Kontrollbericht zu James & the Cook, Kiel

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
James & the Cook
Eckernförder Straße 59
24116 Kiel

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Juni 2021
  • Frist
    6. Juli 2021
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

Die Anfrage „Kontrollbericht zu James & the Cook, Kiel“ hat Dokumente erhalten, die wir nicht veröffentlichen dürfen. Allerdings kann jede Person Zugang zu diesen Dokumenten erhalten, indem sie diese selbst hier anfragt.

Stellen Sie eine identische Anfrage in Ihrem Namen, um Zugang zu den Informationen zu erhalten.

Nicht öffentlich. Sie müssen diese Adresse bestätigen.
Ihre Adresse wird nicht öffentlich angezeigt und wird nur für den Fall verwendet, dass eine Behörde Ihnen etwas per Post zusenden muss.
Ihr Name wird an die Behörde gesendet, aber wir werden ihn nach Möglichkeit nicht öffentlich anzeigen. Wir können jedoch aus technischen Gründen keine komplette Anonymität garantieren.
Bitte beantworten Sie diese Frage, um einen Beleg zu liefern, dass Sie ein Mensch sind.

Bisher haben 0 weitere Personen dieses Dokument angefragt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr Antragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Infor…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu James & the Cook, Kiel [#221837]
Datum
4. Juni 2021 09:48
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr Antragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: James & the Cook Eckernförder Straße 59 24116 Kiel 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221837/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist bei uns eingegangen. Die für die Bea…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
WG: [EXTERN] Kontrollbericht zu James & the Cook, Kiel [#221837]
Datum
4. Juni 2021 14:06
Status
Warte auf Antwort
image001.png
13,5 KB
image002.png
14,8 KB


Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist bei uns eingegangen. Die für die Beantwortung Ihrer Anfrage erforderlichen Informationen liegen bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde der Stadt Kiel. Wir haben Ihre Anfrage daher mit dieser Mail dorthin weitergeleitet. Bitte beachten Sie die folgenden wichtigen Hinweise: Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, soweit und solange dies für die Durchführung des Antragsverfahrens erforderlich ist. Alle Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und Ihren diesbezüglichen Rechten können Sie unter folgendem Link einsehen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/... Mit freundlichen Grüßen
Stadt Kiel - Bürger- und Ordnungsamt - Sachbereich Lebensmittelüberwachung
Ablehnung
geschwärzt
2,1 MB
Ablehnung
Stadt Kiel - Bürger- und Ordnungsamt - Sachbereich Lebensmittelüberwachung
Info mit Kontrollterminen, Kontrollergebnisse verweigert.
geschwärzt
328,2 KB
Info mit Kontrollterminen, Kontrollergebnisse verweigert.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> gegen ihren Bescheid vom 16.06.2021 lege ich Widerspruch ein. Begründung: Ihr Bes…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu James & the Cook, Kiel [#221837]
Datum
30. Juni 2021 11:33
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> gegen ihren Bescheid vom 16.06.2021 lege ich Widerspruch ein. Begründung: Ihr Bescheid sabotiert mit dem VIG ein Bundesgesetz, das ausdrücklich meine Rechte als Verbraucher stärkt. Ihre Weigerung, die Kontrollberichte bereitzustellen, widerspricht der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers. Eine informierte Verbraucherentscheidung ist so nicht möglich. Einerseits ist ihre Ablehnungsbegründung in der Gesamtschau unzutreffend. Andererseits stützt sich ihre Argumentation in der Hauptsache darauf, dass der Antrag auf einem bestimmten Übertragungsweg gestellt wurde. Wäre die Anfrage beispielsweise per Briefpost gestellt worden, hätten Sie dann ausführlich aus den AGB der Deutschen Post AG zitiert? Aus dem PostG? Entgegen Ihrer Auffassung liegt eine Veröffentlichung im Internet nicht ausserhalb der Zwecke des VIG. Nach der Gesetzesbegründung