Kontrollbericht zu Karl Mehl Fleischgroßhandel GmbH & Co. KG, Bensheim

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Karl Mehl Fleischgroßhandel GmbH & Co. KG
Rodauer Straße 70
64625 Bensheim

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. Juni 2021
  • Frist
    6. Juli 2021
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wann haben die beide…
An Kreis Bergstraße - Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Karl Mehl Fleischgroßhandel GmbH & Co. KG, Bensheim [#221858]
Datum
4. Juni 2021 14:29
An
Kreis Bergstraße - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Karl Mehl Fleischgroßhandel GmbH & Co. KG Rodauer Straße 70 64625 Bensheim 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221858 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221858/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreis Bergstraße - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 04.06.2021 ist hier eingegangen. Bezug nehmend auf Ihre Anfrage teile ich…
Von
Kreis Bergstraße - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Karl Mehl Fleischgroßhandel GmbH & Co. KG, Bensheim [#221858]
Datum
7. Juni 2021 09:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 04.06.2021 ist hier eingegangen. Bezug nehmend auf Ihre Anfrage teile ich Ihnen mit, dass meine Behörde nach § 5 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) u.a. verpflichtet ist, jedem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang betroffen ist, vor der Entscheidung schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen zu geben. Über den Antrag auf Informationszugang durch meine Behörde kann somit in der Regel nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten beschieden werden. Sofern der vom Antrag auf Informationszugang in seinen Belangen betroffene Dritte allerdings Rechtsmittel einlegt, kann sich die Dauer bis zur Informationserteilung erheblich und von meiner Seite aus nicht beeinflussbar verlängern. Neben Ihrer Anfrage ist ein Eingang einer Vielzahl ähnlicher Anfragen zu verzeichnen. Es ist daher derzeit noch nicht absehbar, ob die in § 5 Abs. 2 VIG vorgesehenen Regelfristen zur Beantwortung jeder Anfrage eingehalten werden können. Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Anfrage ab. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Kreis Bergstraße - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Bekanntgabe der Entscheidung über die Informationsgewährung nach § 5 Abs. 2S. 3 VIG Man teilte mir (nach mehr als …
Von
Kreis Bergstraße - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Bekanntgabe der Entscheidung über die Informationsgewährung nach § 5 Abs. 2S. 3 VIG
Datum
16. November 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Man teilte mir (nach mehr als 5 Monaten!) lediglich mit, wann zwei Kontrollen stattgefunden haben. Das Ergebnis hat das Veterinäramt geheim gehalten. Wohl aus gutem Grund. Man steht ja auf gutem Fuß mit dem kontrollierten Betrieb. Siehe auch Wilke in Twistetal... Ich habe die Anfrage als "abgelehnt" gekennzeichnet. Schließlich kann man die Mitteilung des Prüfdatums nicht ernsthaft als "teilweise erfolgreich" bezeichnen.