungen: Es wurden geringfügige Mängel im Bereich Allgemeine Betriebshygiene und geringfügige bauliche Mängel festgestellt.
Am 26.07.2016 kam es zu folgenden Beanstandungen: Es wurden mittelschwere Mängel im Bereich Allgemeine Betriebshygiene und geringfügige bauliche Mängel festgestellt.
Am 19.09.2016 kam es zu folgenden Beanstandungen: Es wurden geringfügige Mängel im Bereich Allgemeine Betriebshygiene und geringfügige bauliche Mängel festgestellt.
Am 07.10.2016 kam es zu folgenden Beanstandungen: Es wurden geringfügige Mängel im Bereich Allgemeine Betriebshygiene festgestellt.
Am 05.10.2017 kam es zu folgenden Beanstandungen: Es wurden geringfügige Mängel im Bereich Allgemeine Betriebshygiene festgestellt.
Am 05.03.2018 kam es zu folgenden Beanstandungen: Es wurden geringfügige bauliche Mängel festgestellt.
Am 18.07.2019 kam es zu keinen Beanstandungen.

Die Beanstandungen wurden mündlich/schriftliich zur Behebung angeordnet und wurden alle behoben.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Oktober 2019
  • Frist
    14. Dezember 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Rhein-Neckar-Kreis - Veterinäramt und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu IKEA Restaurant, Walldorf [#168115]
Datum
8. Oktober 2019 16:22
An
Rhein-Neckar-Kreis - Veterinäramt und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Die Zeitpunkte aller lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen der letzten fünf Jahre in folgendem Betrieb: IKEA Restaurant Josef-Reiert-Straße 9 69190 Walldorf 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Rhein-Neckar-Kreis - Veterinäramt und Verbraucherschutz
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer Anfrage vom 08.10.2019. Sie erhalten weiter…
Von
Rhein-Neckar-Kreis - Veterinäramt und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Kontrollbericht zu IKEA Restaurant, Walldorf [#168115]
Datum
14. Oktober 2019 09:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer Anfrage vom 08.10.2019. Sie erhalten weitere Nachricht auf dem Postweg. Mit freundlichen Grüßen
Rhein-Neckar-Kreis - Veterinäramt und Verbraucherschutz
Eingangsbestätigung, Auslegung des Antrags, Fristverlängerung, Hinweis auf mögliche Datenweitergabe, Hinweis auf m…
Von
Rhein-Neckar-Kreis - Veterinäramt und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Datum
17. Oktober 2019
Status
Warte auf Antwort
Eingangsbestätigung, Auslegung des Antrags, Fristverlängerung, Hinweis auf mögliche Datenweitergabe, Hinweis auf mögliche Fristüberschreitung, Hinweis auf Kosten, Ankündigung der postalischen Antwort "aus Datenschutzgründen"
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrem Schreiben vom 17.10.2019 teilten Sie mir folgendes mit: "Eine Herausga…
An Rhein-Neckar-Kreis - Veterinäramt und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu IKEA Restaurant, Walldorf [#168115]
Datum
19. Oktober 2019 11:28
An
Rhein-Neckar-Kreis - Veterinäramt und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrem Schreiben vom 17.10.2019 teilten Sie mir folgendes mit: "Eine Herausgabe von Kontrollberichten sieht das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nicht vor. Wir legen daher Ihren Antrag dahingehend aus, dass Sie Informationen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht in dem genannten Betrieb für die Betriebsprüfungen der letzten fünf Jahre wünschen." Zwar ist eine Herausgabe von anonymisierten Kontrollberichten sehr wohl von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG gedeckt (vgl. VG München, Beschl. v. 08.07.2019 - M 32 SN 19.1346 -, juris Rn. 48 ff.). Gleichwohl bestehe ich nicht darauf, wenn Ihre Auskunft alle mich interessierenden Daten liefert. Ihre Auslegung ist nicht ganz vollständig: Mich interessieren ebenfalls die Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den festgestellten Abweichungen getroffen worden sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 a.E. VIG). Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Auskunft. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 168115 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Rhein-Neckar-Kreis - Veterinäramt und Verbraucherschutz
bezüglich Ihres Antrags auf Auskunft nach dem VIG vom 08.10.2019 teilen wir Ihnen mit, dass die Betreiberfirma den…
Von
Rhein-Neckar-Kreis - Veterinäramt und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Datum
5. Dezember 2019
Status
Warte auf Antwort
bezüglich Ihres Antrags auf Auskunft nach dem VIG vom 08.10.2019 teilen wir Ihnen mit, dass die Betreiberfirma den Rechtsweg beschritten hat. Die weitere Bearbeitung verzögert sich somit auf unbestimmte Zeit.