dient das Gesetz der Transparenz staatlichen Handelns und dem ungehinderten Zugang zu Informationen im Interesse der Ermöglichung eigenberantwortlicher Entscheidungen von Verbrauchern am Markt. Den ungehinderten Informationszugang sieht der Gesetzgeber als wesentliches Element eines demokratischen Rechtsstaates an (BT-Drs. 17/7374, S. 2). Mit dem Gesetzeszweck steht es im Einklang, wenn ein Verbraucher die erhaltenen Informationen mit anderen teilt und der Öffentlichkeit zugänglich macht. Das Gesetzt verfolgt nach § 1 VIG ausdrücklich das Ziel, den Markt transparenter zu gestalten, so dass in einer Internetpublikation eine Stärkung des des Verbraucherschutzes gesehen kann. Eine Weitergabe der angefragten Informationen ist zudem mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich zulässig. Auf welchem Weg ein Antrag nach dem VIG gestellt wurde, ist hinsichtlich ihrer Pflicht, diesem vollständig nachzukommen, irrelevant. Ich fordere Sie auf, mir unverzüglich die beiden letzten Kontrolltermine und Kontrollberichte zuzusenden. Ihre Behauptung einer zeitlich unbegrenzten Veröffentlichung ist falsch. Bei FragDenStaat heißt es hierzu wörtlich: "Das Verbraucherinformationsgesetz gibt allen Bürgerinnen und Bürgern Informationsanspruch zu Ergebnissen der Lebensmittelkontrollen, die bis zu fünf Jahre in der Vergangenheit liegen. Ergebnisse zu Lebensmittelkontrollen, die mehr als fünf Jahre zurückliegen – zu denen also kein Informationsanspruch gemäß dem Verbraucherinformationsgesetz mehr besteht – werden wir wieder von der Plattform entfernen." Hier wurde einer vorgefertigte Antwort, die Sie kopiert haben, schlecht recherchiert oder vorsätzlich unkorrekt formuliert. Eine Informationsgewährung verletzt auch nicht das Grundrecht des angefragten Betriebes auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Es liegt zwar ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts vor, da der Informationszugang nach dem VIG geeignet ist, das Konsumverhalten der Verbraucher zu beeinflussen, und so mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum Nachteil des betroffenen Unternehmens zu verändern. Dieser Eingriff ist allerdings aufgrund des überwiegenden Informationsinteresses der Verbraucher gerechtfertigt. Um unzumutbare Folgen für das betroffene Unternehmen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber hinreichende Schutzvorkehrungen, wie etwa in § 6 Abs. 4 VIG die Verpflichtung zur nachträglichen Richtigstellung bei der Herausgabe falscher Informationen, getroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 GC 29.17 -, juris Rn. 48 bis 53; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 36 bis 38). Eine Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ergibt sich auch nicht aus den gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a LFGB und den hierzu vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen, wie etwa einem hinreichenden Gewicht der Verstöße und einer zeitlichen Befristung der Veröffentlichung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 48 ff.). Diese für § 40 Abs. 1a LFGB geltenden Standards sind auf den Anspruch nach dem VIG nicht zu übertragen. Zwischen der aktiven behördlichen Information der gesamten Öffentlichkeit und der antragsbezogenen Informationsgewährung an eine Einzelperson bestehen grundlegende Unterschiede. Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung des VIG im Jahr 2008 davon ausgegangen, dass es sich dabei um zwei separate Teilbereiche handelt (BT-Drs. 16/5404, S.8: "zwei Säulen, die sich ergänzen"). Die beiden sich ergänzenden Teilsysteme des Informationsfreiheitsrechts folgen unterschiedlichen Rationalitäten und Zielsetzungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 24 f.). Das aktive Informationshandeln des Staates an alle Marktteilnehmer verschafft den übermittelten Daten eine breitere Beachtung und gesteigerte Wirkkraft. Dahinter bleibt die Informationsübermittlung an einzelne Personen im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Marktgeschehen quantitativ und qualitativ zurück. Einer späteren möglichen privaten