Das Landratsamt Oberallgäu erlässt folgenden
Bescheid
1. Dem Antrag auf Informationsgewährung wird stattgegeben.
2. Die Informationsgewährung erfolgt in folgender Form:
a) Bekanntgabe der Daten der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen.
b) Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte, wenn Beanstandungen im Sinne von unzulässigen Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermit- telgesetzbuches (LFGB), der auf Grund des LFGB erlassenen Rechtsverordnungen und unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des LFGB vorliegen.
Die Information wird 10 Tage nach Zustellung dieses Bescheides an den betroffenen Dritten in Schriftform bekannt gegeben, sofern bis dahin keine gerichtliche Untersagung erfolgt ist.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Bescheides sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
4. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.
Hinweise:
Falls im Rahmen der Informationsgewährung Kontrollberichte herausgegeben werden, werden die personenbezogenen Daten, die nicht die Lebensmittelunternehmer/innen direkt betreffen, geschwärzt (Kontrollpersonal, Betriebspersonal etc.). Zudem werden alle Inhalte, die nicht dem Anwendungsbereich des VIG unterliegen, ebenfalls geschwärzt.
Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Verbraucherinformationsgesetz allein Auskunftsansprüche gegenüber Behörden umfasst, jedoch keine Aussage zur Zulässigkeit der Weiterverwendung der erhaltenen Informationen durch Sie als Antragsteller trifft. Ob und wie Sie die Informationen weiterverwenden, liegt daher in Ihrer alleinigen Verantwortung und Risiko.
Gründe: 1.
Der Antragsteller stellte am 30.08.2019 per E-Mail einen Antrag auf Informationsgewährung gemäß § 4 Absatz 1, § 2 Absatz 1 VIG.
Der Antragsteller begehrt folgende Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Be- trieb stattgefunden?
2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich
die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „‚schwerwiegend“).“
Dem betroffenen Betrieb, dessen rechtliches Interesse durch den Ausgang des VIG-Verfahrens berührt werden konnte, wurde schriftlich Gelegenheit gegeben, sich zu der geplanten Herausgabe der erbetenen Informationen zu äußern. Der Betroffene hat sich nicht geäußert.
Das Landratsamt Oberallgäu ist gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) sowie § 4 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 VIG und Art. 3 Abs. 2 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutz- gesetzes (GDVG) i.V.m. Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sachlich und örtlich zuständig.
Die Information wird gemäß 5 4 Absatz 1 Satz 1 VIG antragsgemäß erteilt.
Die E-Mail vom 30.08.2019 stellt einen Antrag gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 VIG dar. Der Antrag ist hinreichend bestimmt.
Es ist ein Antrag auf Informationsgewährung gemäß 8 4 Absatz 1, § 2 Absatz 1 VIG bezüglich den letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen sowie auf Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte im Falle von Beanstandungen für den o.g. Betrieb.
Im vorliegenden Verfahren waren Belange Dritter von dem Antrag auf Informationsgewährung betroffen. Deshalb wurde dem betroffenen Dritten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, 2 VIG Gelegenheit gegeben, sich zur geplanten Informationsherausgabe zu äußern.
Der Betrieb äußerte sich lediglich dahingehend, dass der Name des Antragstellers erfragt wurde. Ausschluss- oder Beschränkungsgründe greifen im vorliegenden Fall nicht.
Der betroffene Lebensmittelunternehmer erhält eine Ausfertigung dieses Bescheides und kann ge- gen diesen Bescheid Klage erheben.
Gemäß § 5 Absatz 4 VIG haben Widerspruch und Anfechtungsklage in. den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Der Informationszugang darf erst er- folgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein
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ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum soll 14 Tage nicht überschreiten. Dieser Bescheid und die Informationsgewährung ergehen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 VIG kostenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben werden.
Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
a. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle er- hoben werden. Die Anschrift lautet:
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg
b. Elektronisch:
Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (
www.vgh.bayern.de).
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeich- nen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Nie- derschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.