Verwaltungsgericht Karlsruhe
Beiladung Ich werde zum Verfahren beigeladen.
Von
Verwaltungsgericht Karlsruhe
Via
Briefpost
Betreff
Beiladung
Datum
16. Dezember 2019
Status
Warte auf Antwort
Ich werde zum Verfahren beigeladen.
Rhein-Neckar-Kreis - Veterinäramt und Verbraucherschutz
Bescheid Ihrem Antrag vom 08.10.2019 auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) wird stattgegeben. …
Von
Rhein-Neckar-Kreis - Veterinäramt und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
20. März 2020
Status
Warte auf Antwort
Ihrem Antrag vom 08.10.2019 auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) wird stattgegeben. Der Informationszugang wird mittels beaufsichtigter Akteneinsicht in den Räumen unserer Behörde gewährt. Die von Ihnen begehrte Schriftform kann im vorliegenden Fall nicht gewährt werden, da vor dem Hintergrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der von foodwatch e.V. und FragDenStaat betriebenen Online-Plattform eine zu erwartende zeitlich unbefristete Veröffentlichung von fast durchweg als geringfügig anzusehenden Verstößen unverhältnismäßig ist. Zudem kann die weithin einsehbare, leicht zugängliche Veröffentlichung von bereits behobenen Rechtsverstößen zu einem erheblichen Verlust an Ansehen und zu Umsatzeinbußen des Betriebes führen. Die Gewährung des Informationszugangs im Rahmen einer Akteneinsichtnahme ist dennoch zweckerfüllend. Aufgrund dessen wird der Informationszugang mittels Akteneinsicht gewährt.
<< Anfragesteller:in >>
Vorab per E-Mail: Widerspruch Bescheid 3824-19 H – IKEA Restaurant Walldorf [#168115]
Sehr geehrteAntragsteller/in…
An Rhein-Neckar-Kreis - Veterinäramt und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vorab per E-Mail: Widerspruch Bescheid 3824-19 H – IKEA Restaurant Walldorf [#168115]
Datum
24. März 2020 18:28
An
Rhein-Neckar-Kreis - Veterinäramt und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Bescheid vom 20.03.2020 mit dem Aktenzeichen 3824-19 H ist mir am 21.03.2020 zugegangen. Aus folgenden Gründen bin ich mit der darin getroffenen Entscheidung nicht einverstanden: Mit meinem Antrag vom 08.10.2019 begehrte ich den Informationszugang in elektronischer Form, also per E-Mail. Davon dürfen Sie nach § 6 Abs. 1 S. 2 VIG nur aus wichtigem Grund abweichen; das Ermessen der Behörde nach S. 1 ist insofern eingeschränkt (Rossi, in: BeckOK InfoMedienR, 27. Ed. 1.2.2020, VIG § 6 Rn. 5). Sie möchten mir den Informationszugang entgegen meinem Antrag mittels Akteneinsicht im Amt gewähren. Hierfür geben Sie drei Gründe an: [1.] Eine zu erwartende zeitlich unbefristete Veröffentlichung von fast durchweg als geringfügig anzusehenden Verstößen sei unverhältnismäßig. [2.] Die weithin einsehbare, leicht zugängliche Veröffentlichung von bereits behobenen Rechtsverstößen könne zu einem erheblichen Verlust an Ansehen und zu Umsatzeinbußen des Betriebes führen. [3.] Die Gewährung des Informationszugangs im Rahmen einer Akteneinsichtnahme sei zweckerfüllend. Ich bin anderer Ansicht: Zu [1.]: Tatsächlich: Eine Veröffentlichung im Internet findet nicht automatisch statt, sondern nur wenn der Antragsteller das aktiv in die Wege leitet. Wenn er das macht, bleiben die Informationen auch nicht für unbegrenzte Zeit im Internet abrufbar, siehe hierzu die nachfolgend zitierten FAQ zur Kampagne „Topf Secret“ unter https://fragdenstaat.de/kampagnen/leb... „Werden die Kontrollberichte zeitlich unbegrenzt veröffentlicht? […] Ergebnisse zu Lebensmittelkontrollen, die mehr als fünf Jahre zurückliegen – zu denen also kein Informationsanspruch gemäß dem Verbraucherinformationsgesetz mehr besteht – werden wir wieder von der Plattform entfernen.