Veröffentlichung fehlt die Autorität einer staatlichen Publikation. Aufgrund der aufgezeigten, dem Gesetzgeber bekannten Unterschiede lassen sich die Anspruchsvoraussetzungen und Anforderungen (etwa hinsichtlich Schweregrad der Verstöße und zeitlicher Begrenzung) des § 40 Abs. 1a LFGB nicht auf das antragsgebundene Informationshandeln übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 47; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 25 und - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 15 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 49 f. m.w.N.). Das VIG verbietet zudem eine Weiterveröffentlichung der herauszugebenden Informationen nicht. Es ist daher unschädlich, dass übermittelten Informationen möglicherweise auf der Internetplattform "Topf Secret" eingestellt werden könnten. Eine solche mutmaßliche private Veröffentlichungshandlung wäre nicht Ihnen zuzurechnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 24). Das VIG regelt lediglich die Herausgabe der Informationen an den jeweiligen Antragsteller, also an mich. Eine Herausgabe von Beanstandungen in Verbindung mit einer rechtlichen Einordnung entfaltet auch keine "Prangerwirkung". Es ist - auch bei einer unterstellten Veröffentlichung auf der Plattform "Topf Secret" oder in einem sonstigen Medium - keine erhebliche Verschlechterung der Marktchancen der Antragstellerin zu erwarten. Es liegt grundsätzlich im Ermessen des angefragten Betriebes, sich an die geltenen Vorschriften zu halten. Erst von ihm zu verantwortende Verstöße können überhaupt zu einer Veröffentlichung führen. Ihre Auskunftspflichten nach VIG sind wesentlich umfassender als die von Ihnen referenzierten Auskunftspflichten nach dem LFGB. Ihr Verweis auf das LFGB ist nicht statthaft. Zudem werden immer wieder schwerwiegende Beanstandungen von den zuständigen Behörden gerade nicht veröffentlicht. Das führte in der Vergangenheit wiederholt zu schweren Gesundheitsschäden bei Verbrauchern. Wenn meine Daten an den betreffenden Betrieb weitergeben wurden oder werden, möchte ich von ihnen schriftlich darüber informiert werden, auch wenn dies nach Abschluss meiner Anfrage erfolgt. Bitte bestätigen Sie mir das zur Vermeidung von Nachfragen. Bitte erlauben Sie mir noch folgende Anmerkung: Sie decken Betriebe mit Schimmel im Kühlraum, Gammelfleisch im Döner, Schaben in allen Wachstumsstadien, mangelnder Personalhygiene, ... Dadurch benachteiligen Sie Betriebe mit vorbildlicher Lebensmittelhygiene. Das halte ich wettbewerbsrechtlich für problematisch. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221837/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Ihr Widerspruch zu James & the Cook ,Kiel vom 30.06.2021 Sehr Antragsteller/in Sehr Antragsteller/in Ihr Wid…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
Ihr Widerspruch zu James & the Cook ,Kiel vom 30.06.2021
Datum
16. Juli 2021 11:52
Status
Warte auf Antwort
image001.png
4,6 KB


Sehr Antragsteller/in Sehr Antragsteller/in Ihr Widerspruch ist eingegangen und wird derzeit bearbeitet. Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Widerspruch zu James & the Cook ,Kiel vom 30.06.2021 [#221837] Sehr << Anrede >> bitte te…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Widerspruch zu James & the Cook ,Kiel vom 30.06.2021 [#221837]
Datum
21. Juli 2021 19:49
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> bitte teilen Sie mir innerhalb von 14 Tagen mit, ob meine Daten an den angefragten Betrieb weitergegeben wurden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221837/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Ihre Nachfrage vom 21.07. 2021 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachfrage. Leider ist die zuständige Ko…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
Ihre Nachfrage vom 21.07. 2021
Datum
30. Juli 2021 12:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachfrage. Leider ist die zuständige Kollegin noch im Urlaub, so dass ich Sie bezüglich der Antwort noch um etwas Geduld bitten muss. Mit freundlichen Grüßen
Stadt Kiel - Bürger- und Ordnungsamt - Sachbereich Lebensmittelüberwachung
