Kontrollbericht zu Kaiser Döner, Magdeburg

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Kaiser Döner
Gustav-Adolf-Straße 37
39104 Magdeburg

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. Januar 2019
  • Frist
    19. März 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landeshauptstadt Magdeburg - Abt. Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Kaiser Döner, Magdeburg [#44948]
Datum
17. Januar 2019 11:51
An
Landeshauptstadt Magdeburg - Abt. Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Kaiser Döner Gustav-Adolf-Straße 37 39104 Magdeburg 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Einer Weitergabe von personenbezogenen Daten an andere Dritte, insbesondere an den angesprochenen Betrieb, widerspreche ich ausdrücklich gemäß Art. 21 DSGVO. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeshauptstadt Magdeburg - Abt. Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrages auf Informationszugang nach § 1 Verbr…
Von
Landeshauptstadt Magdeburg - Abt. Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Betreff
Antw: Kontrollbericht zu Kaiser Döner, Magdeburg [#44948]
Datum
17. Januar 2019 13:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrages auf Informationszugang nach § 1 Verbraucherinformationsgesetz. Mit freundlichen Grüßen
Landeshauptstadt Magdeburg - Abt. Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Ihr Antrag nach VIG Landeshauptstadt Magdeburg Gesundheits- und Veterinäramt 39090 Magdeburg Telefon: 0391 / 54…
Von
Landeshauptstadt Magdeburg - Abt. Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Betreff
Ihr Antrag nach VIG
Datum
28. Januar 2019 13:43
Status
Anfrage abgeschlossen

Zulässigkeit

Offenbar geht die Behörde davon aus, dass Kontrollberichte nicht herausgegeben werden müssen.

geschwärzt
921,1 KB
Landeshauptstadt Magdeburg Gesundheits- und Veterinäramt 39090 Magdeburg Telefon: 0391 / 540 62 00 Telefax: 0391 / 540 62 11

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag nach VIG [#44948] Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich habe nicht nu…
An Landeshauptstadt Magdeburg - Abt. Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach VIG [#44948]
Datum
31. Januar 2019 14:26
An
Landeshauptstadt Magdeburg - Abt. Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich habe nicht nur nach Kontrollberichten, sondern auch nach Daten der letzten Kontrollen gefragt. Bitte senden Sie mir diese zu. Aber auch die Herausgabe von Kontrollberichten ist vom VIG umfasst. Der Anspruch aus § 2 Abs. 1 VIG ist nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt (vgl. nur BayVGH, Urt. v. 16.02.2017 – 20 BV 15.2208 – Juris Rn. 37 ff. mwN), denn dies würde dem Sinn und Zweck des VIG, Einzelpersonen möglichst umfassende Informationen über Lebensmittel zu verschaffen und sie damit zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen, gerade zuwiderlaufen. Damit bliebe der Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung solcher Erzeugnisse ausgeklammert (vgl. die urspr. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/1408 S. 1, 7; BT-Drs. 16/5404 S. 1, 7). Ein derart enges Normverständnis widerspräche auch dem unionsrechtlichen Kontext des Verbraucherinformationsrechts. Nach dem vierten Erwägungsgrund der EG-KontrollVO (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz v. 29.4.2004 – Abl. L 191, S. 1) geht das Lebensmittel- und Futtermittelrecht der Gemeinschaft von dem Grundsatz aus, „dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs in den ihnen unterstehenden Unternehmen sicherstellen, dass Futtermittel und Lebensmittel die für ihre Tätigkeit relevanten Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts erfüllen“. Das VIG soll die Verbraucher in die Lage versetzen, als Sachwalter des Allgemeininteresses die Einhaltung dieser Anforderungen umfassend zu kontrollieren. Darauf berufe ich mich. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 44948 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>