“ Eine Veröffentlichung der Ergebnisse erfolgt daher gerade nicht zeitlich unbefristet, sofern sie überhaupt erfolgen sollte. Rechtlich: Sie schreiben, die Veröffentlichung der angefragten Informationen sei unverhältnismäßig. Die Handlung der Behörde, hier die begehrte Zusendung der Informationen selbst, muss sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen, nicht jedoch die Weiterverwendung der erlangten Information durch den Antragsteller. Sollte eine Veröffentlichung durch die Behörde unverhältnismäßig sein, trifft dies nicht auf eine solche durch den Antragsteller zu. Die potenzielle Weiterverwendung der Information liegt in meiner Verantwortung und ist vom IWG gedeckt. Zudem verfolgt eine Veröffentlichung im Internet sogar den Zweck des VIG. Hierzu stellte der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss VGH 10 S 1891/19 vom 13.12.2019 fest „Schließlich läge eine derartige Internetveröffentlichung keineswegs außerhalb der Zwecke des VIG. Im Gegenteil, es entspricht der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten, sodass in einer Internetpublikation eine Stärkung des Verbraucherschutzes gesehen werden kann.“ Zu [2.]: Der Gesetzgeber hat diese Abwägung bereits getroffen, als er das VIG erließ. Sonst hätte er in den §§ 3 und 4 VIG einen entsprechenden Ausschluss-, Beschränkungs-, oder Ablehnungsgrund aufgenommen. In Fällen, in denen eine festgestellte unzulässige Abweichung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vorliegt, hat der Dritte in seiner Verantwortungssphäre ein Risiko gesetzt (unabhängig von persönlicher Vorwerfbarkeit), über dessen Existenz der Antragsteller aufgeklärt werden möchte (vgl. zur sofortigen Vollziehbarkeit nach § 5 Abs. 4 VIG Heinicke, in Zipfel/Rathke, LebensmittelR, 174. EL Juli 2019, VIG § 5 Rn. 15). Darüber hinaus geben auch behobene Rechtsverstöße einen Einblick in die Hygienesituation in einem Lebensmittelbetrieb, weil ein gewissenhafter Lebensmittelunternehmer es regelmäßig erst gar nicht zu einem Verstoß kommen lässt, sondern bereits im Vorfeld proaktiv für Sauberkeit und Ordnung sorgt. Daher weist eine hohe Zahl an (mittlerweile behobenen) Verstößen auf ein unhygienisches Arbeitsumfeld hin. Zu [3.]: Selbst wenn Ihre Behauptung [1.] zutreffend wäre, wäre die Einsichtnahme kein taugliches Mittel, um die Information aus dem Internet fernzuhalten, denn die Akteneinsicht umfasst in der Regel das Recht Kopien zu fertigen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.Mai 2011 - 4 A 2/10 -, Rn. 4) und auch eine Abschrift oder ein Gedächtnisprotokoll ließe sich veröffentlichen. Somit scheitert die Prüfung der Verhältnismäßigkeit Ihrer Entscheidung jedenfalls an der Geeignetheit. Aufgrund der derzeit bestehenden Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie ist es mir untersagt zur Einsichtnahme in Ihrem Amt anzureisen. Setzte ich mich darüber hinweg, könnte dieser Verstoß nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (Ziff. 7 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98). Ihr Bescheid verlangt daher die Begehung einer rechtswidrigen Tat, die einen Bußgeldtatbestand verwirklicht, und ist somit nichtig, § 44 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 VwVfG. Zusätzlich