Anforderung Kontrollberichte PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Infor…
Von
Stadt Kiel - Bürger- und Ordnungsamt - Sachbereich Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Anforderung Kontrollberichte
Datum
4. Oktober 2021
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: James & the Cook Eckernförder Straße 59 24116 Kiel 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter "Beanstandungen" verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als "geringfügig" oder "schwerwiegend"). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort per Briefpost. Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Wenn meine Daten an den betreffenden Betrieb weitergeben werden, möchte ich von ihnen schriftlich darüber informiert werden, auch wenn dies nach Abschluss meiner Anfrage erfolgt. Bitte bestätigen Sie mir das zur Vermeidung von Nachfragen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
Stadt Kiel - Bürger- und Ordnungsamt - Sachbereich Lebensmittelüberwachung
Völlig beliebiger, substanzloser "Bescheid" auf meine Anfrage per Fax. Hatte Harry G. Frankfurt derarti…
Völlig beliebiger, substanzloser "Bescheid" auf meine Anfrage per Fax. Hatte Harry G. Frankfurt derartige Texte im Kopf, als er sein Traktat über Bullshit verfasste?
Stadt Kiel - Bürger- und Ordnungsamt - Sachbereich Lebensmittelüberwachung
Info mit Kontrollterminen, Kontrollergebnisse verweigert.
geschwärzt
363,4 KB
Info mit Kontrollterminen, Kontrollergebnisse verweigert.
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch Bescheid PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, gegen ihren Bescheid vom 06.10.2021 zu meiner Fax-An…
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch Bescheid
Datum
19. Oktober 2021
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, gegen ihren Bescheid vom 06.10.2021 zu meiner Fax-Anfrage vom 04.10.20 lege ich Widerspruch ein. Begründung: Die Begründung Ihres Bescheids beginnt mit Teil I korrekt: "Am 04.10.2021 haben Sie per Fax einen Antrag nach dem Verbraucherinformationsschutzgesetzt (VIG) versandt." Das ist leider die einzige zutreffende Aussage Ihres Schreibens. Sofort danach wird es übergangslos skurril: "https://fragdenstaat.de/kampagnen/lebensmittelkontrolle/ erreichbar ist. Die Plattform ermöglicht [...] Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). [...]" NEIN. Ich habe meinen Antrag per FAX und gerade NICHT über die von Ihnen wortreich beschriebene Plattform gestellt. Um eine Antwort per E-Mail habe ich ebenfalls NICHT gebeten. Vielmehr findet sich in meinem Antrag folgende Formulierung (Hervorhebung zur Verdeutlichung): "Ich bitte um eine Antwort per BRIEFPOST." Dieses Niveau wird im sich daran anschließenden Teil II beibehalten: "[...] Dies begründet sich in dem Umstand, dass Sie Ihren Antrag über die Internetplatform Topf Secret gestellt haben. [...]" HABE ICH NICHT. Siehe oben. Ihr Bescheid ist substanzlos. Ich fordere Sie auf, mir unverzüglich und vollständig die angefragten Auskünfte zu erteilen. Da ich meinen Antrag NICHT über die Internetplatform Topf Secret gestellt habe, steht einer uneingeschränkten Informationserteilung durch Sie nichts im Weg. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage Datenweitergabe PER FAX Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir …
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage Datenweitergabe
Datum
5. November 2021
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
PER FAX Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Auskunft darüber, ob meine Daten an den Betrieb James & the Cook Eckernförder Straße 59 24116 Kiel weitergegeben wurden. Im Falle einer Weitergabe bitte ich um Zusendung der betreffenden Dokunente. Personenbezogene Daten Dritter können geschwärzt werden. Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort per Briefpost. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Stadt Kiel - Bürger- und Ordnungsamt - Sachbereich Lebensmittelüberwachung
Eingangsbestätigung und Antwort der Anfrage zur Datenweitergabe an den angefragten Betrieb.

