Kontrollbericht zu Jing Yang, Berlin

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Jing Yang
Albrechtstraße 125
12165 Berlin

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. August 2019
  • Frist
    1. Oktober 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Jing Yang, Berlin [#165589]
Datum
30. August 2019 23:17
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Jing Yang Albrechtstraße 125 12165 Berlin 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Jing Yang, Berlin“ vom 30.08.…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Jing Yang, Berlin [#165589]
Datum
4. Juni 2020 09:51
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Jing Yang, Berlin“ vom 30.08.2019 (#165589) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 246 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 165589 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/165589 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf
Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Sehr geehrteAntragsteller/in auf der Grundlage d…
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Datum
24. Juli 2020
Status
Anfrage abgeschlossen

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Sehr geehrteAntragsteller/in auf der Grundlage des § 5 Absatz 3 VIG ergeht folgender Bescheid 1. Dem Antrag vom 30.08.2019 auf Informationen wird stattgegeben. 2. Der Informationszugang wird durch die Gewährung von Akteneinsicht eröffnet, der Termin zu der Einsichtnahme erfolgt frühestens 14 Tage nach Zugang des Bescheids bei dem von der Informationsgewährung betroffenen Unternehmen. 3. In dem Fall der Einlegung von Rechtsbehelfen durch das von der Informationsgewährung betroffene Unternehmen wird die Informationsgewährung vorläufig ausgesetzt. 4. Der Zugang zu den Informationen erfolgt gebühren- und auslagenfrei. Begründung Mit E-Mail vom 30.08.2019 beantragten Sie über die von foodwatch e. V. und FragDenStaat betriebe Plattform "Topf Secret" die Herausgabe von folgenden Informationen. 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Jing Yang Albrechtstraße 125 12165 Berlin 2. Kam es herbei zu Beanstandungen? Falls ja, wird die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts beantragt. Den Informationszugang begehrten Sie in elektronischer Form (E-Mail. Ihr Antrag ist auf die Übermittlung festgestellter nicht zulässiger Abweichungen gerichtet. Die begehrten Informationen sind folglich Daten in dem Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 VIG. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes (Buchstabe a), der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen (Buchstabe b), unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in dem Anwendungsbereich der genannten Gesetze (Buchstabe c) sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die in dem Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind. Hierneben begehren Sie die Mitteilung, wann die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen stattgefunden haben. Diese Informationen stellen Daten in dem Sinne der Nummer 7 des § 2 Absatz 1 Satz 1 VIG dar. Danach hat jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zu dem Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtergesetzbuches und § 26 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes genannte Rechtsvorschriften soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen. Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 VIG besteht der Anspruch nach Satz 1 insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 VIG vorliegt. Ausschluss- und Beschränkungsgründe in dem Sinne des § 3 VIG sind vorliegend nicht ersichtlich. Die begehrten Informationen werden dementsprechend erteilt. Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Laut Antrag vom 30.08.2019 wurde eine besondere Art der Informationsgewährung begehrt. Der Informationszugang soll durch elektronische Übermittlung erfolgen. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 VIG darf, sofern eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt wird, dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Ein wichtiger Grund liegt hier vor. Erkennbar stellten Sie den Antrag über die Plattform "Topf Secret". Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 VIG soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Dies dient unter anderem einer Missbrauchskontrolle. Für eine interessengerechte Antragsbearbeitung ist diese Angabe unumgänglich. Der über die Plattform "Topf Secret" gestellte Antrag lässt jedoch eine Identifizierung des Antragstellers nicht hinreichend zu. Ebenso lässt sich ein Missbrauch unter der möglichen Verwendung von falschen Identitäten in dem Interesse der Rechtssicherheit nicht vollumfänglich ausschließen. Aufgrund der vielfach in dem Rahmen der postalischen Bestätigung des Antrags aufgetretenen Rückäußerungen über die Antragstellung unter Verwendung von fremden personenbezogenen Daten liegen gewichtige Gründe vor, eine andere Art der Informationsgewährung zu wählen. Auch sind unzumutbare Nachteile durch die gewählte Art des Informationszugangs in Form der Gewährung von Akteneinsicht nicht ersichtlich. Die Entscheidung über die Informationsgewährung ist dem betroffenen Unternehmen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 VIG bekannt zu geben. Das betroffene Unternehmen erhält hierzu eine Durchschrift dieses Bescheids. Die Einlegung von Rechtsbehelfen entfaltet kraft Gesetzes gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung. Dem betroffenen Unternehmen ist gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 VIG ein ausreichender Zeitraum zu der Einlegung von Rechtsbehelfen einzuräumen. Der Zeitraum soll gemäß § 5 Absatz 4 Satz 3 VIG 14 Tage nicht überschreiten. Mit Schreiben vom 24.07.2020 wurde den Gesellschaftern der Zhu, Fangyu/Feng, Yan/Liu, Kaiwen GbR, welche die Betriebsstätte "Jing Yang" betreibt mitgeteilt, dass die Informationsgewährung nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang dieses Bescheids erfolgen wird. Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 VIG ist der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000,00 Euro gebühren- und auslagenfrei. Die Informationsgewährung erfolgt kostenfrei, da der Verwaltungsaufwand den Betrag von 1.000,00 Euro nicht übersteigt. Hinweis Die Einsichtnahme wird Ihnen in den Räumlichkeiten des Fachbereichs der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht gestattet. Es wird diesbezüglich um vorhergehende Terminabsprache gebeten. Rechtsbehelfsbelehrung (...) Mit freundlichen Grüßen