ist zu erwähnen, dass mir eine Einsicht vor Ort auch unter normalen Umständen nicht zumutbar ist, weil ich circa 300 Autokilometer entfernt wohne und nicht extra für eine VIG-Auskunft anreisen kann. Daher lege ich gegen den Bescheid hiermit Widerspruch ein und bitte um erneute Prüfung der Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 168115 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/168115 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Rhein-Neckar-Kreis - Veterinäramt und Verbraucherschutz
Eingangsbestätigung Widerspruch hiermit bestätigen wir, dass Ihr Widerspruch gegen den Bescheid Az.: 3824-19 H vom…
Von
Rhein-Neckar-Kreis - Veterinäramt und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung Widerspruch
Datum
2. April 2020
Status
Warte auf Antwort
hiermit bestätigen wir, dass Ihr Widerspruch gegen den Bescheid Az.: 3824-19 H vom 20.03.2020 des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis -Veterinäramt und Verbraucherschutz- beim hiesigen Amt fristgerecht eingegangen und daher zulässig ist. Ihr Widerspruch wird derzeit bearbeitet. Im Anschluss an die Prüfung Ihres Widerspruchs werden Sie weitere Nachricht von uns erhalten.
Rhein-Neckar-Kreis - Veterinäramt und Verbraucherschutz
Kompromissvorschlag wir bedauern, dass Sie mit unserem Bescheid v. 20.03.2020 (Az.: 3824-19 H) nicht einverstanden…
Von
Rhein-Neckar-Kreis - Veterinäramt und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Kompromissvorschlag
Datum
8. April 2020
Status
Warte auf Antwort
wir bedauern, dass Sie mit unserem Bescheid v. 20.03.2020 (Az.: 3824-19 H) nicht einverstanden sind. Der Informationszugang zu den begehrten Informationen mittels beaufsichtigter Akteneinsicht in den Räumen unserer Behörde war ursprünglich vorgesehen, um die Interessen des betroffenen Betriebes ausreichend zu berücksichtigen. Ihnen ist insoweit zuzustimmen, dass die potentielle Weiterverwendung der Informationen in Ihrer Verantwortung liegt, weil das VIG lediglich die Herausgabe der begehrten Information an den Antragssteller regelt [so auch der VGH Baden-Württemberg Beschluss v. 13.12.2019 — 10 S 1891/19]. Auch darf gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG eine andere Art des Informationszugangs nur aus wichtigem Grund gewährt werden. Vorliegend ist jedoch ein wichtiger Grund i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gegeben. Die Auskunft bzw. die Kontrollberichte enthalten sensible Daten, die bei Weitergabe mittels einfacher E-Mail völlig unzureichend geschützt wären [VG Bayreuth, Beschluss v. 10.12.2019, B 7 Sa 19.1024; VG MünchenBeschluss v. 14.10.2019, M 32 SN 19.1569, - juris]. Demnach steht die Art und Weise der Zugangsgewährung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG im Ermessen der Behörde. Sie führen u.a. aus, dass es Ihnen aufgrund der derzeitigen Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie und Ihrer örtlichen Entfernung nicht zumutbar ist, eine Akteneinsicht in unseren Räumlichkeiten wahrzunehmen. Dem stimmen wir zu. Wir würden Ihnen daher gerne vorschlagen, Ihnen die gewünschten Informationen schriftlich (postalisch) zu übermitteln. Dies ist auch in anderen Verfahren die übliche Vorgehensweise [vgl. VGH Baden-Württemberg Beschluss v, 13.12.2019, 10 S 1891/19; VG Karlsruhe B. v. 16.09.2019, 3 K 5407.19; VG Bayreuth Beschluss Beschluss v. 10.12.2019, B 7 Sa 19.1024; VG München Beschluss v. 14.10.2019, M 32 SN 19.1569, - juris]. Die