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Eingangsbestätigung und Antwort der Anfrage zur Datenweitergabe an den angefragten Betrieb.
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Bearbeitungsstand PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, bitte informieren Sie mich über den Bearbeitu…
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Bearbeitungsstand
Datum
22. November 2021
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, bitte informieren Sie mich über den Bearbeitungsstand meines Widerspruchs vom 30.06.2021. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
Stadt Kiel - Bürger- und Ordnungsamt - Sachbereich Lebensmittelüberwachung
Antwort auf Nachfrage zum Bearbeitungsstand des Widerspruchs vom 30.06.2021.
Antwort auf Nachfrage zum Bearbeitungsstand des Widerspruchs vom 30.06.2021.
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Bearbeitungsstand PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, bitte informieren Sie mich über den Bearbeitu…
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Bearbeitungsstand
Datum
16. Dezember 2021
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, bitte informieren Sie mich über den Bearbeitungsstand meines Widerspruchs vom 19.10.2021. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann haben in den vergan…
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
23. Dezember 2021
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann haben in den vergangenen 5 Jahren lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: James & the Cook Eckernförder Straße 59 24116 Kiel 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte an mich. Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter "Beanstandungen" verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als "geringfügig" oder "schwerwiegend"). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort per Briefpost. Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Wenn meine Daten an den betreffenden Betrieb weitergeben werden, möchte ich von ihnen schriftlich darüber informiert werden, auch wenn dies nach Abschluss meiner Anfrage erfolgt. Bitte bestätigen Sie mir das zur Vermeidung von Nachfragen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
Stadt Kiel - Bürger- und Ordnungsamt - Sachbereich Lebensmittelüberwachung
Anwort auf Frage zum Bearbeitungsstand des Widerspruchs vom 19.10.2021.
Anwort auf Frage zum Bearbeitungsstand des Widerspruchs vom 19.10.2021.
Stadt Kiel - Bürger- und Ordnungsamt - Sachbereich Lebensmittelüberwachung
Auskunft auf Anfrage per Briefpost/E-Mail/Fax. Die Auskunft wurde – mit (teilweiser) Gewährung der angeforderten …
Nicht-öffentliche Anhänge:
14-auskunft-auf-anfrage-per-e-mail_pub.pdf
2,7 MB
Auskunft auf Anfrage per Briefpost/E-Mail/Fax. Die Auskunft wurde – mit (teilweiser) Gewährung der angeforderten Informationen – nach Wiederholung meiner Anfrage per Briefpost/E-Mail/Fax erteilt. Wie die Behörde mit ihren ablehnenden Bescheiden zu Anfragen über FragDenStaat deutlich macht, möchte sie dort keine Kontrollberichte veröffentlicht sehen. Diesen Wunsch respektiere ich selbstverständlich, da ich noch viele weitere Anfragen an diese Behörde plane. Auch wenn das Steuergeldverschwendung ist: Bitte stellt selbst eine Anfrage zu diesem Betrieb. Da die Anfrage über FdS abgelehnt wurde und somit eine völlig überflüssige weitere Anfrage per Briefpost/E-Mail/Fax erforderlich war, belasse ich den Status auf "Anfrage abgelehnt". Ein "Anfrage teilweise erfolgreich" würde bei einer Suche veröffentlichte Kontrollberichte suggerieren.
