Sehr geehrter Herr Semsrott,
hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres o.g. Antrags am 10.04.2019, auf Zugang zu den bei
uns vorliegenden Informationen in Bezug auf Ergebnisse von durchgeführten Hygienekontrollen
bzw. lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen bei dem o. g. Betrieb.
Wir prüfen derzeit Ihr Ersuchen nach den Vorgaben des VIG und möchten Sie hiermit auf Folgendes
ausdrücklich hinweisen:
1. Aufgrund der Tatsache, dass Sie Ihren Antrag über die Internetplattform "Topf Secret" gestellt
haben, vermuten wir, dass eine Veröffentlichung der von Ihnen beantragten Unterlagen auf
der Internetplattform bezweckt wird. Diese Vermutung ergibt sich insbesondere aus der Zielsetzung
der Plattform, die nach Durchsicht des Inhalts deutlich wird. Wir möchten Sie darauf
hinweisen, dass die Bewertung die durch die Plattform zu einem etwaigen Veröffentlichungsrecht
vertreten wird (siehe unter
https://www.foodwatch.org/de/informieren/topf-secret/fragenund-
antworten/: Fragen und Antworten bei Frage: "Dürfen die Dokumente veröffentlicht werden?")
nicht zutreffend ist.
Das VIG sieht nämlich ein Veröffentlichungsrecht der Antragsteller gerade nicht vor.
Wir möchten Sie daher vorsorglich, für den Fall einer Herausgabe der von Ihnen beantragten
Informationen, darauf hinweisen, dass Ihnen die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer weiterer
Verwendung der Informationen selbst obliegt.
2. Sie widersprechen im Rahmen Ihres Antrages weiterhin ausdrücklich der Weitergabe Ihrer
personenbezogenen Daten an Dritte. Ihren Widerspruch können wir nicht ausnahmslos gelten
Verkehrsverbindungen Verkehrsverbindungen
Bankverbindungen
Beusselstr. 44 n-q: Rathaus Mitte, Kari-Marx-AIIee 31.
S-Bahn: S 42 I S 41 (Beusselstr) U-Bahn: U5, Bhf Schillingstr. I BAN: DE42 1001 0010 0650 5301 02
BIC: PBNKDEFFXXX Postbank Berlin
Bus: TXL, 106, 123 M 13, 50 Bus: 142, 200 (Mollstr./Ot!o-Braun Straße)
Tram M5, M6, MB (Büschingstraße) I BAN: DE75 1005 0000 0063 6080 06
Kein Barrierefreier Zugang M4, M5, M6, MB (Mollstr./Otto-Braun-Str.) BIC: BELADEBEXXX Sparkasse Berlin
Barriefreier Zugang
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lassen. Nach Art. 21 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) steht Ihnen
zwar grundsätzlich ein solches Recht zu, jedoch gilt dieses nicht für alle Verarbeitungszwecke
des Art. 6 DS-GVO. So sind Art. 6 Abs. 1 lit. a bis d DS-GVO von einem uneingeschränkten
Widerspruchsrecht ausdrücklich ausgenommen, darunter auch der hier einschlägige Verarbeiungszweck
des Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO - namentlich die Verarbeitung zur Erfüllung einer
rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt. Nach § 5 Abs. 2 S. 4 VIG legt
die zuständige Stelle auf Nachfrage des Dritten den Namen und die Anschrift des Antragstellers
offen. Bei Nachfrage des Dritten im Beteiligungsverfahren nach § 5 Abs. 1 VIG bzw. nach
§ 5 Abs. 4 S. 2 VIG sind wir daher rechtlich verpflichtet, Ihren Namen und Anschrift, der betreffenden
Person mitzuteilen. Hierauf möchten wir Sie hiermit ausdrücklich hinweisen.
3. Eine Zurverfügungstellung der Unterlagen in elektronischer Form ist derzeit mangels der technischen
Möglichkeit der verschlüsselten Versendung i. S. d. Art. 32 DS-GVO nicht möglich. Da
im jetzigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen werden kann, dass in den von Ihnen angeforderten
Unterlagen Daten mit zumindest indirektem Personenbezug enthalten sind, ist der
postalische Übermittlungsweg aus Datenschutzgründen zu wählen.
4. Vor dem Hintergrund der uns obliegenden Prüfung der Ausschluss- und Beschränkungsgründe
nach § 3 VIG gehen wir im Zusammenhang mit dem Ausschlussgrund des§ 3 Abs.1 Nr. 2
lit. a VIG (Ausschluss aufgrund von entgegenstehenden privaten Belangen) davon aus, das
Sie an der Offenlegung von personenbezogenen Daten kein Interesse haben, somit eine lnformationsgewährung
im Falle der positiven Bescheidung unter Schwärzung dieser Daten an
Sie erfolgen wird.
Sollte das nicht der Fall sein, bitten wir um entsprechende Mitteilung.
5. Schließlich bitten wir um Verständnis dafür, dass die weitere Bearbeitung Ihres Antrages etwas
Zeit in Anspruch nehmen wird. Nach dem VIG - insbesondere § 5 Abs. 1, Abs. 4 S. 2 -
sind wir mindestens dazu verpflichtet, dem betroffenen Dritten vorab unsere Entscheidung bekannt
zu geben und diesem einen ausreichenden Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen
einzuräumen (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 2 VIG). Die von § 5 Abs. 2 VIG vorgegebene
Bearbeitungsfrist stellt dabei lediglich eine Regelfrist dar, die in besonderen Fällen überschritten
werden kann. Aufgrund der hohen Anzahl ähnlich gelagerter Informationsbegehren
ist eine Überschreitung des in § 5 Abs. 2 VIG genannten Zeitraums unvermeidbar.
Mit freundlichen Grüßen