Übersendung der Informationen per einfacher E-Mail erscheint uns hingegen nicht geboten, weil es sich bei dieser Versendungsart um ein zu unsicheres Medium handelt und die in den Konirollberichten enthaltenen Daten zu sensibel sind. Demnach könnten wir Ihrem Widerspruch - in der derzeitigen Form — nicht abhelfen bzw. nur teilweise abhelfen und müssten die Sache an die nächsthöhere Behörde weitergeben. Wären Sie unter diesen Umständen mit einem Kompromiss — der Übersendung der gewünschten Informationen per schriftlicher (postalischer) Übermittlung — einverstanden? Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass an den betroffenen Betrieb, im Falle dieser Änderung, erst noch einmal eine Anhörung sowie ein rechtsmittelfähiger Bescheid (gegen den der betroffene Betrieb erneut Widerspruch einlegen könnte) ergehen müssten. Diese Verpflichtung würde uns allerdings auch treffen, wenn Sie an Ihrem derzeitigen Widerspruch festhalten und wir diesem vollständig abhelfen müssten.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Kompromissvorschlag Az. 3824-19 H - IKEA Restaurant, Walldorf [#168115] Sehr geehrteAntragsteller/in haben Si…
An Rhein-Neckar-Kreis - Veterinäramt und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kompromissvorschlag Az. 3824-19 H - IKEA Restaurant, Walldorf [#168115]
Datum
10. April 2020 10:56
An
Rhein-Neckar-Kreis - Veterinäramt und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Ausführungen vom 08.04.2020. Mit der postalischen Übersendung der gewünschten Informationen bin ich einverstanden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 168115 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/168115 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Rhein-Neckar-Kreis - Veterinäramt und Verbraucherschutz
Auskunft Die Betriebsüberprüfungen der letzten fünf Jahre haben am 22.10.2014, 23.10.2014, 07.11.2014, 26.07.2016,…
Von
Rhein-Neckar-Kreis - Veterinäramt und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft
Datum
29. Juni 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,6 MB
Die Betriebsüberprüfungen der letzten fünf Jahre haben am 22.10.2014, 23.10.2014, 07.11.2014, 26.07.2016, 19.09.2016, 07.10.2016, 05.10.2017, 05.03.2018 und am 18.07.2019 stattgefunden. Am 22.10.2014 kam es zu folgenden Beanstandungen: Es wurden geringfügige Mängel im Bereich Allgemeine Betriebshygiene festgestellt. Am 23.10.2014 kam es zu keinen Beanstandungen. Am 07.11.2014 kam es zu folgenden Beanstandungen: Es wurden geringfügige Mängel im Bereich Allgemeine Betriebshygiene und geringfügige bauliche Mängel festgestellt. Am 26.07.2016 kam es zu folgenden Beanstandungen: Es wurden mittelschwere Mängel im Bereich Allgemeine Betriebshygiene und geringfügige bauliche Mängel festgestellt. Am 19.09.2016 kam es zu folgenden Beanstandungen: Es wurden geringfügige Mängel im Bereich Allgemeine Betriebshygiene und geringfügige bauliche Mängel festgestellt. Am 07.10.2016 kam es zu folgenden Beanstandungen: Es wurden geringfügige Mängel im Bereich Allgemeine Betriebshygiene festgestellt. Am 05.10.2017 kam es zu folgenden Beanstandungen: Es wurden geringfügige Mängel im Bereich Allgemeine Betriebshygiene festgestellt. Am 05.03.2018 kam es zu folgenden Beanstandungen: Es wurden geringfügige bauliche Mängel festgestellt. Am 18.07.2019 kam es zu keinen Beanstandungen. Die Beanstandungen wurden mündlich/schriftliich zur Behebung angeordnet und wurden alle behoben.