Stadt Kiel - Bürger- und Ordnungsamt - Sachbereich Lebensmittelüberwachung
Ihre Nachfrage vom 02.11.2022 zum Bearbeitungsstand Ihres Widerspruchs vom 19.10.2021 Sehr [geschwärzt], unter Be…
Von
Stadt Kiel - Bürger- und Ordnungsamt - Sachbereich Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Nachfrage vom 02.11.2022 zum Bearbeitungsstand Ihres Widerspruchs vom 19.10.2021
Datum
7. Januar 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], unter Bezugnahme auf Ihre Nachfrage teile ich Ihnen mit, dass von hier ein Sammelbescheid erstellt wird mit dem unter anderem auch Ihrem Widerspruch vom 19.10.2021 stattgegeben wird. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt]
Stadt Kiel - Bürger- und Ordnungsamt - Sachbereich Lebensmittelüberwachung
Anfrage zum Betrieb ist eingegangen: "Über den Bearbeitungsstand wird Ihnen aus Gründen des Datenschutzes kei…
Von
Stadt Kiel - Bürger- und Ordnungsamt - Sachbereich Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Datum
7. Februar 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Anfrage zum Betrieb ist eingegangen: "Über den Bearbeitungsstand wird Ihnen aus Gründen des Datenschutzes keine Rückmeldung erteilt." "Datenschutz" – kann man nichts machen. ;-)
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage Datenweitergabe DSGVO PER FAX Landeshaupstadt Kiel Bürger- und Ordnungsamt Veterinärabteilung Sehr geehr…
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage Datenweitergabe DSGVO
Datum
22. März 2022
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
PER FAX Landeshaupstadt Kiel Bürger- und Ordnungsamt Veterinärabteilung Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mit mit Verweis auf Art. 15 DSGVO folgende Informationen zu: Eine Auskunft darüber, ob meine Daten an den Betrieb James & the Cook Eckernförder Straße 59 24116 Kiel weitergegeben wurden. Im Falle einer Weitergabe bitte ich um Zusendung aller betreffenden Dokumente. Personenbezogene Daten Dritter können geschwärzt werden. Mit freundlichen Grüßen,
Stadt Kiel - Bürger- und Ordnungsamt - Sachbereich Lebensmittelüberwachung
Antwort auf DSGVO-Anfrage zu Datenweitergabe.
Von
Stadt Kiel - Bürger- und Ordnungsamt - Sachbereich Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Datum
31. März 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Antwort auf DSGVO-Anfrage zu Datenweitergabe.
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Bearbeitungsstand PER FAX Landeshaupstadt Kiel Bürger und Ornungsamt Veterinärabteilung Sehr geehrte D…
An Stadt Kiel - Bürger- und Ordnungsamt - Sachbereich Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Bearbeitungsstand
Datum
2. November 2022
An
Stadt Kiel - Bürger- und Ordnungsamt - Sachbereich Lebensmittelüberwachung
Status
PER FAX Landeshaupstadt Kiel Bürger und Ornungsamt Veterinärabteilung Sehr geehrte Damen und Herren, bitte informieren Sie mich nach über einem Jahr Untätigkeit endlich über den aktuellemn Bearbeitungsstand meines Widerspruchs vom 19.10.2021. Inzwischen sollte auch in der Landeshauptstadt Kiel angekommen sein, dass Ihre bisherigen Nonsensbescheide rechtskräftig einkassiert wurden. Mit freundlichen Grüßen,
Stadt Kiel - Bürger- und Ordnungsamt - Sachbereich Lebensmittelüberwachung
Sammelbescheid, der diversen Widersprüchen stattgibt.
Sammelbescheid, der diversen Widersprüchen stattgibt.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Stadt Kiel - Bürger- und Ordnungsamt - Sachbereich Lebensmittelüberwachung
Auskunft: - Kontrolle 15.03.2018: 1 Feststellung/Mangel - Kontrolle 18.09.2018: 1 Feststellung/Mangel - Kontrolle…
Von
Stadt Kiel - Bürger- und Ordnungsamt - Sachbereich Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Datum
12. Januar 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
Auskunft: - Kontrolle 15.03.2018: 1 Feststellung/Mangel - Kontrolle 18.09.2018: 1 Feststellung/Mangel - Kontrolle 07.05.2019: 1 Feststellung/Mangel - Kontrolle 2?.08.2019: 1 Feststellung/Mangel - Kontrolle 20.02.2020: 3 Feststellungen/Mängel - Kontrolle 09.09.2021: 2 Feststellungen/Mängel